mini|Reichsversammlung von Eidsvoll, 1814 Das norwegische Grundgesetz () ist die 1814 verabschiedete und in veränderter Form bis heute gültige Verfassung Norwegens. Sie war zu ihrer Zeit mit ihren Grundprinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Freiheit des Individuums (wozu besonders die Meinungsfreiheit zählte) die – vom Religionsartikel (§ 2) abgesehen – modernste Verfassung Europas und hat als einzige in Europa die Restauration nach dem Wiener Kongress überstanden. Karl Marx bezeichnete die Verfassung 1857 als „die demokratischste des modernen Europas“.Karl Marx: Bernadotte . In: Karl Marx, Friedrich Engels: Werke. Band 14. Berlin 1961, S. 154–163, hier: S. 162.

Der Erlass des norwegischen Grundgesetzes wird alljährlich am Verfassungstag (17. Mai) gefeiert, der als Nationalfeiertag gilt.

Vorgeschichte Die Realunion Dänemark-Norwegen dauerte von 1380 bis 1814. Christian Frederik, Sohn des Erbprinzen Frederik von Dänemark, war dänischer Statthalter in Christiania. Im Kieler Frieden vom 14. Januar 1814 wurde König Frederik VI. gezwungen, Norwegen an Schweden abzutreten. Es gab zwei konkurrierende politische Alternativen: Christian Frederik strebte die Selbständigkeit Norwegens mit dem Fernziel an, die Union mit Dänemark wiederherzustellen, die Kreise um Hermann Wedel-Jarlsberg strebten die Union mit Schweden an. Christian Frederik setzte sich durch; und am 16. Februar 1814 berief er 21 führende Männer der norwegischen Politik nach Eidsvoll ein. Dort stellte er sein Programm vor, den norwegischen Thron als absolutistischer König mit dynastischem Erbrecht zu besteigen. Doch er wurde mit dem Argument konfrontiert, dass mit der Abdankung König Frederik VI. von Dänemark als norwegischer König dessen Staatsgewalt nicht an den Prinzen, sondern an das norwegische Volk gefallen sei. Obgleich es sich nur um eine kleine Elite handelte, die die konstitutionelle Monarchie verlangte, musste sich Christian Frederik doch diesem Verlangen beugen, wenn er seine Selbständigkeitspolitik fortsetzen wollte. Das Ergebnis war die Proklamation vom 19. Februar 1814, in der der Prinz verkündete, als Regent eine Reichsversammlung einzuberufen, die eine Reichsverfassung ausarbeiten solle. Damit unterschied sich die neue Verfassung von der bisherigen rechtlich dadurch, dass sie nicht vom Herrscher ausging, sondern vom Volk kraft der die Regierung legitimierenden Volkssouveränität beschlossen wurde. Als Regent bestimmte er die Zusammensetzung der Versammlung. Dabei sorgte er dafür, dass die Beamten, Offiziere und Bauern gegenüber den „schwedischgesinnten“ Kaufleuten die Mehrzahl bildeten. 54 Vertreter kamen aus den Landdistrikten, 33 aus dem Heer und der Marine und 25 aus den Städten. 57 waren Beamte, 37 Bauern, 13 Kaufleute und 5 Großgrundbesitzer. Das Durchschnittsalter lag knapp über 42 Jahre. Nordnorwegen war aus Zeitmangel nicht in der Reichsversammlung vertreten. Die Versammlung gliederte sich in verschiedene Komitees. Das wichtigste war das Konstitutionskomitee, das den Auftrag hatte, den Verfassungsentwurf auszuarbeiten. Es lagen bereits verschiedene Entwürfe vor, von denen der Entwurf von Christian Magnus Falsen und Johan Gunder Adler als der wichtigste gilt. Aber man hatte auch andere Verfassungen zur Hand: Das waren die französische Verfassung von 1791, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und die amerikanische Verfassung von 1787. Außerdem hatten viele Teilnehmer gute Kenntnisse über die Schriften Rousseaus, Montesquieus und John Lockes. mini|In diesem Gebäude wurde Norwegens Grundgesetz beschlossen. Das Konstitutionskomitee legte die Grundsätze der neuen Verfassung fest: Norwegen soll eine beschränkte erbliche Monarchie werden. Es soll ein freies, unabhängiges und unteilbares Königreich sein, und der Regent soll den Titel „König“ führen. Das Volk soll die gesetzgebende Gewalt durch seine Abgeordneten ausüben. Nur das Volk soll das Recht haben, über seine Volksvertreter Steuern zu erheben. Das Recht, den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, soll dem König zukommen. Der König soll das Begnadigungsrecht erhalten. Die Gerichtsbarkeit soll von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt unabhängig sein. Es soll die Freiheit für Publikationen und Druck geben. Die evangelisch-lutherische Religion soll die Religion des Staates und des Königs sein. Religionssekten sollen ihre Religion frei ausüben können; doch sollen Juden vom Betreten des Reichsgebietes völlig ausgeschlossen bleiben. Neue Beschränkungen der Gewerbe sollen nicht zugelassen werden. Personenbezogene oder gemischte erbliche Vorrechte sollen künftig nicht mehr gewährt werden. Die Bürger des Staates sollen gleichermaßen zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet werden, ohne Rücksicht auf Stand, Geburt oder Vermögen.

Die Verfassung Es sind zwei wichtige Linien, die in dieser Verfassung im Unterschied zu den übrigen Verfassungen dieser Zeit zu beobachten sind: Zum einen die starke Stellung des Königs, zum anderen die antiaristokratische Tendenz. Das Streben nach einer starken Königsmacht findet seinen Ausdruck in den Bestimmungen über den Staatsrat, die Zuständigkeit des Königs für die Außenpolitik, für die Streitkräfte, die Kriegserklärung und den Friedensschluss. Die antiaristokratische Tendenz zeigt sich in den Bestimmungen über das Stimmrecht und die Zweikammer-Ordnung, die in Wirklichkeit ein verschleiertes Einkammersystem war. Hinzu kam die Abschaffung der Privilegien des Adels. In Art. 7 des Gesetzes von 1821 wurde bestimmt, dass, wer seinen Adelstitel nicht bis zum nächsten ordentlichen Storting mit gesetzlichen Dokumenten nachgewiesen habe, diesen verliere.

Die Verfassung hatte folgende Kapitel: A. Über die Staatsform und Religion B. Über die vollziehende Gewalt, den König und die königliche Familie C. Über das Bürgerrecht und die gesetzgebende Gewalt D. Über die rechtsprechende Gewalt E. Allgemeine Bestimmungen In den „Allgemeinen Bestimmungen“ waren so wichtige Grundsätze aufgenommen, wie das Rückwirkungsverbot von Gesetzen, keine Verurteilung ohne Gesetz, keine Strafe ohne Urteil, Verbot der Folter im Verhör, Verbot der Hausdurchsuchung ohne hinreichenden Verdacht auf eine Straftat, Presse- und Druckfreiheit, Gewerbefreiheit, die Entschädigungspflicht bei Enteignungen und die allgemeine Wehrpflicht.

Die Gewaltenteilung Ein wesentliches Element sollte die Abkehr vom Absolutismus sein. Dies sollte durch Einführung der Gewaltenteilung gewährleistet werden. Die staatlichen Funktionen waren bereits vorher separiert. Sie wurden im Königsgesetz von 1665 einzeln aufgeführt und in der Hand des absolutistischen Herrschers zusammengefasst. In der nunmehr anstehenden Verfassung sollten sie verschiedenen Funktionsträgern zugeordnet werden.

Gesetzgebung Nach § 49 des Grundgesetzes sollte die gesetzgebende Gewalt vom Volk wahrgenommen werden. Sie sollte nach § 75 zuständig sein für den Erlass und die Aufhebung von Gesetzen, die Erhebung von Steuern, Abgaben und Zöllen. Doch sollten diese nicht länger gelten als bis zum 1. Juli des Jahres, in dem ein neues Storting zusammengetreten ist, außer denen, die ausdrücklich bestätigt würden. die Vergabe von Staatsanleihen die Aufsicht über das staatliche Finanzwesen die Bewilligung der für die notwendigen Staatsausgaben erforderlichen Gelder die Bewilligung der Gelder für den königlichen Haushalt und die Apanage seiner Familie die Kenntnisnahme aller Protokolle des Staatsrates und öffentlicher Berichte und Papiere mit Ausnahme militärischer Kommandosachen. Kenntnisnahme von Bündnissen und Verträgen, die der König mit ausländischen Mächten schließt, mit Ausnahme von geheimen Zusatzartikeln, die aber nicht im Gegensatz zu den veröffentlichten stehen dürfen, die Vorladung einer jeden Person vor das Storting mit Ausnahme des Königs und den Mitgliedern seiner Familie. Dies galt jedoch nicht für die königlichen Prinzen, wenn sie Funktionen in der Regierung wahrnehmen. die Revision vorläufiger Gage- und Pensionslisten die Ernennung von 5 Revisoren, die die staatlichen Abrechnungen zu prüfen hatten und Die Einbürgerung von Ausländern. Demnach kam dem Storting über die Kernfunktion, Gesetze zu erlassen, die Entscheidung über die Staatsfinanzen, die Kontrolle der vollziehenden Gewalt und die Einbürgerung zu.

Der Versammlung lag es fern, eine demokratische Verfassung zu beschließen. Nach der Französischen Revolution war „demokratisch“ eher ein Schimpfwort geworden. Man hatte eine konstitutionelle Monarchie im Sinn. Entscheidend war die Einführung der Gewaltenteilung zwischen König, Parlament und Justiz. Das demokratische Element kam in dem für die damalige Zeit weiten Kreis der Wahlberechtigten zum Ausdruck: Alle Männer über 25 Jahre, die entweder Beamte waren oder ein Stück Land besaßen, das mindestens einen Wert von 300 Rigsbankdaler in Silber hatte, und mindestens in den drei vorangegangenen Jahren im Lande gewohnt hatten. Das entsprach 45 % der männlichen Bevölkerung. Vom Wahlrecht ausgeschlossen waren Frauen (obgleich das nicht ausdrücklich in der Verfassung stand) und Personen ohne Landbesitz, also Samen und Roma („Reisende“). Die Wahl war indirekt. Die Wahlberechtigten wählten Wahlmänner, die dann die Abgeordneten zum Storting wählten. Das führte später zu einem realen Machtmonopol des Beamtenstandes, der vorher im Namen des Königs, nun im Namen der Nation das Land regierte. Das passive Wahlrecht war an ein Mindestalter von 30 Jahren und einen Aufenthalt in Norwegen von mindestens 10 Jahren geknüpft. Außerdem verbot es die Gewaltenteilung, dass Mitglieder des Staatsrates, Beamte, die im Dienst des Staatsrates oder des Hofes standen, gewählt werden konnten. Im Gegensatz zu vielen ähnlichen Verfassungen wurde der Vorschlag, alle Beamten auszuschließen, die vom König ohne Begründung oder Urteil entlassen werden konnten, nicht angenommen, weil man glaubte, ohne ihre Kenntnisse nicht auskommen zu können. Man fürchtete ein gesetzgebendes Organ, das aus unkundigen Bauern bestand.

Das Storting bestand aus zwei Abteilungen, dem Lagting und dem Odelsting (§ 49), und trat nur alle drei Jahre zusammen. Ein echtes Zweikammersystem mit einem Oberhaus fand keine Mehrheit, weil man keine besondere Repräsentation einer Oberschicht schaffen wollte. Nach § 76 hatte das Odelsting das Gesetzesinitiativrecht, musste die Gesetzentwürfe dann dem Lagting vorlegen. Bei Ablehnung durch das Lagting musste es nochmals im Odelsting behandelt werden. Bei dreimaliger Ablehnung konnte das Odelsting den Entwurf entweder fallenlassen oder dem Plenum des Stortings vorlegen, wo für die Annahme eine Zweidrittelmehrheit erforderlich war. Dieses System hatte eine gewisse Ähnlichkeit mit der Verfassung von Batavia von 1798, das auch ein zweigeteiltes Parlament hatte. Die Aufteilung in Lagting und Odelsting wurde mit der 2009 beginnenden Legislaturperiode beseitigt.

Die vollziehende Gewalt Die vollziehende Gewalt lag beim König. Nach § 4 des Grundgesetzes war seine Person heilig und konnte daher nicht zur Verantwortung gezogen oder angeklagt werden. Die Verantwortlichkeit lag bei seinem Rat, der Regierung. Entscheidungen des Königs bedurften der Gegenzeichnung des Fachministers. Dieser hatte die Pflicht, gegen rechtswidrige Entscheidungen schriftlich zu remonstrieren und, wenn dies nicht half, nur die Möglichkeit, zurückzutreten, wenn er die Verantwortung ablehnen wollte.