Die Organisation der französischen Gerichte beruht auf einer strikten Trennung zwischen ordentlicher und Verwaltungsgerichtsbarkeit (ordre de juridiction judiciaire und ordre de juridiction administrative) im französischen Recht.Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 124 (Nr. 130). Ihr liegt das Trennungsmodell von Verwaltungs- und Justizbehörden (principe de séparation des autorités administratives et judiciaires) zugrunde, das auf ein Gesetz vom 16. bis 24. August 1790 zurückgeht. Nach diesem ist es dem Richter (der ordentlichen Gerichtsbarkeit) verboten, „die Arbeit der Verwaltungsbehörden in irgendeiner Form zu stören, insbesondere keine Gerichtsverfahren gegen sie zuzulassen“ (frz.: de troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs en raison de leurs fonctions).Vgl. Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 124 (Nr. 130).
Über die Zuordnung entscheidet in Zweifelsfällen das Tribunal des Conflits. Ebenfalls außerhalb der Einteilung in ordentliche und Verwaltungsgerichtsbarkeit befindet sich schließlich der Conseil constitutionnel.
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Ordentliche Gerichtsbarkeit Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für alle Gerichtsverfahren im Privatrecht und im Strafrecht zuständig.Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 133 (Nr. 141).
Erstinstanzliche Gerichte Bei den Gerichten der ersten Instanz ist daher zunächst zwischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (juridiction civile und juridiction répressive) zu unterscheiden.
Zivilgerichtsbarkeit
Tribunal d’instance Das tribunal d’instance (Amtsgericht) besitzt eine allgemeine Zuständigkeit (mit einigen Ausnahmen zu Gunsten des Tribunal de Grande Instance und bestimmter Spezialgerichte) für alle Rechtssachen mit einem Streitwert von bis zu 10.000 Euro.Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 147 (Nr. 154). Daneben besitzt es besondere Zuständigkeiten, etwa für das Wohnraummietrecht.
Am tribunal d’instance urteilt grundsätzlich ein Einzelrichter, vor dem die Parteien selbst auftreten dürfen. Die Vertretung – sowohl Prozesshandlung (représentation) als auch Plädieren (assistance) – durch einen Anwalt, nahen Verwandten oder den Lebenspartner ist aber möglich.
Die Zahl von früher 476 Amtsgerichten wurde 2010 auf 297 reduziert.
Tribunal de grande instance
Das Tribunal de grande instance ist für sämtliche Rechtssachen zuständig, die keinem anderen Gericht zugeordnet sind,Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 146 (Nr. 153). insbesondere also für alle Verfahren mit einem Streitwert von über 10.000 Euro.
Jedes Tribunal de grande instance hat mehrere Kammern, die in der Regel durch den Vorsitzenden und zwei weitere Richter als Beisitzer entscheidet, nach einem Gesetz vom 10. Juli 1970 allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Einzelrichter entscheiden kann, wenn die Parteien dem zustimmen. Die Parteien müssen sich bei Prozesshandlungen durch einen Anwalt vertreten lassen (représentation), dürfen aber selbst plädieren (assistance). Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich (en audience publique), können aber – etwa bei Scheidungssachen – auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Ratszimmer (en chambre du conseil) stattfinden; die Urteile werden jedoch stets öffentlich verkündet.
In Frankreich existieren gegenwärtig 181 Tribunaux de grande instance, ihre Zahl soll nach einer Verordnung vom 15. Februar 2008 (décret n° 2008-145) allerdings um 23 auf 158 reduziert werden. Sie entscheiden etwa 600.000 Fälle pro Jahr.Guinchard, Montagnier, Varinard: Institutions juridictionelles. *. Auflage. 2007, Nr. 357 f.
Spezialgerichte Neben Amtsgerichten und Tribunaux de grande instance existiert eine Reihe von Spezialgerichten, unter anderem:
die Handelsgerichte (tribunaux de commerce), an denen ausschließlich gewählte Kaufleute urteilen und die jährlich etwa 200.000 Fälle entscheiden.Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 148 (Nr. 156). die Arbeitsgerichte (conseils de prud'hommes), die jährlich über rund 170.000 arbeitsrechtliche Streitigkeiten entscheiden und als Teil der Arbeitsgerichtsbarkeit zur Hälfte mit gewählten Vertretern der Arbeitgeber, zur anderen Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt sind; im Falle eines Patts entscheidet ein Amtsgerichtsrichter.Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 149 (Nr. 157). die Landpachtgerichte (tribunaux paritaires des baux ruraux), die über Landpachtverträge entscheiden (etwa 3500 Fälle pro Jahr) und mit jeweils zwei Verpächtern und Pächtern sowie einem Berufsrichter besetzt sind.Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 149 (Nr. 158). die seit 2003 existierenden Bagatell- oder Nachbarschaftsgerichte (juridictions de proximité), die mit rechtlich erfahrenen Laienrichtern (z. B. ehemaligen Gerichtspersonen (magistrats)) besetzt sind und Bagatellsachen mit einem Streitwert bis 4000 Euro entscheiden.
Strafgerichtsbarkeit Tribunal de police Das Polizeigericht (tribunal de police) ist ausschließlich für Übertretungen (contraventions) der fünften Klasse – Ordnungswidrigkeiten, die besonders schwer wiegen (aber noch kein Vergehen darstellen) – und einzelne ihm per décret zugewiesene Übertretungen einer niedrigeren Klasse zuständig.Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 151 f. (Nr. 160).
Tribunal correctionel Das Zuchtpolizeigericht (tribunal correctionnel) ist für Vergehen (délits) zuständig – Rechtsverstöße, die mit Gefängnis- oder Geldstrafen von mindestens 3750 Euro sanktioniert werden.
Cour d’assises Das Geschworenengericht (auch „Assisenhof“; frz. cour d’assises) ist schließlich für Verbrechen (crimes) zuständig – besonders schwere Rechtsverstöße, die grundsätzlich mit einer Gefängnisstrafe sanktioniert werden. Es handelt sich, anders als bei Polizei- und Zuchtpolizeigericht nicht um eine dauerhafte Einrichtung, vielmehr treten die Geschworenengerichte nur alle drei Monate (meist in der Hauptstadt des Départements) zusammen. Sie bestehen nicht nur aus drei Berufsrichtern, sondern zudem aus einer neunköpfigen Geschworenenbank, die aus den Wahllisten der Region zusammengestellt wird. Jede Entscheidung zu Lasten des Angeklagten erfordert nach Art. 359 der Strafprozessordnung (Code de procédure pénal) eine Mehrheit von acht zu vier Stimmen.
Spezialgerichte Auch in der Strafgerichtsbarkeit existieren mehrere Gerichte mit besonderer Zuständigkeit, etwa:
die erst 2003 geschaffenen Bagatellgerichte (juridictions de proximité), die mit Laienrichtern ohne juristische Ausbildung besetzt sind; sie sind für alle Übertretungen der ersten vier Klassen zuständig und dürfen keine Freiheitsstrafen verhängen. die Jugendgerichte (juridictions pour mineurs), zu denen der juge des enfants (zuständig für Übertretungen der fünften Klasse und Vergehen), das tribunal pour enfants (Übertretungen der fünften Klasse und Vergehen sowie Verbrechen, die von Tätern unter 16 Jahren begangen wurden) und der cour d’assises des mineurs (Verbrechen, die von 16- bis 18-Jährigen begangen wurden) gehören. die Militärgerichte (juridictions militaires), zu denen die nur in Kriegszeiten zuständigen tribunaux des forces armées, im Übrigen verschiedene (Sonder-)Zusammensetzungen der Zuchtpolizei- und Geschworenengerichte gehören. der aus Parlamentariern bestehende Hohe Justizgerichtshof (Haute Cour de justice), vor dem nach Art. 67 der Verfassung der Staatspräsident wegen Hochverrats angeklagt werden kann. der aus Parlamentariern und hohen Richtern bestehende Justizgerichtshof der Republik (Cour de justice de la République), der über Klagen gegen Minister, die in ihrem Amt Vergehen oder Verbrechen begangen haben, entscheidet.
Berufungs- und Kassationsinstanz Durch das Einlegen von Rechtsmitteln kann ein Verfahren vor ein Rechtsmittelgericht gebracht werden. Soweit zulässig wird in der Regel zunächst per Berufung (appel) der Berufungsgerichtshof angerufen, anschließend ist die Kassation (pourvoi en cassation) zum Kassationshof möglich.Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 154 (Nr. 162).
Berufungsgerichte Nach dem „principe du double degré de juridiction“ ist es grundsätzlich möglich, per Berufung einen durch ein erstinstanzliches Gericht entschiedenen Fall von einem übergeordneten Gericht, dem Berufungsgerichtshof (cour d’appel)In Deutschland sind für Berufungen gegen amtsgerichtliche Entscheidungen – mit Ausnahme der Familiensachen und bestimmter Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – die Landgerichte, gegen Entscheidungen der Landgerichte in Zivilsachen und der Familiengerichte die Oberlandesgerichte zuständig, siehe §§ 71, 72, 119 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) erneut entscheiden zu lassen. Die Richter entscheiden dabei neu über alle Tat- und Rechtsfragen (sog. Devolutiveffekt).Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 154 f. (Nr. 162 f.). Bis zu ihrer Entscheidung (bzw. dem Verstreichen der Berufungsfrist) ist das erstinstanzliche Urteil zudem – in der Regel – nicht vollstreckbar (sog. Suspensiveffekt).Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 154 f. (Nr. 163).
Die Berufung ist allerdings nur dann möglich, wenn die erstinstanzliche Entscheidung nicht „als erste und letzte Instanz“ (frz. en premier et dernier ressort), sondern unter Zulassung der Berufung (à charge d’appel) ergangen ist. Dies ist bei allen Zivilsachen, die einen Streitwert von über 4000 € haben, der Fall,Vgl. Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 146–150 (Nr. 153–158). in Strafsachen bestand bis zum Jahr 2000 regelmäßig nur gegen Urteile der Zuchtpolizeigerichte die Möglichkeit der Berufung. Ein Gesetz vom 15. Juni 2000 ermöglicht nun auch die Berufung gegen Entscheidungen der Geschworenengerichte, die allerdings nicht vom Berufungsgerichtshof, sondern von einem anderen Geschworenengericht (durch einen dann zwölfköpfigen Senat) entschieden wird. Zudem ist im Strafrecht ausnahmsweise ein Wiederaufnahmeverfahren (pourvoi en révision) nach Verstreichen der Fristen zum Einlegen von Rechtsmitteln möglich, der vor dem Kassationshof entschieden wird.Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 155 f. (Nr. 164).
In Frankreich existieren 35 Berufungsgerichtshöfe, die meist aus mehreren Kammern bestehen.
Kassationshof mini|Eingang des Kassationshofs siehe Hauptartikel: Kassationshof (Frankreich)
Gegen Berufungsurteile sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Tatsacheninstanz (Sprungrevision), gegen die keine Berufung zulässig ist, kann innerhalb von zwei Monaten die Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Im Strafrecht hat dieser einen Suspensiveffekt.Jean-Luc Aubert, Savaux: Introduction au droit. 12. Auflage. 2008, S. 159–161 (Nr. 167).
Da der Kassationshof (Cour de cassation) ausschließlich über Rechtsfragen entscheidet, darf sich der Kassationsantrag nur gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz richten. Andernfalls wird er nach Art. L. 131-6, Abs. 2 des code de l’organisation judiciaire (COJ) nicht zur Entscheidung zugelassen.