Die Kantonsverfassung () ist die Verfassung eines Schweizer Kantons. In den kantonalen Rechtsordnungen bildet sie die oberste Rechtsquelle (Normenhierarchie). Einmal wichtige Regelungsbereiche der Kantone werden jedoch nunmehr von der Bundesverfassung (BV) vorgegeben. In den Verfassungen organisieren die Kantone daher insbesondere ihre Behörden. Die Kantone haben sich dabei für starke Regierungen, vergleichsweise schwache Parlamente, ausgebaute direktdemokratische Partizipationsrechte und insgesamt einen höheren Demokratisierungsgrad als im Bund entschieden.

Die Kantone können den Inhalt ihrer Verfassung selbstständig bestimmen. Die Bundesverfassung verlangt lediglich, dass die Kantone Parlamente konstituieren und Verfassungsänderungen zwingend der Bevölkerung vorzulegen sind ( BV). Ausserdem prüft die Bundesversammlung (das Schweizer Bundesparlament) mit der sogenannten Gewährleistung, ob die Kantonsverfassungen dem Bundesrecht entsprechen. Wird die Gewährleistung erteilt, ist die Bestimmung der Kantonsverfassung vor richterlicher Kontrolle weitgehend immunisiert. Nur in sehr seltenen Fällen wird die Gewährleistung verweigert.

Funktion Mit ihren Verfassungen konstituieren sich die Kantone als Gliedstaaten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, als welche sie von der Bundesverfassung anerkannt sind.Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli-Verlag, Bern 2016, S. 198. Als normative Grundlagen des kantonalen Staatsrechts beschlagen die Kantonsverfassungen den gesamten Bereich der bundesrechtlich geschützten Verfassungsautonomie der Kantone. Im materiellen Sinn enthält die Kantonsverfassung die für das kantonale Staatswesen wichtigsten Regeln. Im instrumentalen Sinn versteht sich die Kantonsverfassung als Kodifikation, als einheitliches Dokument, in dem die kantonalrechtliche Grundordnung festgelegt ist.Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli-Verlag, Bern 2016, S. 188 f.

Zentrale Aufgabe der Kantonsverfassung ist es, die Organe zu bestimmen, die im Namen des Kantons handlungsberechtigt sind. Im Wesentlichen gehören dazu das Volk, das Parlament, die Regierung, die Verwaltung und die Gerichte. Es obliegt der Kantonsverfassung, deren Zusammensetzung, Zuständigkeit und Funktionsweise zumindest in den grossen Linien festzulegen. Diese organisatorischen Bestimmungen nehmen in allen Kantonsverfassungen einen dominanten Platz ein. Fast alle Kantonsverfassungen verfügen auch über eine mehr oder weniger umfangreiche Aufzählung der Staatsaufgaben, womit sie auch den Inhalt der Tätigkeiten ihrer Organe abdecken. Eine klassische Verfassungsfunktion ist sodann die Machtbegrenzung der staatlichen Organe (direkte Demokratie, Aufteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane, die Dezentralisierung des Kantons sowie – in einigen Verfassungen allerdings in erster Linie in Form eines Verweises auf die Bundesverfassung – die Gewährleistung der Grundrechte). Überdies bestimmen die Kantonsverfassungen das Verhältnis zwischen Staat und Kirche.Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli-Verlag, Bern 2016, S. 199–201.

Merkmale Aufgrund des föderalen Staatsaufbaus sind die Kantone derivative Völkerrechtssubjekte mit eigenen Parlamenten, Regierungen und Gerichten. Alle staatlichen Bereiche, die nicht von der Bundesverfassung dem Bund zugewiesen werden, liegen in der Kompetenz der Kantone ( BV). Mithin darf der Bund nur tätig werden, wenn er verfassungsrechtlich dazu ermächtigt ist (vgl. Föderalismus in der Schweiz). In kantonalen Zuständigkeitsbereichen gilt das nicht. Die Kantone brauchen keine Grundlage in ihrer Verfassung und können kommunale Kompetenzen mittels Gesetz an sich reissen, solange nicht die kantonsverfassungsrechtlich garantierte Gemeindeautonomie beschnitten wird.Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, ISBN 978-3-7272-3217-6, S. 134. Innerhalb ihrer Kompetenzen können die Kantone interkantonale Konkordate und völkerrechtliche Verträge schliessen.Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli-Verlag, Bern 2016, S. 250. Die Kantone gewähren ihrerseits den Gemeinden (und in seltenen Fällen den Bezirken) eine gewisse Autonomie.

Die Verfassungen sind mit Ausnahme derjenigen der Landsgemeindekantone institutionell stark vom liberalen, gewaltenteiligen und individualistisch-demokratischen Staatsrecht der Aufklärungszeit, der Amerikanischen und der Französischen Revolution beeinflusst, das dann eine spezifisch schweizerische Prägung durch vorbestehende republikanische und genossenschaftliche Traditionen erhielt. Die Kantone sind durchwegs stärker demokratisiert als der Bund. Allen Kantonen ist die kollegial organisierte und vom Volk direkt auf feste Amtsdauer gewählte Regierung sowie das Einkammerparlament gemeinsam. Die Kantonsparlamente werden heute in allen Kantonen mit Ausnahme von Appenzell Inner- und Ausserrhoden im Verhältniswahlverfahren gewählt (gemischte Systeme in den Kantonen Uri und Basel-Stadt).Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, ISBN 978-3-7272-3217-6, S. 59 Ausser im Tessin werden die Kantonsregierungen im Mehrheitswahlverfahren gewählt.Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, ISBN 978-3-7272-3217-6, S. 79.

Institutionell unterscheiden sich die Kantone vor allem in der Art, wie das Volk am Prozess der staatlichen Willensbildung teilnimmt. Dies geschieht in der Regel durch obligatorische oder fakultative Gesetzesreferenden. Das obligatorische Gesetzesreferendum kannten früher alle Kantone; heute kommt es vorwiegend in Landkantonen mit einer alten genossenschaftlich-demokratischen Tradition vor, lit. b KV/UR; Abs. 1 KV/GL; Abs. 1 lit. d KV/SO; lit. b KV/BL; lit. c KV/SH; Abs. 2 KV/AI. so im ehemaligen Landsgemeindekanton Uri, oder in Kantonen, die eine starke demokratische Bewegung erlebten (Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau). Die Kantone der Romandie neigen insgesamt stärker zur repräsentativen Demokratie als die deutschsprachigen.

Alle Kantone kennen die Gesetzesinitiative und das Finanzreferendum, das dem Volk die Entscheidung über grössere Staatsausgaben vorbehält und deshalb von grosser praktischer Bedeutung ist. Darüber hinaus gibt es weitere Formen des Referendums, beispielsweise Referenden gegen Konzessionsbeschlüsse (Bern, Uri, Graubünden). Ein Initiativrecht in Verwaltungssachen gilt hingegen nur in wenigen Kantonen. In einigen Kantonen sind ausserdem weitere demokratische Rechte verankert, so in Zürich die Einzelinitiative und die Behördeninitiative, in Bern und Nidwalden das konstruktive Referendum, in Glarus der Memorialsantrag, u. a. in Freiburg, Schaffhausen und Solothurn die Volksmotion, in Appenzell Ausserrhoden die Volksdiskussion (Art. 56 KV/AR) und in Appenzell Innerrhoden das Einzelinitiativrecht der Landsgemeindeteilnehmer. Die Kantone Bern, Solothurn, Uri, Schaffhausen und Thurgau kennen ausserdem ein Abberufungsrecht des Volkes gegenüber Parlament, die Regierung kann überdies noch im Tessin des Amtes enthoben werden.

Die Gemeindeautonomie ist in den Kantonen der Deutschschweiz stärker ausgeprägt als in der lateinischen Schweiz. Dies widerspiegelt sich auch in der Präferenz für Gemeindeversammlungen, während in französisch- oder italienischsprachigen Kantonen Gemeindeparlamente vorherrschen. Im Kanton Schwyz sind die Bezirke zugleich öffentliche Korporationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, weshalb sie ebenfalls eine gewisse Autonomie besitzen.

Gewährleistung Funktion Jede Änderung einer kantonalen Verfassung ist der Bundesversammlung zur Gewährleistung vorzulegen. Damit wird sichergestellt, dass die Kantonsverfassungen das Bundesrecht beachten. Die Bundesversammlung nimmt eine reine Rechtskontrolle vor; politische Überlegungen dürfen keine Rolle spielen.

Im Schrifttum wird verschiedentlich die Abschaffung des Gewährleistungsverfahrens gefordert.Tobias Jaag: Eigenheiten des kantonalen Verfassungsrechts. In: Oliver Diggelmann/Maya Hertig Randall/Benjamin Schindler (Hrsg.): Verfassungsrecht der Schweiz. Band 1. 2020, Rn. 11; Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. 2016, Rn. 609; Giovanni Biaggini: BV Kommentar. Art. 5 BV. 2017, Rn. 26; Lisbeth Sidler: Gewährleistung von Kantonsverfassungen. In: Festschrift Heinrich Koller. 2006, 290 f. Die Bundesversammlung sei als politisches Organ nicht in der Lage, eine angemessene Rechtskontrolle durchzuführen. Die Streichung des Gewährleistungsverfahrens sparte Aufwand und Kosten in den Kantonen, der Bundesverwaltung und der Bundesversammlung und hätte zur Folge, dass die Prüfung der Rechtskonformität der Kantonsverfassungen nunmehr von jenem Organ vorgenommen würde, das dazu qua Verfassung ( BV) berufen ist: dem Bundesgericht.

Anforderungen an die Kantonsverfassungen Die Kantone sind in der Festlegung ihrer verfassungsrechtlichen Ordnung grundsätzlich autonom. Der Bund schränkt ihre Eigenständigkeit nur da ein, wo die Bundesverfassung gewisse Forderungen aufstellt ( Abs. 1 BV). Die wichtigste Anforderung an die Kantonsverfassungen ist die Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, wobei alle Normen des Bundesrechts (Verordnungen, Gesetze, Verfassungsnormen) Vorrang geniessen ( Abs. 1 BV). Die Kantone müssen als Demokratien konstituieren. Gesetze müssen also durch ein Parlament erlassen werden, das vom Volk gewählt wurde. Ebenso werden ein obligatorisches Verfassungsreferendum und eine Verfassungsinitiative verlangt. Sodann muss die Verfassung «revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt». Daraus folgt, dass die Verfassung jederzeit geändert werden darf und dass sie sich auf beliebige Verfassungsinhalte – im Rahmen des Bundesrechts – beziehen kann. Das schliesst Ewigkeitsklauseln, wie sie das Deutsche Grundgesetz in Abs. 3 vorsieht, aus.

Verfahren Die Änderung der Kantonsverfassung kann schon vor der Gewährleistung in Kraft treten; die Gewährleistung hat mithin nur deklaratorische Wirkung. Wird sie jedoch von der Bundesversammlung verweigert, wird die Verfassungsbestimmung als nichtig angesehen. Die rechtsanwendenden Behörden sind an diesen Beschluss gebunden. Weder die Kantone noch die Bürger haben eine Möglichkeit, die Entscheidung vor einem Gericht anzufechten. Verweigert die Bundesversammlung die Gewährleistung, ist der Kanton verpflichtet, die Norm anzupassen. Andernfalls wird das Bundesgericht die Norm aufheben oder nicht anwenden.

Gerichtliche Kontrolle