mini|Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn Das Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn (RGBl. 1937 II Nr. 8 S. 47) war die Umsetzung einer Erklärung von Adolf Hitler vom 30. Januar 1937 vor dem Reichstag, in der er die Beseitigung des ausländischen Einflusses ankündigte und die Absicht ausdrückte, sowohl die Reichsbank als auch die Deutsche Reichsbahn der NS-Regierung unmittelbar zu unterstellen.

Gliederung des Gesetzes

Das Gesetz trug das Datum vom 10. Februar 1937. Es enthielt drei Artikel und begann mit einem Vorsatz mit Hinweis auf die Erklärung Hitlers vom 30. Januar 1937 vor dem Reichstag und die wiederhergestellte Hoheit des Deutschen Reiches über die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn. Der Beschluss sei durch die Reichsregierung erfolgt.

Der erste Artikel betraf die Reichsbank und gliederte sich in fünf Absätze. Diesen Absätzen wurde eine Auflistung der gesetzlichen Vorschriften vorangestellt, die sich auf diese Regelung bezogen und damit teilweise geändert wurden.

Der zweite Artikel betraf die Deutsche Reichsbahn und gliederte sich in fünf Absätze. Der dritte Artikel bestand aus einem Satz und bestimmte das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.

Erster Artikel - Reichsbank

Im Vorsatz des Artikels wurde der Bezug auf das Bankgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II 1924 S. 235), die Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1926 (RGBl. II 1926 S. 355), vom 13. März 1930 (RGBl. II 1930 S. 355), auf die Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 bezüglich des sechsten Teils (RGBl. I 1930 S. 517 und S. 591) und auf das Gesetz vom 27. Oktober 1933 (RGBl. II 1933 S. 827) genommen.

Der erste Absatz änderte den im Vorsatz angeführten Gesetzestext in § 1 Absatz 1. Die Reichsbank wurde zur Juristischen Person des öffentlichen Rechts erklärt. Sie hatte die Aufgabe, im Reichsgebiet den Geldumlauf zu regeln, die Zahlungsverkehr zu erleichtern und den Nutzen der Kapitalanwendung sicherzustellen.

Der zweite Absatz änderte den im Vorsatz angeführten Gesetzestext in § 6 Absatz 1 Satz 1. Die Reichsbank wurde durch ein Direktorium der Reichsbank verwaltet. Dieses Direktorium wurde unmittelbar dem Führer und Reichskanzler unterstellt. Den Vorsitz des Direktoriums nahm ein Präsident wahr. Mehrere Mitglieder bildeten das Direktorium.

Der dritte Absatz änderte den im Vorsatz angeführten Gesetzestext in § 21, wobei der letzte Absatz wegfiel.

Der vierte Absatz änderte den im Vorsatz angeführten Gesetzestext in § 25 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2. Das Reich übertrug die Abwicklung aller Bankgeschäfte der allgemeinen Reichsverwaltung der Reichsbank, soweit diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig waren. Die Reichsbank wurde eigens hierzu verpflichtet.

Der fünfte Absatz änderte den im Vorsatz angeführten Gesetzestext von § 26 und § 35 Absatz 2, die beide wegfielen.

Zweiter Artikel - Deutsche Reichsbahn Der Name der bisher bestehenden Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft wurde in Deutsche Reichsbahn (DR) abgeändert. Die Dienststellen der RB waren damit Reichsbehörden. Das Reichsverkehrsministerium (RVM) übernahm die bisher bestehende Hauptverwaltung der DR.

Die Position und die Aufgaben des bisherigen Generaldirektors wurde vom Reichsverkehrsminister übernommen. Die Positionen und Aufgaben der bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Reichsbahn-Gesellschaft wurden von Ministerialdirektoren des RVM wahrgenommen.

Die DR übernahm die Vermögensverwaltung der Reichsbahn-Gesellschaft. Weiterhin verwaltete sie das Reichsvermögen, das zum Betriebsvermögen der Reichseisenbahnen gehörte und als Sondervermögen des Deutschen Reichs behandelt wurde. Dabei galten die Vorschriften des Reichsbahngesetzes vom 13. März 1930 (RGBl. II 1930 S. 369).

Der bisherige Verwaltungsrat der Reichsbahn-Gesellschaft wurde durch den Beirat der DR ersetzt. Seine Aufgabe besteht darin, den Reichsverkehrsminister in besonderen und grundsätzlichen Fragen der DR mit besonderer Bedeutung zu beraten. Der Vorsitz des Beirats wurde vom Reichsverkehrsminister wahrgenommen. Die Vertreter der Vorzugsaktionäre gehörten dem Beirat an.

Die Beamten der DR wurden zu Beamten des Deutschen Reichs bestimmt. Der Erlass vom 1. Februar 1935 (RGBl. I 1935 S. 74) regelte die Zuständigkeiten über die Ernennung und Entlassung der Beamten der DR. In anderen Angelegenheiten der DR galten vorläufig die bestehenden gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanordnungen der DR.

Dritter Artikel

Dieser Artikel bestimmte, dass das Gesetz mit der Verkündung in Kraft tritt, d. h. am 12. Februar 1937.

Begründung des Gesetzes in der Presse

Schon am 13. Februar 1937 wurde der Text des Gesetzes und eine Begründung des Gesetzes in der Presse veröffentlicht.So z. B. in der Reichausgabe der Deutschen Allgemeinen Zeitung Die Begründung begann mit einem Zitat aus der Rede von Adolf Hitler vom 30. Januar 1937 in der Sitzung des Reichstages:

Ich verkünde Ihnen, dass ich im Sinne der Wiederherstellung der deutschen Gleichberechtigung die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Reichsbank ihres bisherigen Charakters entkleiden und restlos unter die Hoheit der Regierung des Reiches stellen werde.

In diesem Sinne wurde das Gesetz auch als Freiheitsgesetz in der Presse angekündigt.Die Zeitung Deutsche Allgemeine Zeitung vom 13. Februar 1937 schrieb unter der Überschrift Reichsbank und Reichsbahn uneingeschränkt unter Reichshoheit denn auch Der Wortlaut des Freiheitsgesetzes Der Hinweis auf die Gleichberechtigung bezog sich auf die Regelungen zu den Reparationen des Deutschen Reiches, wodurch ausländische Vertreter bei der Reichsbank tätig wurden.In der Änderung des Bankgesetzes vom 13. März 1930 (RGBl. II 1939 S. 355) waren jedoch die ausländischen Vertreter im Generalrat der Reichsbank durch deutsche Vertreter ersetzt worden, desgleichen der ausländische Notenkommissar. Siehe: Rudolf Stucken, Deutsche Geld- und Kreditpolitik 1914 - 1953, Tübingen 1953, S. 62. Insofern war der ausländische personelle Einfluss bei der Reichsbank schon vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 beseitigt. Diese Erklärung Hitlers wurde denn auch als formell endgültige Befreiung vom ausländischen Einfluss der Öffentlichkeit angegeben.

Der eigentliche Regelungsinhalt bedeutete aber die Aufhebungen der Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Bank von der Reichsregierung. Diese Unabhängigkeit der Reichsbank von der Reichsregierung war aber nach der deutschen Hyperinflation in dem Gesetz über die Autonomie der Reichsbank vom 26. Mai 1922 (RGBl. II 1922 S. 135) durch die Einführung eines Direktoriums bestimmt worden. Mit dieser Aufhebung, die schon mit dem Bankgesetz vom 27. Oktober 1933 eingeleitet wurde,In dieser gesetzlichen Regelung vom 27. Oktober 1933 wurde festgelegt, dass der Reichspräsident bzw. der Führer und Reichskanzler die Mitglieder sowie den Präsidenten des Direktoriums der Reichsbank ernennt. Weiterhin wurde die Ermächtigung erteilt, wenn wichtige Gründe vorlagen, den Präsidenten oder Mitglieder des Direktoriums abzuberufen. Außerdem wurde der Generalrat der Reichsbank aufgelöst. erhielt die NS-Regierung wieder den Zugriff auf die Reichsbank und damit auf die Notenbank- und Geldpolitik.

In Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes wurden bestimmte Aufgaben und Verpflichtungen internationaler Art des Präsidenten der Reichsbank und der Reichsbank durch Streichen des letzten Absatzes in § 21 des Bankgesetzes aufgehoben. Dies betraf auch die Verpflichtung der Reichsbank zur Zusammenarbeit mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, die nunmehr freiwillig erfolgen sollte.

Neu war die Verpflichtung der Reichsbank, Bankgeschäfte der allgemeinen Reichsverwaltung auszuführen, was durch eine Abänderung von § 25 Absatz 3 erreicht wurde.

Die neue gesetzliche Regelung für die Reichsbahn bestand allgemein ausgedrückt darin, die Verhältnisse der Deutschen Reichsbahn so zu gestalten, wie es allein vom jeweiligen Standpunkt der deutschen Interessen aus gesehen als das Beste erschien. Wegen des Besitzes der gesamten Stammaktien der Reichsbahn beim Deutschen Reich konnte dadurch im Gesetz festgelegt werden, dass die Deutsche Reichsbahn in ein Sondervermögen des Reiches überführt wurde, wodurch die Reichsbahn Staatseigentum des Reiches wurde.

Ergänzend dazu wurde das gesamte Reichseisenbahnvermögen in dieses Sondervermögen mit einbezogen. Dazu gehörte der gesamte Grundbesitz der Reichseisenbahnen, das dazu bestehende gesamte Zubehör, alle Fahrzeuge und alle Beteiligungen.

Die Überführung der Reichsbahn in Staatseigentum wurde auch in der gesetzlichen Festlegung ihres Namens als Deutsche Reichsbahn nachvollzogen. Allerdings hatte die Reichsbahn schon 1936 die Namensänderung durch Streichung des Anhangs Gesellschaft herbeigeführt. Der Verwaltungsrat wurde entsprechend den neuen Eigentumsverhältnissen in einen nur noch beratenden Beirat für den Reichsverkehrsminister umgewandelt. Entsprechend führte der Minister auch den Vorsitz in dem Beirat.

Entsprechend wurde die Position des Generaldirektors und die Hauptverwaltung der Reichsbahn in die Aufgabenstellung des RVM überführt. Damit führte der Minister die DR. Ebenso gingen die Aufgaben und Positionen des Vorstandes der Reichsbahn auf Ministerialbeamte des RVM über. Die bisherigen Reichsbahnbeamten erhielten den Status von unmittelbaren Reichsbeamten. Somit wurden die bezüglichen Bestimmungen des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 in § 20 den veränderten Verhältnissen angepasst.

Da diese Umstellung der Dienststellungen der Reichsbahnbeamten sehr umfangreich war, galten vorläufig die gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanordnungen der Deutschen Reichsbahn weiter. Es wurde aber schon auf eine Änderung und Ergänzung des Deutschen Beamtengesetzes zum 1. Juli 1937 hingewiesen, nach welchem § 153 des Beamtengesetzes für die DR gegenstandslos werden würde.

Einzelnachweise

Kategorie:Eisenbahnrechtsgeschichte Kategorie:Reichspost Kategorie:Rechtsquelle (Zeit des Nationalsozialismus) Kategorie:Politik 1937 Kategorie:Historisches Gesetz (Deutschland)