Unter einem Mangel versteht man im Schuldrecht die Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit, was sich in einem Sach- oder Rechtsmangel äußern kann.

Allgemeines Der Mangel kommt bei mehreren Vertragstypen vor, insbesondere beim Kaufvertrag, im Mietrecht und Werkvertragsrecht. Die vertraglich geschuldete Leistung weist einen Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit von der Beschaffenheit abweicht, die der Gegenstand haben soll. Ist eine Leistung mangelhaft, stehen ihrem Gläubiger verschiedene Gewährleistungsrechte offen.

Kaufrecht Das Kaufrecht unterscheidet zwischen Sach- ( BGB) und Rechtsmängeln ( BGB). Die Normen gelten seit dem 1. Januar 2002. Sie beruhen auf der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999, die ein maßgeblicher Anlass zur Schuldrechtsmodernisierung in Deutschland war. Diese Richtlinie diente der EU-weiten Harmonisierung des Kaufrechts für Verträge, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen wurden. Sie beschreibt in ihrem Art. 2 Absatz 1, wie eine Kaufsache beschaffen sein muss, damit sie als vertragsgemäße Leistung gilt. Der deutsche Gesetzgeber setzte diese Vorgabe in §§ 434, 435 BGB um. Hierbei ging er über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus, indem er den Mangelbegriff nicht lediglich für den Verbrauchsgüterkauf, sondern für alle Kaufverträge einheitlich regelte.Ulrich Büdenbender: § 434, Rn. 1–2. In:

Sachmangel (§ 434 BGB)

Beschaffenheitsmängel (§ 434 Absatz 1 BGB) Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die Beschaffenheit aufweist, die sie nach dem Willen der Parteien haben soll. Zur Beschaffenheit einer Sache zählen alle Eigenschaften, die für den Gebrauch der Sache von Bedeutung sind. Dies umfasst zum einen Eigenschaften, die der Sache unmittelbar anhaften, etwa Form und Gewicht. Ebenfalls zur Beschaffenheit zählen Faktoren, die von außen auf die Sache einwirken, beispielsweise Umwelteinflüsse und Mieteinnahmen, die mit der Sache erzielt werden können.BGH, 5. Oktober 2001, V ZR 295/00 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2002, S. 522. Der Verdacht eines Sachmangels stellt einen Mangel dar, wenn dieser die Nutzbarkeit der Sache beeinträchtigt. Dies trifft beispielsweise auf den Verdacht zu, ein Fisch sei mit Salmonellen befallen..

Die Sollbeschaffenheit bestimmt sich gemäß § 434 Abs. 1 BGB anhand dreier Stufen:

§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB Vorrangig beurteilt sie sich danach, welche Beschaffenheit die Vertragsparteien vereinbart haben. Liegt eine solche Vereinbarung vor, weist die Kaufsache einen Sachmangel auf, wenn sie von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Eine Parteivereinbarung setzt voraus, dass Käufer und Verkäufer entsprechende Willenserklärungen austauschen. Dies kann entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen.Ulrich Büdenbender: § 434, Rn. 17. In: Ob dies zutrifft, ergibt sich aus der Auslegung der Handlungen der Parteien. Gemäß , BGB erfolgt dies durch Deutung des Parteiwillens mit Rücksicht auf den objektiven Empfängerhorizont. Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt demnach voraus, dass der Verkäufer rechtlich gegenüber dem Käufer für das Vorliegen der zugesicherten Beschaffenheit einstehen will. Dies trifft etwa zu, wenn der Verkäufer ausdrücklich zusichert, dass die Kaufsache eine bestimmte Eigenschaft besitzt. An einer Willenserklärung des Verkäufers fehlt es demgegenüber regelmäßig, wenn der Verkäufer lediglich erkennt, dass der Käufer von einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache ausgeht. Ebenfalls liegt keine Willenserklärung des Verkäufers vor, wenn dieser lediglich eigenes Wissen mitteilt. Eine solche Wissensmitteilung liegt oft vor, wenn sich der Verkäufer für den Käufer erkennbar auf eine Informationsquelle bezieht, etwa durch die Formulierung „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein“.BGH, Urteil vom 12. 3. 2008, VIII ZR 253/05 = Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1517. Keine Beschaffenheitsvereinbarung stellt ferner die Beschaffenheitsgarantie dar. Eine solche liegt vor, wenn der Verkäufer zusichert, für das Fehlen einer bestimmten Eigenschaft der Sache verschuldensunabhängig auf Schadensersatz zu haften.

Ob die Beschaffenheitsvereinbarung in einer bestimmten Form getroffen werden muss, beurteilt sich danach, ob der zugehörige Kaufvertrag einer solchen bedarf. Grundsätzlich kann eine Beschaffenheitsvereinbarung somit formlos getroffen werden. Anders verhält es sich beispielsweise beim Kauf eines Grundstücks. Dieser bedarf gemäß Absatz 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung, sodass auch Beschaffenheitsvereinbarungen bezüglich eines Grundstücks dieser Form bedürfen.Ulrich Büdenbender: § 434, Rn. 19. In:

§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB Sofern die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, beurteilt sich das Vorliegen eines Mangels danach, ob sich die Sache für den Verwendungszweck eignet, den Käufer und Verkäufer voraussetzten.Ulrich Büdenbender: § 434, Rn. 21. In: Dies kommt in Betracht, sofern sich Käufer und Verkäufer über einen bestimmten Verwendungszweck der Sache einigen, also entsprechende Willenserklärungen austauschen. Dies kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent geschehen.

Als Verwendungszweck kommt jede Art der Nutzung einer Sache in Betracht. So einigen sich die Parteien bei Pkw-Ersatzteilen regelmäßig darüber, dass sich diese für den Pkw eignen.Harm Peter Westermann: § 434, Rn. 19. In: § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB besitzt lediglich einen kleinen Anwendungsbereich, da eine gemeinsame Voraussetzung eines Verwendungszwecks oft das Niveau einer Einigung über die Beschaffenheit einer Sache darstellt, sodass ein Mangel bereits nach § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB vorliegt, sofern die beiderseits gewollte Beschaffenheit nicht vorliegt.Ulrich Büdenbender: § 434, Rn. 22. In: Harm Peter Westermann: § 434, Rn. 18. In: Von Bedeutung ist § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB, wenn es dem Käufer in einem Rechtsstreit nicht gelingt, das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nachzuweisen.Ulrich Büdenbender: § 434, Rn. 23. In:

§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB mini|Dieses Toilettenpapier hat einen Produktionsfehler, eignet sich möglicherweise aber noch zum gewöhnlichen Gebrauch. Setzt der Vertrag keinen Verwendungszweck voraus, beurteilt sich das Vorliegen eines Mangels nach den Erwartungen, die der Käufer billigerweise stellen durfte. Hiernach ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für ihre gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die für vergleichbare Sachen üblich ist.

Gemäß § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB darf der Käufer insbesondere solche Eigenschaften erwarten, die Verkäufer oder Hersteller öffentlich erwähnt haben, etwa im Rahmen von Werbung. Diese eignet sich, ein schutzwürdiges Vertrauen beim Käufer zu begründen, solange sie keine offensichtlich übertriebenen Aussagen enthält. Werbeaussagen des Herstellers begründen jedoch keinen Sachmangel und damit keine Haftung des Verkäufers, wenn dieser nachweist, dass er die Äußerung weder kannte noch fahrlässig nicht kannte. Diese Möglichkeit schützt insbesondere private Verkäufer, bei denen man regelmäßig nicht erwarten kann, dass sie Werbeaussagen des Herstellers verfolgen.

Ebenfalls nicht zum Vorliegen eines Mangels führen Aussagen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt worden sind. Dies zerstört das Vertrauen des Käufers, dass dieser in die ursprüngliche Aussage haben darf. Dies gilt jedoch nur, wenn die Korrektur eine vergleichbare Breitenwirkung wie die zu korrigierende Aussage besitzt. Hierzu muss sie insbesondere die falsche Aussage bezeichnen und ihren Fehler aufzeigen. Schließlich bleiben Aussagen außer Betracht, die die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten. Für beide Ausschlussgründe trägt der Verkäufer die Beweislast.

Montagemangel (§ 434 Absatz 2 BGB) Ein Sachmangel kann sich auch daraus ergeben, dass eine Sache, deren Komponenten ihre jeweilige Sollbeschaffenheit aufweisen, nicht ordnungsgemäß durch den Verkäufer montiert wird.Ingo Saenger: § 434, Rn. 18. In: Eine Montage liegt vor, wenn die Sache nicht unmittelbar nach der Übergabe gebrauchsbereit ist, sondern erst nutzbar gemacht werden muss. Um eine Montage handelt es sich beispielsweise beim Aufbauen eines Möbelstücks oder beim Installieren von Software.Harm Peter Westermann: § 434, Rn. 37. In: Erfolgt die Montage fehlerhaft, etwa indem das gekaufte Möbelstück schief aufgebaut wird, gilt diese Sache als mangelhaft.

Damit § 434 Absatz 2 BGB zum Zuge kommt, muss es sich beim Vertrag um einen Kauf handeln. Dies ist der Fall, wenn die Montage, die eine Werkleistung darstellt, innerhalb des Vertrags zwischen Käufer und Verkäufer nur einen untergeordneten Teil darstellt. Ist die Montage demgegenüber ein Schwerpunkt der Vertragsleistung, unterliegt die Gewährleistung dem Werkvertragsrecht.

Ein Sachmangel kann auch dadurch begründet werden, dass die Montageanleitung einer Sache, die zur Montage bestimmt ist, fehlerhaft ist. Dies trifft zu, wenn unter normalen Umständen nicht zu erwarten ist, dass sie bei einem durchschnittlich begabten Käufer des vom Kauf regelmäßig betroffenen Personenkreises zu einer sachgemäßen Montage führt. Beschädigt der Käufer infolge des Fehlers der Anleitung die Sache bei der Montage, ist diese mangelhaft. Diese Regelung wird in der Rechtswissenschaft als IKEA-Klausel bezeichnet. Ihre entscheidende Aussage liegt allerdings nicht darin, dass eine fehlerhafte Anleitung zu einem Sachmangel führen kann, denn die fehlerhafte Anleitung stellt bereits einen Sachmangel dar. Bedeutender ist vielmehr, dass die Kaufsache, der eine fehlerhafte Montageanleitung beiliegt, nur dann mangelhaft ist, wenn die Sache falsch zusammengesetzt wird.Maximilian Haedicke: Die Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers bei fehlerhafter Montageanleitung. In: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht 2006, S. 55 (56). Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob fehlerhafte Gebrauchsanleitungen der fehlerhaften Montageanleitung gleichstehen. Befürworter argumentieren, dass die Interessenlage bei beiden Anleitungsformen gleich ist.Ulrich Büdenbender: § 434, Rn. 62. In: Harm Peter Westermann: § 434, Rn. 41. In:

Falsch- und Mankolieferung (§ 434 Absatz 3 BGB) Die Lieferung eines Aliud, also einer Falschlieferung, ist begrifflich dem Sachmangel gleichgestellt.Helmut Rüßmann: Universität Saarbrücken, 2004

Ob es sich um eine Falschlieferung handelt, hängt davon ab, ob es sich um einen Stück- oder einen Gattungskauf handelt. Beim Stückkauf ist die geschuldete Sache nach ihrer Identität bestimmt. Liefert der Verkäufer also eine andere als die nach ihrer Identität geschuldete Ware ist ein Sachmangel vorhanden.

Die Lieferung einer zu geringen Menge (Mangel bei der Mankolieferung) steht gemäß § 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB ebenfalls dem Sachmangel gleich. Ist bei einer Mankolieferung die Nacherfüllung nicht möglich, weil nicht mehr genügend Ware zur Verfügung steht, kommt nur eine Nachlieferung ganz neuer Waren in Betracht. Nicht erfasst von § 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB ist die Zuviellieferung. Aus ihr entstehen keine kaufrechtlichen Ansprüche für den Käufer.

Gefahrübergang Damit das Vorliegen eines Mangels Ansprüche des Käufers begründet, muss der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen.

Die Unterscheidung zwischen offenen und versteckten Mängeln spielt hinsichtlich der Rügeobliegenheit nur beim beiderseitigen Handelskauf gem. HGB eine Rolle.

Arten