Das Wochenendfahrverbot oder das Sonntagsfahrverbot ist ein verordnetes Sonn- und Feiertagsfahrverbot unter anderem für Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von je nach Staat über 3,5 bis 7,5 Tonnen. Es wird ganz oder teilweise in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Polen, der Schweiz, Slowenien, Tschechien und Ungarn angewendet.
Die nationalen Sonn- und Feiertagsfahrverbote für Lastwagen sind innerhalb der Europäischen Union umstritten und sind seit 1999 immer wieder auf der Tagesordnung des EU-Ministerrats.
Begründung des Wochenendfahrverbotes Das Wochenendfahrverbot soll der Sonntagsruhe dienen und wird zudem mit dem Lärmschutz und dem Schutz der Umwelt begründet. Der Lärm und die Abgase stärker emittierender Lastwagen störe die Wochenendruhe jener, die das Wochenende zur Erholung von der Arbeitswoche benötigten. Auch die Entlastung des an Wochenenden erhöhten privaten Verkehrsaufkommens von zusätzlichen Verkehrsbelastungen durch Lastwagen wird zugunsten der Reglementierung des Schwerlastverkehrs angeführt.
Deutschland Sonn- und Feiertagsfahrverbot In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen (Lkw) über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für alle Lkw ungeachtet ihrer zulässigen Gesamtmasse, die einen Anhänger mit sich führen. Das Verbot gilt nur für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern sowie damit verbundene Leerfahrten (Stand 2017). Das Verbot gilt an den neun bundeseinheitlichen Feiertagen deutschlandweit. An den nicht bundeseinheitlichen Feiertagen Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen gilt das Fahrverbot nur in bestimmten Bundesländern (siehe Abs. 4 StVO). Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen. Das Verbot ist in Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.
Unmittelbare gesetzliche Ausnahmen Von dem Verbot sind gemäß Abs. 3 Satz 2 StVO ausgenommen: der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) Verderbliche Ware inklusive einer Beiladung von max. 10 % anderer Waren bei Lieferung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse, und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten, Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden
Ausnahmen gibt es nach StVO außerdem für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Straßendienste und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.
Behördliche Ausnahmen Die Straßenverkehrsbehörden können nach Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.
Ein Katalog allgemeiner Ausnahmen wurde von der Verkehrsministerkonferenz am 9. und 10. Oktober 2007 beschlossen, um die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen zu vereinheitlichen.Beschluss der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2007 in Merseburg (PDF; 209 kB), Punkt 7.1 der Tagesordnung, abgerufen am 27. November 2015. Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:Nach dem Erlass StVO 1/2008 des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa des Landes Bremen vom 1. April 2008 (PDF, 261 kB), abgerufen am 27. November 2015. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger) selbstfahrende Arbeitsmaschinen Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Ferienreiseverordnung mini|hochkant=2|Grafik zum erweiterten Lkw-Fahrverbot in der Ferienzeit Im Juli und August jedes Jahres gilt nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße zusätzlich auch an Samstagen von 7 bis 20 Uhr ein Fahrverbot für die Fahrzeuge, für die auch das Sonntagsfahrverbot gilt. Im Unterschied zu diesem, das auf allen Straßen gilt, besteht das Samstagsfahrverbot in den Ferien aber nur auf bestimmten Autobahnstrecken und Bundesstraßen. Welche Strecken betroffen sind, kann Ferienreiseverordnung entnommen werden.
Für dringende Fälle, in denen eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Motivation des Verbots in Deutschland In Deutschland befürwortet der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e. V. (BGL), in dem sich Unternehmen des Güterverkehrs zusammengeschlossen haben, das Sonntagsfahrverbot. (PDF; 11 kB).
Neben den eingangs erwähnten allgemeinen Motivationen argumentieren deutsche Transport-Unternehmer auch, dass bei Abschaffung des Sonntagsfahrverbots trotzdem alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Berufskraftfahrer (BKF) wegen des allgemeinen Verbots der Sonntagsarbeit nach § 9 ArbZG nicht arbeiten dürften, es sei denn, sie würden verderbliche Waren transportieren. Das Sonntagsfahrverbot sei also schon deshalb keine wesentliche Ursache für die angesprochenen Probleme. Eine Kritik der Transport-Unternehmer an den Fahrverboten stoße auch sonst nicht zum Kern des Problems vor, denn dem Interesse, dass sich die in den LKW getätigten Investitionen rentieren, stünden unproduktive Standzeiten entgegen. Dem möglichst umfassenden und flexiblen Einsatz des LKW folge das Interesse an einer maximalen Verfügbarkeit und Flexibilität der notwendigen BKF. Der Unternehmer würde deshalb den LKW am Sonntag einsetzen, wenn dies nicht untersagt wäre. Der BKF müsste dann auch am Sonntag unterwegs sein. Damit der in erster Linie am Verwertungsinteresse orientierte Einsatz des BKFs nicht zu einer völligen Außerachtlassung seiner Bedürfnisse führe, seien Reglementierungen unerlässlich.
Geschichte des Fahrverbots Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw galt in der Bundesrepublik Deutschland zum ersten Mal am 1. Mai 1956.durch Einfügung des § 4a in die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956, BGBl. I, S. 199, 206. Fahrten des Interzonenverkehrs („Berlinverkehr“) waren ausgenommen.Ulbrichts Wegezoll. In: Die Zeit, Nr. 9, 27. Februar 1970. Kritiker befürchteten eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung.Leber: „Lastwagen sind keine heiligen Kühe! Tumulte auf Autobahnen müssen ein Ende haben!“ In: Die Bundesbahn, , 16/1968, S. 580.
Die Ferienreisezeitverordnung an den Wochenenden auf den Autobahnen begann am 27. Juni 1969.Bericht: Ferienreisezeitverordnung in www.chroniknet.de Zu Beginn der Ferien 1969 wurden die Autobahnen bis auf sehr wenige und kurze Autobahnabschnitte sowie den „Berlinverkehr“ für die Lkw-Benutzung an Sonntagen gesperrt. Lkw mit frischen Erzeugnissen durften am Sonntag nur die Bundesstraßen benutzen. 1977 wurde dieses strikte Verbot für bestimmte Autobahnstrecken wieder etwas gelockert.
Als Reaktion auf die Ölkrise wurde in der Bundesrepublik Deutschland an vier Sonntagen ein allgemeines Sonntagsfahrverbot auch für den Pkw-Verkehr eingeführt.Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge vom 19. November 1973 () Autofrei waren der 25. November sowie der 2., 9. und 16. Dezember 1973. Ausnahmen gab es für die Versorgung und die öffentliche Personenbeförderung. Lkw mit frischen Lebensmitteln unterlagen ebenfalls nicht dem Fahrverbot und durften die Autobahnen benutzen. Außerdem blieb wieder der „Berlinverkehr“ vom Fahrverbot ausgenommen. Neben Deutschland beteiligten sich damals noch fünf weitere europäische Staaten an dem Verbot. Ziel war das Einsparen von Öl, das durch eine Reduzierung der Förderung durch die OPEC knapp geworden war.Wenn der Scheich es will stehen alle Räder still. In: Spiegel online, 24. November 2007. Ein weiterer Grund für die Maßnahme war, der Bevölkerung den Ernst der Situation nahe zu bringen.Bundeskanzler Helmut Schmidt kommentierte die Sonntagsfahrverbote während der Ölkrise folgendermaßen: Damit das deutsche Volk begreifen sollte, was passiert war, haben wir damals diese autofreien Sonntage auf der Autobahn verordnet. Nicht um Öl zu sparen, das war ein Nebeneffekt. Der eigentliche Zweck dieser Übung war, den Menschen klar zu machen: Dies ist eine ernste Situation. In: Bonner Republik 1949–1998 (TV-Sendung), Teil 3/6: 1969–1974 - Sozial-liberale Koalition Brandt / Scheel. | PHOENIX
Die Auswirkungen des Verbotes waren eher symbolischer Natur, denn die Menge des eingesparten Brennstoffs war nur gering. Allerdings fand damals ein erstes Umdenken in Energie- und Umweltaspekten seinen Anfang. Straßentransporte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin waren bis zur deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vom Sonn- und Feiertagsverbot ausgenommen.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde Anfang 2020 zur Sicherstellung der Versorgung mit Gütern – auch im Transitverkehr – das Sonn- und Feiertagsfahrverbot zeitlich befristet aufgehoben. In einigen Bundesländern lief die Aufhebung des Verbots Ende April 2020 wieder aus, bei anderen galt die Aufhebung bis zum September. So hatte z. B. Schleswig-Holstein die Aufhebung des Verbots bis zum 30. Juni 2020 verlängert.Jens Kliffmeier: Fahrverbote länger ausgesetzt · Bis zum 30. Juni dürfen Lkws im Norden auch an Sonn- und Feiertagen fahren. In: Täglicher Hafenbericht vom 30. April 2020, S. 2 Aufgrund des Niedrigwassers auf mehreren Wasserstraßen während der Dürre und Hitze in Europa 2026 haben bereits mehrere Bundesländer (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz sowie das Saarland) eine Aufhebung des Verbots beschlossen, um Lieferengpässe zu verhindern.
Frankreich In Frankreich gibt es an Sonntagen und Feiertagen für alle Lkw über 7,5 Tonnen im gesamten Straßennetz ein Fahrverbot, das am Samstag bzw. am Vorfeiertag um 22:00 Uhr beginnt und am Sonn- bzw. Feiertag um 22:00 Uhr endet. Ausnahmen gibt es für die Beförderung lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel (frische, gekühlte oder tiefgefrorene Produkte tierischer Herkunft; frisches Obst und Gemüse; Schnittblumen), sofern deren Gütermenge mindestens die Hälfte des Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des Lkw ausmacht. Für Gefahrguttransporte gelten abweichende Regelungen; zusätzliche Fahrverbote auf bestimmten Streckenabschnitten sind möglich.Lkw Fahrverbot Frankreich. de.rhenus.com
Italien Auf allen Straßen außerhalb von Wohnzentren bestehen an Sonn- und Feiertagen in Italien Fahrverbote für Lkw über 7,5 Tonnen, von Juni bis September zwischen 7 und 22 Uhr, in den übrigen Monaten von 9 bis 22 Uhr.
Darüber hinaus gelten in dem Land zusätzliche Sommerfahrverbote.
Österreich