Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es befasst sich mit der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen.
Rechtsfamilien
Römisches Recht Die Ausbildung der condictio zählt zu den wichtigsten und originellsten Leistungen des klassischen römischen Rechts. Die condictio war als actio in personam gestaltet; sie war insoweit abstrakt, als der Grund für die Rückforderung in der Klagformel nicht genannt wurde, und wurde gebraucht, um die Rückzahlung einer Geldsumme aus Darlehensvertrag, Schuldurkunde oder Stipulation zu erreichen. Ihrer Abstraktheit wegen ließ sie sich leicht auch auf Sachverhalte anwenden, bei denen eine Leistung ohne Rechtsgrund (sine causa) erbracht worden war. Das klassische römische Recht entwickelte so eine Reihe scharf abgegrenzter Fälle, denen gemeinsam war, dass weniger ein Forderungsgrund als ein Nichtbehaltensgrund Grundgedanke des Anspruchs war. In nachklassischer Zeit wurden diese Kondiktionsarten in verschiedene Grundtypen eingeteilt und der Akzent in der Begründung für die Rückforderung eher auf Billigkeitserwägungen verlegt:
Rechtsfamilien mit kodifiziertem Bereicherungsrecht
Deutscher Rechtskreis
In den moderneren Kodifikationen des deutschen und schweizerischen Privatrechts haben bereicherungsrechtliche Generalklauseln Eingang gefunden ( Abs. 1 BGB und OR). Die Bereicherungsfälle werden nach herrschender Meinung in Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen (mit dem wichtigsten Fall der Eingriffskondiktion) unterschieden. Daneben bestehen die weiteren Kondiktionsfälle des römischen Rechts in Abs. 2 S. 2 BGB, Abs. 2 OR und § ff. ABGB fort; ihre praktische Relevanz ist jedoch gering.
Typische Fälle der Leistungskondiktion sind Rückforderungen nach Zahlung von Geld, Übereignung von Sachen oder der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, ohne dass dafür ein Rechtsgrund bestand. Die Leistungskondiktion ist nach BGB ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass die Leistung grundlos erfolgte. Gleiche Funktion erfüllt OR bzw. ABGB, denen zufolge die Leistung nur zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende sich im Irrtum über die Schuldpflicht befand. Die Bestimmungen weichen vom bundesdeutschen Recht insoweit ab, als die Beweislast für den Irrtum in Deutschland beim Beklagten liegt.
Besondere Bedeutung hat die Leistungskondiktion in Deutschland aufgrund des dort geltenden Abstraktionsprinzip: Wurde ein Kaufvertrag geschlossen und anschließend der Kaufgegenstand übereignet, stellt sich aber später heraus, dass der Kaufvertrag nichtig ist, so schlägt diese schuldrechtliche Nichtigkeit nicht auf das Verfügungsgeschäft durch. Dem Verkäufer dient hier die Leistungskondiktion dazu, die Rückübereignung des Kaufgegenstandes zu erreichen. In der Schweiz ist die Übereignung hingegen nur wirksam, wenn auch das schuldrechtliche Geschäft wirksam ist. Eine Übereignung ist also bei nichtigem Verpflichtungsgeschäft nicht möglich, der Verkäufer bleibt Eigentümer und muss die Kaufsache mit der Eigentumsklage herausverlangen.
Die Versionsklage des gemeinen Rechts wurde in das BGB nicht übernommen; gleiches gilt für die Schweiz (vgl. BGE 42 II 467). In Österreich gilt sie formal in ABGB fort, ist jedoch durch die Rechtsprechung in ihrem Anwendungsbereich stark beschränkt worden.
Die Eingriffskondiktion dient dazu, schuldlose Eingriffe in ein fremdes Recht abzuwickeln (Bsp.: A verbraucht aus Versehen Bs Kohlen); für schuldhafte Eingriffe dient das Deliktsrecht. Die Eingriffskondiktion ist ferner von besonderer Bedeutung, wenn eine fremde Sache veräußert wird und der Erwerber (etwa durch gutgläubigen Erwerb) Eigentum daran erwirbt. In diesen Fällen steht durch Abs. 1 S. 1 BGB demjenigen, der sein Eigentum hierdurch verloren hat, ein Anspruch gegen den Veräußerer auf Herausgabe des durch die Verfügung erlangten zu. Die Eingriffskondiktion hat sich ferner im Bereich des Patent- und Namensrechts etabliert, um bei dessen unberechtigter Nutzung die üblichen Lizenzgebühren als Ersatz zu erhalten.
Romanischer Rechtskreis Der französische Code civil und den in seiner Tradition stehenden Kodifikationen des romanischen Rechtskreises enthält keine Generalklausel zur Abwicklung bereicherungsrechtlicher Fälle. Grund hierfür ist der Einfluss Pothiers (1699–1772) auf die Entstehung des Code civils. Pothier behandelte in seinem Werk nur die condictio indebiti und löste bereicherungsrechtliche Konstellationen über die Ausdehnung der Geschäftsführung ohne Auftrag (gestion d’affaires). Dementsprechend finden sich die Vorschriften zum Bereicherungsausgleich im Code civil sehr verstreut. Die wichtigsten sind die Erfüllung einer Nichtschuld (paiement de l’indu) und die Geschäftsführung ohne Auftrag die im Code civil unter der Rubrik der Quasi-Verträge (quasi-contracts) geführt werden.
Die Rückforderungsklage (répétition de l’indu) wird als Grundsatz bereits in Art. 1235 C.civ. eingeführt, ihre genaue Ausgestaltung findet sich in den Art. 1376 bis 1381. Voraussetzung ist Eine Erfüllung (paiement): dieses muss nicht in einer versehentlichen Geldzahlung bestehen, sondern kann auch bei Leistung von Sachen oder Kontogutschriften vorliegen. Wichtig ist die Verneinung bei Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassungen. Eine nicht (mehr) bestehende Schuld oder die irrige Leistung auf eine fremde Schuld. Streitig ist, ob die Schuld bloß objektiv nicht bestanden haben darf oder ob die Erfüllung gerade aufgrund des Irrtums geschehen ist. Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein, was der Fall ist, wenn sie einer Anstandspflicht entspringt (vgl. Art. 1235 Abs. 2 C.civ und auch Art. 2634 des italienischen Codice civile.)
Schon Aubry und Rau hatten im Handbuch des französischen Civilrechts einen allgemeinen Bereicherungsanspruch für das französische Recht gefordert. Der Kassationshof folgte dem schließlich 1892 im arrêt Boudier, wo sie unter ausdrücklicher Berufung auf Billigkeitsrecht eine Versionsklage zuließ:
Seit Saleilles wird dieser mit dem übersetzen deutschen Begriff enrichissement sans cause ‚ungerechtfertigte Bereicherung‘ bezeichnet. Er hat folgende Voraussetzungen: Eine Vermögensverschiebung mit der Folge einer Schmälerung (appauvrissement) des Vermögens des Klägers, eine Bereicherung (enrichissement) des Beklagten. Es wird nicht zwischen Leistungs- (dieser entspricht eher die Rückforderungsklage) und Nichtleistungskondiktion unterschieden. Die Vermögensverschiebung muss ohne rechtlich tragfähigen Rechtsgrund (sans cause légitime) geschehen sein.
Rechtsfamilien ohne kodifiziertes Bereicherungsrecht
Common Law Die Herausbildung eines zusammengehörenden Rechtsgebiets des Bereicherungsrechtes (unjust enrichment law) gehört im Common Law zu den Entwicklungen des 20. Jahrhunderts. Die überkommenen Doktrin konnte in den behandelten Fällen des Bereicherungsrecht römisch-germanischen Zuschnitts keinerlei Zusammengehörigkeit erkennen, außer dass weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Anspruch vorlag. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung (unjust enrichment) war unbekannt. Der römisch-germanische Jurist betrat hier „gleichsam eine andere Welt“.
Im 14. und 15. Jahrhundert konnten – der condictio des klassischen römischen Rechts ähnlich – mithilfe der debt-Klage (action of debt) bezifferte Geldsummen eingeklagt werden; dies bezog sich besonders auf Darlehen, konnte aber auch bei Fehlen von Gegenleistung, ebenso wie die account-Klage, geltend gemacht werden. Die unpraktischen prozessrechtlichen Formalien der debt-Klage führten dazu, dass ab dem 16. Jahrhundert auch die assumpsit-Klage zur Rückabwicklung von Verträgen fruchtbar gemacht wurde. Eigentlich war die assumpsit-Klage zur Klage auf Schadensersatz wegen Vertragsbruchs gedacht. Spätestens seit dem Fall Slade (1602) konnte sie jedoch für jede Schuld vorgebracht werden, egal aus welchem Grund sie sich ergab. Bei der Vertragsrückabwicklung las man in den Vertrag ein konkludentes Rückzahlungsversprechen hinein (implied contract). Es entwickelte sich hieraus eine fallrechtliche Rechtsprechung mit den assumpsit-Formeln action for money had and received, action for quantum meruit, action for quantum valebat und die action for money paid.
Dass diese Klagearten irgendetwas miteinanders gemein hätten, wurde mit Vehemenz bestritten. Der Vorstoß Lord Mansfields in Moses v Macferlan (1760), einen allgemeinen Bereicherungsanspruch auf Billigkeit zu gründen, wurde heftig kritisiert; dies sei nichts anderes als »well-meaning sloppiness of thought« (Scrutton LJ in Holt v Markham (1923)). Ihren Höhepunkt erreichte die implied contract-Theorie in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Noch 1951 schrieb Lord Porter in Reading v. A.-G. (1951):
Ein allmählicher Annäherungsprozess an die römisch-germanische Rechtsfamilie fand erst ab etwa 1966 mit der Veröffentlichung von Gareth Jones’ und Robert Goffs The Law of Restitution statt. In den Vereinigten Staaten war ein Bereicherungsrecht mit einem allgemeinen Bereicherungsanspruch bereits mit dem Restatement of the law of Restitution von 1937 etabliert, dessen § 1 in fast kontinentaler Generalisierung lautet:
Sowohl Goff/Jones als auch das Restatement unterscheiden drei Formen der ungerechtfertigten Bereicherung: Vorteile des Beklagten »from or by the act of the plaintiff«: Dies entspricht im Groben der Leistungskondiktion. Während das römisch-germanische Bereicherungsrecht den Akzent auf die Rechtsgrundlosigkeit legt (welche im Vertragsrecht geregelt ist), fragt das Common Law kasuistisch danach, warum die Bereicherung im konkreten Fall als ungerechtfertigte (unjust) einzustufen ist unter Verweis auf Präjudizien mit möglichst ähnlicher Faktenlage. Dabei haben sich folgende Fallgruppen herauskristallisiert: Leistung bei irrtümlicher Annahme einer Schuld (payment under mistake) Leistung unter Zwang (compulsion, coercion) Leistung nach Drohung (duress), hierzu wird auch die Zahlung eines Gesamtschuldners gerechnet (doctrine of contribution) Leistung nach unbotmäßigem Einfluss auf die Willensbildung (undue influence) Leistung auf einen nicht wirksam begründeten oder später unwirksam gewordenen Vertrag. Die Rechtsfolge kann sich aufgrund der präjudizialen Bindung je nach Nichtigkeitsgrund unterscheiden. Vorteile des Beklagten »by his own wrongful conduct«, vergleichbar der Eingriffskondiktion. Der Kläger kann hier anstelle einer Deliktsklage aus ungerechtfertigter Bereicherung klagen und statt Schadensersatz Wertersatz verlangen, im Immaterialgüterrecht auch Gewinnabschöpfung. Vorteile des Beklagten »where the defendant has acquired from a third party a benefit for which he must account to the plaintiff«. Diese Fallgruppe ist im römisch-germanischen Recht unbekannt. Es geht hierbei um Fälle bei denen, der Kläger (etwa ein Bürge) die Schuld eines Dritten begleicht. Die römisch-germanische Rechtsfamilie arbeitet hier mit einer Legalzession; in Ermangelung dieser gibt das Common Law dem Zahlenden einen Bereicherungsanspruch gegen den Dritten (= schuldrechtliche Surrogation).
Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus der Lösung von bereicherungsrechtlichen Fällen durch Billigkeitsrecht. Hat der Kläger etwa aufgrund eines Irrtums an den Beklagten geleistet, steht ihm ein gerichtlich fingierter (konstruierter) Trust (constructive trust) am geleisteten Gegenstand zu. Beim Trust ist der Trustee Inhaber eines Rechts, kann dieses Recht jedoch nur im Rahmen eines Treuhandverhältnisses zugunsten eines anderen ausüben. Stammt dieses Treuhandverhältnis aus Vertrag, heißt es ausdrücklicher Trust (express trust). In den angesprochenen Fällen liegt kein ausdrücklicher Trust vor, sondern ein gerichtlich fingierter Trust kraft objektiver Rechtsordnung. Es handelt sich dabei um eine Art quasi-dingliches Recht, das sogar zur Aussonderung bei Konkurs des Trustees berechtigt.
Rechtsphilosophische Theorien