Das Fahren unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen (Alkohol, andere Drogen oder spezielle Medikamente) – Rechtsbegriff in Deutschland: „Trunkenheit im Verkehr“, in der Schweiz „Fahren in angetrunkenem Zustand“ (FiaZ) – ist in fast allen Ländern der Welt als Vergehen strafbar oder wird als Ordnungswidrigkeit geahndet (je nach Einwirkung und den Folgen). Die Sanktionen und strafrechtlichen Nebenfolgen bei Überschreiten der festgelegten Blutalkoholkonzentrationen und/oder Atemalkoholkonzentrationen und Fahrten unter Drogen- und Medikamenteneinfluss auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen unterscheiden sich jedoch von Land zu Land erheblich. Das erste nachweisbare Verwarnungsgeld wegen Trunkenheit am Steuer in Europa wurde am 10. September 1897 im Vereinigten Königreich gegen einen Taxifahrer verhängt.

Wirkung von Alkohol im Straßenverkehr In den europäischen Ländern gibt es unterschiedliche Grenzwerte, ab denen eine Fahrt unter Alkoholeinfluss strafbewehrt ist. Diese Nachweisgrenzen werden oft fälschlich so gedeutet, dass das Fahren „unterhalb“ erlaubt sei. Alkoholkonsumenten treffen ihre Fahrtentscheidungen häufig – entweder gewohnheitsmäßig, oder aufgrund aktueller Stressfaktoren – nicht anhand objektiver Fakten (Trinkmengen), sondern auf der Grundlage subjektiver Einschätzungen ihrer Fahrtüchtigkeit. Alkoholgewöhnte Menschen fühlen sich oft auch bei mehr als 1 ‰ und je nach Gewöhnungsgrad und Mageninhalt noch bei zwei und 2,5 ‰ fahrtüchtig. Derartige Fehleinschätzungen erklären die Gefährlichkeit des Alkohols im Straßenverkehr ebenso wie die (zweifelhafte, aber oft verfestigte) Lernerfahrung, dass Alkoholfahrten oftmals „gut gehen“, also nicht zum Unfall oder zur Verkehrsbehinderung führen (die sog. Dunkelziffer der unauffälligen Alkoholfahrten wird zwischen 1:300 und 1:2000 geschätzt; das Entdeckungsrisiko für den Trunkenheitsfahrer liegt bei 0,33 % bis 0,05 %). Menschen mit dieser Lernerfahrung stellen eine Hochrisikogruppe dar, da sie aus ihrer „persönlichen Dunkelziffer“ ableiten, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss ungefährlich sei.

Beeinträchtigungen durch Alkohol beginnen bei einer geringen Dosis und nehmen mit fortschreitender Alkoholisierung zu. Sie sind am besten von allen Rauschmitteln erforscht.

Veränderte Wahrnehmung unter Alkoholeinfluss Die Blendempfindlichkeit des Auges ist heraufgesetzt, weil sich die Pupillen der Augen bei plötzlichem Lichteinfall („entgegenkommendes“ Scheinwerferlicht) zu langsam schließen. Die meisten Alkoholfahrten finden nachts statt. Dies erhöht das Unfallrisiko erheblich. Die Entfernungsschätzung wird unzuverlässig, weil die Augenlinse unter Alkoholeinfluss nicht mehr schnell genug von nah auf fern umschaltet und umgekehrt. Der alkoholisierte Kraftfahrer fährt häufig zu dicht auf. Die Geschwindigkeitsschätzung wird infolge der schlechten Entfernungsschätzung ebenfalls unzuverlässig, da die Geschwindigkeit vom Gehirn aus der wahrgenommenen Entfernungsveränderung und der verstrichenen Zeit errechnet wird. Das Blickfeld wird eingeengt, der so genannte Tunnelblick tritt auf. Informationen von den Rändern des Sehfeldes (Fußgänger, seitlich herankommende Fahrzeuge) werden sehr viel schlechter wahrgenommen.

Informationsverarbeitung Unter Alkoholeinfluss dauert die Informationsverarbeitung (Nerven/Gehirn) länger, beispielsweise bis ein wahrgenommener Sachverhalt als Gefahr erkannt wird.

Eingeschränkte Handlungsfähigkeit Die Reaktionsgeschwindigkeit verlangsamt sich bereits bei kleinen Mengen, der Effekt verstärkt sich bei höheren Mengen. Bei Wahrnehmung der Gefahr ist die Reaktion verzögert. Die sichere Ausführung der notwendigen Reaktion ist – wenn sie schließlich erfolgt – erheblich schlechter. Betrunkene bremsen zum Beispiel deutlich härter, lenken ruckartiger, und das Gegensteuern gelingt nicht.

Einfluss auf das Denken Alkohol entspannt und enthemmt. Beim Fahren steigen das Selbstvertrauen und die Risikobereitschaft. Erhöhtes Selbstvertrauen bei herabgesetzter Leistungsfähigkeit führt zu mehr Fahrfehlern.

Unfallrisiken unter Alkoholeinfluss Alkohol ist der größte Risikofaktor im Straßenverkehr, sowohl die Häufigkeit wie die Schwere der Unfälle betreffend. Jährlich sterben weltweit weit mehr als eine Million Menschen an den Folgen von Verkehrsunfällen, pro Tag also ca. 4.000. So wurden im Jahr 2001 allein in Deutschland insgesamt knapp 65.000 Verkehrsunfälle registriert, bei denen Alkohol eine Rolle spielte. 909 Menschen kamen dabei ums Leben.

Die Folgen von Alkoholunfällen sind überdurchschnittlich schwer. Auf 1000 Verkehrsunfälle mit Personenschaden fallen im Mittelwert 16 Getötete, bei Alkoholunfällen dagegen 27 Getötete.

Nach den Statistiken des Verbandes der Haftpflichtversicherer ist in Deutschland jeder vierte schwere Verkehrsunfall auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen, trotz vielfacher Präventionsbemühungen und Aufklärungskampagnen und Kontrollen. Nur ein Bruchteil aller Fahrten unter Alkoholeinfluss wird durch Verkehrskontrollen entdeckt und bestraft.

Allerdings hat die Zahl der Todesopfer in den letzten Jahren deutlich abgenommen. So wurden im Jahr 2005 in Deutschland „nur noch“ 603 Personen bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen getötet, also 11 % aller Verkehrstoten. 2014 sank die Zahl auf 260 Getötete.Unfälle unter dem Einfluss von Alkohol… Statistisches Bundesamt, PDF 845 kB, S. 30

Darstellung des Themas in den Medien Zum Thema „Fahren unter Einfluss“ gibt es umfangreiche Programme und Medienkampagnen, deren Wirkung jedoch in der Regel nicht evaluiert wird.

Ein aktuelles Beispiel für Kampagnen gegen das Fahren unter Alkoholeinfluss liefert das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit dem Video Das erste Mal.Das erste Mal Diese Kampagne startete am 6. November 2009.

Rechtliche Regelungen Schutzzweck der Sanktionierungen ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben. Des Weiteren greifen volkswirtschaftliche Überlegungen (Schäden für die Allgemeinheit).z. B. Krankheitsbedingter Ausfall von Arbeitskräften (zeitweise oder durch dauerhafte Arbeitsunfähigkeit), Belastung der Versichertengemeinschaft usw.

Promillegrenzen in Europa + Promillegrenzen in Europaohne|300px|Europakarte mit Promillegrenzen in den Ländern FarbschlüsselLänderspezifische Zusatzregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Die bewehrten Promillegrenzen in den europäischen Ländern sind: in Deutschland: 0,0 ‰ seit 1. August 2007: Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (OWi gem. StVG). Diese Ordnungswidrigkeit wird als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft und mit einer Geldbuße von 250 € und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet, was nach Abs. 2 StVG zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (Kosten: etwa 300 €) und zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre führt. 0,0 ‰: Für Fahrzeugführer, die gewerblich ein Kraftfahrzeug führen, für das ein Personenbeförderungsschein (Bus, Taxi) notwendig ist, gilt ein absolutes Alkoholverbot, ebenso für das andere im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal ( Abs. 3 Ziff. 1 BOKraft). 0,3 ‰: Bei schuldhafter Verwicklung in einen Verkehrsunfall oder alkoholtypischer Fahrweise erfolgt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis, zumindest der vorläufige Entzug derselben durch die Polizei. 0,5 ‰ im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft (bei der Atemalkoholbestimmung) ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten: Fahrverbot, im Wiederholungsfall Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer MPU. 1,1 ‰: Absolute Fahruntüchtigkeit (Fahreignung ist auch ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten nicht mehr gegeben): Verkehrsstraftat, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate zzgl. 3 Punkte. MPU in einigen Bundesländern. 1,6 ‰ oder zweimaliges Fahren unter Alkoholeinfluss: Medizinisch-Psychologische Untersuchung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Ab 1,6 ‰ MPU auch bei einmaliger Fahrt mit dem Fahrrad. in Österreich: 0,1 ‰ für Lenker von Lastkraftwagen und Autobussen, für Moped- und Traktorfahrer bis 20 Jahre, sowie für Lenker von Personenkraftwagen bis 21 Jahren (in der Mehrphasenausbildung oder Probezeit) und Schüler und Lehrer in der praktischen Fahrausbildung 0,5 ‰ für Kraftfahrzeug- und Kraftlenker 0,5 ‰–0,79 ‰: Vormerkdelikt, Geldstrafe von 300 bis 3.700 € 0,8 ‰–1,19 ‰: Geldstrafe von 800 bis 3.700 € und 3-stündiges Verkehrscoaching 1,2 ‰–1,59 ‰: Geldstrafe von 1.200 bis 4.400 €, 15 Stunden Nachschulung und vier Monate Führerscheinentzug 1,6 ‰ und darüber: Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 €, 18 Stunden Nachschulung, Vorführung beim Amtsarzt, verkehrspsychologische Untersuchung und sechs Monate Führerscheinentzug in Italien:, Artikel 186, PDF 2,7 MB (italienisch und deutsch) 0,0 ‰ Für Berufsfahrer von Transportfahrzeugen, Führerscheinneulinge unter 21 Jahren sowie Lenker von Lastkraftwagen und Autobussen. 0,5 ‰ bis 0,8 ‰ – Geldstrafe von 500 € bis 2000 €, Aussetzung des Führerscheins von 6 Monaten, für Inhaber eines italienischen Führerscheins: Abzug von 10 Punkten. 0,8 ‰ bis 1,49 ‰ – Geldstrafe zwischen 800 € und 3200 €, Führerscheinentzug zwischen 6 und 12 Monaten, für Inhaber eines italienischen Führerscheins: Abzug von 10 Punkten. über 1,5 ‰ – Geldstrafe zwischen 1500 € und 6000 €, Führerscheinentzug bis zu 24 Monaten (48 Monate wenn Fahrzeugführer nicht dem Fahrzeugbesitzer entspricht), Haftstrafe von 3 bis 6 Monaten laut StGB, Enteignung des Fahrzeuges wenn der Fahrzeugführer auch Fahrzeugbesitzer ist, für Inhaber eines italienischen Führerscheins: Abzug von 10 Punkten sowie endgültiger Führerscheinentzug im Falle der Rückfälligkeit innerhalb von zwei Jahren, Enteignung des Fahrzeuges wenn der Fahrzeugführer auch Fahrzeugbesitzer ist. in Polen: 0,2 ‰ für alle Kraftfahrer (auch Fahranfänger)Promillegrenzen Europa – Übersicht beim ADAC, abgerufen am 27. August 2018 bis 0,5 ‰ handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geld- und Haftstrafe sowie Fahrverbot geahndet werden kannÜbersicht Polen bei Polizei Brandenburg, abgerufen am 27. Dezember 2021 über 0,5 ‰ wird eine Geldstrafe bei Gericht verfügt, es drohen Fahrverbot und längere Haftstrafen.Promillegrenzen – Übersicht beim AVD, abgerufen am 27. August 2018 bis 2003 waren auch Haftstrafen für Fahrradfahrer üblich, seitdem gilt Trunkeinheit für Radfahrer nur noch als Ordnungswidrigkeit (maximal 30 Tage Arrest oder 5000 Złoty) infoseite-polen.de, 21. Oktober 2013 im Webarchiv in Albanien, Moldawien, Rumänien, Ukraine, Ungarn, Estland, Slowakei und Tschechien: 0,0 ‰ in Russland galt bis Mitte 2013 eine Promillegrenze von 0,0 ‰. Wegen vieler Beschwerden über fehlerhaft geeichte Messgeräte und entsprechender Fehlurteile gilt künftig ein Wert von 0,16 Promille in der Atemluft als zulässig. Allerdings wurden gleichzeitig die Strafen angehoben. So soll der erste Verstoß mit einer Geldstrafe von umgerechnet rund 755 Euro geahndet werden. Außerdem droht der Entzug des Führerscheins (18 bis 24 Monate). Wer ein zweites Mal mit Alkohol am Steuer erwischt wird, muss seine Fahrerlaubnis für drei Jahre abgeben und eine Strafe in Höhe von etwa 1150 Euro zahlen.Fehler bei Alkotestgeräten: Russland hebt Null-Promille-Grenze auf Spiegel online vom 25. Juli 2013, abgerufen am 19. Juni 2016 in Norwegen und Schweden: 0,2 ‰ in Bosnien-Herzegowina, Belarus, Serbien: 0,3 ‰ in Litauen: 0,4 ‰, Fahranfänger und Führer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen oder Omnibussen: 0,2 ‰ in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kosovo, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Nordmazedonien, Montenegro, den Niederlanden, Portugal, Schottland, Slowenien, Spanien, der Schweiz und der Türkei (nur bei PKW ohne Anhänger, ansonsten 0,0 ‰), Zypern: 0,5 ‰ in England und Wales, Nordirland, Liechtenstein und Malta: 0,8 ‰

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