Der Strafvollzug in der Türkei wird durch das türkische StrafvollzugsgesetzGesetz Nr. 5275 vom 13. Dezember 2004 über den Vollzug der Straf- und Sicherheitsmaßregeln, RG Nr. 25685 vom 29. Dezember 2004. (tStVollzG) und darauf aufbauende Vorschriften, insbesondere die StrafvollzugsordnungRechtsverordnung über die Verwaltung von Strafvollzugsanstalten und den Vollzug der Straf- und Sicherheitsmaßregeln, Rg Nr. 26131 vom 6. April 2006. (tStVollzO), geregelt. Der Strafvollzug erfolgt in geschlossenen und offenen Haftanstalten, wobei bei ersteren eine Unterteilung in ordentliche und Hochsicherheitsgefängnisse stattfindet.

Zuständigkeiten Der Strafvollzug in der Türkei obliegt prinzipiell dem Justizministerium, das hierzu eine Generaldirektion für Straf- und Haftanstalten eingerichtet hat. Für die äußere Sicherheit ist jedoch die dem Generalstab zugeordnete Jandarma zuständig. Der Einsatz von Soldaten wurde vielfach kritisiert, da es insbesondere beim Transport von Gefangenen zur Behandlung oder zu Gerichtsterminen zu Übergriffen gekommen sein soll.Siehe hierzu: . Länderbericht von Amnesty International, 8. November 2001. Abgerufen am 29. August 2009. Die türkische Regierung hat dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) mehrfach versichert, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Kompetenzen allein beim Justizministerium liegen.Vgl. Turkey: Visits December 2000 – January, April and May 2001. Bericht des CPT, 13. Dezember 2001, Absatz 29. Abgerufen am 29. August 2009. (englisch)Vgl. Turkey: Visit 16/07/2000 – 24/07/2000. Bericht des CPT, 8. November 2001, Absatz 50. Abgerufen am 29. August 2009. (englisch)

Im Jahre 2008 wurde ein GesetzesentwurfCeza İnfaz Kurumları Dış Güvenlik Hizmetleri Kanunu Tasarısı. Text des Entwurfs. (PDF, 1,59 MB; türkisch) in die Große Nationalversammlung der Türkei eingebracht, der einen langsamen Abbau von militärischem Personal in den Gefängnissen ab dem Jahre 2009 vorsieht. Von den vier Ausschüssen, die sich mit dem Entwurf zu befassen haben, hatte sich bis August 2009 nur der Ausschuss für die Harmonisierung mit der Europäischen Union zu dem Entwurf geäußert.

Einordnung von Gefangenen Zu Beginn der Haft (im engeren Sinne nur Strafhaft) werden die Gefangenen einer Beobachtung (gözlem, früher müşahade) unterzogen, um sie einzustufen. Die Vorgehensweise wird in den Artikeln 23, 24 tStVollzG und in den Artikel 74, 75 tStVollzO geregelt.

Es geht dabei um physische und psychische Eigenschaften der Person, ihr soziales Umfeld, berufliche Tätigkeiten, moralische Vorstellungen, aber auch um eine Einstufung des Vergehens und der entsprechenden Haftanstalt. Dies soll in (noch einzurichtenden) Beobachtungszentren (gözlem merkezleri) oder in den entsprechenden Abteilungen der geschlossenen Haftanstalten geschehen. Die Überwachung wird in Einzelzellen durchgeführt, Art. 23 lit. d tStVollzG. Alle Personen, die zu einer Haftstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurden, werden mit dem Ziel beobachtet, die Art des Strafvollzugs (genannt „Regime“; früher wurde das Wort tretman in Anlehnung an das englische Wort treatment, „Behandlung“, verwendet) zu bestimmen. Die Beobachtung darf 60 Tage nicht überschreiten.

Die Akte wird sodann an das Justizministerium geschickt, das festlegt, in welche Haftanstalt der oder die Gefangene eingewiesen wird. Dabei wird laut Artikel 24 tStVollzG in erster Linie zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Erst- oder Wiederholungstäter, psychisch Kranke, Personen, die wegen Alter oder Gesundheit einer besonderen Behandlung bedürfen, gefährliche Gefangene, Terror-Schuldige, Mitglieder von kriminellen Vereinigungen. Über Art. 186 StVollzO kann Art. 75 tStVollzO auch auf Untersuchungshäftlinge Anwendung finden.

Verschiedene Häftlinge und Haftanstalten Im zweiten Teil des Strafvollzugsgesetzes (Artikel 8–15) werden die unterschiedlichen Haftanstalten in der Türkei beschrieben. Einige Besonderheiten sind: Art.AnstaltDetails 8geschlossene AnstaltKontakt untereinander und mit der Umgebung möglich, Schwerpunkt: Besserung 9HochsicherheitsgefängnisZimmer und Flure stets verschlossen, Zellen von 1–3 Personen 10geschlossene Anstalt (Frauen)Interne Aufsicht durch Frauen 11geschlossene Anstalt (Kinder)Insassen 12–18 Jahre alt, Schwerpunkt: Flucht verhindern und Ausbildung 12geschlossene Anstalt (Jugend)Insassen 18–21 Jahre alt, Jugendliche nach Art. 9 des Gesetzes 5275 sind in Sicherheitsabteilungen unterzubringenLaut dem Erlass 45/1 des Justizministeriums vom Januar 2007 waren diese Anstalten noch nicht vorhanden. 14offene AnstaltKein Personal für äußere Sicherheit, Besserung sowie Beschäftigung und Beruf stehen im Vordergrund, bei Erststrafen unter 2 Jahren offener Vollzug, unter bestimmten Bedingungen wie z. B. Rückfall kann auch in den geschlossenen Vollzug verlegt werden. 15Erziehung (Kinder)Kein Personal für die äußere Sicherheit, Schwerpunkt: Erziehung bzw. Beruf und Wiedereingliederung in die Gesellschaft

Mehr Einzelheiten unter Liste von Gefängnissen in der Türkei

Vollzug bei erschwerter lebenslanger Haftstrafe Artikel 25 tStVollzG legt die Bedingungen des Strafvollzugs bei einer erschwerten lebenslangen Haftstrafe fest. Diese Art der Freiheitsstrafe ersetzt die seit dem Jahr 2002 abgeschaffte Todesstrafe.Mit dem Gesetz Nr. 4771 vom 9. August 2002 (das 3. Paket der Anpassung an die EU) wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten, mit dem Gesetz Nr. 5218 vom 14. Juli 2004 vollkommen abgeschafft. Hier steht im Einzelnen: Art. 25 lit. a: Der Verurteilte wird in einer Einzelzelle untergebracht. Art. 25 lit. b: Der Verurteilte hat das Recht auf täglich eine Stunde Hofgang und sportliche Betätigung. Art. 25 lit. c: Mit Rücksicht auf die Sicherheitslage und bei guter Führung und Anstrengungen im Erziehungsprogramm kann der Hofgang verlängert werden und in begrenztem Umfang die Möglichkeit gegeben werden, während des Hofgangs mit anderen Gefangenen in der gleichen Gebäudeeinheit zusammenzutreffen. Art. 25 lit. d: Wenn es die Räumlichkeiten erlauben und die Leitung es angemessen findet, können handwerkliche oder berufliche Aktivitäten stattfinden. Art. 25 lit. e: Wenn die Gefängnisleitung es für angebracht hält, kann ein Verurteilter einmal in zwei Wochen bis zu zehn Minuten mit einer unter f) genannten Person telefonieren. Art. 25 lit. f: Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister dürfen den Verurteilten an einem bestimmten Tag alle zwei Wochen bis zu einer Stunde lang besuchen. Art. 25 lit. g: Der Verurteilte darf in keinem Fall außerhalb der Anstalt arbeiten oder sich aufhalten. Art. 25 lit. h: Der Verurteilte darf an keinen sportlichen oder Besserungsaktivitäten teilnehmen, die nicht von den internen Richtlinien vorgesehen sind. Art. 25 lit. i: Der Vollzug der Strafe des Verurteilten darf in keinem Fall ausgesetzt werden. Alle gesundheitlichen Maßnahmen für den Verurteilten bis auf medizinische Kontrolle und Notwendigkeiten müssen in der Vollzugsanstalt stattfinden; wo dies nicht möglich ist, sollen sie in einem vollständig ausgestatteten Staatskrankenhaus oder einer Universitätsklinik in Hochsicherheitszimmern für Gefangene erfolgen.

Isolation und der Erlass Nr. 45/1 Nach Artikel 16 des AntiterrorgesetzesGesetz Nr. 3713 vom 12. April 1991 zur Bekämpfung des Terrorismus, RG Nr. 20843 vom 12. April 1991. (ATG) mussten Gefangene, auf die dieses Gesetz Anwendung fand, in Gefängnissen untergebracht werden, die nach dem Zellensystem (Einzelzelle oder Zellen für drei Personen) aufgebaut waren. Nach dem Willen der Gesetzgeber sollten sie keinen Kontakt untereinander haben.Small Group Isolation in Turkish Prisons: An Avoidable Disaster. Human Rights Watch, 24. Mai 2000. Abgerufen am 29. August 2009. (englisch) Es gab lang anhaltenden Widerstand von Gefangenen, in solche Gefängnisse verlegt zu werden (Einzelheiten unter Typ-F-Gefängnis). Erst nach dem Erlass Nr. 45/1. Text des Erlasses. (türkisch) des Justizministeriums aus dem Jahre 2007 wurde der Widerstand beendet.

Der am 22. Januar 2007 vom Justizministerium herausgegebene Erlass ist sehr umfangreich. Im ersten Teil werden die unterschiedlichen Anstalten des Vollzugs und die in ihnen untergebrachten Gefangenen aufgeführt. In einem zweiten Teil geht es um Verlegungen von einem Gefängnis(typ) zu einer anderen Haftanstalt. Im dritten Teil geht es um gemeinschaftliche Aktivitäten, die in den Hochsicherheitstrakten bis dahin auf 5 Stunden pro Woche beschränkt waren.

Wichtige Details dieses dritten Teils des Erlasses sind: Gefangene werden in Gruppen eingeteilt (u. a. nach Art ihrer Verbrechen, Führung usw.) und können in Gruppen von maximal zehn Personen an sportlichen, schulischen und kulturellen Programmen teilnehmen. Nach Art. 102 Abs. 1 tStvollzG und etlichen Empfehlungen des Europäischen Ministerkomitees soll dabei, so weit wie möglich, auf Hilfe von gesellschaftlichen Einrichtungen und Sozialdiensten zurückgegriffen werden. Die Verwaltungs- oder Beobachtungsräte (idare ve gözlem kurulları) entscheiden, wann Gefangene von den Programmen ausgeschlossen werden (z. B. nach Verstoß gegen Regeln). Wer mehr als drei Mal unentschuldigt an den Programmen nicht teilnimmt, kann ausgeschlossen werden. Strafhäftlingen in den Hochsicherheitstrakten, die zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt wurden, kann es unter Einschränkungen gestattet werden, mit Strafhäftlingen in der gleichen Einheit an solchen Programmen teilzunehmen. Sofern es die Sicherheit nicht gefährdet, können Gefangene, die von den Verwaltungs- oder Beobachtungsräten bestimmt werden, in Gruppen von maximal zehn Personen in Räumen für offene Besuche unter Überwachung der Verwaltung zu Gesprächen zusammenkommen. Gefangene, die mit Einzelhaft bestraft wurden, können nach Ablauf der Strafe, Gefangene, die eine andere Disziplinarstrafe erhielten, ohne Bedingung der Vollstreckung an diesen Aktivitäten teilnehmen.

Bedingte Entlassung Nach Art. 19 Abs. 1 des alten StrafvollzugsgesetzGesetz Nr. 647 vom 13. Juli 1965 über den Vollzug von Strafen, RG Nr. 12050 vom 16. Juli 1965. konnten Häftlinge, die zeitige Freiheitsstrafen zu verbüßen hatten, bei guter FührungDer Artikel 89 des Gesetzes Nr. 5275 und der Artikel 133 der Strafvollzugsordnung nennen als Kriterien der guten Führung: der Gefangene muss sich überzeugt an die Regeln der Anstalt gehalten, seine Rechte in guter Absicht benutzt, seine Pflichten ausnahmslos erfüllt und durch Teilnahme an den Besserungsprogrammen gezeigt haben, dass er bereit ist, sich in die Gesellschaft einzugliedern. grundsätzlich nach der Hälfte ihrer Haftzeit entlassen werden. Auf die Monate, die in offenen (açık) und halboffenen (yarı açık) Anstalten verbracht wurden, erfolgte gemäß Zusatzartikel 2 ein Abzug von sechs Tagen pro Monat, so dass Gefangene in der Regel nach weniger als der Hälfte ihrer Haftzeit entlassen wurden.Christian Rumpf: Einführung in das türkische Recht. C. H. Beck, München 2004, ISBN 978-3-406-51293-3, S. 434. Der Zusatzartikel 2 fand auch auf Gefangene im geschlossenen Vollzug Anwendung, soweit diese das Recht gehabt hätten, in den offenen oder halboffenen Vollzug verlegt zu werden. Aufgrund der in der Praxis weiten Auslegung „guter Führung“ wurden Gefangene in aller Regel nach zwei Fünfteln der zu verbüßenden Haftzeit entlassen.Christoph Zehetgruber: Der Ehrenmord in Österreich, Deutschland und der Türkei. Strafrechtliche Fragen eines gesellschaftlichen Phänomens. In: Heike Krieger (Hrsg.): Berliner Online-Beiträge zum Völker- und Verfassungsrecht. Nr. 6/2007, 2–3, S. 82 (PDF; 771 KB). Für Personen, die nach dem Antiterrorgesetz verurteilt wurden, galt für eine bedingte Entlassung () das Verbüßen von drei Vierteln der Haftzeit (Art. 17 ATG aF). Für lebenslänglich Verurteilte galten besondere Regelungen.