mini|hochkant=2|Privatgelände und doch frei zu fotografieren – Flughafen Düsseldorf mini|Baudenkmal Wohnhaus Springende 7 in 16278 Biesenbrow; Privatgebäude, von öffentlicher Verkehrsfläche aus fotografiert: der Hauseigentümer hat kein Recht, darüber zu entscheiden, ob Fotos von seinem Haus veröffentlicht werden. Das Gebäude ist außerdem zu simpel und zu alt, um als Werk der Architektur geschützt zu sein. mini|Da Tiere rechtlich wie Dinge behandelt werden (vgl. § 90a BGB), besitzen sie kein Persönlichkeitsrecht, und Abbildungen von Tieren dürfen ohne Zustimmung ihrer Besitzer veröffentlicht werden. mini|Fotos von Fahrzeugen dürfen auch mit erkennbarem Kennzeichen ohne Einwilligung des Fahrzeugbesitzers veröffentlicht werden, wenn damit keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Halters einhergeht.Landgericht Kassel, 10. Mai 2007 – Az.: 1 T 75/07 – „Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet“Fotografieren und veroeffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt auf www.rechtambild.de; abgerufen: 11. Februar 2016 mini|Luftbilder sind gestattet, wenn sie die Privatsphäre von Menschen nicht verletzen (§ 201a StGBBGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, AZ: VI ZR 373/02, - Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus) und keine militärischen Anlagen oder Vorgänge zeigen (§ 109g Abs. 2 StGB StGB) Dies gilt in Deutschland seit 1990, in Österreich seit 2004 mini|Friedhöfe gelten als öffentlicher Grund, obwohl sie oft abgeschlossen sindAmtsgericht Mettmann, 16. Juni 2015 – Az.: 25 C 384/15 – „Veröffentlichung von Grabstein-Fotos auf Webseite erlaubt“ Ein Recht am Bild der eigenen Sache besteht in deutschsprachigen Ländern nichtOLG Köln (GRUR 2003, 1066 f. - „Wayangfiguren“) bzw. nur sehr selten und unter bestimmten Umständen. So begründet allein der Besitz oder das Eigentum an einer Sache noch kein Recht, Dritten die Abbildung dieser Sache durch Fotografie, Malerei usw. untersagen zu können.
Ursprünge des Begriffs und der Rechtsfigur In der Literatur wird der Ursprung der Bezeichnung „Recht am Bild der eigenen Sache“ in einer 1975 erschienenen Urteilsanmerkung von Dieter Löhr zur Schloß-Tegel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vermutet.Kianfar, Sachfotografie und Hausrecht, S. 15; Alexander Peukert, Güterzuordnung als Rechtsprinzip, Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149724-7, S. 138. Siehe Dieter Löhr, Anmerkung zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 1974 – I ZR 99/73, in: Wettbewerb in Recht und Praxis, Bd. 21, Nr. 9, 1975, S. 523–525, hier S. 524. Eine dem möglicherweise vorausgehende Verwendung findet sich in der im selben Jahr erschienenen Zürcher Dissertation Rechtliche Fragen bei der fotografischen Aufnahme von Walter Trachsler, mit der er im April 1974 promoviert wurde.Walter Trachsler, Rechtliche Fragen bei der fotografischen Aufnahme, Schulthess, Zürich 1975, ISBN 3-7255-1608-1, S. 187. Trachsler diskutiert darin die Zulässigkeit der Bildaufnahmen von Sachen nach dem Zivilgesetzbuch und stellt fest, dass ein „dem Recht am eigenen Bild entsprechendes ‚Recht am Bild der eigenen Sache‘ […] vorläufig nicht“ bestehe. Hierfür verweist er namentlich auf die Leipziger Dissertation von Gustav Friedrich von Buch zum Recht am eigenen Bild (1906), in welcher von Buch in Anknüpfung an Lewinsohn bereits von einem „Recht des Eigentümers an dem Bilde seiner Sachen“ schreibt.Gustav F. von Buch, Das Recht am eigenen Bilde, Diss., Leipzig, Univ., 1906, S. 37. Georg Lewinsohn diskutierte zuvor in seiner 1902 veröffentlichten Dissertation ein im Eigentumsrecht enthaltenes „Recht […] auf das Bild der Sache“.Georg Lewinsohn, Giebt es ein Recht am eignen Bilde?, Diss., Leipzig, Univ., 1902, S. 17. Sowohl Lewinsohn als auch von Buch gingen davon aus, dass kein solches Recht existiert.Georg Lewinsohn, Giebt es ein Recht am eignen Bilde?, Diss., Leipzig, Univ., 1902, S. 17 ff.; Gustav F. von Buch, Das Recht am eigenen Bilde, Diss., Leipzig, Univ., 1906, S. 37. Der Gedanke kam bei Lewinsohn und von Buch von vornherein in einem sehr speziellen Kontext auf. Die Rechtfertigung des heute dem Persönlichkeitsrecht zugeordneten Rechts am eigenen Bild war in Deutschland im 19. und frühen 20. Jahrhundert teilweise noch umstritten. Vgl. Horst-Peter Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, Mohr Siebeck, Tübingen 1995, ISBN 3-16-146243-2, S. 13 ff. Nach einer Mindermeinung in der Literatur, der unter anderem von Buch anhing, bestand die Rechtfertigung des Rechts in einer Art Eigentumsrecht am eigenen Körper. Siehe grundlegend Moïse Amar, Dei diritti degli autori di opere dell’ingegno: Studi teorico-pratici sulla Legislazione italiana in rapporto colle Leggi delle altre Nazioni, Fratelli Bocca, Torino 1874 (Digitalisat via HathiTrust), Rn. 184 (). Dagegen wurde von Lewinsohn der Einwand erhoben, dass in diesem Fall nicht einzusehen sei, warum der Eigentümer einer Sache dann nicht auch die Abbildung dieser Sache verbieten können sollte. Von Buch wies wiederum zurück, dass dies überhaupt eine zwingende Folge seines Arguments sei. Ähnlich wie Lewinsohn spitzte auch Wilhelm von Blume die Position der Befürworter des von ihm entschieden abgelehnten Rechts am eigenen Bild zu: „Und, warum soll denn nur das Bild meines Körpers mir gehören? Warum nicht auch das der Dinge, die sonst noch mein sind? So also, daß kein Künstler meinen Hund zeichnen, kein Photograph meinen Baum photographieren dürfte ohne meinen Willen!“. Siehe W. von Blume, Ist ein Recht am eigenen Bilde anzuerkennen?, in: Das Recht, Bd. 7, Nr. 5, 1903, S. 113–118, hier S. 114.
In die Richtung eines Rechts am Bild der eigenen Sache argumentierte hingegen etwa Otto Bähr, der in einem 1895 veröffentlichten Gutachten an das Reichsjustizamt vorschlug, aus dem Sacheigentum an einer Handschrift oder eines Kunstwerks auch einen Abwehranspruch gegen dessen Abschrift bzw. Abbildung abzuleiten.Georg Lewinsohn, Giebt es ein Recht am eignen Bilde?, Diss., Leipzig, Univ., 1902, S. 19 f. Die Entscheidung über die Verwertung des enthaltenen geistigen Inhalts sei nämlich – unabhängig vom Urheberrecht des Autors – ein „[dem] Eigentum inhärierendes Recht“.Otto Bähr, Hat der Eigentümer einen Anspruch auf Schutz gegen Vervielfältigung eines ihm gehörigen Schrift- oder Kunstwerks?, in: Archiv für bürgerliches Recht, Bd. 7, 1893, S. 150–161 (Digitalisat via HathiTrust; Nachdruck in UFITA 105/1987, S. 173–184), hier S. 155. Daher sei ein „dem Schutz des Urheberrechtes analoge[r] Schutz“ des Eigentümers zu befürworten, in dem sich sein Recht, jeden anderen von der Vervielfältigung des Werkes auszuschließen, fortsetze.Otto Bähr, Hat der Eigentümer einen Anspruch auf Schutz gegen Vervielfältigung eines ihm gehörigen Schrift- oder Kunstwerks?, in: Archiv für bürgerliches Recht, Bd. 7, 1893, S. 150–161, hier S. 156. Dagegen etwa Otto Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1, Duncker & Humblot, Leipzig 1895 (Digitalisat via Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte), S. 781. Lewinsohn will ferner in Hugo Keyßner einen Befürworter eines Rechts am Bild der eigenen Sache gefunden haben.Georg Lewinsohn, Giebt es ein Recht am eignen Bilde?, Diss., Leipzig, Univ., 1902, S. 17 f. Hierfür stützt er sich auf die kurze Bemerkung Keyßners in einer Fußnote, wonach kein „Recht auf Bildaufnahme in geschlossenem Garten“ bestehe, da „in der Gewährung des Eintritts, des Anschauens […] noch nicht das Recht der Bildentnahme enthalten“ sei; die „Verletzung des ausschließlichen Rechtes zur Aufnahme von Photographieen“ könne „Gegenstand eines Pachtvertrages bilden“. Siehe Hugo Keyßner, Das Recht am eigenen Bilde, Guttentag, Berlin 1896 (Digitalisat via Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte), S. 62.
Karl-Heinz Gursky griff den Begriff des „Rechts am Bild der eigenen Sache“ 1989 unter Berufung auf Löhr in seiner Neukommentierung des Sachenrechts im Staudinger-Gesetzeskommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf.Gursky in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1989, § 1004 Rn. 59. Nach Kianfar hat sich die Bezeichnung in der Literatur dann aber vor allem „immer stärker“ verbreitet, nachdem sie vom Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 („Wayangfiguren“) verwendet wurde.Kianfar, Sachfotografie und Hausrecht, S. 15. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003, 15 U 138/02 = NJW 2004, 619, 620.
Kunstwerke Das Eigentum eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes (Gemälde, Skulptur, Bauwerk usw.) schließt keinen Anspruch auf Urheberrechte an diesem Gegenstand ein. Das Urheberrecht verbleibt ausnahmslos beim Schöpfer des Kunstwerkes, der Urheber kann jedoch Dritten vollumfängliche Nutzungsrechte einräumen. Der Eigentümer kann aus urheberrechtlicher Sicht nicht darüber entscheiden, ob von seinem Kunstwerk Fotos veröffentlicht werden. Falls sich der Gegenstand in privaten Räumen (Wohnung, Museum, …) befindet, kann unter Berufung auf Hausrecht das Fotografieren untersagt oder kostenpflichtig gemacht werden.
Behauptet ein Eigentümer, Urheberrechte am fremden Werk zu besitzen, begeht er eine Schutzrechtsberühmung, wenn er nur Eigentümer des Werks, nicht aber Inhaber der Urheberrechte ist. So hat beispielsweise der Eigentümer eines Bildes von Pablo Picasso allein die materiellen Rechte am Gemälde, das heißt, er kann es verkaufen und eng begrenzt im Rahmen des Verkaufs Abbildungen herstellen und verbreiten. Weitere Rechte der Vervielfältigungen liegen jedoch bei den Erben Picassos.
In Deutschland regelt die Panoramafreiheit, dass geschützte Bauwerke, Skulpturen und ähnliche Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, von jedermann fotografiert und die Fotos zu jedem Zweck verwendet werden dürfen. Ein Wesensmerkmal ist dabei die Dauerhaftigkeit. So erstritt der Künstler Christo unter Berufung auf den „zeitlich befristeten Charakter“ des Kunstwerks vor dem Bundesgerichtshof eine entsprechende Unterlassung gegen einen Berliner Postkartenverlag. Dieser hatte Postkarten mit Motiven des verhüllten Reichstags ohne Zustimmung des Künstlers vertrieben.Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99, Verhüllter Reichstag. Abgerufen am 15. Februar 2016.
Rechtslage in der EU Europaweit hat die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe h für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit geschaffen, in den nationalen Urheberrechtsgesetzen die Abbildung von „Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden“, vergütungsfrei zu gestatten. Aufgrund dieser EU-Richtlinie haben einige Staaten die in ihren Ländern vorher nicht existierende Panoramafreiheit eingeführt.
Rechtslage in Deutschland Zu Unrecht wird oft vermutet, dass man das Fotografieren des eigenen Hauses, Autos usw. durch Fremde prinzipiell untersagen könne.
In seiner „Friesenhaus“-Entscheidung von 1989 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Sacheigentümer besitzen keinen Abwehranspruch aus , BGB, solange keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegtBGH, Urteil vom 9. März 1989 - , GRUR 1990, 390 f., FriesenhausFriesenhaus. Bundesgerichtshof (Wikisource)Schricker: Urheberrecht Kommentar. 3. Auflage S. 1159 ff. (etwa eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen).
Ein Fotograf, der für sein Foto ein nichtöffentlich zugängliches (Privat-)Grundstück betreten muss, muss für die Verwertung die Einwilligung des Eigentümers bzw. Rechteinhabers einholen. Dies entschied der BGH in seiner „Schloss-Tegel“-Entscheidung von 1974.BGH, 20. September 1974 – I ZR 99/73Schloss Tegel. Bundesgerichtshof (Wikisource)