In Slowenien wird bei einem Erwerb von Todes wegen eine Erbschaftsteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden eine Schenkungsteuer erhoben.
Rechtsgrundlage und Steuerpflicht Die Erbschaftsteuer wird aufgrund des Bürger-Steuer-Gesetzes erhoben. Es wurde zuletzt im Rahmen einer großen Steuerreform im Jahre 2006 geändert, wobei die Steuersätze für ferne Verwandte und Dritte (im Spitzensatz von 30 % auf 39 %) erhöht wurden. International Tax Dialogue: (PDF; 112 kB, englisch, Seite 2) Die Steuer steht den lokalen Selbstverwaltungskörperschaften zu. Die Steuer fällt in Form einer Erbanfallsteuer an, wobei steuerpflichtig ist, wer in Slowenien seinen Wohnsitz hat. Sie bezieht sich nicht auf ausländisches Vermögen.Rembert Süß: Erbrecht in Slowenien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1408 Steuerpflichtig sind auch erwerbende juristische Personen.
Maßgebend ist der Verkehrswert des Nachlasses nach Abzug von Verbindlichkeiten und sonstigen Belastungen. Immobilien werden nur mit 80 % des Schätzwertes angesetzt.Seite des slowenischen Finanzministeriums: Taxation in Slovenia, March 2009, Seite 21, Nr. 2.2.1, (PDF; 156 kB)
Steuerklassen und Befreiungen Die Erben werden in vier Steuerklassen eingeteilt:
Steuerklasse I: direkte Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Ehegatten, Lebensgefährten, andere Personen, die mit dem Erblasser in dauernder Lebensgemeinschaft gelebt haben Steuerklasse II: Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge Steuerklasse III: Großeltern Steuerklasse IV: alle sonstigen Personen
Von der Erbschaftsteuer befreit sind alle Erben der Steuerklasse I.
Im Übrigen entfällt die Erbschaftsteuer bezüglich folgender Nachlassgegenstände: bewegliches Vermögen bis zu einem Wert von 5.000 Euro Hausrat Wohnhäuser oder Wohnungen, soweit der Erbe nicht bereits mehr als ein Haus oder eine Wohnung besitzt und in der ererbten Immobilie mit dem Erblasser zusammen gewohnt hat landwirtschaftliche Betriebe oder landwirtschaftlicher Grund, wenn der Erbe Landwirt ist Betriebe, wenn diese vom Erwerber fortgeführt werdenHubert / Hinz / Janezic, Internationale Wirtschaftsbriefe 2007 Heft 20, S. 1097ff.
Von der Steuer befreit sind auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen.
Steuersätze Die Erbschaftsteuer errechnet sich nach in den Steuerklassen II bis IV jeweils entsprechend den innerhalb des Nachlasses gebildeten ansteigenden Wertgruppen ebenfalls ansteigenden Steuersätzen, das heißt, dass für jede Wertgruppe aufgrund des anzuwenden Steuersatzes die Erbschaftsteuer ermittelt wird (progressiver Teilmengenstufentarif). Der Spitzensteuersatz wird ab einem Erbschaftswert von 400.000 Euro erhoben. Es kommen folgende Steuersätze zur Anwendung:
Steuerklasse II: 5 % bis 14 % Steuerklasse III: 8 % bis 17 % Steuerklasse IV: 12 % bis 39 %
Verfahren Der steuerpflichtige Erbe hat die Erbschaft binnen 15 Tagen der Steuerbehörde anzuzeigen, die ihrerseits durch Übersendung des Erbschaftsverzeichnisses durch das Nachlassgericht unterrichtet wird. Auf der Grundlage der Aufstellung des Nachlassgerichts wird der Nachlass bewertet. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 30 Tagen zu zahlen.
Schenkungsteuer Schenkungsteuer wird nach denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben, wobei für den Wert der unentgeltlich zugewandte Gegenstand maßgebend ist.
Siehe auch Erbschaftsteuer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
Einzelnachweise
Literatur Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG, Rdn. 129 (Slowenien) Rembert Süß: Erbrecht in Slowenien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1401–1408
Weblinks (PDF-Datei; 153 kB)
Slowenien Kategorie:Öffentliche Verwaltung (Slowenien)