In der Erstunterweisung werden neue Betriebsangehörige über diverse sicherheitsrelevante Aspekte ihres Tätigkeitsumfeldes informiert. Das Arbeitsschutzgesetz § 12 Abs. 1ArbSchG, die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Allgemeine Grundsätze der Prävention“DGUV Vorschrift 1 und weitere Vorschriften§ 12 ArbSchG§ 9 BetrSichV verpflichten den Unternehmer, seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit hinreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Erstunterweisung gliedert sich in einen allgemeinen Teil: Namen der Ersthelfer Ort(e) des Verbandkastens Adressen der Durchgangsärzte Definition von Arbeitsunfällen und Wegeunfällen Zugehörigkeit der Berufsgenossenschaft Erklärung der Rettungs-, Verbots-, Gebots und Brandschutzzeichen Meldepflicht von Arbeitsunfällen Ort(e) und Funktion der Feuerlöscher und Brandschutzeinrichtungen Verhalten im Brandfall usw.
und einen arbeitsplatzbezogenen Teil: Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz Sicherheitseinrichtungen Verhaltensregeln Verhalten in Notsituationen usw.
Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren und zu archivieren: Datum der Unterweisung, Inhalt(e) der Unterweisung, Art der Unterweisung und Name des Unterweisenden, Name und Unterschrift der unterwiesenen Person(en).
Einzelnachweise
Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland) Kategorie:Arbeitsschutz