mini|rechts|Die Jury von John Morgan (1861)

Ein Geschworenengericht bzw. Schwurgericht ist ein Gericht, in dem Geschworene an der Entscheidung (ganz oder zum Teil) beteiligt sind.

Die Geschworenen sind keine Juristen, sondern meist unbeteiligte Bürger, die durch Abstimmung ein Urteil fällen. Dabei bewerten meist die Geschworenen die Sachlage des Falles, der Richter dagegen die Rechtslage. Der Name Geschworener kommt daher, dass diese Bürger traditionell auf das Recht bzw. Gesetz und ihr Gewissen schwören mussten.

Deutschland In Deutschland gab es in den Gebieten, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu Frankreich gehörten, französisches Recht übernommen und das auch nach der napoleonischen Ära beibehalten hatten, als Assisen bezeichnete Gerichte, die mit Geschworenen besetzt waren. Ab 1848 gab es als Ergebnis der Märzrevolution solche mit Geschworenen besetzte Gerichte auch in anderen Gebieten. Die gescheiterte Paulskirchenverfassung hatte zwingend Schwurgerichte bei Preßvergehen (Art. IV, § 143 Abs. 3) sowie bei schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen (Art. X, § 179 Abs. 2) vorgesehen.

Schwurgerichte im Deutschen Reich von 1879 bis 1924 Durch das als eines der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 in Kraft getretene Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wurden die Schwurgerichte als periodisch bei den Landgerichten zusammentretende Spruchkörper eingerichtet (§ 79 GVG a. F.). Schon bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes im Reichstag wurde wegen abweichender Traditionen in einigen Bundesstaaten die Forderung nach Abschaffung der Geschworenengerichte zugunsten der Schöffengerichte laut. Dieses Konzept konnte sich allerdings noch nicht durchsetzen. So blieb es vorerst bei Schwurgerichten an den Landgerichten „aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen“ (§ 81 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) alter Fassung). Berufsrichtern und Geschworenen kam dabei also eine unterschiedliche Funktion zu: Die Geschworenen befanden allein über die Schuld des Angeklagten, wobei sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach der Auslosung richtete und der Obmann der Geschworenen zuletzt abstimmte (§ 199 Abs. 2 GVG alter Fassung). Anschließend entschieden die Berufsrichter über das Strafmaß. Entscheidungen, die nach der Strafprozessordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz von dem erkennenden Gericht zu erlassen waren, erfolgten in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts (§ 82 GVG a. F.).

Bestellung der Mitglieder des Schwurgerichts Auch die Berufung der Geschworenen und der Berufsrichter geschah auf unterschiedliche Weise. Die richterlichen Mitglieder wurden durch den Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der Richter des Landgerichts für die Dauer einer Sitzungsperiode des Schwurgerichts (§ 83 Abs. 2 GVG a. F.) bestimmt; der Vorsitzende des Schwurgerichts wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für die Dauer der Sitzungsperiode aus der Zahl der Richter des Oberlandesgerichts oder aus der zum Bezirk des Oberlandesgerichts gehörenden Landgerichte ernannt. Solange kein Vorsitzender des Schwurgerichts ernannt worden war, erledigte der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozessordnung dem Vorsitzenden zugewiesenen Geschäfte (§ 83 Abs. 3 GVG a. F.). Das Amt eines Geschworenen war Ehrenamt, das nur Deutschen verliehen werden konnte (§ 84 GVG a. F.). Die Urliste für die Auswahl der Schöffen diente zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Der Schöffenwahlausschuss an einem Amtsgericht hatte dabei die Personen, die er zur Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlug, aus der Urliste auszuwählen. Die Vorschläge waren so zu bemessen, dass dreimal so viele Kandidaten vorgeschlagen wurden, wie Geschworene benötigt wurden. Die Vorgeschlagenen waren in einer Vorschlagsliste zusammenzufassen. § 91 GVG a. F. bestimmte, dass spätestens zwei Wochen vor Beginn einer Sitzung des Schwurgerichts durch den Präsidenten des Landgerichts in öffentlicher Sitzung, an der auch zwei Mitglieder des Landgerichts teilnahmen, in Gegenwart der Staatsanwaltschaft 30 Hauptgeschworene ausgelost wurden. Das Verzeichnis der ausgelosten Hauptgeschworenen (Spruchliste) wurde dem ernannten Vorsitzenden übersandt, durch den die Hauptgeschworenen zur Eröffnungssitzung des Schwurgerichts geladen wurde.

Sachliche Zuständigkeit des Schwurgerichts Gemäß § 80 GVG a. F. waren die Schwurgerichte für die Verbrechen zuständig, die nicht dem Reichsgericht oder den Strafkammern zugeordnet waren. Demnach gehörten im Wesentlichen folgende Straftaten nicht zur Zuständigkeit des Schwurgerichts:

Hochverrat und Landesverrat gegen Kaiser und Reich (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GVG a. F.) Verbrechen, die mit Zuchthaus von bis zu 5 Jahren bedroht waren (§ 73 Nr. 2 GVG a. F.) Verbrechen von Personen unter 18 Jahren (§ 73 Nr. 3 GVG a. F.) Unzucht mit Kindern (§ 73 Nr. 4 GVG a. F.) Verbrechen des Diebstahls, der Hehlerei und des Betrugs (§ 73 Nr. 5 bis 7 GVG a. F.)

Verfahren in der Hauptverhandlung Zur Hauptverhandlung hatten die 30 Hauptgeschworenen zu erscheinen. Von den tatsächlich erschienenen durften Angeklagter und Staatsanwaltschaft zusammen so viele ablehnen, dass noch zwölf übrigblieben, wobei die Staatsanwaltschaft begann und bei ungerader Differenz der Angeklagte einen Geschworenen mehr ablehnen durfte. Vor der Urteilsfindung belehrte der Vorsitzende die Geschworenen, welche Fragen zu entscheiden waren. Er unterzeichnete und übergab den Fragenkatalog, worauf sich die Geschworenen zurückzogen und einen Obmann wählten. Je nach Gegenstand der Frage musste sie mit unterschiedlicher Mehrheit beantwortet werden. War das geschehen, so wurde der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt und der Obmann verkündete: „Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen …“, wobei er das jeweilige Mehrheitserfordernis nennen musste, sodass der Vorsitzende den Spruch bei Irrtümern über die erforderliche Mehrheit berichtigen konnte. Erst dann entschieden die Berufsrichter über das Strafmaß, der Angeklagte wurde wieder in den Saal geführt und das Urteil verkündet.

Emminger’sche Reform, Nationalsozialismus und Nachkriegszeit Die von Beginn an umstrittenen Geschworenengerichte hatten verschiedene Nachteile. Häufig wurden etwa die Geschworenen auf Grund unsachlicher Überlegungen abgelehnt (Bauern bei Meineid, Städter bei Brandstiftung), weil die Ablehnung weder begründet zu werden brauchte noch vom Gericht überprüft wurde. Dennoch mussten alle 30 Geschworenen erscheinen und entschädigt werden, was hohe Kosten verursachte. Vor allem in Meineidfällen neigten die Geschworenengerichte zu sachlich unbegründeten Freisprüchen. Häufig irrten die Geschworenen auch über die komplizierten Rechtsfragen. Ihre Entscheidung musste auch nicht begründet werden, sodass die auf Sachrügen gestützte Revision faktisch aussichtslos war: der Nachweis falscher Rechtsanwendung ließ sich so nicht führen. Bei der Strafzumessung schließlich, wo die Geschworenen am ehesten hätten nützlich sein können, durften sie nicht mitwirken. In der Emminger’schen Reform, so benannt nach dem damaligen Reichsjustizminister Erich Emminger, wurden die Geschworenengerichte durch Verordnung der Reichsregierung „über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege“ vom 4. Januar 1924RGBl I, S. 15. abgeschafft. Sie bestanden zwar dem Namen nach (Schwurgericht) als bedarfsweise zusammentretende Spruchkörper fort, doch mit einheitlicher Richterbank, also ohne die charakteristische Trennung von Schuld- und Straffrage:

§ 82 Abs 1 GVG a.F. Die Richter und die Geschworenen entscheiden über die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich; während der Hauptverhandlung üben die Geschworenen das Richteramt im gleichen Umfang wie die Schöffen aus.

Erhalten blieben auch Sonderregelungen über die Besetzung der Schwurgerichte – drei Berufsrichter und nun nur noch sechs „Geschworene“ – im 6. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes. Zunächst jedoch traten – vom 15. Januar bis 31. März 1924 – Schwurgerichte gar nicht mehr zusammen und wurden überhaupt Schöffen in Strafsachen nicht mehr hinzugezogen, „um dem drohenden Stillstand der Rechtspflege vorzubeugen“ (V. Abschnitt der Verordnung). Nationalsozialistische Gesetzgebungsakte und die in den Ländern zwischen 1945 und Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetretene Rechtszersplitterung führten dazu, dass 1950 die Rechtslage von 1924 wiederhergestellt werden musste (Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950).BGBl. I S. 455. Später wurden auch die Sonderbestimmungen über die Besetzung der Schwurgerichte aufgehoben, die Schwurgerichte sind Große Strafkammern des Landgerichts. Im Gerichtsverfassungsgesetz findet sich deshalb noch heute ein 6. Titel über die Schwurgerichte, der nur noch aus den aufgehobenen §§ 79 bis 92 besteht.

Heutige Rechtslage Während Geschworenengerichte in Deutschland also schon lange nicht mehr existieren, wurde der Name Schwurgericht beibehalten. Die große Strafkammer des Landgerichts heißt nämlich bei bestimmten, besonders schweren Delikten weiterhin Schwurgericht ( Abs. 2 Satz 1 GVG). Dieses Schwurgericht hat aber mit dem ursprünglichen Schwurgericht nur noch den Namen gemeinsam. Es verhandelt in der Besetzung der großen Strafkammer, hat also keine Geschworenen, die nur über die Schuldfrage abstimmen, sondern mit den zwei Schöffen neben den drei Berufsrichtern zwar ehrenamtliche, ansonsten aber gleichberechtigte Richter, die umfassend mitentscheiden. Auch tritt das Schwurgericht nicht mehr nur periodisch zusammen, sondern ist eine normale Kammer des Landgerichts. Sonderregel ist lediglich, dass das Schwurgericht anders als die gewöhnliche große Strafkammer nicht seine Verkleinerung beschließen kann.

Österreich Geschichte Die Geschichte der österreichischen Geschworenengerichtsbarkeit ist wechselvoll und verlief nicht überall gleichförmig.

In Tirol wurde die Geschworenenverfassung durch ein von Erzherzog Sigismund dem Münzreichen am 14. März 1481 erlassenes Mandat eingeführt. Darin wurde jeder Pfleger oder Richter des Landes angewiesen, in seinem Gerichtssprengel zwölf taugliche und rechtskundige Männer auszuwählen und als Geschworene zu vereidigen. Nach dem Willen des Landesfürsten sollten die Geschworenen und der Richter alle Zivilrechtsangelegenheiten alleine entscheiden. Bis dahin war es üblich gewesen, dass die Geschworenenbank bei jedem Prozess neu zusammengestellt und die bei der Verhandlung anwesenden Gerichtsinsassen neben den Geschworenen in die Urteilsfindung miteingebunden waren.Wilfried Beimrohr: Mit Brief und Siegel. In: Tiroler Geschichtsquelle. Hrsg. vom Tiroler Landesarchiv, Nr. 34, Innsbruck 1994, S. 44. Die Bezeichnung „Geschworene oder Geschworne“ ist etymologisch von Schwören herzuleiten, da die in dieses Amt gewählten Männer dem Landesfürsten und der Gerichtsobrigkeit sich eidlich verpflichteten „dem Armen wie dem Reichen unnd dem Reichen als dem Armen, nach irem besten Verstand zufüren und Urteil zusprechen, sich auch weder durch Miet, Gab, Tro, Forcht, Freundschafft noch Feintschafft noch ichzit anders (das ain geleichs und gerechts Gericht irren möchte) verhindern zulassen, alle Ratschleg zuverschweigen und diese Gerichtsordnung inn allen Puncten zuhalten unnd alles das zuthuen, das ain frummer, gerechter geschworner Rechtspercher zuthuen schuldig und verbunden ist, bey guten trewen, on alle gefaerde.“Tiroler Landesordnung von 1573, Achtes Buch, Erster Titel, „Wie die Gerichts Geschwornen inn Stetten und Gerichten zum Malefitz Rechten geordnet werden sollten.“