mini|Bild aus dem Basler Totentanz von Hieronymus Hess (1840): Tod und Wucherer Wucher bezeichnet das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation eines Vertragspartners. Ursachen können zum Beispiel in einer Notlage oder in einer asymmetrischen Informationsverteilung zu Lasten eines Vertragspartners liegen. An Wucher können zivil- und strafrechtliche Folgen geknüpft sein. In einem auf Privatautonomie aufgebauten Privatrechtssystem ist die Wucher-Verfolgung damit die Ausnahme der staatlichen Preiskontrolle.
Lange Zeit verstand man unter Wucher nur den Zinswucher, gegen den sich die ersten Wuchergesetze auch nur richteten.Katja Bauer: Der Beitrag der Raiffeisengenossenschaften zur Überwindung des Wuchers. 1993, ISBN 3-7923-0660-3, S. 16.
Etymologie Das Wort Wucher geht auf althochdeutsch wuohhar zurück, was „Frucht, Ernte, Ertrag, Gewinn, Lohn, Erfolg“ bedeutete; im Mittelhochdeutschen kommen die Bedeutungen „Kind, Zuchtvieh; übermäßige und unerlaubte Zinsen“ hinzu. Der heutige abschätzige Wortgebrauch ist damit erst sekundär. Die weitere Herkunft des Wortes ist aber unklar. Herkömmlich wird ein Anschluss an die indogermanische Wurzel *u̯ōg- und damit an die Dehnstufe der (beispielsweise dem deutschen Wort wachsen zugrunde liegenden) Wurzel *(a)u̯eg-, *aug- „vermehren, zunehmen“ postuliert.Kluge. Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 25. Auflage. Bearbeitet von Elmar Seebold. De Gruyter, Berlin/Boston 2011, S. 996; Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. 2. Auflage. Durchgesehen und ergänzt von Wolfgang Pfeifer. Akademie, Berlin 1993, S. 1582.
Historische Entwicklung Israelitisches Recht Die ältesten überlieferten Regelungen zum Wucher finden sich im Alten Testament: In und werden Zinsen und Wucher verboten. An anderer Stelle wird sogar mit dem Tod gedroht, wenn Zinsen und Wucher dennoch eingesetzt werden . Eine Zinsbelastung hätte zur damaligen Zeit schnell zum finanziellen Ruin geführt und wurde als Ausbeutung in einer Notlage gesehen. Wer in Not war, sollte auf die Solidarität seiner Umgebung zählen können, wobei die mosaische Agrarverfassung das Ziel der Gleichheit aller Stammesgenossen hatte, was durch das Zinsverbot gefördert wurde. Dass die ihnen bekannten Fremden und Andersgläubigen dagegen in der Regel Händler aus anderen Gebieten waren, denen das Geld meist nicht in einer Notlage geliehen wurde, sondern um es durch Geschäftstätigkeit zu vermehren, hebt das Gesetz nicht auf.
Römisches Recht In der Frühzeit der Römischen Republik gab es keine Regelungen zur Höhe der Zinssätze oder zur Einschränkung des Wuchers. Da die meisten Schuldner für Kredite keinerlei Sicherheiten hatten außer sich selbst, gerieten viele in Schuldknechtschaft (siehe Hauptartikel: nexum). Die Patrizier missbrauchten ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Überlegenheit und trieben mit Zinssätzen von 50 oder 100 %, teilweise auch mehr, immer mehr der kreditnehmenden Kleinbauern in die Unfreiheit. Die Plebejer erkämpften sich dann um 450 v. Chr. im Ständekampf die Gleichstellung mit den Patriziern. Gleichzeitig wurden die jährlichen Zinsen auf 10 % beschränkt. Darüber liegende Forderungen wurden als Wucher bestraft, und zwar strenger als Diebstahl. Das Gesetz blieb allerdings wirkungslos. Da es nur für Römer galt, wurden von den Patriziern Fremde als Strohmänner zwischengeschaltet. Auch wurde ein Kreditvertrag bei einem Gesetzesverstoß nicht wirkungslos, so dass säumigen Schuldnern weiter die Schuldknechtschaft drohte. Allein diese Gefahr hielt die meisten davon ab, die Strafe für Wucherer einzuklagen. In den Notzeiten während des ersten Samnitenkriegs wurde mit der Lex Genucia 342 v. Chr. das Zinsnehmen gänzlich verboten.Katja Bauer, Der Beitrag der Raiffeisengenossenschaften zur Überwindung des Wuchers, 1993, S. 18/19.
Obwohl das Verbot seine Berechtigung in der bäuerlichen Gesellschaft hatte, konnte es sich im vergrößerten Römischen Reich mit dem blühenden Handel und Geldverkehr nicht halten. Anstelle des formenstrengen und von daher schwerfälligen nexum trat das mutuum. Dieses war ursprünglich als zinsloses Freundschaftsdarlehen gedacht, wurde dann aber zur Umgehung des Zinsverbots genutzt. Dadurch geriet das Zinsverbot im praktischen Geschäftsleben in Vergessenheit. Überliefert ist, dass 89 v. Chr. der Praetor Aulus Sempronius Asellio von Gläubigern erschlagen wurde, als er die alten Wuchergesetze anwenden wollte. Gegen Ende der Republik wurde dann für das mutuum ein Höchstzinssatz von 1 % pro Monat festgelegt. Klagen aufgrund dieses Gesetzes waren nur zivilrechtlich möglich.Katja Bauer, Der Beitrag der Raiffeisengenossenschaften zur Überwindung des Wuchers, 1993, S. 20.
Wucher blieb weiterhin allgegenwärtig. Wegen billiger Getreideeinfuhren verarmten die einheimischen Kleinbauern und mussten ihre Höfe an Großgrundbesitzer verkaufen, welche Viehhaltung, Öl- und Weinbau betrieben. Die Arbeit auf diesen Latifundien verrichteten Sklaven, sodass die ehemaligen Kleinbauern in die Stadt Rom ziehen mussten, wo sie als besitzlose Proletarier meist vom Almosen lebten.Katja Bauer, Der Beitrag der Raiffeisengenossenschaften zur Überwindung des Wuchers, 1993, S. 20/21.
Kapitalbesitzer verliehen ihr Geld in außeritalienische Provinzen, für die keine Zinsbeschränkung galt. Aus der Gruppe der Plebejer bildete sich eine neue Unternehmerschicht, welche mit Spekulations- und Wuchergeschäften schnelle Gewinne realisierte. Es galt nicht als ehrenrührig, die Provinzen auszubeuten. Salamis beispielsweise erhielt von Marcus Iunius Brutus ein Darlehen zu 48 % Zinsen per anno zur Zahlung seiner Abgaben an Rom. Durch Wucher und Steuerpacht gelangte fast alles Geld in die Hände weniger Geldaristokraten, die es allerdings nicht sinnvoll wirtschaftlich einsetzten, sondern in erster Linie für Wahlbestechungen, Ämterkauf und Luxus benutzten. Die Masse der Bevölkerung blieb arm. Der Wucher war dafür verantwortlich, dass die römische Gesellschaft aus wenigen sehr Reichen und überwiegend Besitzlosen bestand. Es konnte sich kein Mittelstand bilden.Katja Bauer, Der Beitrag der Raiffeisengenossenschaften zur Überwindung des Wuchers, 1993, S. 21 f.
Germanisches Recht Die frühen Germanen kannten laut der Überlieferungen von Tacitus keine Zinseinnahmen und auch keinen Wucher. Das Wort Wucher (gotisch wōkrs) bedeutete Ertrag des Bodens und der Frucht. Das änderte sich, als Römer mit ihnen Handel trieben.Katja Bauer, Der Beitrag der Raiffeisengenossenschaften zur Überwindung des Wuchers, 1993, S. 35.
Kanonisches Recht Die frühen Kirchenväter sahen im Zinseinnehmen kirchenrechtlich zu bestrafenden Wucher, weil dadurch Schwache ausgenutzt würden und es daher gegen das Gebot der Barmherzigkeit und Nächstenliebe verstoße. Sie begründeten dies mit einer Stelle der Bergpredigt:
Obwohl die Bibelstelle nicht eindeutig ist und auch bedeuten könnte, nicht nur denen zu leihen, welche auch zurückzahlen können, wurde 325 beim Ersten Konzil von Nicäa ein Zinsverbot für Geistliche beschlossen. Diese waren zu der Zeit im Römischen Reich die Hauptkreditgeber und galten deshalb auch als die größten Wucherer. Papst Leo der Große erweiterte den Geltungsbereich dieses Verbotes 443 auf alle Gläubigen. Die Regelung wurde auch von weltlichen Gerichten übernommen, bis sie in der nachkarolingischen Zeit mehr und mehr umgangen und nicht mehr befolgt wurde. Nach den Wirren der Völkerwanderung hatte die Kirche durch Almosen und auch verschärfte Wuchergesetze versucht, den Ärmsten zu helfen. Dazu war sie allerdings auf die Pachtzinsen, Zehnten und Abgaben ihrer Untergebenen angewiesen. Die verarmten Bauern konnte diese nach den Verwüstungen durch die Ungarn, Normannen und Araber nicht mehr zahlen, und die Kirche war gezwungen, selbst Kredite aufzunehmen, die oft nur zu Wucherzinsen vergeben wurden. Um dagegen anzugehen, erneuerte sie das Wucherverbot, was sie anfangs nur schwer durchsetzen konnte. Im Konzil von Vienne wurde 1312 festgelegt, dass schon die Duldung von Zinseinnahmen Häresie sei. Da die Kirche aber selbst auch Geld leihen musste, konnte sie Zinsen nicht gänzlich verbieten. Sie legte allerdings fest, was erlaubt ist und was verbotener Wucher ist. Dadurch schützte sie sich und ihre Macht nicht nur selbst, sondern bewahrte auch viele Menschen vor dem wirtschaftlichen Ruin.Katja Bauer, Der Beitrag der Raiffeisengenossenschaften zur Überwindung des Wuchers, 1993, S. 22–25.
Die Höhe des erlaubten Zinses variierte stark im Laufe der Zeit und war vom Ort anhängig. Im frühen Mittelalter galt ein Zinssatz von 12 % als zulässig, zwischen dem Jahr 1000 und dem 13. Jahrhundert galten bis zu 33 ⅓ % als zulässig, in Venedig im 13. Jahrhundert betrug der Höchstsatz zwischen 5 % und 8 %, in Florenz, Pistoia und Lucca bis 40 % und in England im 13. Jahrhundert zwischen 12 % und 33 ⅓ %.
Ab dem 16. Jahrhundert mit vermehrter Handelstätigkeit, bei dem für die Kaufleute Geld ein Handelsgut wie andere war, mit welchem sie Gewinne erzielen wollten, wurde auf verschiedenste Weise versucht, das Zinsverbot zu umgehen. Um sich nicht unglaubwürdig zu machen, wurden von der Kirche daraufhin häufige Umgehungsformen wie der Wechsel und der Rentenkauf erlaubt. Faktisch vollständig außer Kraft gesetzt wurde das Zinsverbot in der folgenden Zeit durch weltliche Gesetze, in denen die Herrscher Höchstzinssätze festlegten. Das ohnehin seit Jahrhunderten durchlöcherte kirchliche Verbot war spätestens ab dem 19. Jahrhundert im Geschäftsleben bedeutungslos.Katja Bauer, Der Beitrag der Raiffeisengenossenschaften zur Überwindung des Wuchers, 1993, S. 32–35.
Das Zinsverbot wird seit 1913 im kirchlichen Gesetzbuch (Codex Iuris Canonici) nicht mehr erwähnt.Katja Bauer, Der Beitrag der Raiffeisengenossenschaften zur Überwindung des Wuchers, 1993, S. 35.
Entwicklung des deutschen Rechts Eine Rechtsauffassung zum Wucher entstand auf deutschem Gebiet erst im Gefolge der Christianisierung. Anfangs galt das kanonische Recht. Da dieses für Juden nicht galt, wurden diese, auch weil sie die meisten anderen Berufe nicht ausüben durften, zu den ersten gewerblichen Geldverleihern des Mittelalters. Die weltliche Obrigkeit unterstützte sie dabei, weil sie auf Kredite angewiesen war, und erließ auf der anderen Seite Gesetze gegen den „Judenwucher“. In den Reichspolizeiverordnungen von 1548 und 1577 wurde ein maximaler Zinssatz von 5 % festgelegt. Die Ausnahmeregeln wurden bald allgemein Gewohnheitsrecht. Durch die Reformation wurde diese Entwicklung weiter begünstigt. Während Martin Luther anfangs allenfalls ein „Nothwücherlein“ rechtfertigte, sprach sich Johannes Calvin für mäßige Zinsen aus. Für ihn galt Reichtum als Zeichen dafür, von Gott auserwählt zu sein, und er sah in der Mehrung des Reichtums daher kein Zeichen fehlender Barmherzigkeit.Katja Bauer, Der Beitrag der Raiffeisengenossenschaften zur Überwindung des Wuchers, 1993, S. 36/37.