mini|Konrad Redeker im Alter von 80 Jahren Konrad Redeker (* 21. Juni 1923 in Mülheim an der Ruhr; † 7. Juni 2013 in Bonn) war ein deutscher Jurist, Rechtsanwalt und Honorarprofessor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Er ist Mitbegründer der Anwaltssozietät Redeker Sellner Dahs.
Leben Konrad Redeker wurde am 21. Juni 1923 in Mülheim an der Ruhr als zweites Kind des Mediziners Franz Redeker und seiner Ehefrau Vera, geb. von Kraewel, geboren.
Er besuchte in Osnabrück die Grundschule und zog im Jahr 1932 mit seinen Eltern nach Berlin-Zehlendorf, wo er am 26. Februar 1941 das Abitur ablegte. Redeker spielte mit großer Leidenschaft Orgel und hegte zunächst den Wunsch, Berufsmusiker zu werden. Im Anschluss an sein Abitur wurde er als Infanterie-Soldat zur Wehrmacht eingezogen und im Winter 1941/1942 nach Russland verlegt. Nach einer Versetzung auf den Balkan erlitt Konrad Redeker eine schwere Verwundung am Bein und geriet im Herbst 1944 in britische Kriegsgefangenschaft. Im Gefangenenlager in Ägypten nahm er an improvisierten Vorlesungen des Juristen Hans Ulrich Scupin teil, wodurch sein Interesse für die Rechtswissenschaft geweckt wurde. Ende 1946 kehrte Redeker nach gut zweijähriger Kriegsgefangenschaft nach Deutschland zurück. 1947 nahm er in Hamburg ein Jurastudium auf.
Aufgrund der im Kriegsgefangenenlager erlangten juristischen Vorkenntnisse wurden Redeker zwei Studiensemester angerechnet, sodass er am 2. November 1949 nach nur vier Semestern das erste juristische Staatsexamen ablegte. Redeker verbrachte sein Rechtsreferendariat ab 1950 in Bonn u. a. beim renommierten Strafverteidiger Hans Dahs senior, mit dem er später die gemeinsame Kanzlei gründete. Am 24. Januar 1951 wurde Redeker an der Universität Hamburg bei Rudolf (von) Laun mit seiner Dissertation „Das Problem der dritten Rechtsquelle – Die Entstehung von Recht ohne Setzung oder Gewohnheit“ zum Doktor der Rechte promoviert. Nachdem Redeker am 28. August 1953 das zweite juristische Staatsexamen vor dem nordrhein-westfälischen Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf abgelegt hatte, war er vom 1. September 1953 bis 30. Juni 1954 als Anwaltsassessor erneut bei Hans Dahs senior tätig. Am 1. Juli 1954 wurde er als Rechtsanwalt in Bonn zugelassen und qualifizierte sich im selben Jahr zu einem der ersten Fachanwälte für Verwaltungsrecht. Zudem gründete er im Jahr 1954 mit Hans Dahs senior eine Anwaltssozietät in Bonn, die heutige Kanzlei Redeker Sellner Dahs, in der er bis zu seinem Tod tätig war.
Konrad Redeker war seit 1951 mit Leonore Redeker, geb. Schröder, verheiratet. Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor. Er starb am 7. Juni 2013 in Bonn.
Schaffen Konrad Redekers Kerngebiet war das öffentliche Recht. Mit seiner wissenschaftlichen, anwaltlichen und berufspolitischen Tätigkeit beeinflusste er seit den sechziger Jahren wichtige Entwicklungen des Staats- und Verwaltungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Als ein Vorreiter erschloss er dieses Rechtsgebiet der deutschen Anwaltschaft und prägte die von ihm mitgegründete Kanzlei Redeker Sellner Dahs maßgeblich. Bereits die Gründung der Sozietät erfolgte „mit dem ausgesprochenen Ziel, den Bereich des öffentlichen Rechts systematisch aufzubauen und ihn zu einem eigenen Zweig der Praxis in der Betreuung von Bürgern, aber auch von Behörden zu machen.“
Die Weiterentwicklung des Rechts und des anwaltlichen Berufsstands sowie das Schaffen eines Bewusstseins für die Bedeutung der Rechtswissenschaft in Gesellschaft und Politik waren Redeker zeit seines Lebens ein wichtiges Anliegen. Er gilt als ein Pionier der kritischen Aufarbeitung der Rolle deutscher Juristen während des Nationalsozialismus. Sein Ziel, die Juristen der Bundesrepublik zum Nachdenken über die Grundlagen des Rechts und das überpositive Recht zu bringen, zog sich durch seine gesamte juristische Arbeit, beginnend mit seiner Dissertation über Aufsätze bis zu seiner Tätigkeit als Präsident und Referent des Deutschen Juristentages. Redekers Schaffen zeichnet sich dadurch aus, dass er in drei sich beeinflussenden Bereichen tätig war: der anwaltlichen Praxis, der Wissenschaft sowie der Rechts- und Berufspolitik.
Anwaltliche Praxis Konrad Redeker trat in einer Vielzahl bedeutender verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland als Verfahrensbevollmächtigter auf und galt „als die unangefochtene Nummer eins der im öffentlichen Recht tätigen deutschen Anwälte, der viele Verfahren für unterschiedliche Bundesregierungen, Ministerien und Parteien vor dem Bundesverfassungsgericht geführt hat.“ Als Rechtsanwalt erschloss er das öffentliche Recht im Nachkriegsdeutschland und gehörte zu den ersten Anwälten, die die Bedeutung der Rechtsberatung im Bereich des Staats- und Verwaltungsrechts erkannten. Damit leistete Redeker einen wesentlichen Beitrag zur praktischen Entfaltung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus GG.
Der Schlegelberger-Prozess Anfang der 1960er Jahre war der Auslöser für Redeker, sich mit dem nationalsozialistischen Unrecht in seiner beruflichen Praxis näher zu befassen. In jenem Verfahren vertrat er das Bundesland Schleswig-Holstein gegen den Juristen Franz Schlegelberger, der für seine Zeit als Staatssekretär im Reichsjustizministerium eine hohe Pension erhielt. sich aber 1941 als amtierender Reichsjustizminister maßgeblich für die Straflosigkeit von „Euthanasie“-Aktionen eingesetzt hatte. Redeker beschaffte die für den Widerruf des Pensionsbescheids erforderlichen Nachweise durch eine mehrwöchige Recherche in bislang unbearbeiteten Archivbeständen und wurde dabei auf die bis dahin kaum infrage gestellte Rolle der Juristen im Dritten Reich aufmerksam.
Nachfolgend findet sich eine Auswahl der von Konrad Redeker übernommenen Mandate:
1961/1962: Verteidigung von Rudolf Augstein in der „Spiegel-Affäre“. 1962: Vertretung des Bundeslandes Schleswig-Holstein wegen Widerrufs von Pensionsbescheiden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Verfahren „Schlegelberger“). : Vertretung der Bundesregierung zur Verfassungsmäßigkeit der Reform der Mitbestimmung. BVerfGE 57, 121: Vertretung eines Rechtsanwalts zur Verfassungswidrigkeit der von der Rechtsanwaltskammer nicht erstatteten Erlaubnis, den Titel „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ zu führen.Entscheidungstext bei JSTOR : Vertretung der Bundesregierung zur Verfassungsmäßigkeit der Reform des Ehescheidungsrechts. 1980er Jahre: Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Flick-Parteispendenaffäre. : Vertretung der Bundesregierung zur Verfassungsmäßigkeit des Staatshaftungsgesetzes. 1983/1984: Vertretung des Generals Günter Kießling wegen des unrechtmäßigen Vorwurfs der Homosexualität (Kießling-Affäre). : Vertretung des Deutschen Bundestags im Organstreit zur staatlichen Förderung parteinaher Stiftungen. : Vertretung des Deutschen Bundestags im Organstreit wegen Nichtberücksichtigung der Partei „Die Grünen“ bei der Parlamentarischen Kontrollkommission. : Vertretung des WDR zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Zuteilung von Rundfunkfrequenzen. BGH, Urteil v. 27.1.1994 – III ZR 42/92: Vertretung der Bundesregierung gegen Schadensersatzforderungen wegen des Irak-Embargos. : Vertretung der Fernsehsender ARD, ZDF, RTL und SAT1 zur Verfassungswidrigkeit der Untersagung der Fernsehberichterstattung beim Honecker-Prozess. BVerwG Urteil v. 15.10.1997 – 7 C 21/96: Vertretung der jüdischen Gemeinde Adass Jisroel im Streit um die rechtliche Anerkennung und mögliche Restitutionsansprüche. : Vertretung des Landtags Rheinland-Pfalz zur Verfassungsmäßigkeit von Abgeordneten-Diäten. : Vertretung der Beschwerdeführer zur Verfassungswidrigkeit der Singularzulassung von Anwälten. : Vertretung der Hessischen Landesregierung in einem abstrakten Normenkontrollverfahren zu Wahlprüfungsvorschriften der hessischen Landesverfassung (im Anschluss an die Landtagswahl des Jahres 1999). 2003: Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Varvarin-Verfahren um NATO-Luftangriffe gegen eine Kleinstadt in Serbien.LG Bonn v. 10.12.2003 – 1 O 361/02.OLG Köln v. 28.7.2005 – 7 U 8/04.BGH v. 2.11.2006 – III ZR 190/05.BVerfG v. 13.8.2013 – 2 BvR 2660/06. : Vertretung des Freistaats Sachsen u. a. zu den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen an die Notarkassen. : Vertretung der beteiligten Deutscher Herold Versicherungsgruppe zum Genehmigungserfordernis im Versicherungsaufsichtsgesetz für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen. : Vertretung des ehemaligen brandenburgischen Ministerpräsidenten Stolpe gegen die Bezeichnung als Stasi-Mitarbeiter.
Konrad Redeker war in den Siebzigerjahren mehrfach als Präsident des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts im Gespräch.
Wissenschaftliche Tätigkeit Konrad Redeker war die Verbindung von juristischer Praxis und Wissenschaft stets ein besonderes Anliegen. Sein wissenschaftliches Engagement wird an der Fülle seiner Publikationen deutlich. So verfasste Redeker gemeinsam mit Hans-Joachim von Oertzen den ersten Standardkommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er veröffentlichte eine Vielzahl von Aufsätzen, Fachbeiträgen sowie Urteils- und Buchbesprechungen. Von 1973 bis 2003 war Redeker Mitherausgeber der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW). Seit 1978 war er Honorarprofessor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn.
Die Schwerpunkte seiner wissenschaftlichen Arbeit waren eng mit seiner anwaltlichen Tätigkeit verbunden. Sie betrafen die Gewährleistung von Verfahrens- und Beteiligungsrechten angesichts exekutiver Entscheidungsspielräume, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Sicherung grundrechtlicher Freiheiten (insbesondere bei Ermessens- und Beurteilungsspielräumen der Exekutive) und die Begrenzung staatlicher Regulierung vor allem in Bezug auf die Berufsausübung (auch im anwaltlichen Berufsrecht). Dabei war es nicht sein Ziel, die behandelten Themen erschöpfend wissenschaftlich zu untersuchen, sondern durch Einbringung von Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis Anstöße zu geben, Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die diese Erfahrungen berücksichtigen, oder auch pointiert Stellung zu nehmen. Ein besonderes Anliegen war ihm darüber hinaus die Reflexion der Rolle der Juristen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
Bereits im Rahmen seiner Dissertation mit dem Titel „Das Problem der dritten Rechtsquelle“ befasste sich Redeker mit dieser Thematik. In seiner Arbeit behandelte er das normative Recht des Faktischen und wandte sich u. a. gegen die Lehren von Carl Schmitt, einem der bedeutendsten juristischen Unterstützer der Nationalsozialisten. Mit der „normativen Kraft des Faktischen“ wurden staatsrechtliche Handlungen während der Zeit des Dritten Reichs gerechtfertigt, die nicht durch geltende Gesetze oder Gewohnheitsrecht legitimiert werden konnten. Redeker beschäftigte sich mit der Frage, ob es noch eine dritte Quelle positiven Rechts gebe, das sogenannte Faktische. Er kam zu dem Ergebnis, dass neben Setzung und Gewohnheit von positivem Recht noch die Kompetenzanmaßung als dritte Form von Regelsetzung existiert, die unter bestimmten Voraussetzungen zu positivem Recht erhoben werden könne.