mini|hochkant=1.10|Kölner Ratsherr im 16. Jahrhundert. zur typischen Amtstracht gehörten schwarzer Hut und Mantel. mini|hochkant=1.10|Ratsversammlung im Senatssaal 1655
Das Kölner Gerichtswesen lag über Jahrhunderte bei den Kölner Erzbischöfen. Mit der Gründung einer ersten städtischen Verwaltung im Jahr 1216Dresmann, S. 12. gelang es dem die Bürgerschaft vertretenden Rat der Stadt, auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit sukzessiv Eigenständigkeit zu erlangen.
Bezirke, Gerichte und Strukturen Kern der sich weiterentwickelnden Römerstadt war die Rheinvorstadt, das Viertel St. Aposteln mit der sich hinter dieser erstreckenden Almende, die Vorstädte Oversburg und Niederich, die vorgelagerten Gemeinden St. Severin und St. Pantaleon, der Bezirk St. Gereon sowie die Vogteibezirke Eigelstein und Hacht. Diese bildeten, ohne Berücksichtigung einiger Immunitätsbezirke, die Gliederungen der Stadt.
Das Hohe Gericht Die Zuständigkeit des Hohen oder auch Hochgerichtes erstreckte sich auf die Römer- und Rheinvorstadt sowie den ganzen Bezirk St. Aposteln. In diesem Gebiet deckten sich die Pfarrgrenzen mit denen der bürgerlichen Sondergemeinden und ihrer Niedergerichte, tangierten jedoch nicht den Aufgabenbereich der dortigen Niedergerichte. Es waren in der Rheinvorstadt der Bezirk der Pfarre St. Brigida und der von St. Martin, dessen Bezirk mit der alten Pfarre „St. Peter und Paul“ ein Stück weit in die Römerstadt hinein ragte. Östlich der Linie Hohe Straße waren es die Sprengel der Pfarreien St. Laurenz und St. Alban, der Bereich der zur Pfarre St. Johann Evangelist gehörte, der vogteiliche Hachtbezirk und der Bereich der Domimmunität der Pfarre St. Maria im Pesch. Westlich der „Hohe Straße“ waren es die Bezirke St. Kolumba und St. Peter und der Sprengel von St. Aposteln.Klaus Dresmann, S. 3.Keussen: Topographie der Stadt Köln im Mittelalter. Band I, S. 188.
mini|hochkant|Siegelstempel des Schöffengerichts im 15. Jahrhundert Das Hohe Gericht bestand zunächst aus 12, später aus 25 Schöffen, welche alle der wohlhabenden gesellschaftlichen Oberschicht angehörten. Unter die Zuständigkeit des Hohen Gerichtes fielen die Kapitalverbrechen. Da es dem Erzbischof auf Grund seines geistlichen Standes unmöglich war, an einem Blutgericht den Vorsitz zu führen, ernannte er den Gaugrafen zu seinem Stellvertreter. Dieser erhielt damit den Titel eines Burggrafen verliehen.
Burggrafen und Greven Erster Burggraf war der Graf Arenberg, welchem dieses Amt als Lehen gegeben war. Die Arenberger hatten das Amt bis zum Rückkauf des Lehens durch Siegfried von Westerburg im Jahr 1279 inne. Überdies war der Burggraf auch oberster Gerichtsherr der Niederen Gerichte. So hatte in der Regel in den frühen Sondergemeinden, den Vorstädten wie Niederich oder Oversburg, ein Greve als Gerichtsherr wiederum sein Amt als Lehen von dem Burggrafen erhalten. Weiterhin war der Burggraf dafür zuständig, den Juden, die ihm hierfür eine jährliche Abgabe zu leisten hatten, in Ausnahmefällen (Arztbesuche etc.) für sicheres Geleit zu Tagesaufenthalten in der Stadt zu sorgen.Klaus Dresmann, S. 3, Verweis auf Ratjen F. A., Verfassung und Sitz der Gerichte in Köln im Gesamtbild der Stadt, S. 23 ff.
Das geistliche Gericht mini|hochkant|Thomaskapelle und ehemaliges Offizialat in Köln um 1844 Dem weltlichen Hohen Gericht stand das geistliche Gericht des Erzbischofs gegenüber, das Offizialat. Ihm unterstanden alle Verfehlungen der clerici und nach der Gründung der Universität auch die von deren klerikalen Magister. Dessen Richter verhandelten aber auch in einigen zivilrechtlichen Fällen, wie in Klagefällen bei Meineid, Ehestreitigkeiten, Testamentsbelangen und Wucher. Den Vorsitz dieses Gerichts führte ab Ende des 13. Jahrhunderts ein studierter Kirchenjurist (Dr. jur. can.), der Offizial. Nach ihrer Tätigkeit am Geistlichen- oder auch Offizialgericht, dessen Tagungsort der „Saal“ des erzbischöflichen Palastes am Domhof war, nannte man die dort Amtierenden die Herren im Saal. Sitz des Offizialates war nach 1451 ein kleines einer Kapelle anliegendes Gebäude auf dem südlichen Domhof. Das Gericht ist seit dem 13. Jahrhundert in Deutschland und im Erzstift Köln als bischöfliche Judikaturinstanz speziell für Geistliche nachweisbar.Carl Dietmar: Die Chronik Kölns, S. 91.Schwerhoff, S. 366. Die zivilrechtliche Kompetenz des geistlichen Gerichtes innerhalb der Stadt endete nach dem Machtverlust des Erzbischofs im Jahr 1288 mit dem Sieg der Bürger in der Schlacht von Worringen.Carl Dietmar: Der historische Stadtführer, S. 54/55/57/79.
Die akademische Gerichtsbarkeit der Universität mini|hochkant|Siegel der Universität zu Köln mini|hochkant|Die Kronenburse, "An der Rechtschule" um 1840 In ihren Anfängen besaß die alte Universität zu Köln, kein eigenständiges Gebäude. Die Versammlungen fanden in der Regel als Gastveranstaltungen in größeren Räumlichkeiten von Klöstern, vornehmlich in denen der Bettelorden statt. Die Juristenfakultät nutzte eine ursprünglich am Waidmarkt gelegene Schuleinrichtung und gelangte 1433 infolge einer Kollegstiftung eines Dr. Johann Vorburg, in den Besitz des Hauses „Vrechen“ welches in der Folge nach der Fakultät die Juristenschule genannt wurde. Nach dieser erhielt dann auch die hinter dem Kloster der Minderbrüder entlang führende Vogelstraße, die „platea vogelonis“, den noch heute verwendeten Namen An der Rechtschule. In einem hinteren Gebäude des Anwesens fand später das Kolleg „Dwerch“, die so genannte „Kronenburse“ ihren Platz. Eine Erweiterung der Juristenfakultät ergab sich 1477 durch das Vermächtnis eines Dr. „Loppo von Zieriksen“, der der Fakultät das Haus „Spänheim“ auf der in der Nähe gelegenen Straße Burgmauer vererbte. Das Gebäude soll bis zum Jahr 1623 im Besitz der Fakultät verblieben sein.
Für die Versammlungen der theologischen Fakultät benutzte man das Kapitelhaus des Domkapitels. Später stellte das Domkapitel der Fakultät eine Theologenschule hinter dem Domumgang zur Verfügung, aus der im Jahr 1523 ein Neubau neben dem Südturm des Domes hervorging. Die Fakultät soll jedoch nie Eigentümer des Gebäudes gewesen sein.
Der Fakultät der in Köln nur schwach vertretenen Mediziner stand nur eine eingeschränkte Mitbenutzung der Räumlichkeiten der Artistenschule offen. Diese hatte das Gebäude des Versėlenkonventes (wahrscheinlich ein ehemaliges Grundstück der Bürgermeisterfamilie Jude) an der Stolkgasse, bereits seit dem Jahr 1398 in ihrem Besitz. Es war für die Zwecke der Artistenfakultät umgebaut und mehrfach erweitert worden. Von 1411 bis 1416 besaß die Fakultät auch den Hof Riehl auf der Marzellenstraße.Keussen: Topographie der Stadt Köln im Mittelalter. Band I, S. 139.
Die seit dem Mittelalter als Körperschaften fungierenden Universitäten führten besondere Insignien oder Hoheitszeichen. Mit ihnen verdeutlichten sie den Anspruch, im Rahmen der jeweiligen gesellschaftlichen Ordnung über einen eigenen Rechtsbereich zu verfügen. Insignien des höchsten Repräsentanten der Hochschulen, in Köln hatte das Amt des Rektors zumeist ein Kleriker inne, waren Amtszepter, Matrikelbuch und Statutenbuch.
Der Pedell hütete das Siegel und die Schlüssel zu Senatssaal und Karzer. Anfänglich erstreckte sich die Akademische Gerichtsbarkeit über alle Bereiche und wurde sogar bei Kapitalverbrechen tätig.Hubert Graven, S. 384–459. Auch die 1388 gegründete erste Universität zu Köln, wurde zu einem exemten Personenkreis und erhielt ihre eigene Gerichtsbarkeit.Gerd Schwerhoff, S. 37.
Entwicklung der Rats- oder städtischen Gerichte Der Rat der Stadt bemühte sich, auch auf dem Gebiet des Gerichtswesens Einfluss zu nehmen. In den Anfängen fungierte nur der enge Rat als Gericht. Seine Zuständigkeit umfasste die Beilegung von Baustreitigkeiten und die Erledigung sachenrechtlicher Klagen, denen ein Erbrecht zugrunde lag. Die Aufgabe, Zunftstreitigkeiten zu schlichten, übernahm der Rat von den Bürgermeistern der Richerzeche.
Ab 1326 übertrug der Rat Teile seiner Zuständigkeiten in der Rechtsprechung an die von ihm eingesetzten Sondergerichte. Zu diesen gehörten zunächst das Gastgericht (1326), das Gewaltgericht (1341), das Pferdegericht (1348), das Gericht in der Halle (1373) und das Gericht in der Wollküch. Letzteres blieb unbedeutend und wurde 1371 durch das Tuchhallengericht ersetzt. Die Sondergerichte verhandelten und urteilten in unterschiedlichen Rechtsfällen im Namen des Rates in erster Instanz. Für eine Revision war der Rat selbst zuständig. Später entstanden hierfür das Syndikats- und das Kommissargericht. Die formelle Anerkennung hinsichtlich seiner Gerichtsbarkeit durch den Erzbischof und die Schöffen des Hochgerichtes erhielt der Rat durch einen 1362 geschlossenen Vertrag. Beide Parteien erklärten in dem Abkommen, die Gerichtsbarkeit beider Seiten als unabhängig zu respektieren. Trotz der Intrigen der Schöffen, die um ihre Macht bangten, war der Erzbischof nicht bereit, dem Drängen um die Wiederherstellung der Universalzuständigkeit des Schöffenkollegiums nachzugeben. 1375 bestätigte er erneut die dem Rat verliehenen Rechte.Klaus Dresmann, Ratsgerichtte, S. 14 ff.
Gerichtsorte mini|hochkant|Erzbischöflicher Palast Der Sitz des Kölner Hochgerichtes befand sich stets am südlichen Domhof. Das vogteiliche Niedergericht hatte seinen Sitz in der Großen Neugasse. Das geistliche Gericht unter der Leitung eines Offizials tagte im Saal des erzbischöflichen Palais. Der Sitz des erbvogteilichen Gerichtes „Eigelstein“ wurde im 14. Jahrhundert von dem Dörfchen Volkhoven auf den „Büchel“ (eventuell Gresberg?) genannten Teil des Eigelstein außerhalb des Gerichtsbezirkes verlegt. Das Vogtsgericht St. Gereon wurde gegenüber dem Vogtshof auf dem Gereonsdriesch abgehalten. Das Gerichts- und „Gebuirhaus“ des Bezirks „Airsbach“ befand sich auf dem „Mühlenbach“. 1469/70 besaß das Gericht ein Haus in der Follerstraße. Auf der Johannisstraße lag das Bezirkhaus Niederich, dessen Vorderhaus Sitz des Schöffengerichts und Wohnung des Gerichtsboten war. Das Hinterhaus beherbergte die Amtleute und den Schrein. Die Schöffen von St. Severin hatten ihr „Dinghaus“ auf der Severinstraße. Die „Erbgenossen“ von St. Pantaleon und die Amtleute von St. Mauritius tagten auf dem Weidenbach. Die Herren des Bezirks Mauritius wechselten im 15. Jahrhundert in das damals erworbene Haus Nideggen auf der Weyerstraße. Die Erbgenossen des Bezirks „Unter Lan“ hatten bis 1360 als Gerichtsgebäude das Haus der Gürtelmacher auf der Straße „Unter Käster“ inne. Die Mitglieder der Kölner Bauerbänke hatten zumeist ihre Versammlungen und internen Gerichtssitzungen in Häusern, die in der Nähe der Stadttore ihres Bezirks lagen.Keussen:, Topographie der Stadt Köln im Mittelalter. Band II. Plan des Kölner Judenviertels bis 137 ff9, Bauerbänke unter Verweis auf Wrede, S. 24.
Gastgericht Das gericht von den gästen hinter der tür wurde für auswärtige Kaufleute und Besucher geschaffen. Die auch Ratsgericht genannte Institution tagte im Rathaus und verhandelte nur auf Antrag der fremden Gäste. Da diese selten in zu verhandelnde Streitigkeiten gerieten, erhielten die sich aus den Ratsherren rekrutierenden Richter neben ihren regulären Einkünften nur einen zusätzlichen Anteil Ratswein als Entlohnung. Eine Nebenbeschäftigung war den beiden Richtern während der zweijährigen Amtszeit nicht gestattet. Ab dem Jahr 1373 gingen alle Belange des Gerichtes auf das Gericht der Halle und danach auf das Kaufhaus-Gürzenich-Gericht über.
Gewaltgericht