Unter sexuellem Missbrauch von Jugendlichen versteht man sexuelle Handlungen, die eine strafmündige Person an einem Jugendlichen vornimmt oder an sich selbst vornehmen lässt, die in der Rechtsordnung des jeweiligen Landes strafrechtlich verfolgt werden können. Als Jugendliche werden in diesem Artikel Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eingestuft. Für sexuelle Handlungen, an denen Personen beteiligt sind, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, siehe: Sexueller Missbrauch von Kindern.
Kriterien für die Strafbarkeit solcher sexueller Handlungen sind – je nach Gesetzeslage – das Alter des Jugendlichen, der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer, der tatsächliche Entwicklungsstand des Jugendlichen sowie die Art der Beziehung zwischen Täter und Opfer. Wenn zwischen beiden ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zum Beispiel zwischen Lehrer und Schüler oder Vormund und Mündel, bilden solche sexuellen Handlungen eher Straftatbestände (siehe sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), als wenn es sich um de facto einvernehmliche Handlungen zwischen Liebespartnern handelt. Da Einvernehmlichkeit bei jungen Menschen unter Umständen schwer zu prüfen ist, sehen viele Rechtsordnungen, sobald Jugendliche betroffen sind, auch eine Strafbarkeit de facto einvernehmlicher sexueller Handlungen vor.
Strafrechtliche Aspekte Europarecht Zu beachten ist insbesondere das sexuelle Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher. So sprach im Jahr 2003 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einem 17-jährigen Österreicher Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu, weil er, der sich stets für ältere Partner interessierte, von seinem 14. bis zu seinem 18. Geburtstag vom damalig gültigen § 209 öStGB davon abgehalten worden war, erfüllende intime Beziehungen einzugehen, die seiner Neigung zu erwachsenen Männern entsprachen.: S.L. vs. Austria, appl. 45330/99, judg. 9. Januar 2003, par. 49, 52
Deutschland
Geltendes Recht Abs. 1 StGB stellt sexuelle Handlungen mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren unter Strafe, wenn der Jugendliche durch Ausnutzung einer Zwangslage dazu gebracht wurde. In Abs. 2 werden sexuelle Handlungen eines über 18-Jährigen gegen ein Entgelt mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren verboten. In beiden Fällen wird Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht.
Schließlich werden nach Abs. 3 sexuelle Handlungen von Erwachsenen ab 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die erwachsene Person dabei eine „ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt“. Die „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht allein aus dem Alter des Jugendlichen abgeleitet werden, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden; dies wurde 2015 auch im Gesetzestext durch Einfügung der Worte „ihr gegenüber“ durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetz () klargestellt.BGH, Beschluss vom 23. Januar 1996, Az. 1 StR 481/95, Volltext = BGHSt 42, 27. Sexuelle Unerfahrenheit reicht nicht für die Feststellung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung aus.BGH, Urteil vom 16. April 2008, Az. 5 StR 6/08, Volltext.
Der Versuch ist strafbar. Absätze 1 und 2 sind als Offizialdelikt, Absatz 3 ist als (Misch-)Antragsdelikt ausgestaltet. Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers das Unrecht der Tat gering ist (Absatz 6).
Rechtsgut der Vorschrift ist die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher.
Die Verfolgungsverjährung für sexuellen Missbrauch von Jugendlichen tritt, wenn nicht vorher ein Verfahren eingeleitet wurde, am 35. Geburtstag des Opfers ein ( Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 4 StGB; vor dem 27. Januar 2010 begangene Taten verjährten fünf Jahre nach Beendigung der Tat).
Wenn das Opfer unter 14 Jahre alt und damit im Rechtssinn Kind ist, ist nach der Rechtsprechung des BundesgerichtshofesBGH, Beschluss vom 22. Dezember 2000, Az. 3 StR 323/00, Volltext. noch nicht abschließend geklärt, ob StGB zu dem mit höherer Strafe bedrohten bzw. StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) in Tateinheit steht oder ob Gesetzeseinheit besteht.
Völlig unklar ist das Verhältnis des § 182 StGB zum seit 10. November 2016 geltenden Tatbestand sexueller Übergriff; bei § 182 Absatz 1 und 3 dürfte in der Regel Tateinheit oder Gesetzeseinheit zu dem mit höherer Strafe bedrohten StGB vorliegen.
Geschichte Verführung von (unbescholtenen) Mädchen Das Preußische Landrecht (1794) kannte noch keinen gesonderten Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen. § 1007 des strafrechtlichen Teils dieses Gesetzeswerkes bestimmte allerdings, dass Bordellwirte bei Strafe keine minderjährigen Prostituierten in ihre Häuser aufnehmen durften. Nach §§ 1028f. machten sich „Hausbediente, welche die Tochter oder eine andere Verwandtin ihrer Herrschaft … verführen und schwächen“ strafbar, aber ohne Ansehen des Alters des Opfers. § 1054 regelte die Strafbarkeit sexueller Kontakte zu „Unerwachsenen“, womit jedoch nicht Jugendliche, sondern Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gemeint waren. Das allgemeine Schutzalter wurde durch § 144 Nr. 3 des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 auf 14 Jahre erhöht. Dessen § 149 bestimmte, dass, wer ein 14 oder 15 Jahre altes unbescholtenes Mädchen zum Beischlaf verführte, auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten mit Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft wurde.
Der Wortlaut der Urfassung § 182 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich von 1871 war eng an den des vorgenannten Gesetzes angelehnt, reduzierte aber die Mindeststrafe auf einen Tag.:s:Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871)
Der Begriff „unbescholten“ wurde in geschlechtlicher Hinsicht verstanden, darf aber nicht mit Jungfräulichkeit verwechselt werden. Eine Jungfrau konnte aufgrund ihres Verhaltens als bescholten gelten, umgekehrt galt aber ein Mädchen, das die Jungfräulichkeit unverschuldet verloren hatte (z. B. vor dem 14. Geburtstag oder durch Vergewaltigung) als unbescholten. Im Prozess wurde die Unbescholtenheit des Mädchens vermutet; wollte der Verführer dem Mädchen Bescholtenheit nachweisen, konnte dies dem Ansehen des Mädchens sehr schaden. Deshalb wurde immer wieder gefordert, die Einschränkung auf unbescholtene Mädchen zu streichen.
Zum 1. April 1970 wurde die Gefängnisstrafe in der Bundesrepublik durch die Freiheitsstrafe abgelöst, die Höchststrafe blieb bei einem Jahr (zur Entwicklung in der DDR siehe unten).
Das 4. Strafrechtsreformgesetz brachte 1973 eine Novellierung des § 182 StGB, dem die Überschrift „Verführung“ gegeben wurde, sechs Veränderungen:
Die Vorschrift galt nun für alle Mädchen unter 16 Jahre (also auch „bescholtene“);
es wurde die Möglichkeit, Geldstrafe zu verhängen, in die Vorschrift aufgenommen;
die Berechtigung, einen Strafantrag zu stellen, war seitdem nicht mehr auf Eltern und Vormünder beschränkt (die Verführte konnte ab ihrem 18. Geburtstag selbst Strafantrag stellen, wenn die Antragsfrist noch nicht abgelaufen war, weil die Eltern bzw. der Vormund nicht mindestens drei Monate davor von der Verführung erfahren hatten; allerdings wurde 1975 die Verjährungsfrist von fünf auf drei Jahre verkürzt);
der Täter konnte sich durch Heirat mit der Verführten einer Strafverfolgung entziehen (ab 1975 war allerdings eine Heirat erst ab dem 16. Geburtstag möglich, vgl. Ehemündigkeit);
das Gericht konnte von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter noch nicht 21 Jahre alt war;
die Verführung zum Beischlaf mit Dritten fiel nicht mehr unter den Tatbestand (allerdings oft als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar).
Homosexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen Sexuelle Handlungen mit minderjährigen Jungen wurden historisch von der Verführung von Mädchen unterschieden, als homosexuelle Handlungen identifiziert und darum in eigenen Straftatbeständen erfasst. Bis 1968 (DDR) bzw. 1969 (Bundesrepublik Deutschland) war die Verführung eines Jungen unter 21 Jahren durch einen Mann über 21 Jahre durch § 175a strafbar.
Als mit der Großen Strafrechtsreform die generelle Strafbarkeit homosexueller Handlungen 1969 entfiel, blieb das Verbot sexueller Kontakte erwachsener Männer zu männlichen Jugendlichen aber bestehen und bildete den neuen Inhalt von § 175 StGB.
Entwicklung in der DDR bzw. den neuen Bundesländern 1968–1994 In der DDR, wo 1968 mit dem StGB-DDR ein eigenes Strafrecht in Kraft trat, wurden gleichgeschlechtliche Handlungen, die Erwachsene mit Jugendlichen vornahmen, unabhängig vom Geschlecht des Täters durch § 151 StGB-DDR unter Strafe gestellt.Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik – StGB – vom 12. Januar 1968 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 1 vom 22. Januar 1968, S. 1ff. (Digitalisat).
Im StGB-DDR war der heterosexuelle Missbrauch von Jugendlichen in § 149 geregelt. Ebenso wie § 151 verzichtete auch dieses Gesetz auf eine Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Tätern. Für strafbar erklärt wurden Geschlechtsverkehr und „geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen“ eines Erwachsenen mit einer Person des anderen Geschlechts zwischen 14 und 16 Jahren dann, wenn der Sexualkontakt „unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise“ erfolgte. Die Einschränkung, dass für den Tatbestand nur heterosexuelle Handlungen in Frage kommen, entfiel Ende 1988, da § 151 aufgehoben wurde.Fassung des Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1989 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3, 1989, S. 33ff. (Digitalisat). Der § 149 StGB-DDR galt in den neuen Ländern bis 1994.
Vereinheitlichung 1994 Erst knapp vier Jahre nach der Wiedervereinigung wurde im Rahmen des 29. Strafrechtsänderungsgesetzes § 182 StGB umfassend novelliert, um die Regelung in Deutschland wieder zu vereinheitlichen. Die Vorschrift erhielt die neue Überschrift „Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen“. Das Geschlecht von Täter und Opfer ist für den Straftatbestand seitdem irrelevant. Neu war weiterhin, dass seitdem zwei Schweregrade unterschieden werden: Als gravierender Missbrauch wurde der Fall bestimmt, dass eine Person über 18 Jahren mit einer Person unter 16 Jahren entweder gegen Entgelt sexuellen Kontakt hat oder eine Zwangslage der jüngeren Person benutzt, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen. Ein weniger schwerer, aber ebenfalls strafbarer Missbrauch wurde dann gesehen, wenn weder Entgelt noch Ausnutzung einer Zwangslage eine Rolle spielten, der Täter aber über 21 Jahre alt und die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Für alle Missbrauchsfälle bestimmte eine Sonderklausel, dass das Gericht von Strafe absehen konnte, wenn das Opfer die Tat mit seinem Verhalten begünstigt hatte.
Änderungsdiskussion 2006–2008