mini|DGB-Demo am 28. März 2009 in Berlin „Wir zahlen nicht für eure Krise“ mit Emmely Der Fall Emmely war ein Arbeitsrechtsstreit um die fristlose Kündigung einer langjährig beschäftigten Kassiererin und aktiven Gewerkschafterin in der Supermarktkette Kaiser’s Tengelmann. Der Fall erregte 2009 bundesweit ein kontroverses Medienecho und löste eine gesellschaftliche Diskussion zu Bagatellkündigungen aus.
Der Kassiererin, die in der Öffentlichkeit oft als Emmely bezeichnet wurde und mit bürgerlichem Namen Barbara Emme (1958–2015) hieß, war vorgeworfen worden, zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst zu haben; ihr wurde fristlos gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt erklärte die Kündigung am 10. Juni 2010 für unverhältnismäßig und damit für unwirksam (Az. 2 AZR 541/09).Bundesarbeitsgericht kassiert Bagatellkündigung. In: Spiegel Online vom 10. Juni 2010.
mini|Postkarte, erschienen nach dem Urteil in Erfurt, Juni 2010 Sachverhalt und Entscheidungen mini|Benedikt Hopmann, Anwalt von Emmely, Dezember 2018 Vorgeschichte Die Kassiererin arbeitete seit 1977 im Einzelhandel. Zunächst war sie für die DDR-Handelskette HO tätig, nach der Wende arbeitete sie bis zum Zeitpunkt der Kündigung 15 Jahre lang in der Kaiser’s-Filiale im Storchenhof in Berlin-Alt-Hohenschönhausen.Thomas Sigmund: Supermarkt darf Kassiererin fristlos entlassen. In: Handelsblatt online vom 26. Februar 2009. Die Verdachtskündigung wurde im Februar 2008 fristlos nach 31 Jahren im Arbeitsverhältnis ausgesprochen, weil die Kassiererin zwei verlorene Leergutbons im Gesamtwert von 1,30 Euro eigenmächtig eingelöst habe, die ihr vom Filialleiter bis zur Abholung durch die Eigentümer anvertraut worden seien.
Die Kassiererin, ihr Anwalt Benedikt Hopmann und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die ihr Rechtsschutz gewährte, vermuteten, Hintergrund der Kündigung sei die Beteiligung der Frau an Streiks im Einzelhandel Ende des Jahres 2007.Esther Wiemann: „Emmely“ beschwert sich beim Verfassungsgericht. In: Spiegel Online vom 25. März 2009. In: Netzeitung vom 24. Februar 2009. Anschließend war sie nur noch zu Spätschichten eingeteilt worden; der Filialleiter schloss sie im Januar 2008 von einer Feier der Beschäftigten aus. Die Kassiererin wurde zunächst vom ver.di-Rechtsschutz vertreten. Sie beauftragte später einen eigenen Anwalt, weil der ver.di-Rechtsschutz sich gegen eine Öffentlichkeitsarbeit zum Fall ausgesprochen hatte. Die Leiterin des Fachbereichs Handel von ver.di Berlin-Brandenburg, Erika Ritter, hatte den Eindruck, Emmely werde „für politische Ziele benutzt“. Der Kassiererin wurde vorgeworfen, im Laufe des Verfahrens ihre Darstellung des Sachverhaltes geändert und Kolleginnen belastet zu haben, In: Das Erste (MDR) am 21. Juli 2009. weshalb die Staatsanwaltschaft Berlin Ermittlungen wegen Vortäuschens einer Straftat prüfte,Emmely bald wieder vor Gericht?. In: Neues Deutschland vom 24. Juli 2009. aber ohne Anhaltspunkte für eine Straftat abschloss.Emmely muss keine Anklage fürchten. In: Tagesspiegel vom 15. Oktober 2009. Neben dem Rechtsstreit um die Kündigung kam es zu Auseinandersetzungen um den Inhalt des Arbeitszeugnisses. Erst etwa zwei Jahre nach der Kündigung wurde über den Inhalt des Zeugnisses eine Einigung erzielt.Laura Himmelreich: Kassiererin bekommt Arbeitszeugnis nach 645 Tagen. Spiegel Online vom 11. Dezember 2009.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin Gegen die Kündigung erhob die Kassiererin Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage im August 2008 ab.Urteil des ArbG Berlin 2. Kammer vom 21. August 2008, Aktenzeichen: 2 Ca 3632/08 Eine Verdachtskündigung sei gerechtfertigt gewesen; das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Zeugen hätten bestätigt, dass sie die Bons zu Lasten ihres Arbeitgebers eingelöst habe.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Die hiergegen eingelegte Berufung der Kassiererin blieb ohne Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt es für erwiesen, dass die Klägerin bei ihrem Einkauf am 22. Januar 2008 die beiden ihr nicht gehörenden, am 12. Januar 2008 gefundenen Leergutbons im Wert von 48 Cent und 82 Cent eingelöst habe. Damit habe sie zu Lasten ihres Arbeitgebers den von ihr zu zahlenden Einkaufspreis um 1,30 Euro reduziert, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 – AZ: 7 Sa 2017/08 –, Abs.-Nr. 27 ff. Darauf angesprochen, habe sie nicht nur das Einlösen der beiden Pfandbons beharrlich geleugnet, sondern zudem mehrfach versucht, andere Mitarbeiter zu belasten und damit diese in die Gefahr einer Kündigung gebracht, ohne dass sich dies als haltbar erwiesen hätte.Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 – AZ: 7 Sa 2017/08 –, Abs.-Nr. 59.
Dieses Verhalten der Klägerin sei ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von BGB. Zum Einlösen der Bons sei sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt gewesen. Der Marktleiter habe ihr die Bons überreicht, um abzuwarten, ob sich Kunden meldeten, andernfalls sollten sie als Fehlbons verbucht werden.Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 – AZ: 7 Sa 2017/08 –, Abs.-Nr. 44.
Bei Abwägung überwiege das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Bestandsschutzinteresse der Klägerin. Von einer Kassiererin werde eine absolute Zuverlässigkeit und Korrektheit im Umgang mit der Kasse, bei den Buchungen, mit dem Geld, Leergutbons oder sonstiger Bons erwartet; diese Verhaltensnormen seien unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit einer Kassiererin. Auch die Beklagte müsse sich darauf verlassen dürfen, dass sich die bei ihr beschäftigten Kassierer, denen sie Geld und Ware anvertraue, diesbezüglich stets korrekt verhielten und es auch nicht bei kleineren Beträgen zu Unregelmäßigkeiten zu ihren Lasten kommen ließen. Infolgedessen sei es auch unzutreffend anzunehmen, Vermögensdelikte gegenüber dem Eigentum des Arbeitgebers, die nur geringwertige Sache beträfen, seien quasi tolerierbar. Der irreparable Vertrauensverlust der Beklagten mache es ihr auch unter Berücksichtigung der erheblichen Interessen der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 – AZ: 7 Sa 2017/08 –, Abs.-Nr. 57 ff.
Das Urteil schrieb somit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von 1984 im Bienenstichfall fort, wonach auch die Entwendung einer Sache von geringem Wert geeignet sei, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. vgl. zur Fortführung der Rechtsprechung des BAG: Volker Rieble, Barbara Emme: Ein Lehrstück über den Umgang mit der Justiz! In: NJW 2009, 2101 (2102). Keine Rolle spielte nach den Urteilsgründen, dass die Kassiererin sich bei ver.di engagierte und am Streik beteiligt war. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen ohne Gewerkschaftszugehörigkeit anders reagiert hat oder hätte. Keine Rolle spiele die Unschuldsvermutung, da diese im Strafrecht gilt, nicht aber im Arbeitsrecht.Volker Rieble: Barbara Emme: Ein Lehrstück über den Umgang mit der Justiz! In: NJW 2009, 2101.
Das Ansehen von Kaiser’s Tengelmann erlitt nach der Verkündung des Urteils in zweiter Instanz erheblichen Schaden; den Ansehensverlust holte das Unternehmen auch nach Monaten nicht auf.Boris Hedde: Image von Kaiser’s nachhaltig geschwächt. In: Wirtschaftswoche online vom 29. Juni 2009.
Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kündigte der Anwalt der Kassiererin an, notfalls den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anzurufen.1,30 Euro unterschlagen: Kassiererin verliert Job. In: Hamburger Abendblatt online vom 25. Februar 2009. Wenige Tage später kündigte er an, sich im Namen seiner Mandantin an das Bundesverfassungsgericht wenden zu wollen, weil sie durch das Urteil von der Ausübung ihres Berufs abgeschnitten sei.Kassiererin geht vor Verfassungsgericht. In: Hamburger Abendblatt online vom 28. Februar 2009. Dies sei ein Verstoß gegen GG (Berufsfreiheit).
Am 28. Juli 2009 ließ der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu. Grund für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung war nicht der geringe Wert der Bon-Belege, sondern die Frage, ob das prozessuale Verhalten der Arbeitnehmerin im Kündigungsschutzprozess, das nach Zugang der Kündigungserklärung erfolgte, für das damalige Bestehen eines Kündigungsgrundes berücksichtigt werden darf.
Die Verhandlung vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts fand am 10. Juni 2010 statt.Ist das Arbeitsrecht zu pingelig?. Taz.de vom 23. März 2010. In diesem letztinstanzlichen Verfahren bekam Emmely Recht. Es liege nur eine „erhebliche Pflichtwidrigkeit“ vor, und diese reiche nicht für die Kündigung. Auf die Pflichtwidrigkeit hätte vor einer fristlosen Kündigung mit einer Abmahnung reagiert werden müssen. Das in 31-jähriger Mitarbeit erworbene Vertrauen könne durch eine einmalige und geringe Verfehlung „nicht aufgezehrt“ werden.„Emmely“ siegt vor dem Bundesarbeitsgericht. In: Focus vom 10. Juni 2010.
Der Anwalt der Klägerin sprach von einem „tollen Urteil“ und erklärte: „Man kann jetzt nur hoffen, dass die Interessen der Arbeitnehmer künftig vor Gericht größeres Gewicht bekommen.“Jost Müller-Neuhof: Emmely im Glück In: Der Tagesspiegel vom 10. Juni 2010 Am 22. Juni 2010 trat sie wieder ihren Dienst als Kassiererin in einer Kaiser’s-Tengelmann-Filiale an. Für den entgangenen Lohn erhielt sie eine Nachzahlung, allerdings musste sie davon das Geld, das sie vom Jobcenter erhalten hatte, zurückzahlen. Die Wohnung, die sie wegen der Arbeitslosigkeit aufgeben musste, erhielt sie nicht zurück.Einschätzung des BAG-Urteils durch das Komitee „Solidarität mit Emmely“ auf Labournet.de, 18. Dezember 2012
Kontroverse um den Fall Emmely
Diskussion in der Fachöffentlichkeit In der juristischen Fachöffentlichkeit wurde bis zum zweitinstanzlichen Urteil davon ausgegangen, dass es sich um eine einfache Anwendung der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Bagatellkündigungen handele. Problematisch sei lediglich die Reaktion der Presse. Professor Volker Rieble ging in einer Fachveröffentlichung noch einen Schritt weiter, indem er die Klägerin als notorische Lügnerin bezeichnete; „selbst vor dem vorsätzlichen Anschwärzen einer Kollegin schreckt die Straftäterin nicht zurück. Wer für diese Person eintritt, zeigt vor allem, dass es nicht um die Sache, sondern um Kampagne geht.“