In Belgien wird bei einem Erwerb von Todes wegen eine Erbschaftsteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden eine Schenkungsteuer erhoben. Die Steuern werden nach Maßgabe der hierzu erlassenen Gesetze der Flämischen Region, der Wallonischen Region sowie der Region Brüssel-Hauptstadt erhoben.

Übergang von einer Staatssteuer zu einer Regionalabgabe Ursprünglich wurde in Belgien die Erbschaft- und Schenkungsteuer aufgrund des Erbschaftsteuergesetzes vom 4. Mai 1936 (Wetboek der Successierechten) Art. 1 Nr. 1 der Königlichen Verordnung Nr. 308 vom 31. März 1936, Belgisch Staatsblad vom 7. April 1936, Seite 2403 und vom 7. Mai 1936, Seite 3426 einheitlich für das gesamte Staatsgebiet erhoben. Mit Gesetz vom 16. Januar 1989 Belgisch Staatsblad vom 17. Januar 1989, Seite 850 wurde die Erbschaftsteuer zu einer Regionalabgabe erklärt, für die die Regionen hinsichtlich der Festsetzung der Steuersätze und der Befreiungen zuständig wurden. 1997 machte die Flämische Region und später auch die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt von der ihnen eingeräumten Kompetenz zur eigenen Ausgestaltung Gebrauch. Seither ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer in den drei Regionen teilweise abweichend geregelt.Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 93 (Belgien)

Innerregionale Zuständigkeit Für die Erbschaftsteuer ist die Region zuständig, in der der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod den Wohnsitz hatte. Hat er während dieser Zeit in mehreren Regionen gewohnt, ist das Erbschaftsteuerrecht der Region anzuwenden, in der er die meiste Zeit davon verbracht hat. Dieselbe Regelung findet auch bei der Schenkungsteuer in Bezug auf den Wohnsitz des Schenkers Anwendung. Zudem erheben die Regionen für die in ihrem Gebiet gelegenen Immobilien Erbschaft- oder Schenkungsteuer als eine Nachlasssteuer, wenn der Erblasser oder Schenker keinen inländischen Wohnsitz hat.axa.be: axa.be: axa.be:

Persönliche und sachliche Steuerpflicht Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen unbeschränkt die Personen, die in Belgien ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Dies erstreckt sich auch auf das ausländische Vermögen eines Erblassers. Der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen außerhalb Belgiens wohnende Personen nur in Bezug auf ihr in Belgien gelegenes unbewegliches Vermögen (wie Grundstücke, Eigentumswohnungen), nicht jedoch mit ihrem dortigen beweglichen Vermögen. Die Steuer wird insoweit als Nachlasssteuer erhoben, weswegen Belastungen des Grundbesitzes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht abgezogen werden. Sonderregelungen gelten für Mitarbeiter internationaler Behörden wie der NATO oder der EU, die grundsätzlich von der Zahlung belgischer Steuer, auch der Erbschaftsteuer, freigestellt sind.angloinfo.com: (englisch)

Nachlasswert Dem Nachlass werden auch Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von drei Jahren vor seinem Tod einem Erben gemacht hat, hinzugerechnet, es sei denn, für sie wurde zuvor gesondert Schenkungsteuer entrichtet. Maßgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert, Begünstigungen bestehen für Erben der Steuerklasse 1 (vgl. unten). Die Gegenstände des Nachlasses werden mit ihrem Verkehrswert angesetzt. Innerhalb der Steuerklasse 1 gibt es bei Grundstücken durch eine Mitberücksichtigung des Katasterwertes Vergünstigungen.

Verfahren Die Erbschaftsteuererklärung muss von jedem Erben mit Wohnsitz in Belgien innerhalb von fünf Monaten, im europäischen Ausland innerhalb von sechs Monaten und in anderen Ländern innerhalb von sieben Monaten eingereicht werden.

Erbschaftsteuer Flämische Region (Quelle:) Ermittlung des Nachlasses Beim Nachlass wird zwischen unbeweglichen (wie Grundstücken) und beweglichen Gegenständen unterschieden. Deren Werte werden getrennt ermittelt. Die Höhe des Steuersatzes wird für jede Vermögensgruppe getrennt festgesetzt. Verbindlichkeiten, auch die Nachlasskosten, werden zuerst vom beweglichen Vermögen abgezogen.

Steuerklassen und Steuersätze Die Erwerber werden in drei Erbschaftsteuerklassen aufgeteilt.

Steuerklasse 1: Verwandte auf- und absteigender Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Kindeskinder), Ehegatte sowie die gesetzlich oder tatsächlich Zusammenwohnenden; gesetzlich Zusammenwohnende sind die, die diese Tatsache haben amtlich registrieren lassen; tatsächlich Zusammenwohnende sind die, die allein oder mit mehreren Personen mit dem Erblasser vor dessen Tod mehr als ein Jahr zusammengewohnt haben; auch Geschwister können Zusammenwohnende sein Steuerklasse 2: Geschwister Steuerklasse 3: alle übrigen Verwandten und Fremde

Die Steuersätze steigen innerhalb der Steuerklassen progressiv wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich an.

+ Erbschaftsteuer Flämische Region bis 31.08.2018 Erbanfall Steuerklasse 1 Kinder, Ehegatten Steuerklasse 2 Geschwister Steuerklasse 3 andere bis 50.000 € 3 % 30 % 45 % 50.000 – 75.000 € 9 % 30 % 45 % 75.000 – 125.000 € 9 % 55 % 55 % 125.000 – 250.000 € 9 % 65 % 65 % über 250.000 € 27 % 65 % 65 %

Freibeträge Freibeträge werden in einem komplizierten Verfahren für die Steuerklasse 1 für die ersten 50.000 Euro gewährt, entsprechend mit geringeren Beträgen auch für die Steuerklassen 2 und 3. Für Kinder gibt es weitere Freibeträge bis zum Erreichen der Volljährigkeit.

Übertragungen von Unternehmensbeteiligungen Beteiligungen an Familienunternehmen oder Vermögensgegenstände solcher Unternehmen, die innerhalb eines Mitgliedstaates der EU ansässig sind, sind von der Erbschaftsteuer befreit, wenn die Beteiligung des Erblassers mindestens 50 % betragen hat, das Unternehmen mindestens fünf Arbeitnehmer in Flandern während der letzten drei Jahre vor dem Erbfall beschäftigt hat und dies auch für die nächsten drei Jahre aufrechterhalten wird. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 hat der Europäische Gerichtshofcuria.europa.eu: diese Regelung insoweit beanstandet, als die Befreiung eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in Flandern voraussetzt.

Erbschaftsteuer Wallonische Region Ermittlung des Nachlasses Bei der Ermittlung des Nachlasses wird anders als in der flämischen Region nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden, es findet auch keine getrennte Anwendung des Steuersatzes statt.

Steuerklassen und Steuersätze Das wallonische Erbschaftsteuerrecht knüpft noch an die frühere Einteilung der bundesgesetzlichen Erbschaftsteuer an und geht von vier Steuerklassen aus.

Steuerklasse 1: Verwandte auf- und absteigender Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Kindeskinder), Ehegatte sowie die gesetzlich Zusammenwohnenden, das sind solche, die ihr Zusammenwohnen haben amtlich registrieren lassen, was auch Geschwister können; tatsächliches Zusammenwohnen reicht nicht aus Steuerklasse 2: Geschwister Steuerklasse 3: Onkel, Tanten, Nichten und Neffen Steuerklasse 4: alle übrigen Personen

Die Steuersätze wachsen innerhalb der Steuerklassen progressiv wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich an.

+ Erbschaftsteuer Wallonische Region Erbanfall Steuerklasse 1 Kinder, Ehegatten Selbst-genutzte Wohnung Kinder,Ehegatten Steuerklasse 2Geschwister Steuerklasse 3 Onkel, Tanten Steuerklasse 4andere bis 12.500 € 3 % 1 % 20 % 25 % 30 % 12.500 – 25.000 € 4 % 1 % 25 % 30 % 35 % 25.000 – 50.000 € 5 % 2 % 35 % 40 % 60 % 50.000 – 75.000 € 7 % 5 % 35 % 40 % 60 % 75.000 – 100.000 € 7 % 5 % 50 % 55 % 80 % 100.000 – 150.000 € 10 % 5 % 50 % 55 % 80 % 150.000 – 175.000 € 14 % 5 % 50 % 55 % 80 % 175.000 – 200.000 € 14 % 12 % 65 % 70 % 80 % 200.000 – 250.000 € 18 % 12 % 65 % 70 % 80 % 250.000 – 500.000 € 24 % 24 % 65 % 70 % 80 % über 500.000 € 30 % 30 % 65 % 70 % 80 %

Das Gesetz sieht für die Steuerklasse 4 (andere) ab einem Betrag von mehr als 175.000 Euro einen Steuersatz von 90 % vor, was aber verfassungsgerichtlich für unwirksam erklärt wurde.

Steuerbegünstigt ist in der Steuerklasse 1 der Erwerb einer vom Erblasser mit dem Erben gemeinsam genutzten in der Wallonischen Region gelegenen Wohnung, wenn diese mindestens fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers von diesem als Hauptwohnung genutzt worden war oder sie aus besonderen Gründen nicht mehr von ihm genutzt werden konnte. Diese Vergünstigung ist der Tabelle Erbschaftsteuer Wallonische Region unter Selbstgenutzte Wohnung zu entnehmen.

Freibeträge In der Steuerklasse 1 wird ein Freibetrag von 25.000 Euro gewährt, der dann verdoppelt wird, wenn die Erbschaft im Wert nicht 125.000 Euro übersteigt. In den anderen Steuerklassen beträgt der Freibetrag 620 Euro. Der Freibetrag erhöht sich für Kinder des Erblassers in der Steuerklasse 1 für jedes Jahr um 2.500 Euro, den das Kind noch von dem 21. Lebensjahr trennt. Der überlebende Ehegatte oder gesetzlich Zusammenlebende erhält in diesem Fall die Hälfte dieses zusätzlichen Freibetrags. Hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer der Steuerklassen 1 und 2 mindestens drei Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht beendet haben, so vermindert sich die Steuerlast um 2 % je Kind, aber nicht um mehr als 62 Euro je Kind. Erbende Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnende erhalten in diesem Fall eine Steuerverminderung in Höhe von 4 % je Kind, aber nicht mehr als 124 Euro je Kind.

Übertragung von Unternehmensbeteiligungen Bei einer Übertragung von Familienbetrieben wird eine Erbschaftsteuer von 3 % erhoben, wobei ähnliche Voraussetzungen wie in der Region Brüssel gelten (vgl. unten).

Erbschaftsteuer Region Brüssel-Hauptstadt (Quelle:) Ermittlung des Nachlasses Bei der Ermittlung des Nachlasses wird nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden, es findet auch keine getrennte Anwendung des Steuersatzes statt. Gegenstand der Besteuerung ist in den Steuerklassen 3 und 4 (ab Verwandte der Seitenlinie und Dritte, vgl. unten) der gesamte Nachlass vor seiner Verteilung unter mehreren Erben.

Steuerklassen und Steuersätze Auch das Erbschaftsteuerrecht der Region Brüssel-Hauptstadt knüpft noch an die frühere Einteilung der bundesgesetzlichen Erbschaftsteuer an und teilt die Erben in die gleichen vier Steuerklassen wie in der Wallonischen Region ein. Auch in der Region Brüssel-Hauptstadt werden nur gesetzlich Zusammenlebende (als solche amtlich registrierte Gemeinschaften) den Ehegatten gleichgestellt.

Die Steuersätze wachsen innerhalb der Steuerklassen progressiv wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich an. Dabei werden sie in den Steuerklassen 1 und 2 (Verwandte auf- und absteigender Linie wie Kinder und Enkel, Ehegatten und gesetzliche Zusammenwohnende sowie Geschwister) auf den vom jeweiligen Erben erworbenen Anteil bezogen. In den Steuerklassen 3 und 4 (andere Verwandte und Dritte) bezieht sich der Steuersatz auf den gesamten Nachlass, so dass sich die anzuwendende Progressionsstufe hiernach bestimmt und im Ergebnis mehrere Erben in einer höheren Progression versteuert werden, als würde allein ihr Erbteil zugrunde gelegt.

+ Erbschaftsteuer Region Brüssel-Hauptstadt Erbanfall Steuerklasse 1Kinder, Ehegatten Selbst-genutzte Wohnung Kinder,Ehegatten Steuerklasse 2Geschwister Steuerklasse 3 Onkel, Tanten Steuerklasse 4andere bis 12.500 € 3 % 2 % 20 % 35 % 40 % 12.500 – 25.000 € 3 % 2 % 25 % 35 % 40 % 25.000 – 50.000 € 3 % 2 % 30 % 35 % 40 % 50.000 – 75.000 € 8 % 5,3 % 40 % 50 % 55 % 75.000 – 100.000 € 8 % 5,3 % 40 % 50 % 65 % 100.000 – 175.000 € 9 % 6 % 55 % 60 % 65 % 175.000 – 250.000 € 18 % 12 % 60 % 70 % 80 % 250.000 – 500.000 € 24 % 24 % 65 % 70 % 80 % über 500.000 € 30 % 30 % 65 % 70 % 80 %

Steuerbegünstigt ist in der Steuerklasse 1 der Erwerb einer vom Erblasser mit dem Erben gemeinsam genutzten in Brüssel gelegenen Wohnung, wenn diese mindestens fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers von diesem als Hauptwohnung genutzt worden war oder sie wegen besonderer Umstände nicht mehr von ihm genutzt werden konnte. Diese Vergünstigung ist der Tabelle Erbschaftsteuer Region Brüssel-Hauptstadt unter Selbstgenutzte Wohnung zu entnehmen.