Die Compagnie universelle du canal maritime de Suez (im Deutschen auch Suezkanal-Gesellschaft oder Sueskanal-Gesellschaft) war die von Ferdinand de Lesseps gegründete und vom Khediven (ägyptischen Vizekönig) Muhammad Said lizenzierte Aktiengesellschaft, die den Sueskanal von 1859 bis 1869 baute und bis zu seiner Nationalisierung durch den ägyptischen Präsidenten Gamal Abdel Nasser am 26. Juli 1956 betrieb.

Sie war bereits in der ersten Konzession (Firman) vorgesehen, die Lesseps am 30. November 1854 von Muhammad Said Pascha erhalten hatte, ihre Satzung wurde jedoch erst im Rahmen der zweiten Konzession vom 5. Januar 1856 etabliert und genehmigt.Actes constitutifs de la Compagnie Text der Konzessionen, der Satzung und weiterer Dokumente, Digitalisat auf Google Bücher (französisch)Englische Übersetzung der Satzung Digitalisat auf archive.org

Satzungsbestimmungen Die Gesellschaft wurde als Compagnie universelle bezeichnet, womit zum Ausdruck gebracht wurde, dass es sich nicht um ein nationales, ägyptisches oder französisches Projekt handelte.Lesseps versuchte damit eine "universelle", nicht von einer bestimmten Nation dominierte Gesellschaft zu schaffen, ein Unterfangen, das selbst mit der heutigen Societas Europaea nicht vollständig geglückt ist.

Ihr Gegenstand war der Bau des Schifffahrtskanals im Isthmus von Sues der Bau eines Süßwasserkanals vom Nil bei Kairo zum Timsahsee der Bau von Zweigkanälen nach Norden zum Mittelmeer und nach Süden bis nach Sues der Betrieb und die Unterhaltung dieser Kanäle und der notwendigen Grundstücke, jeweils gemäß den Bestimmungen der ersten Konzession vom 30. November 1854 und der zweiten Konzession vom 5. Januar 1856.

Die Gesellschaft hatte ihren juristischen Sitz (Siège Social) in Alexandria, da es sich um eine vom ägyptischen Vizekönig lizenzierte Gesellschaft handelte, ihre Hauptverwaltung jedoch in Paris. Sie war formalrechtlich eine ägyptische Gesellschaft, auf die die Regeln des französischen Rechts über Aktiengesellschaften analog anzuwenden waren. Die Dauer der Gesellschaft sollte, wie die der Konzession, 99 Jahre ab Eröffnung des Sueskanals betragen.

Das Grundkapital betrug 200 Millionen Francs, eingeteilt in 400.000 Inhaber-Aktien zu je 500 Francs.Der Betrag von 200 Mio. Francs entspricht den in einer Vorstudie geschätzten Kosten des Kanalbaus von 200 Mio. Francs, als es noch keine detaillierten Pläne, Bodenuntersuchungen und Massenberechnungen gab. Allerdings waren 25 Aktien für eine Stimme in der Hauptversammlung erforderlich und niemand konnte mehr als zehn Stimmen haben. Die Aktien waren mehrsprachig in Türkisch, Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch auszufertigen. Für die Einzahlung des Aktienbetrages waren Zahlstellen in den meisten bedeutenden Städten zwischen St. Petersburg und New York vorgesehen. Die Zahlung des Aktienbetrages sollte ganz oder in Teilbeträgen nach dem Aufruf durch den Verwaltungsrat erfolgen. Zunächst sollten auf den Namen lautende Zertifikate und nach vollständiger Einzahlung die endgültigen, auf den Inhaber lautenden Aktien ausgegeben werden.

Der Verwaltungsrat (Conseil d'Administration) bestand aus 32 Mitgliedern aus den interessierten Nationen, die jeweils für 8 Jahre gewählt wurden und je 100 Aktien der Gesellschaft besitzen mussten. Der Verwaltungsrat hatte einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten.In der zweiten Konzession war festgelegt, dass Lesseps auf die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab der Eröffnung des Kanals, gewählt werde. Er konnte aus seinen Mitgliedern eine Geschäftsführung (Comité de Direction) bilden. Die Baudirektion der Gesellschaft sollte ihren Sitz in Alexandria haben.

Zur Hauptversammlung war mit einer Frist von zwei Monaten und mit beigefügter Tagesordnung einzuladen. Die ordentliche Hauptversammlung sollte immer im Mai in Paris stattfinden. Die Versammlung war beschlussfähig, wenn mindestens 40 Aktionäre und mindestens 5 % des Kapitals vertreten waren. Eine um mindestens zwei Monate vertagte Versammlung war immer beschlussfähig.

Während der Bauarbeiten sollten die Aktionäre jährlich eine Ausschüttung in Höhe von 5 % des Aktienkapitals erhalten.Diese 5 % sollten durch die Anlage des einbezahlten Aktienkapitals verdient werden - das aber auch zur Bezahlung der Bauarbeiten diente. Während der Betriebszeit sollte der nach der Bildung verschiedener Rücklagen verbleibende Nettogewinn wie folgt verteilt werden:

Anteil Begünstigte 15 % Ägypten 10 % Gründer der Gesellschaft 3 % Verwaltungsräte 2 % Sozialfonds 70 % Aktionäre (als Dividende)

Parallel dazu sollte sich das Kapital für die Aktionäre in den 99 Jahren der Konzessionszeit amortisiert haben. Streitigkeiten waren durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, gegen dessen Urteil Berufung zum Cour d’Appel in Paris eingelegt werden konnte.

Gründung der Gesellschaft am 15. Dezember 1858 Die beiden Konzessionen des Vizekönigs unterlagen der Genehmigung durch das Osmanische Reich Osmanisches Reich, die wegen des politischen Drucks Großbritanniens jedoch lange nicht erteilt wurde. Der kurz vor dem Bankrott stehende Lesseps sah daher keine andere Möglichkeit, als die Gesellschaft zu gründen und das Projekt des Kanalbaus auch ohne Genehmigung aus Konstantinopel weiterzuverfolgen. Um die ihm zu hoch erscheinenden Bankgebühren zu vermeiden, wandte er sich mit der Einladung zur Zeichnung der Aktien über die Presse direkt an das Publikum. Dabei waren die Aktien aufgeteilt in Anteile für die verschiedenen Nationalitäten, um den internationalen Charakter der Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Die Zeichnung der Aktien lief vom 5. bis zum 30. November 1858, war aber kein voller Erfolg. Von Aktionären aus Frankreich waren 207.111 Aktien bzw. 52 % des Kapitals gezeichnet worden. Aus anderen europäischen Ländern gab es nur eine Beteiligung von rund 3 %. Der Vizekönig übernahm deshalb rund 44,4 % des Kapitals, um die Gründung der Gesellschaft überhaupt zu ermöglichen.Arnold T. Wilson, The Suez Canal Digitalisat auf archive.org (englisch)Zu der Beteiligung aus anderen Ländern gibt es widersprüchliche Angaben, die aber in sich rechnerisch nicht widerspruchsfrei sind, z. B. in der Darstellung des französischen Außenministeriums auf diplomatie.gouv.fr, gesehen am 30. Juni 2009 (französisch) Mit der Zeichnung der Aktien war aber keineswegs die Zahlung der entsprechenden Beträge verbunden. Zunächst rief die Gesellschaft nur zur Einzahlung der ersten 20 % des Kapitals auf.Vgl. Finanzierungsvereinbarung vom 6. August 1860 Die Gesellschaft wurde am 15. Dezember 1858 gegründet.

Vereinbarungen mit dem Vizekönig bzw. der Regierung Ägyptens Finanzierungsvereinbarung vom 6. August 1860 In der Finanzierungsvereinbarung vom 6. August 1860 wurde die Übernahme der restlichen 177.642 Aktien durch den Vizekönig formal geregelt, wobei die bereits aufgerufenen 20 % des Aktienbetrages im Wesentlichen durch Schuldverschreibungen und die restlichen 80 % in den Jahren 1867 bis 1875 bezahlt werden sollten.1. Finanzierungsvereinbarung, (französischer Text S. 63 ff), Digitalisat auf Google BücherEngl. Übersetzung der Vereinbarung Digitalisat auf Google Bücher

Vereinbarung vom 18. März 1863 über den Süßwasserkanal Mit dem Tode von Said Pascha am 17. Januar 1863 endete auch die Periode des freundschaftlichen Einvernehmens zwischen dem Vizekönig und Lesseps. Der Nachfolger Ismail Pascha war ihm deutlich weniger gewogen und ließ die Vereinbarungen mit Lesseps durch seinen Minister Nubar-Bey abschließen. In der Vereinbarung vom 18. März 1863 wurde vereinbart, dass wegen des erhöhten Wasserbedarfs der erste Teil des Süsswasserkanals von Kairo bis zum Wadi Tumilat größer als ursprünglich vorgesehen gebaut werden müsse. Der Bau würde von der Regierung übernommen, die Gesellschaft verzichte auf die Rechte auf die entsprechenden Grundstücke und sei dafür verpflichtet, den Kanal nach Sues als für die Flussschifffahrt tauglichen Kanal auszubauen.Text der Vereinbarung, (französischer Text S. 67 ff), Digitalisat auf Google BücherEngl. Zusammenfassung der Vereinbarung Digitalisat auf Google Bücher

Finanzierungsvereinbarung vom 20. März 1863 Inzwischen waren weitere 40 % des Aktienkapitals aufgerufen worden. Die von Ägypten nach diversen Verrechnungen zu zahlende Summe von rund 35,15 Mio. Francs sollte ab 1864 in monatlichen Raten von 1,5 Mio. Francs bezahlt werden.2. Finanzierungsvereinbarung, (französischer Text S. 73 ff), Digitalisat auf Google BücherEngl. Übersetzung der Vereinbarung Digitalisat auf Google Bücher Auch nach dieser Finanzierungsvereinbarung hatte die Gesellschaft somit keineswegs schon 40 % des Aktienkapitals bzw. 80 Mio. Francs erhalten.

Schiedsspruch durch Napoléon III. vom 6. Juli 1864 Die Regierung Großbritanniens hatte den Tod von Said Pascha zum Anlass genommen, ihren politischen Druck auf die Hohe Pforte zu verstärken, um den Kanalbau zu verhindern. Die Hohe Pforte hatte in einer Note an Ismail Pascha vom 6. April 1863 unter anderem die Beendigung der Zwangsarbeit und Übertragung des Süßwasserkanals an Ägypten zur Vorbedingung ihrer immer noch nicht erteilten Genehmigung zum Bau des Sueskanals gemacht. Lesseps bat deshalb Kaiser Napoléon III. um Unterstützung, der sich bereit erklärte, entsprechend dem gemeinsamen Wunsch der Parteien einen Schiedsspruch zu erlassen.

In dem Schiedsspruch vom 6. Juli 1864 wurde geregelt, dass der Firman vom 20. Juli 1856 über die Zwangsarbeit als Teil des Vertragswerkes zwischen der ägyptischen Regierung und Lesseps bzw. der Gesellschaft anzusehen sei und die Beendigung der Zwangsarbeit gegenüber der Gesellschaft mit insgesamt 38 Mio. Francs zu entschädigen sei. Der Süßwasserkanal werde an Ägypten übertragen gegen Zahlung von 10 Mio. Francs für den Kanal und weiteren 6 Mio. Francs für den Entfall der Gebühreneinnahmen sowie der Lieferung von 70.000 m³ Wasser pro Tag für die Arbeiter, die Dampfmaschinen und die Bewässerung der bei der Gesellschaft verbleibenden Flächen. Der Gesellschaft erhalte als für den Bau und Betrieb des Kanals notwendige Flächen 10.264 Hektar am Sueskanal und 9.600 Hektar am Süßwasserkanal. Für die Rückgabe anderer Flächen erhalte sie 30 Mio. Francs. Der Gesamtbetrag von 84 Mio. Francs sollte in verschiedenen Raten in der Zeit vom November 1864 bis November 1879 bezahlt werden.Schiedsspruch Napoléons III., (französischer Text S. 78 ff), Digitalisat auf Google Bücher

Dieser Schiedsspruch hatte aber insoweit keine direkten Folgen, als die Hohe Pforte die erwartete Genehmigung immer noch nicht erteilte.

Vereinbarung vom 30. Januar 1866 In der Vereinbarung vom 30. Januar 1866 wurden eine Reihe von Details geregelt, wie z. B. das Recht Ägyptens, Flächen am Kanal für die Landesverteidigung und die Verwaltung (Post, Zoll etc.) gegen Erstattung der Herstellungskosten dieser Flächen zu nutzen, das Recht von Einzelpersonen, sich entlang des Kanals niederzulassen, die Übernahme des Süßwasserkanals durch die Regierung nach Erstellung eines Abnahmeprotokolls mit der anschließenden Pflicht Ägyptens zum Unterhalt des Kanals mit einer Wassertiefe von 2,5 m bei Hochwasser, 2,0 m bei Normalwasser und 1,0 m bei Niedrigwasser. Das Recht der Gesellschaft zur Schifffahrt auf dem Süßwasserkanal sollte nur noch bis zur Fertigstellung des Hauptkanals dauern. Außerdem verkaufte die Gesellschaft das Landgut Domaine du Ouady für 10 Mio. Francs an Ägypten. Sofern die Gesellschaft im Jahr 1866 die Einzahlung der restlichen 20 % des Aktienkapitals aufrufen werde, sollte Ägypten diese rund 17,5 Mio. Francs in monatlichen Raten im Jahr 1867 zahlen.Vereinbarung vom 30. Januar 1866, (französischer Text S. 107 ff), Digitalisat auf Google Bücher

Protokoll vom 19. Februar 1866 Eine Gruppe von Fachleuten legte im Protokoll vom 19. Februar 1866 die entlang des Kanals benötigten Flächen von insgesamt 10.214 Hektar fest (also 50 Hektar weniger als im Schiedsspruch Napoléons).Protokoll vom 19. Februar 1866, (französischer Text S. 113 ff), Digitalisat auf Google Bücher

Vereinbarung vom 22. Februar 1866