mini|225px|Emblem des Antarktis-Vertrags|alternativtext=Der weiße Kontinent Antarktika auf einem blauen Grund. Von der Bildmitte gehen in gleichem Winkelabstand zueinander 12 Strahlen ab. Um die Mitte liegen konzentrisch und äquidistant 3 Kreise für 80°, 70° und 60° geografische Breite.
Der Antarktis-Vertrag () ist eine internationale Übereinkunft, die festlegt, dass die unbewohnte Antarktis zwischen 60 und 90 Grad südlicher Breite ausschließlich friedlicher Nutzung, besonders der wissenschaftlichen Forschung, vorbehalten bleibt. Der Vertrag wurde auf der Antarktiskonferenz 1959 von zwölf Signatarstaaten in Washington beraten und trat 1961 in Kraft. Er hat große politische Bedeutung, weil er der erste internationale Vertrag nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges war, der die Prinzipien der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung fixierte.
Leitgedanke Der Antarktis-Vertrag sollte an das Internationale Geophysikalische Jahr 1957/58 anknüpfen. In diesem Zeitraum hatten sich verschiedene Staaten auf gemeinsame Forschungen in der Antarktis verständigt.
Ziele des Vertrages sind es, das ökologische Gleichgewicht in der Antarktis zu wahren, die Antarktis für friedliche Zwecke zu nutzen, die internationale Kooperation zu fördern und die wissenschaftliche Erforschung zu unterstützen. Militärische Übungen und Operationen sind deshalb ebenso untersagt wie der Abbau von Bodenschätzen.
Antarktisches Vertragssystem Das Antarktische Vertragssystem () ist ein Netzwerk von internationalen Vereinbarungen über die Angelegenheiten der Antarktis mit verschiedenen nachfolgenden Abkommen, die auf Basis des Grundvertrages abgeschlossen wurden.
Der Antarktis-Vertrag wurde am 1. Dezember 1959 in Washington, D.C. unterzeichnet und trat am 23. Juni 1961 in Kraft.
Folgeverträge des Abkommens von 1959: Vereinbarte Maßnahmen zur Erhaltung der antarktischen Fauna und Flora () 1964 – Übernahme in bestehenden Vertrag CCAS – Übereinkommen zur Erhaltung der antarktischen Robben () 1972 CCAMLR – Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis () 1980 CRAMRA – Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis () – Dieses Übereinkommen wurde von keinem Staat ratifiziert, deshalb ist es niemals in Kraft getreten. Es wurde drei Jahre später durch das folgende Abkommen ersetzt: Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag () 1991. Dieses Protokoll trat 1998 in Kraft.
Inhalt des Antarktis-Vertrags Artikel Inhalt Artikel 1 Das Gebiet darf ausschließlich friedlich genutzt werden; militärische Aktivitäten und Waffentests sind verboten, militärisches Personal und Ausrüstung kann jedoch für wissenschaftliche Forschung und andere friedliche Zwecke eingesetzt werden; Artikel 2 Die Freiheit der wissenschaftlichen Untersuchung und Kooperation soll fortbestehen; Artikel 3 Freier Austausch von Informationen und Personal in Kooperation mit den UN und anderen internationalen Organisationen; Artikel 4 Es werden keine territorialen Ansprüche diskutiert oder etabliert und für die Dauer des Vertrags sollen keine neuen Ansprüche angemeldet werden; Artikel 5 Nukleare Explosionen oder Entsorgung radioaktiven Abfalls sind verboten; Artikel 6 Gegenstand des Vertrags sind alle Land- und Eisflächen südlich des 60. Breitengrades; Artikel 7 Beobachter aus Vertragsstaaten genießen freien Zugang, einschließlich Luftbeobachtung, zu allen Gebieten, Einrichtungen und Ausrüstungen; alle Aktivitäten und der Einsatz militärischen Personals müssen im Voraus angekündigt werden; Artikel 8 Beobachter und Wissenschaftler unterliegen der Rechtsprechung ihrer eigenen Staaten; Artikel 9 Es sollen regelmäßige Konsultationstreffen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden; Artikel 10 Die Vertragsstaaten sollen versuchen, alle Aktivitäten in der Antarktis zu unterbinden, die dem Vertrag widersprechen; Artikel 11 Möglicher Streit soll von allen betroffenen Parteien friedlich ausgetragen und notfalls vom Internationalen Gerichtshof entschieden werden; behandeln die Unterstützung, Interpretation und Ergänzung des Vertrags zwischen den beteiligten Nationen.
Völkerrecht Im Antarktis-Vertrag einigten sich diejenigen Staaten, die Ansprüche oder Anspruchsvorbehalte in der Antarktis haben, ihre Gebietsansprüche ruhen zu lassen und auf die wirtschaftliche Ausbeutung oder militärische Nutzung zu verzichten, um die Antarktis stattdessen gemeinsam wissenschaftlich zu erforschen. Die Initiative für diesen Vertrag ging vom Internationalen Geophysikalischen Jahr 1957/58 aus.
Der Vertrag lädt alle Staaten der Welt ein, sich an der wissenschaftlichen Erforschung der Antarktis zu beteiligen. Konsultativvertragspartei mit Stimmrecht kann werden, wer dem Vertrag beigetreten ist und dauerhaft erhebliche Forschungen in der Antarktis betreibt.
Im Völkerrecht der Antarktis überschneiden sich das im Antarktischen Vertragssystem begründete Recht mit dem internationalen Seerecht, den Konventionen zur Nutzung des Ozeanbodens und des Weltraums sowie den Konventionen zum Umweltschutz.
Verwaltung Die „Verwaltung“ der Antarktis, die es auf Grund der völkerrechtlichen Situation eigentlich gar nicht gibt, wird im Wesentlichen durch zwei Organisationen übernommen. Das (SCAR) vereinigt weltweit alle wissenschaftlichen Institutionen mit einem Interesse an der Antarktis und koordiniert die wissenschaftliche Forschung. SCAR wurde 1958 während des Internationalen Geophysikalischen Jahres gegründet und setzt die damals getroffenen Vereinbarungen bis heute um.
Das (COMNAP) ist der „Rat der Leiter der nationalen Antarktisprogramme“ und koordiniert die Tätigkeit der Behörden, die für die nationalen Antarktisprogramme zuständig sind.
Darüber hinaus wurde seit Mitte der 1980er Jahre versucht, ein Sekretariat für das Antarktische Vertragssystem einzurichten. Die Gastgeberländer der Treffen der Konsultativvertragsparteien des Antarktis-Vertrages (ATCM – ) haben in den 1990er Jahren Internetseiten eingerichtet, die die Ergebnisse der Konsultativtreffen öffentlich machen. Seit September 2004 ist das Sekretariat für den Antarktisvertrag ATS () in Buenos Aires eingerichtet.
Exekutivsekretäre des Antarktis-Vertrages: 2004–2009: Jan Huber (Niederlande) 2009–2017: Manfred Reinke Archivlink. (Deutschland) Seit 2017: Albert Lluberas Bonaba (Uruguay)
Vertragsstaaten mini|hochkant=2.25|Vertragsstaaten Bei den Vertragsstaaten im Antarktischen System unterscheidet man zwischen Konsultativstaaten und normalen Vertragsstaaten. Um Konsultativstaat zu werden, muss ein Staat erhebliche wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen und eine wissenschaftliche Station in der Antarktis einrichten oder eine wissenschaftliche Expedition entsenden. Ein Konsultativstaat ist bei den Konsultativtagungen stimmberechtigt.
Die zwölf Staaten, die den Antarktis-Vertrag am 1. Dezember 1959 unterschrieben, sind Konsultativstaaten. Dies sind: Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen (die alle Gebietsansprüche in der Antarktis erheben), sowie Belgien, Japan, die Sowjetunion (heute Russland), Südafrika und die Vereinigten Staaten, die keine territorialen Ansprüche in der Antarktis erheben.
Seit 1961 haben weitere 45 Staaten diesen Vertrag unterschrieben. 17 von diesen wurden später zu Konsultativstaaten, jedoch ohne Aussicht auf territorialen Gebietsanspruch. Neben den zwölf Signatarstaaten zählen zu den Konsultativstaaten heute Polen (Vertragsstaat seit 1961/Konsultativstaat seit 1977), Bundesrepublik Deutschland (19795. Februar 1979 ()/1981), Brasilien (1975/1983), Indien (1983/1983), Volksrepublik China (1983/1985), Uruguay (1980/1985), Italien (1981/1987), Schweden (1984/1988), Spanien (1982/1988), Finnland (1984/1989), Peru (1981/1989), Südkorea (1986/1989), Ecuador (1987/1990), die Niederlande (1967/1990), Bulgarien (1978/1998), die Ukraine (1992/2004) und Tschechien (1993/2014). Auch die Deutsche Demokratische Republik unterschrieb 1974 den Vertrag und wurde 1987 Konsultativstaat.
Die Vertragsstaaten, die seit 1961 dazukamen, sind die Tschechoslowakei (1962–1992), Dänemark (1965), Rumänien (1971), Papua-Neuguinea (1981), Ungarn (1984), Kuba (1984), Griechenland (1987), Nordkorea (1987), Österreich (1987), Kanada (1988), Kolumbien (1989), die Schweiz (1990), Guatemala (1991), die Slowakei (1993), die Türkei (1996), Venezuela (1999), Estland (2001), Belarus (2006), Monaco (2008), Portugal (2010), Malaysia (2011), Pakistan (2012), Kasachstan (2015), Mongolei (2015), Island (2015), Slowenien (2019), Costa Rica (2022), San Marino (2023) und die Vereinigten Arabischen Emirate (2024). Diese Staaten sind bei den Konsultativtagungen nicht stimmberechtigt.
Konsultativtagungen Bisher gibt es nur ein einziges Steuerungsgremium im antarktischen Vertragssystem, die Konsultativtagungen (offizieller Name ist ATCM: ), die bis 1991 alle zwei Jahre stattfanden. Bisher (Stand 2025) haben 29 der 45 Vertragsstaaten den Konsultativstatus inne, das heißt, sie sind bei diesen Tagungen stimmberechtigt. Diese Staaten bringen ihr besonderes Interesse an der Antarktis durch erhebliche wissenschaftliche Forschungstätigkeiten zum Ausdruck.
Die Themen der Konsultativtagungen widmeten sich bisher vor allem der Verbesserung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, wie sie im Antarktis-Vertrag vorgesehen ist, und der institutionellen Fortentwicklung des antarktischen Systems. Der Umweltschutz wurde in den vergangenen Jahren zu einem Hauptthema, für das ein Regelwerk von inzwischen über 200 Empfehlungen und Maßnahmen geschaffen wurde. Eine vollständige Liste aller Konsultativtagungen findet sich auf der Website des Sekretariats des Antarktis-Vertrages.
Die Konsultativtagungen fanden wie folgt statt:
Daneben gab es auch einige Sonderkonsultativtagungen (wie beispielsweise vom 11.–15. September 2000 in den Niederlanden mit dem zentralen Thema des Umweltschutzes), Diplomatische Treffen und Experten treffen (wie beispielsweise vom 6.–9. April 2010 in Svolvær, Norwegen zum Thema Klimawandel).
Gebietsansprüche
mini|hochkant=2.5|Antarktis: Geographie, Ansprüche und Forschungsstationen
Auch wenn der Antarktis-Vertrag Gebietsansprüche in der Antarktis untersagt, so gibt es sie, doch sie wurden mit Eintreten dieses Vertrages sozusagen „eingefroren“. Weitere Gebietsansprüche sind dem Vertragswerk nach nicht erlaubt. Somit hat der Antarktis-Vertrag die politischen Ansprüche nicht endgültig geklärt.
Gebietsansprüche werden von Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen erhoben. Dabei überschneiden sich einige der beanspruchten Territorien, einzelne Flächen der Antarktis bleiben hingegen unbeansprucht. Brasilien hat ein Gebiet als „Interessenszone“ deklariert, ohne jedoch formelle Gebietsansprüche daraus abzuleiten.
Die Gebietsansprüche der Antarktis sind von den einzelnen Staaten wie folgt begründet: GroßbritannienDas Land (20° W bis 80° W, 1908, überlappt mit den argentinischen, brasilianischen und chilenischen Ansprüchen) stützt seine Ansprüche auf Besitzergreifungen, die in früherer Zeit durch Forschungsreisen gemacht wurden. So wurden z. B. 1819 die Südlichen Shetlandinseln durch Kapitän Smith und 1821 die Südlichen Orkneyinseln durch Powell für das Vereinigte Königreich ergriffen. Außerdem hat Großbritannien zahlreiche Forschungsprojekte in der Grahamland-Region unterstützt und unterhält mehrere Ganzjahresstationen.