mini|Karte des Großherzogtums Baden mit der Verwaltungsgliederung 1890: Landeskommissärbezirke, Kreise und Bezirksämter Kreis war ein im Großherzogtums Baden, der Republik Baden und dem Bundesland Baden 1809 bis 1952 für diverse räumliche Verwaltungseinheiten mit unterschiedlichen Aufgaben verwendeter Terminus.
Der Kreis als Mittelinstanz des Großherzogtums Baden Von 1809 (wirksam ab 1810) bis 1864 war der Kreis im Großherzogtum Baden eine Mittelinstanz der staatlichen Verwaltung ohne Selbstverwaltungsaufgaben.
Mittelinstanz 1809 bis 1832 (Kreisdirektorien) Durch das Organisationsrescript vom 26. November 1809Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. XXXXIX. vom 2. Dezember 1809, S. 395 erfolgte die erste erschöpfende Regelung der neueren badischen Verwaltungsorganisation. Auf der mittleren Ebene wurden die bisherigen drei Provinzen aufgehoben und nach französischem Vorbild durch zehn Kreise ersetzt. Die Kreisdirektorien im Großherzogtum Baden führten die Aufsicht über die 66 landesherrlichen und 53 standesherrlichen Bezirksämter. Die Kompetenzen und Organe der Kreise wurden in Beilage D zum Organisationsrescript festgelegt.Beilage D: Zusammensetzung und Bevollmächtigung der Kreisobrigkeiten Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. LII. vom 23. Dezember 1809, S. 447–463.
Die Leitung eines Kreisdirektoriums lag bei einem Kreisdirektor, dem mindestens zwei Kreisräte zur Seite standen. Hiervon sollten je einer aus dem rechts- und staatspolizeilichen Fach und der andere aus dem staatswirtschaftlichen Fach sein. Die Ernennung erfolgte auf Vorschlag des Innen- bzw. Finanzministers durch die Ministerialkonferenz, dem Kollegialgremium aller Minister. Das Personal der Kreisdirektorien bestand überdies aus Kreissekretären, Registratoren, Revisoren, Kanzlisten oder Skribenten und einem Kanzleidiener.
Von den 1809 beschlossenen und 1810 eingerichteten 10 Kreisen bestanden bei der Reform 1832 nur noch 6 Kreise. Seekreis Dreisamkreis Kinzigkreis Murg- und Pfinzkreis Neckarkreis Main- und Tauberkreis
Der Odenwälderkreis wurde schon 1810 aufgehoben und die Ämter den Nachbarkreisen zugeteilt.Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. XLIX. vom 4. Dezember 1810, S. 355 Der Wiesenkreis wurde 1815 aufgelöst und dem Dreisamkreis zugeschlagen.Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. XX. vom 8. November 1815, S. 125–126 Der Donaukreis wurde 1819 aufgehoben und die Ämter auf den See- und den Kinzigkreis verteilt. Der Murgkreis wurde ebenfalls 1819 aufgehoben und die Ämter auf den Kinzigkreis und den Pfinz- und Enzkreis (ab 1819 Murg- und Pfinzkreis) verteilt.Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. VIII. vom 16. März 1819, S. 33
Mittelinstanz 1832 bis 1864 (Kreisregierungen) mini|Karte mit den Grenzen der badischen Kreise 1832–1864 Zum 1. Mai 1832 wurden die verbliebenen sechs Kreise aufgelöst und zur Kosteneinsparung durch vier neugegründete Kreise ersetzt.Großherzoglich Badisches Staats- und Regierungs-Blatt 1832, S. 133 Die Behörde hieß zudem nun nicht mehr Kreisdirektion, sondern Kreisregierung. Der alte Seekreis (Sitz: Konstanz) blieb dabei unverändert. Aus dem Dreisamkreis und Teilen des bisherigen Kinzigkreises wurde der neue Ober-Rheinkreis (Sitz: Freiburg) gebildet. Der größere Teil des Kinzigkreises wurde mit dem Murg- und Pfinzkreis, sowie dem Stadtkreis Karlsruhe zusammengelegt und daraus der Mittel-Rheinkreis (Sitz: Rastatt) gebildet. Der Neckarkreis und der Main- und Tauberkreis bildeten den neuen Unter-Rheinkreis (Sitz: Mannheim). Jeder der Kreise erhielt eine Kreisregierung, der ein Regierungs-Direktor vorstand. Zur Kreisregierung gehörten ferner Regierungs-Räte und Regierungs-Assessoren. Die Kreisregierung des Oberrheinkreises war 1834 z. B. mit insgesamt 37 Stellen ausgestattet.Hof- und Staats-Handbuch des Großherzogthums Baden. 1834, S. 218
Die Kreisregierungen waren für alle zur Staatsverwaltung gehörigen Sachgebiete verantwortlich: Aufsicht über die Ämter (Bezirksämter), Aufsicht über den größten Teil der Lokal- und Bezirksstiftungen, Indigenatserteilung (Heimatrecht), Gewerbekonzessionen, Dienst- und Strafpolizei und andere.
Mit dem Gesetz, die Organisation der innern Verwaltung betreffend vom 5. Oktober 1863,Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt 1863, S. 399 wirksam zum 1. Oktober 1864,Vollzugsverordnung siehe Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt 1864, S. 333 wurden die vier alten Kreise aufgelöst und damit die mittlere Verwaltungsebene abgeschafft.
Beim Innenministerium wurden Stellen für vier Ministerialbevollmächtigte, Landeskommissäre genannt, eingerichtet, die als Ersatz für die wegfallenden Mittelbehörden dienen sollten. Diesen „reisenden Aufsichtsorganen“ wurde je ein Landeskommissärbezirk zugeteilt, und sie hatten ihren Sitz in ihrem Bezirkshauptort zu nehmen. Die Aufgaben der Landeskommissäre wurden in der Vollzugsverordnung zum Gesetze über die Organisation der Inneren Verwaltung; insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend vom 12. Juli 1864Vollzugsverordnung zum Gesetze über die Organisation der Inneren Verwaltung; insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren betreffend. IV. Von den Landeskommissären. In: Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt Nr. XXXI. vom 30. Juli 1864 festgelegt.
Der Kreis als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft 1864 bis 1939 Das Gesetz, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend vom 5. Oktober 1863Gesetz, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend. V. Von den Kreisverbänden und den Bezirksverbänden. In: Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt. Nr. XLIV. vom 24. Oktober 1863 schuf Kreisverbände als Zusammenschluss von Gemeinden für Selbstverwaltungsaufgaben. Diese Kreisverbände umfassten jeweils die Gemeinden im Gebiet mehrerer Amtsbezirke und schufen parallel zu den unteren staatlichen Verwaltungsbehörden (Bezirksämter) neue Selbstverwaltungskörperschaften. Als Aufsichtsbehörde wurden den staatlichen Bezirksämtern und den neuen als Selbstverwaltungsorganisationen ausgebildeten Kreisen vier Landeskommissäre im Rang von Ministerialräten als Aufsichtsorgane vorgesetzt. Der Bezirksamtmann des Amtsbezirks in dessen Gebiet sich der Sitz des Kreises befand, war gleichzeitig Kreishauptmann. Mit der Kreisversammlung gab es bereits ein Gremium mit weitgehend indirekt gewählten Vertretern der Kreisangehörigen, das diesen eine gewisse Mitwirkung bei den Kreisangelegenheiten ermöglichte. Der Vollzug der Beschlüsse sowie die Verwaltung von Kreisvermögen und Kreisanstalten übertrug die Kreisversammlung einem von ihr gewählten Kreisausschuß mit fünf Mitgliedern, der wiederum aus seiner Mitte eine Person als Vorstand wählte.Siehe Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung, § 48. In: Weizel S. 222–223 Internet Archive
Die Badische Kreisordnung der Republik Baden vom 19. Juni 1923Badisches Gesetz- und Verordnungs-Blatt Nr. 50 vom 23. August 1923 bestätigte die im Großherzogtum vorgenommene Kreiseinteilung (11 Kreise) und definierte die Kreise wiederum als Selbstverwaltungskörperschaften die weiterhin der Staatsaufsicht durch die Landeskommissäre unterstanden. Es gab weiterhin eine Kreisversammlung, deren Mitglieder (Kreisabgeordnete) nun direkt gewählt wurden. Die Kreisversammlung wählte zudem einen Kreisrat, der als engeres Gremium über die Geschäfte des Kreises zu entscheiden hatte, wenn die Kreisversammlung nicht tagte. Die Leitung des Kreises lag bei einem Kreisvorsitzenden, der durch die Kreisversammlung gewählt wurde.
Im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung wurden die Kreisversammlungen 1935 abgeschafft und die Kreisräte verloren 1936 das Recht Beschlüsse zu fassen und wurden Beratungsorgane.siehe Stiefel S. 1138
Die zwischen 1863 und 1939 in Baden bestehenden Kreise waren nur Selbstverwaltungskörperschaften ohne staatliche Verwaltungsaufgaben und entsprachen daher nicht den heutigen Landkreisen. Die bis 1939 in Baden bestehenden Bezirksämter hatten keine Selbstverwaltungsaufgaben, sondern nur staatliche Verwaltungsaufgaben und entsprachen daher auch nicht den heutigen Landkreisen.
Kreisverbände Das Großherzogtum wurde 1863 in 11 Kreisverbände eingeteilt,Siehe Weizel S. 238–239 Internet Archive denen jeweils die Gemeinden mehrerer der 59 Amtsbezirke zugeordnet wurden. Die Amtsbezirke (Bezirksämter) selbst waren nicht Teil der Kreise, da sie nicht Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung, sondern der Staatsverwaltung wahrnahmen – sie dienen hier nur der räumlichen Definition der Kreisverbände.
Kreis Konstanz mit den Gemeinden der Amtsbezirke Konstanz Engen Meßkirch Pfullendorf Radolfzell Stockach Überlingen
Kreis Villingen mit den Gemeinden der Amtsbezirke Donaueschingen Triberg Villingen
Kreis Waldshut mit den Gemeinden der Amtsbezirke Bonndorf Jestetten Säckingen St. Blasien Waldshut
Kreis Freiburg mit den Gemeinden der Amtsbezirke Breisach Emmendingen Ettenheim Freiburg Kenzingen Neustadt Staufen Waldkirch
Kreis Lörrach mit den Gemeinden der Amtsbezirke Lörrach Müllheim Schönau Schopfheim
Kreis Offenburg mit den Gemeinden der Amtsbezirke Gengenbach Kork Lahr Oberkirch Offenburg Wolfach
Kreis Baden (Baden-Baden) mit den Gemeinden der Amtsbezirke Achern Baden Bühl Gernsbach Rastatt
Kreis Karlsruhe mit den Gemeinden der Amtsbezirke Bretten Bruchsal Durlach Ettlingen Karlsruhe Pforzheim
Kreis Mannheim mit den Gemeinden der Amtsbezirke Mannheim Schwetzingen Weinheim
Kreis Heidelberg mit den Gemeinden der Amtsbezirke Eppingen Heidelberg Sinsheim Wiesloch
Kreis Mosbach mit den Gemeinden der Amtsbezirke Adelsheim Boxberg Buchen Eberbach Mosbach Tauberbischofsheim Walldürn Wertheim
Bezirksverbände Während die Kreisverbände vom Staat verbindlich eingeführt wurden, war die zusätzliche Bildung von Bezirksverbänden optional. Städte und Gemeinden eines Kreisverbandes konnten sich ohne Rücksicht auf die Grenzen von Amtsbezirken zusätzlich zu Zweckverbänden für kommunale Selbstverwaltungsaufgaben zusammenschließen, die die Bezeichnung Bezirksverbände führten und mit der Bezirksversammlung ein Entscheidungsgremium analog zur Kreisversammlung hatten.Siehe Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung, § 57. In: Weizel S. 230 Internet Archive Die Bezirksversammlung darf nicht mit dem Bezirksrat verwechselt werden, der auf der Ebene der staatlichen Amtsbezirke wirkte.Siehe Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung, § 2. In: Weizel S. 162 Internet Archive
Der Landkreis als untere Staatsbehörde und Selbstverwaltungskörperschaft ab 1939