mini|Wappen des Fürstentums Lüneburg

Die Landschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg ist eine ständisch verfasste öffentlich-rechtliche Körperschaft auf dem Gebiet des früheren Fürstentums Lüneburg. Sie geht auf die Ende des 15. Jahrhunderts/Anfang des 16. Jahrhunderts entstandene kooperative Vertretung der Landstände zurück. Die historische Landschaft setzte sich bis ins 19. Jahrhundert aus Abgeordneten der Prälaten, der Rittergutsbesitzer und der Städte zusammen, seit 1863 sind in ihr Abgeordnete der Gutsbesitzer, der Städte und der bäuerlichen Grundbesitzer vertreten. Die Landschaft war bis in das 19. Jahrhundert an der Landesgesetzgebung beteiligt und besaß sowohl das Steuerbewilligungsrecht als auch ein Präsentationsrecht für verschiedene Verwaltungsstellen. Nach der Annexion Hannovers durch Preußen im Jahr 1866 verlor sie ihren politischen Status, blieb jedoch als Kommunalverband bestehen. Die Landschaft steht als eine der überkommenen, heimatgebundenen Einrichtungen Niedersachsens unter dem Schutz der Niedersächsischen Landesverfassung. Ihre Aufgaben bestehen heute in der Pflege des kulturellen Erbes und der Traditionen auf dem Gebiet des ehemaligen Fürstentums Lüneburg.

Geschichte der Landschaft Beginn der ständischen Entwicklung im 13. Jahrhundert Bereits in den Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts treten die späteren Landstände, die Prälaten, der ritterschaftliche Adel und die Städte, als bevorrechtigte Untertanengruppen hervor. Ihre Mitglieder fungierten als Ratgeber der Herzöge, traten als deren Bürgen und Kreditgeber auf und vermittelten als Schlichter in Streitigkeiten. In den folgenden zwei Jahrhunderten nahm deren Bedeutung für die herzogliche Politik beständig zu. Ein wesentlicher Grund hierfür bestand in der zunehmend prekären Finanzsituation der Lüneburger Herzöge: Bis ins 13. Jahrhundert hatten diese sich aus ihren eigenen Gerechtigkeiten finanzieren können. Aufgrund erhöhter Ausgaben, die unter anderem durch den Landausbau im Zuge der Territorialisierung, Fehden und hohe Repräsentationskosten bedingt waren, wurde die Erschließung neuer Einnahmequellen notwendig. So überließ zum Beispiel Herzog Otto II. 1293 den Ständen gegen einen Pflugschatz und eine von den Städten zu entrichtende Bede die Lüneburger Münze. Jährlich neu zu wählende Vertreter der Stadt Lüneburg und der Ritterschaft sollten die Münzherstellung überwachen und das Münzgericht ausüben. 1322 wurde ein ähnlicher Vertrag bezüglich der hannoverschen Münze geschlossen. Auch in diesem Fall wurde ein Gremium ständischer Vertreter gebildet, die die Aufsicht über die Münzgerechtigkeit innehatten und damit eines der fürstlichen Herrschaftsrechte übernahmen.Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904, hier: S. 855.

Zunehmende Bedeutung für den herzoglichen Finanzhaushalt erlangten im ausgehenden Mittelalter die Beden. Um diese Abgaben nicht nur von den eigenen Hintersassen, sondern auch von denen des Adels, der Prälaten und der Städte erheben zu können, war die Zustimmung der Stände notwendig, mit denen die Herzöge auf Landtagen in Verhandlung traten. Sowohl die Landtage des 14. Jahrhunderts, als auch die des 15. Jahrhunderts, dienten in erster Linie der Bewilligung neuer Abgaben. So fanden im 15. Jahrhundert insgesamt 29 Landtage statt, in denen es in 21 Fällen um die Genehmigung neuer Steuern und Beden ging. Ende des Jahrhunderts wurden zunehmend auch andere Themen behandelt und die Stände in die Herrschaftspraxis und die Verwaltung des Fürstentums eingebunden. 1478 übernahmen die Stände die Vormundschaftsregierung für den noch unmündigen Heinrich den Mittleren.Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen, Landstände im Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546, Bielefeld 2001, ISBN 3-89534-394-3, S. 135. Eine stärkere Einbindung in die Verwaltung des Fürstentums zeigte sich 1489 in der Einrichtung eines zur Hälfte von den Ständen besetzten Gremiums, das die Erhebung und Nutzung der Steuern überwachen sollte und 1506 in der Gründung eines ständisch besetzten Landgerichtes.

Eine wichtige Rolle für die ständische Mitsprache nahm bis ins 15. Jahrhundert der landesherrliche Rat ein. Dessen Mitglieder waren durch einen Diensteid den Herzögen gegenüber verpflichtet und in die zentrale Landes- und Hofverwaltung eingebunden. Da die Räte den Lüneburger Ständen entstammten, nahmen sie aber im Rat auch eine Mittlerrolle ein und agierten sowohl als Berater des Fürsten, als auch als Vertreter ihres Standes gegenüber dem Landesherrn.Siehe hierzu: Michael Scholz: Vom Schott bey Hösseringen. Die Lüneburger Landstände und ihr Landtagsplatz, in Materialien zum Museumsbesuch Nr. 18, Herausgegeben vom Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide.

Die zentrale Motivation der Stände war im 13. bis 15. Jahrhundert die Sicherung und Erweiterung ihrer Privilegien und der Schutz vor zukünftigen finanziellen Belastungen. So erfolgte als Gegenleistung für die Bewilligung einer Bede meist eine Bestätigung aller Privilegien und die Zusicherung, in Zukunft auf weitere Steuern verzichten zu wollen. Hinzu kam das Bestreben, weitere Erbschaftsteilungen des Fürstentums zu verhindern, da diese zwangsläufig mit neuerlichen Finanzforderungen an die Stände verbunden gewesen wären. Im 1415 von Bernhard und Heinrich geschlossenen Erbvertrag wurden die Stände ausdrücklich ermächtigt, bei einer weiteren Landesteilung die Huldigung zu verweigern. Als die Stände 1472 an der Vormundschaft des dreijährigen Heinrich beteiligt wurden, wurde auch dabei zugesichert, dass im Todesfalle Heinrichs „nur ein Herr im Lande regieren dürfe“.Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904, hier: S. 857. Ein Streben nach Beteiligung an der Landesherrschaft war hingegen nicht erkennbar.Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen, Landstände im Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546, Bielefeld 2001, ISBN 3-89534-394-3, S. 133. Als 1471 Herzog Otto V. starb und die Stände eine Vormundschaftsregierung für den erst dreijährigen Heinrich den Mittleren stellen sollten, übertrugen sie die Heinrichs Großvater Friedrich dem Frommen. Erst nach dessen Tod im Jahre 1478 übernahmen Vertreter der Stände die Verwaltung des Fürstentums bis zur Volljährigkeit Heinrichs.Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen, Landstände im Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546, Bielefeld 2001, ISBN 3-89534-394-3

Die Stände traten bis ins ausgehende 15. Jahrhundert den Herzögen als Einzelpersonen und einzelne Körperschaften gegenüber. Ein wesentliches Merkmal einer landständischen Verfassung, eine Vereinigung der Prälaten, des Adels und der Städte zu einer Gesamtkörperschaft, die dem Herzog gegenüber eigenständig agiert, war zu dieser Zeit noch nicht erfüllt. Erste Ansätze einer solchen innerstädtischen Integration zeigten sich bereits in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts unter anderem in der Lüneburger Sate: In ihr wurden den Ständen gegen die Zahlung von 50.000 Mark lötigen Silbers zahlreiche Privilegien zugesichert und die Herzöge unterwarfen sich der Gerichtsbarkeit eines ständisch besetzten Gremiums. Die Sate wurde jedoch bereits 1396 außer Kraft gesetzt und blieb für die weitere Ständegeschichte im Fürstentum Lüneburg folgenlos.Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904, hier: S. 771. In der Literatur zur landschaftlichen Verfassung im Fürstentum Lüneburg wird betont, dass im Mittelalter streng genommen weder Landstände, noch eine landständische Verfassung und damit auch noch keine Landschaft existierten. Erst Anfang des 16. Jahrhunderts entwickelte sich die Landschaft durch eine weitergehende innerständische Integration als Vertretung der Landstände heraus.Siehe hierzu: Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904, hier: S. 861 Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen, Landstände im Fürstentum Lüneburg zwischen 1430 und 1546, Bielefeld 2001, ISBN 3-89534-394-3, S. 136–142.

Herausbildung als institutionelle Vertretung der Landstände mini|hochkant=1.5|Karte des Fürstentums Lüneburg aus dem Jahr 1645

Anfang des 16. Jahrhunderts kam es zu einer weitergehenden innerständischen Integration und die Landschaft als Vertretung der Landstände bildete sich heraus. Als im Jahre 1501 Lüneburg nicht zum Landtag geladen worden war, verweigerten die anderen beiden Stände mit dem Verweis auf das Fehlen Lüneburgs die Zustimmung für eine neue Steuer. Ein entstehendes Zusammengehörigkeitsgefühl zeigt sich auch in der Forderung der Stände, sich jederzeit und ohne Auflagen treffen zu dürfen.Wolf-Nikolaus Schmidt-Salzen: Lüneburg, Fürstentum. In: Brage Bei der Wieden (Hrsg.): Handbuch der niedersächsischen Landtags- und Ständegeschichte. Band 1: 1500–1806, Hannover 2004, ISBN 3-7752-6016-1, S. 135–142 und 349–365, hier: S. 355 Ein freies Vereinigungsrecht wurde von Herzog Ernst 1527 zunächst auch bestätigt, in einem Rezess des Jahres 1536 aber wieder aufgehoben. Seit den 1520er Jahren wurden zudem Vereinbarungen mit den Herzögen zunehmend häufiger nicht mehr von den einzelnen Ständen separat, sondern für die gesamte Landschaft gefasst. Die herzoglichen Erlasse wurden jedoch auch in dieser Zeit noch getrennt für jeden der drei Stände ausgefertigt, erst im 17. Jahrhundert richteten sie sich explizit an die Gesamtheit der drei Stände.Ernst Schubert: Geschichte Niedersachsens vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. In: Ernst Schubert (Hrsg.): Geschichte Niedersachsens. Band 2. Teil 1. Politik, Verfassung, Wirtschaft vom 9. bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert. Hannover 1997, ISBN 3-7752-5900-7, S. 3–904, hier: S. 861 Der Begriff landschop (Mnd. für Landschaft) wurde erstmals in einem zwischen den Ständen und Herzog Heinrich geschlossenen Vertrag des Jahres 1509 verwendet, der Begriff Landtag in einer Urkunde aus dem Jahr 1522.Siehe hierzu: Michael Scholz: Vom Schott bey Hösseringen. Die Lüneburger Landstände und ihr Landtagsplatz, in Materialien zum Museumsbesuch Nr. 18, Herausgegeben vom Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide.