Das Insolvenzrecht Österreichs ist in der Insolvenzordnung,ris.bka.gv.at in der Anfechtungsordnungris.bka.gv.at und im Insolvenzrechtseinführungsgesetzris.bka.gv.at geregelt.

Österreichische Insolvenzgeschichte Die Entwicklung des Österreichischen Insolvenzerechtes erstreckt sich zurück bis ins 18. Jahrhundert. Es entwickelte sich unter dem Einfluss des spanischen Rechtes („Labyrinthus creditorum“ des Franciscus Salgado de Somoza aus 1651) und stellte statt der Eigenmacht der Gläubiger die Gerichtsgewalt in den Vordergrund. Damals war der Konkurs in zahlreiche Prozesse aufgelöst, jeder Gläubiger musste seine Forderungen mittels Klage geltend machen. Ein einziger solcher Rechtsstreit konnte den Konkurs jahrelang aufhalten. Diesem System folgten in Österreich 1781 die Josephinische und 1786 die Westgalizische Gerichtsordnung. Das französische Konkursrecht, welches die Grundsätze der Gläubigergemeinschaft betonte, gilt als Vorbild der österreichischen Concursordnung von 1868. Da dieses System aber unbefriedigende materielle Ergebnisse erbrachte, wurde 1912 bis 1914 eine tiefgreifende Reform vorgenommen, welche zu einer weiteren Stärkung der Gerichtsherrschaft führte. Das heutige österreichische Insolvenzrecht basiert nach wie vor auf den Insolvenzgesetzen vom Dezember 1914 RGBl. 337/1914, die mit 1. Jänner 1915 in Kraft traten. Seither gab es über 50 Novellen dieser Gesetze, deren wichtigste die Novellen 1981 (Abschaffung der Konkursklassen), 1993 (Einführung des Schuldenregulierungsverfahrens ab 1. Jänner 1995) und 2010 (Aufhebung der Ausgleichsordnung und Schaffung eines einheitlichen Verfahrensgebäudes im Rahmen der Insolvenzordnung (IO)) waren.

Insolvenzverfahren

Allgemeines Das Insolvenzverfahren hat ursprünglich die Liquidation des insolventen Rechtsträgers zum Ziel. Sämtliches Vermögen des Schuldners soll zu Geld gemacht und dieses unter allen Gläubigern gleichmäßig aufgeteilt werden. Neben dieser Verwertungsfunktion des Insolvenzverfahrens trat im ausgehenden 19. Jahrhundert die Sanierungsfunktion mit dem Ziel, Unternehmen durch teilweise Entschuldung zu sanieren und in den Wettbewerb wieder zu integrieren. Diese Form der Sanierung erfolgt durch Ausgleich oder Zwangsausgleich und seit 1. Juli 2010 durch einen Sanierungsplan, der an deren Stelle getreten ist. Als drittes und jüngstes Ziel ist die Entschuldung natürlicher Personen im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens seit 1995 zu nennen.

Es sind sowohl der Schuldner selbst als auch jeder Gläubiger legitimiert, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewirkt auch eine Prozess- und Exekutionssperre, sämtliche Gläubiger müssen sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen am Insolvenzverfahren beteiligen. Der Schuldner verliert mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Form des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder des Konkurses seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Rechtshandlungen des Schuldners über sein Vermögen sind dadurch unwirksam.

Verfahrensarten nach IRÄG2010 Das neue, am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Insolvenzrecht, das in der Insolvenzordnung (IO) geregelt ist, kennt folgende Verfahrensarten:

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung §§ 169 ff. IO Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung §§ 166 ff. IO Konkursverfahren §§ 180 f. IO Schuldenregulierungsverfahren §§ 181 ff. IO

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Das Sanierungsverfahren kann nur vom Schuldner selbst beantragt werden. Auf Grund der Eigenverwaltung ist es dem Unternehmer möglich, weiterhin Rechtshandlungen zu tätigen, die jedoch unter der Aufsicht eines durch das Gericht bestellten Sanierungsverwalters stehen. Damit es überhaupt zu einem Sanierungsplan mit Eigenverwaltung kommen kann, muss dieser schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden. Dabei hat der Schuldner anzubieten, mindestens 30 % seiner Verbindlichkeiten innerhalb von 2 Jahren zurückzuzahlen. Weiters muss die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmen, wobei es sich um eine Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger handelt. Die dafür zuständige Institution ist das Landesgericht bzw. in Wien das Handelsgericht.

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Liegen die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung nicht vor, so kann dennoch ein Sanierungsverfahren vom Schuldner beantragt und vom Gericht eröffnet werden. Es handelt sich hier inhaltlich um ein Konkursverfahren, bei dem jedoch schon von Anfang an feststeht, dass der Schuldner einen Sanierungsplan mit einer Mindestquote von 20 % zahlbar innerhalb von 2 Jahren anbietet. In diesem Verfahren wird vom Gericht ein Masseverwalter bestellt, der die Kontrolle über das Sanierungsverfahren innehat. Wie beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist die Zustimmung der Mehrheit aller bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger (Kopf- und Summenmehrheit) erforderlich.

Konkursverfahren Wird kein Sanierungsplan durch den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt, dann eröffnet das Insolvenzgericht einen Konkurs mit Insolvenzverwalter. Dieser ist grundsätzlich zur Fortführung des Unternehmens verpflichtet. Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ist Voraussetzung für das Konkursverfahren, genauso wie das Vorliegen von kostendeckendem Vermögen. Der Antrag kann sowohl vom Schuldner selbst, als auch vom Gläubiger eingebracht werden. Auch in einem solchen Fall gilt eine Verwertungssperre bis zur Abhaltung der sog. Berichtstagsatzung, bei der über die Sanierung des Unternehmens beraten wird, und bei der dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, binnen 14 Tagen einen Sanierungsplan den Gläubigern vorzulegen, dessen Mindestquote 20 % betragen muss. Erst wenn der Schuldner dann keinen Sanierungsplan vorlegt, hat der Masseverwalter die Verwertung des Unternehmens in Angriff zu nehmen, das möglichst als Ganzes oder zumindest teilweise als funktionierendes Unternehmen verkauft wird, da ein lebendes Unternehmen bessere Verwertungserlöse erzielt. Findet sich kein Käufer, dann hat der Masseverwalter das Unternehmen zu liquidieren. Er verwertet dann alle körperlichen und unkörperlichen Gegenstände und bezahlt daraus vorrangig die Masseforderungen, die zur Gänze zu befriedigen sind. Masseforderungen sind gem. § 46 IO die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Verbindlichkeiten (z. B. Strom, Gas, Dienstnehmer etc.). Erst wenn alle Masseforderungen zur Gänze bezahlt sind, kann der Insolvenzverwalter Quoten an die Insolvenzgläubiger ausschütten.

Schuldenregulierungsverfahren Das Schuldenregulierungsverfahren ermöglicht dem privaten Schuldner eine Entschuldung von seinen Verbindlichkeiten mittels Zahlungsplan und bei dessen Scheitern mittels Abschöpfungsverfahren. Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die kein Unternehmer ist, dann kann den Gläubigern ein Zahlungsplan angeboten werden. Im Zahlungsplan unterliegt der Schuldner zwar keiner Mindestquote, wie beispielsweise beim Sanierungsplan, jedoch muss die angebotene Quote hinsichtlich der Einkommenssituation der nächsten fünf Jahre angemessen sein (§ 194 Abs. 1 IO). Für den Abschluss eines Zahlungsplans ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gläubiger nötig, wobei es sich wieder sowohl um eine Kopf-, als auch um eine Summenmehrheit handeln muss. Die Zahlungsfrist hat eine maximale Dauer von 7 Jahren (eine kürzere Frist kann jedoch vereinbart werden), wobei die entsprechenden Teilquoten üblicherweise monatlich fällig werden. Dem Schuldner steht mindestens eine Nachfrist von 14 Tagen zu. Das gesamte Vermögen des Schuldners muss verwertet worden sein. Scheitert der angebotene Zahlungsplan an der mangelnden Mehrheit der Zustimmung der anwesenden Gläubiger, kommt es zum Abschöpfungsverfahren. Im Abschöpfungsverfahren werden alle pfändbaren Teile des Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abgetreten. Mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes (IRÄG) 2017 wurde die Frist des Abschöpfungsverfahrens von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Weiters muss der Schuldner keine Mindestquote mehr an die Gläubiger erbringen. Das Gericht hat gem. § 213 Abs. 1 IO mit Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung des Schuldners auszusprechen.

Änderungen durch das IRÄG 2017 Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz [IRÄG] 2017, das mit 1. November 2017 in Kraft trat, sieht eine tiefgreifende Änderung des Abschöpfungsverfahrens vor, wonach die Dauer des Abschöpfungsverfahrens von sieben auf fünf Jahre gekürzt und die seit 1995 geltende Mindestquote von 10 % abgeschafft wird. Im Gegenzug werden hierbei den Schuldnern neue Pflichten und Obliegenheiten auferlegt. Darunter fällt die Verpflichtung, Vermögen, welches der Schuldner als Gewinn in einem Glücksspiel erwirbt, abzutreten (§210 Abs. 1 Z 2 IO) sowie die Verpflichtung, dem Gericht mind. einmal im Jahr Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen (§210 Abs 1. Z 5 a IO). Ziel der Auferlegung von Obliegenheiten ist es, nur dem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung zu gewähren.

Eröffnung des Verfahrens

Voraussetzungen Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wobei für die Sanierungsverfahren schon die drohende Zahlungsunfähigkeit und bei juristischen Personen überhaupt schon die Überschuldung ausreicht. Die Eröffnung des Verfahrens hat auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers zu erfolgen. Der Schuldner muss über kostendeckendes Vermögen verfügen oder wenn dies nicht der Fall ist, ist ein Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten, der durch den Antragsteller vorschussweise zur Verfügung gestellt wird, zu leisten. Dieser Kostenvorschuss hat jedenfalls das Mindesthonorar des Insolvenzverwalters und Barauslagen abzudecken.

Wirkungen Die Rechtswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beginnen mit dem Tag, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Die Veröffentlichung geschieht durch die Aufnahme in die Insolvenzdatei, die als ausschließliches Bekanntmachungsorgan im Insolvenzverfahren dient und daher neben Verfahrenseröffnungen auch Informationen und Daten zum Verfahren selbst beinhaltet. Das ganze Vermögen des Schuldners, das der Exekution unterworfen ist, wird seiner freien Verfügung entzogen. Nur im Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung wird dem Schuldner gewährt auch während des Verfahrens weiterhin Rechtshandlungen selbst zu tätigen, wobei er jedoch unter der Aufsicht eines Sanierungsverwalters steht. Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung wird ein Masseverwalter vom Gericht bestellt, der die Verwaltungstätigkeit wahrnimmt. Durch den Beschluss über die Verfahrenseröffnung werden anhängige Verfahren ex lege unterbrochen und können erst wieder nach Ablehnung der Forderungsanerkennung durch den Insolvenzverwalter fortgesetzt werden. Neben der Prozesssperre wird auch eine Exekutionssperre bewirkt, wodurch sich sämtliche Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Forderungen am Verfahren beteiligen müssen. In Fällen, in denen ein Masseverwalter bestellt wird, wird der Schuldner mit einer Postsperre belegt, sodass die gesamte Post an den Masseverwalter geht.

Ablauf des Verfahrens

Forderungsanmeldung Sämtliche Gläubiger haben ihre Forderungen innerhalb der Anmeldefrist bei Gericht anzumelden. Im Insolvenzverfahren besteht kein Anwaltszwang, weshalb es in der Praxis auf Gläubigerseite häufig zu einer Vertretung durch die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände KSV, AKV, ÖVC (Österreichischer Verband Creditreform) und ISA (Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) kommt.