Das Urheberrecht ist zunächst ein absolutes, d. h. ausschließliches Recht auf den Schutz des geistigen Eigentums eines schöpferischen Menschen. Es hat ideelle und materielle Anteile und umfasst unverfügbare Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte sowie verfügbare Nutzungsrechte. Seine verfassungsmäßigen Grundlagen hat es vor allem in den Grundrechten des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, der Kunst- und Meinungsfreiheit und in wirtschaftlicher Hinsicht im Eigentumsrecht. Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechtes.

Geschichte

Rechtsfamilien Im Urheberrecht gilt das Schutzlandprinzip. Das anwendbare Recht bestimmt sich immer nach der Rechtsordnung des Staates, in dem Schutz beansprucht wird.

Deutscher Rechtskreis

Romanischer Rechtskreis

Common law

Mischrecht

Objekt des Urheberrechts Gesetzgebungstechnik Das geschützte Objekt des Urheberrechts ist in allen Rechtsordnungen ein Werk der Kunst. Als gesetzgeberische Technik wurde rechtshistorisch zuerst die enumerative Form gewählt, um zu definieren, was als Werk geschützt sein soll. Um jedoch auch technische Neuerungen urheberrechtlich ausreichend erfassen zu können, setzte sich daneben bald die Generalklausel durch. Die meisten Rechtsordnungen setzen heute in Anlehnung an die einflussreiche revidierte Berner Übereinkunft von 1908 auf einen Mischtyp: Dabei wird zunächst in allgemeiner und weiter Form das Schutzobjekt definiert (Deutschland: „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, Frankreich: „œuvre de l’esprit“ nach art. L.112-18 CPI) jedoch durch Auflistungen ergänzt. Der Rechtstradition des common law entsprechend liegen beim britischen Copyright, Designs and Patents Act 1988 und US-amerikanischen Copyright Act of 1976 die Schwerpunkte auf längeren Aufzählungen mit differenzierten Legaldefinitionen zu Beginn der Gesetze.

Erfordernis der körperlichen Festlegung („fixation“) Eine Minderheit von Rechtsordnungen gewährt urheberrechtlichen Schutz nur unter der Bedingung, dass 1. eine körperliche Festlegung des Werks besteht und diese 2. körperlich beständig oder dauerhaft („permanent or stable“, § 101 Copyright Act of 1976) ist. Das bekannteste Beispiel ist § 102 (a) des Copyright Act of 1976:

Neben dieser ersten, vor allem im common law verbreiteten Gruppe können drei weitere Gruppen ausgemacht werden: 2. solche, die eine beständige körperliche Festlegung nur für bestimmte Werkgattungen – besonders Choreographien – voraussetzen, 3. solche, die hierzu keine Regelung bieten und 4. solche, die ausdrücklich ein solches Erfordernis leugnen.

Erfordernis der Originalität Das Erfordernis der Originalität gehört zu den Kernelementen des modernen Urheberrechts. Es ist zugleich zentrales Element zur Legitimation urheberrechtlichen Schutzes. Gesetzgebungstechnisch stehen zwei Wege zur Verfügung, dieses Merkmal zu umschreiben: Durch die Beschreibung des Entstehungsprozesses oder durch Beschreibung des Ergebnisses; meist wird eine Kombination aus beidem gewählt. In den Rechtsordnungen Kontinentaleuropas steht der Aspekt der Persönlichkeit des Urhebers im Vordergrund: Das Werk sei schon deshalb zu schützen, weil es ein Stück entäußerter, gleichsam materialisierter Persönlichkeit des Urhebers sei. Aus diesem Ansatz heraus wird entsprechend auch das Objekt des Urheberrechts bestimmt – schützenswert ist nur, was Ausdruck der innersten Persönlichkeit des Schöpfers ist. Sprache, Maltechnik oder historische Daten und Geschehnisse können deshalb nicht Objekt des Urheberrechts sein.

Einzelne Werkarten Fotografien

Die Fotografie stand im künstlerischen Ansehen historisch zunächst – da vermeintlich bloße Reproduktion der Realität – unterhalb der herkömmlichen Kunstgattungen. Entsprechend erfuhr sie erst relativ spät Anerkennung als urheberrechtlich schützenswerte Kunstgattung. Die rechtlichen Regelungen lassen sich in drei Gruppen einteilen: In zahlreichen Rechtsordnungen stehen Fotografien den anderen Kunstgattungen völlig gleich und genießen regulären urheberrechtlichen Schutz. In einigen anderen Rechtsordnungen werden Fotografien eingeteilt in „künstlerische“ Fotografien (Lichtbildwerke) mit voller und „gewöhnliche“ bzw. „einfache“ Fotografien (Lichtbilder) mit geringerer Schutzebene. Schließlich existiert eine dritte Gruppe von Rechtsordnungen, die Fotografien vom urheberrechtlichen Schutz ausnehmen und einem gesonderten Regelwerk unterstellen.

Inhaber des Urheberrechts Werke mehrerer Autoren Die Fälle von Co-Autorschaft lassen sich in drei große Gruppen einteilen: Bearbeitungen: Hierunter lassen sich diejenigen Schöpfungen fassen, bei denen auf Grundlage eines bereits vorhandenen Werkes ein anderer ein neues Werk schafft. Wesentliches Merkmal dieser Fallgruppe ist, dass Original und Bearbeitung klar voneinander unterschieden werden können. Das Original bleibt von der Adaption vollkommen unberührt und weiterhin selbstständig nutzbar, die Bearbeitung hingegen kann nicht ohne das Original in modifizierter Form verwandt werden. In diese Fallgruppe gehören etwa das œuvre composite (Art. 113-2 CPI) des französischen und das derivative work (U.S.C. 17 § 101) des US-amerikanischen Urheberrechts. Kompilationen und Anthologien: Diese Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass zwar auch hier die schöpferischen Beiträge der einzelnen Autoren klar trennbar bleiben, die einzelnen Beiträge jedoch im Wesentlichen unverändert bleiben. In diese Kategorie fallen die Sammelwerke des deutschen Rechts sowie compilations und collective works nach US-amerikanischem Recht. Gemeinschaftswerke: In diesen Fällen arbeiten mindestens zwei natürliche Personen derart zusammen, dass ein gemeinsames Endprodukt entsteht. Es besteht hierbei die Möglichkeit, dass die einzelnen schöpferischen Beiträge am Ende nicht mehr eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Häufig entstammen die Beiträge unterschiedlichen Genres; klassisches Beispiel hierfür ist die Oper.

Die dritte Gruppe ist unter dem Aspekt der Mehrautorschaft die juristisch problematischste: Im Fall der Überschreitung von Genre-Grenzen stellt sich die Frage, ob und wann die Beiträge insgesamt als ein Werk zu bewerten sind. Ferner ist zu klären, welche Rechte am Werk die Autoren gegeneinander bei Differenzen geltend machen können. Eine besondere Problematik bietet in dieser Gruppe die im romanischen Rechtskreis verbreitete Konstruktion des œuvre collective.

Eine weitverbreitete und typische Lösung der ersten beiden Sachprobleme bietet UrhG-A: Das Urheberrecht steht demnach allen Miturhebern gemeinsam zu. Eine Änderung oder Verwertung des Urheberrechts verlangt eine einstimmige Entscheidung aller Urheber. Manche Rechtsordnungen lassen jedoch bereits die Zustimmung der Mehrheit der Urheber (vgl. in Mexiko Ley Federal del Derecho de Autor) oder gar eines einzelnen Urhebers (Argentinien: Ley de Propiedad Intelectual) genügen. In den meisten Gesetzen finden sich Vorschriften, aus denen hervorgeht, dass bei der Verbindung von verschiedenen Genres – etwa Wort und Musik – nicht ein, sondern zwei separate Werke entstehen. Auch in Abwesenheit einer gesetzlichen Regelung folgen Rechtsprechung und Rechtslehre jedoch fast durchgängig dieser Lösung.

Auftragsarbeiten Die unterschiedliche Behandlung von Auftragsarbeiten zeigt paradigmatisch die unterschiedlichen Ansätze des in römischrechtlicher Tradition stehenden Urheberrechts im engeren Sinne (droit d’auteur, diritto di autore) der Länder des Civil Law im Gegensatz zum angelsächsischen Copyright. Hat der Ersteller in Erfüllung vertraglicher Pflichten nach (groben) Vorgaben des Auftraggebers ein Werk hergestellt, bestehen zwei Möglichkeiten, das entstehende subjektive Recht zuzuweisen: Entweder dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer. Die Länder kontinentaleuropäischer Tradition wählen letztere Lösung, wie beispielhaft das portugiesische Recht zeigt:

Die Rechtsordnungen des common law wählen für das copyright erstere Möglichkeit:

Art und Umfang des Urheberrechts Das Urheberrecht ist ein zeitlich begrenztes Monopolrecht zugunsten des Schöpfers eines Werks.

Formelle Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes Unter dem Einfluss der revidierten Berner Übereinkunft von 1908 gewährt die große Mehrheit der Rechtsordnungen urheberrechtlichen Schutz ungeachtet formeller Voraussetzungen. Eine wichtige Ausnahme bildete bis 1989 das Recht der Vereinigten Staaten: Nach Copyright Act 1976 mussten alle Vervielfältigungen des Werkes das Zeichen © (C in einem Kreis) tragen. Dies gilt nach wie vor für Werke, die vor dem 1. Januar 1978 erstmals veröffentlicht wurden. Eine weitere Formalität besteht im US-amerikanischen Recht dadurch, dass nach Copyright Act 1976 zwei Kopien bzw. Tonträger des Werkes im Copyright Office der Library of Congress hinterlegt werden müssen. Bei Nichtbeachtung droht allerdings höchstens eine Strafzahlung – der urheberrechtliche Schutz bleibt unberührt. Bei der Hinterlegung kann die Registrierung des Werkes beantragt werden, wodurch gewisse prozessrechtliche Vorteile erlangt werden können. Eine ähnliche Regelung besteht auch in Argentinien (vgl. Ley de Propiedad Intelectual).

Das droit moral Das Veröffentlichungsrecht Das deutsche Recht kennt als Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechtes neben den Verwertungsrechten ein eigenständiges Veröffentlichungsrecht in UrhG; die Norm wird dort sogar als „Grundnorm des Urheberrechtsschutzes“ bezeichnet.So Ungeachtet dieser Stellung im deutschen Recht ist eine vergleichbare Norm der Mehrzahl der Rechtsordnungen fremd: In den skandinavischen Ländern verzichtete man bewusst in den 1960er Jahren auf die Einführung einer solchen Norm; selbst die Gesetze Österreichs und der Schweiz entbehren einer vergleichbaren Norm. Der praktische Unterschied ist dennoch äußerst gering: Da fast alle Funktionen des Veröffentlichungsrechtes auch durch die Verwertungsrechte abgedeckt werden können, wurde selbst in Deutschland seine Notwendigkeit intensiv diskutiert und bezweifelt. Als weitere bedeutende Rechtsordnung kennt Frankreich ein droit de divulgation ( CPI), das einer gesonderten intestaten Erbfolge unterliegt.

Zu den Verwertungsrechten siehe auch das Nutzungsrecht im Urheberrechtsgesetz ().

Das droit au respect Der Schutz des Urhebers gegen die Präsentation seines Werkes in einer seinem Ansehen schädlichen und seinen künstlerischen Überzeugungen widersprechenden Form wird unter dem französischen Terminus droit au respect (deutsch ~ ‚Recht auf Achtung und Respekt‘) diskutiert. Die große Mehrzahl der Urheberrechtsgesetze stimmen zwar darin überein, dass dem Urheber ein solches Recht zusteht; über Reichweite und Maßstäbe bestehen jedoch wesentliche Unterschiede. Die Berner Übereinkunft statuiert seit 1928 [bzw. 1948] in Art. 6bis das Recht des Urhebers, „unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung, […] sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes [oder jeder anderen Beeinträchtigung des Werkes] zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Rufe nachteilig sein könnten“ (frz.: „Indépendamment des droits patrimoniaux d’auteur, et même après la cession desdits droits, l’auteur conserve le droit […] de s’opposer à toute déformation, mutilation ou autre modification de cette œuvre [ou à toute autre atteinte à la même œuvre], préjudiciables à son honneur ou à sa réputation“).Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, Artikel 6bis in der systematischen Sammlung des schweizerischen internationalen Recht, französischer Originaltext Übereinkunft 1928, Übereinkunft 1948, deutsche Übersetzung Übereinkunft 1928, Übereinkunft 1948.

Das droit à la paternité