Unter Familienpolitik versteht man die Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen der Staat regelnd und gestaltend die Rahmenbedingungen für Familien beeinflusst. Dabei wird das Zusammenleben von Paaren, das Leben mit Kindern und der Generationenzusammenhang unterstützt. Weitaus überwiegend handelt es sich um Verbesserungen der Rahmenbedingungen und Unterstützungen für Familien, so dass von Familienförderung gesprochen wird. In einem erweiterten Sinn können auch Maßnahmen zur Familienförderung nichtstaatlicher Akteure zur Familienpolitik gezählt werden (z. B. Familienpolitik der Unternehmen).

Die Definition von „Familie“ in der Familienpolitik hat den Bedeutungs- und Wertewandel der letzten Jahrzehnte mitvollzogen: Stand historisch bei der Familienpolitik das Modell der traditionellen Familie aus Eltern mit Kindern im Vordergrund, so behandelt Familienpolitik heute überwiegend ein erweitertes Familienkonzept: „Familien sind, wo Kinder sind“.

Familienpolitik wird in der Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und der Erziehungswissenschaft wissenschaftlich behandelt.

Familienpolitik hat starke Schnittmengen mit der Gleichstellungspolitik, der Sozialpolitik, der Arbeitsmarktpolitik und der Bevölkerungspolitik.

Familienpolitik in Deutschland

Ziele der Familienpolitik

Je nach den aktuellen Rahmenbedingungen und der Veränderung der Wertvorstellungen in der Gesellschaft unterlagen die Ziele der Familienpolitik stets einem Wandel. Zu Beginn der Bundesrepublik nach dem Zweiten Weltkrieg standen Ziele wie Sicherung von Wohnraum, Stärkung der Institution Familie angesichts zunehmender Ehescheidungen und Anhebung der Geburtenrate im Vordergrund. Der Übergang vom Einverdiener- zum Zweiverdienermodell ließ das familienkonservative Ziel in den Hintergrund treten zu Gunsten von Gleichstellung sowie der Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit. Ab Ende der 1990er Jahre verbreitete sich die Erkenntnis, dass zwischen Vollzeiterwerbstätigkeit von Frauen und höherer Geburtenrate kein Zielkonflikt besteht. Die Nachbarländer (z. B. Frankreich) hatten es vorgemacht. Zeitgleich trat auch das Verständnis von Kindern als zukünftiges Humankapital in den Vordergrund. Unter Ministerin Renate Schmidt erfolgte dann 2005 eine Neuausrichtung mit demografischen und arbeitsmarktpolitischen Zielen.

Im Jahr 2012 definiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) folgende Ziele der Familienpolitik:

Wirtschaftliche Stabilität und soziale Teilhabe der Familien Gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf Wohlergehen und die Förderung der Kinder Verwirklichung von Kinderwünschen

Die Anhebung der Geburtenrate als familienpolitisches Ziel war gesellschaftlich stets umstritten. Die Formulierung Verwirklichung von Kinderwünschen sollte das Konfliktpotential mindern.

Im 7. Familienbericht der Bundesregierung wird zwischen Familienlastenausgleich und Familienleistungsausgleich unterschieden: „Familienpolitische Leistungen, die aus dem Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit und der Lebensstandardsicherung abgeleitet sind, zielen darauf ab, bestimmte Belastungen der Eltern zu kompensieren, die durch die Geburt und Erziehung der Kinder entstehen. Diese Instrumente lassen sich unter dem Oberbegriff des Familienlastenausgleichs zusammenfassen. Daneben ist es eine weitere Aufgabe der staatlichen Familienpolitik, jene Leistungen der Erziehung, Versorgung und Bildung der Kinder zu kompensieren, die die Familien für die Gesellschaft erbringen, die aber nicht über den Markt abgegolten werden. Diese Leistungen fasst man als Familienleistungsausgleich zusammen.“ S. 56.

Der Schutz der Familie ist eines der Grundrechte des Grundgesetzes. Aus GG ergeben sich für Familien sowohl Hilfs- als auch Abwehransprüche gegenüber dem Staat.

Im föderalen deutschen Regierungssystem ist primär der Bund für Familienpolitik zuständig, hier werden die Grundlagen vorgegeben (z. B. Familienrecht). GG verpflichtet aber auch die Länder und Kommunen dazu, die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu stellen.

2006 wurde eine Prüfung der Familienförderung angeregt, deren Ergebnisse 2013 vorgestellt wurden. Demnach sollen alle 156 familienpolitischen Leistungen beibehalten werden.

Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die bundespolitischen Vorgaben durch eigene gesetzliche Leistungen (z. B. Landeserziehungsgeld, Familiengründungsdarlehen) zu ergänzen. Außerdem entscheiden sie über die Ausgestaltung von Ausführungsgesetzen (z. B. Kinder- und Jugendhilfegesetz). Durch diese Eigenkompetenz der Länder können die Regelungen von Bundesland zu Bundesland differieren. So hat z. B. Sachsen-Anhalt eine sehr hohe Abdeckung mit Kindertagesstätten, andere Bundesländer jedoch eine sehr geringe.„Die Bereitstellung familienergänzender Infrastruktur ist in Deutschland vorrangig Aufgabe der Länder und Kommunen. So regelt das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dass die Länder und Kommunen für ein ausreichendes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu sorgen haben. Fakt ist, dass Westdeutschland bei der Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen im europäischen Vergleich einen der hinteren Plätze einnimmt. Dies trifft insbesondere auf die Betreuung von Kindern unter drei Jahren und die ganztägigen Betreuungsangebote für Kinder im Kindergarten und Schulalter zu. Auf Bundesebene besteht für Kinder ab dem dritten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, allerdings nur im Umfang von vier Stunden. Verschiedene Regelungen auf Bundesländerebene ergänzen diesen Rechtsanspruch. Nur drei Bundesländer dehnen den Rechtsanspruch auf Klein- und Schulkinder aus. Sachsen-Anhalt fasst den Anspruch am Weitesten. Hier haben Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres einen Anspruch auf einen ganztägigen Betreuungsplatz. In Brandenburg besteht ein Anspruch ab der Vollendung des 2. Lebensjahres. Kinder in Thüringen haben mit zweieinhalb Jahren zunächst Anspruch auf einen Kindergartenplatz und im Anschluss daran bis zum Abschluss der Grundschule auf Hortbetreuung. Fast alle Bundesländer haben bezüglich des zeitlichen Umfangs des Rechtsanspruches ein Mindestmaß festgelegt. Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen bilden dabei die Ausnahmen. Die Spannweite reicht von vier Stunden (Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein) bis zu einem Ganztagesplatz (Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)(vgl. z. B. Sozialministerium Baden-Württemberg 2004). Ostdeutschland kann im Gegensatz zu Westdeutschland für alle Altersgruppen und Platzarten sehr viel höhere Versorgungsquoten aufweisen (vgl. Statistisches Bundesamt 2004a).“ (7. Familienbericht, S. 59).

Die Kommunen sind ebenfalls originäre Träger von Familienpolitik. Kommunale Familienpolitik differenziert die Regelungen der Länder weiter aus. So können auch Städte, Landkreise und Gemeinden eigene Schwerpunkte setzen.

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht setzte mit den „vier großen Familienurteilen“, wie sie vom Deutschen Familienverband und Familienbund der Katholiken genannt werden, seit 1990 klare Vorgaben für die Familienpolitik in Deutschland:Reiner Sans: , in: Das Online-Familienhandbuch, 18. Juni 2004.

1. Urteil zur Steuergerechtigkeit von Familien

Im „Urteil zur Steuergerechtigkeit“ von Familien vom 29. Mai 1990 konstatierte das Bundesverfassungsgericht, dass der Unterhaltsaufwand beim zu versteuernden Einkommen der Familie wenigstens in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben und dass der Staat zudem sicherstellen müsse, dass dieser Mindestbedarf bei allen Kindern gedeckt ist. Dieses verfassungsrechtliche Gebot folgt aus Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Abs. 1 GG., Az. 1 BvL 20/84.

2. „Trümmerfrauenurteil“

Das „Trümmerfrauenurteil“In der Wikipedia gilt es als unangemessener Stil, durch Anführungszeichen eine Distanzierung von der Wortwahl anzeigen zu wollen. Da jedoch in dem überwiegenden Teil der Forschungsliteratur zum Thema seit 2013 (u. a. Leonie Treber, Clara-Anna Egger, Martin Tschiggerl/Thomas Walach) eben diese Distanzierung als angemessener Umgang mit dem Begriff gilt und durch Anführungszeichen angezeigt wird, folgt der Artikel der Forschung und verwendet diese typografischen Kennzeichen.Der Begriff „Trümmerfrau“ als Element des kollektiven Gedächtnisses wird spätestens seit diesem Urteil als Synonym für die Frauen in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg verwendet, die – so das Narrativ – den Grundstein für das Wirtschaftswunder legten; vgl. Leonie Treber: Mythos Trümmerfrauen. Von der Trümmerbeseitigung in der Kriegs- und Nachkriegszeit und der Entstehung eines deutschen Erinnerungsortes. Klartext Verlag, Essen 2014, ISBN 978-3-8375-1178-9, S. 413–414. vom 7. Juli 1992 stellte die Benachteiligung von Eltern mehrerer Kinder gegenüber Kinderlosen und kinderarmen Personen heraus und legte fest, dass Zeiten der Kindererziehung vom Gesetzgeber nach Abs. 1 GG in Verbindung mit Abs. 1 GG bei der Bemessung der Rente berücksichtigt werden müssen. Das BVerfG betonte, dass im Unterschied zu den Gründen, die sonst für die Erwerbslosigkeit und damit den Ausfall der Beitragszahlungen ursächlich sind, die Kindererziehung eine wichtige bestandssichernde Bedeutung für das Rentensystem hat. Der Gesetzgeber wurde damit aufgefordert, mit jedem Reformschritt die Benachteiligung von Familien tatsächlich zu verringern. Dies soll in der Form geschehen, dass der an den Verfassungsauftrag gebundene Gesetzgeber die Familien erkennbar entlastet., Az. 1 BvL 51/86 u. a.

Im Urteil vom 12. März 1996 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Rentenansprüche aus Kindererziehungszeiten nicht dadurch unwirksam werden, dass zugleich anderweitig Rentenansprüche erworben werden. Der Wert der Kindererziehung im Sinne des Generationenvertrags werde durch eine gleichzeitige versicherungspflichtige Beschäftigung nicht geschmälert.Irene Gerlach: Politikgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Familienpolitik – I. Grenzen der Gewaltenteilung? Kapitel III. Zur Entwicklung eines familienpolitischen Gestaltungswillens, Aus Politik und Zeitgeschichte (B 3-4/2000)

3. Urteil zur Wahlfreiheit

Im „Urteil zur Wahlfreiheit“ vom 10. November 1998 wurde festgehalten, dass die bestehenden Regelungen für Alleinerziehende auf den Kreis der verheirateten Eltern auszudehnen seien; so müsse neben einem Kinderbetreuungsfreibetrag zusätzlich ein Erziehungsfreibetrag gewährt werden. Auch hierbei wurde der Staat verpflichtet, diesen Bedarf bei allen Kindern sicherzustellen, etwa durch entsprechende Erhöhung des Kindergeldes oder einer vergleichbaren Leistung. Eltern müsse sowohl die persönliche Betreuung der Kinder als auch die Vereinbarung von Erziehungs- und Erwerbsarbeit möglich sein. Ableitend aus dem Gebot des Abs. 1 GG hat der Staat die Familiengemeinschaft in ihrer eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. „Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von ihnen gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern.“, Az. 2 BvR 1057/91 u. a.

4. Pflegeversicherungsurteil