Eine Erbschaftssteuer wird in der Schweiz in allen Kantonen – ausser den Kantonen Schwyz und Obwalden – erhoben. Mit Ausnahme des Kantons Luzern wird zusätzlich auch eine weitgehend gleichlaufende Schenkungssteuer erhoben. Die kantonalen Regelungen für Erbschafts- und Schenkungssteuer sind sehr unterschiedlich.
Kantonale Zuständigkeit Mangels ausdrücklicher Zuständigkeit des Bundes liegt die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausschliesslich bei den Kantonen, die teilweise auch eine ergänzende Zuständigkeit von Gemeinden erlauben wie generell in Graubünden, Luzern, Freiburg und Waadt (zum Beispiel in den Städten Chur, Luzern, Freiburg und Lausanne). In anderen Kantonen sind die Gemeinden anteilsmässig am Ertrag der Steuer beteiligt. In der Vergangenheit hat es zwar immer wieder politische Initiativen zur Einführung einer Bundeszuständigkeit, auch zur Vereinheitlichung der sehr unterschiedlichen Erbschaftssteuersysteme gegeben, die sich aber bislang nicht durchsetzen konnten.
Aufkommen Im Jahr 2014 betrug das Gesamtaufkommen aus Erbschafts- und Schenkungssteuer 1'177 Mio. Franken, wovon 1'074 Mio. auf die Kantone und 103 Mio. auf die Gemeinden entfielen. Dies waren 1,7 % des gesamten Steueraufkommens der Kantone und Gemeinden und 0,9 % der Schweiz.
Erbnachlasssteuer oder Erbanfallsteuer Rechtssystematisch kann eine Erbschaftssteuer als Erbnachlasssteuer oder Erbanfallsteuer ausgebildet sein. Bei einer Erbnachlasssteuer bezieht sich die Steuer unmittelbar auf den Nachlass, ohne auf die persönlichen Verhältnisse der Erben, vor allem auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser, Bezug zu nehmen. Bei der Erbanfallsteuer setzt dagegen die Steuer bei dem vom Erben erworbenen Erbteil und seinen persönlichen Verhältnissen an. Noch bis in die neuere Zeit folgten mehrere Kantone dem mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbundenen System der Erbnachlasssteuer, wie sie vor allem auch im angelsächsischen Rechtskreis auftritt, mittlerweile nutzen es nur noch die Kantone Solothurn und Graubünden, wo jedoch die Gemeinden eine Erbanfallsteuer erheben können. Solothurn erhebt aber neben einer allgemeinen Nachlasstaxe von 8 bis 17 Promille auch noch eine Erbanfallsteuer, von der Ehegatten und Nachkommen freigestellt sind. Graubünden wiederum hat das System der Erbnachlasssteuer durch die dort erfolgte Freistellung der Ehegatten und Nachkommen durchbrochen.Magnus Hindersmann, Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12), S. 19 ff; Rainer Künzle:
Schenkungssteuer Die Schenkungsteuer wird bis auf Luzern von allen Erbschaftssteuer erhebenden Kantonen nach im Wesentlichen mit der Erbschaftssteuer gleichlaufenden Grundsätzen erhoben. Im Kanton Luzern werden aber Schenkungen, die fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers durch diesen einem Erben zugewandt worden waren, dem zu versteuernden Erbteil des Erben zugerechnet.Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12), S. 26. Teilweise geringfügig von der Erbschaftssteuer abweichende Steuersätze kommen in den Kantonen Basel-Stadt, Genf und Graubünden zur Anwendung. In den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Graubünden, Neuenburg und Wallis werden von der Erbschaftssteuer teilweise abweichende Freibeträge gewährt. Die Steuer entsteht mit dem Vollzug der Schenkung.
Persönliche Steuerpflicht Alle Kantone haben den überlebenden Ehegatten von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht freigestellt (bis auf Solothurn bzgl. der Nachlasstaxe). Durch die steuerrechtliche Gleichstellung der nach dem Partnerschaftsgesetz mit Ehegatten gleichgestellten «eingetragenen Partner» sind auch diese von der Steuer befreit. Nachkommen (Kinder und Enkel) sind mit Ausnahme der Kantone Appenzell Innerrhoden, Luzern (dort besteuert etwa die Hälfte der Gemeinden die Nachkommen), Neuenburg, Solothurn (in Bezug auf die Nachlasstaxe) und Waadt ebenfalls von der Steuer befreit. Für Eltern besteht Steuerfreiheit in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Genf, Obwalden, Tessin, Uri, Wallis und Zug. Obwalden besteuert auch Geschwister nicht. Die Freistellung von der Besteuerung im Kanton Genf kommt nicht zum Tragen, wenn der Erblasser oder Schenker nach Aufwand besteuert wurde oder wird. Dann fällt eine Steuer zwischen 2 und 12 % an.
Lebenspartner Lebenspartner (auch Konkubinatspartner) sind von den Ehegatten sowie den nach dem Partnerschaftsgesetz eingetragenen Partnern zu unterscheiden. Für sie sehen die kantonalen Bestimmungen die unterschiedlichsten Definitionen hinsichtlich der erforderlichen Dauer ihres Zusammenlebens und ihrer Hilfsbedürftigkeit vor. In Graubünden, Nidwalden, Obwalden und Zug werden sie den Ehegatten, in anderen Kantonen den Eltern oder Geschwistern gleichgestellt oder aber mit einem eigenen Satz und schliesslich auch wie Nichtverwandte besteuert.
Steuerklassen Die Kantone bilden neben der steuerfreien Gruppe der Ehegatten und den ihnen gleichstellten eingetragenen Partnern überwiegend Steuerklassen für die Abkömmlinge, Eltern (Grosseltern), Geschwister und sonstige Personen. Lebenspartner (Konkubinatspartner) werden zum Teil gesondert behandelt. Alle anderen Verwandten werden der letzten Klasse, der auch Fremde angehören, zugerechnet. Für die Steuerklassen gelten zumeist unterschiedliche Steuersätze und, soweit sie gewährt werden, unterschiedliche Freibeträge.
Steuersätze der Kantone Die meisten Kantone verwenden innerhalb der Steuerklassen progressive Steuersätze, einige auch feste Sätze. Feste Steuersätze in allen Steuerklassen benutzen insoweit nur Graubünden und Solothurn bezüglich der Nachlasstaxe. Die zur Anwendung kommenden Steuersätze können der Tabelle Erbschaftssteuer in den Kantonen der Schweiz entnommen werden. Ehegatten und eingetragene Partner sind nicht enthalten, da sie in allen Kantonen erbschaftssteuerfrei sind (mit Ausnahme bzgl. der Nachlasstaxe in Solothurn).
+Erbschaftssteuer in den Kantonen der SchweizEigene Tabelle erstellt auf der Grundlage von: Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12)credit-suisse.com: Kanton Abkömmlinge(Kinder, Enkel) Eltern Geschwister Andere Lebenspartner Kanton Aargau: Erbschafts- und Schenkungsteuer 0 0 6–23 % 12–32 % 4–9 % 0 0 22 % bis 32 % 12 % ai.ch: 1 % 4 % 6 % 20 % wie Andere baselland.ch: 0 0 15 % bis 30 % wie Geschwister Schenkungs- und Erbschaftssteuer 0 5–11 % 7,5–16,5 % bis 49,5 % wie Geschwister 0 6–15 % 6–15 % bis 40 % 6–15 % 0 0 6–10 % 30–50 % wie Andere 0 0 6–11 % bis 26 % wie Andere 0 2,5–6,25 % 4–10 % bis 25 % wie Geschwister 0 1–4 % 1–4 % 1–4 % 1–4 % 0 7 % 14 % 7–35 % wie Geschwister 0–2 % (Gemeindesteuer) 6–12 % 6–12 % bis 40 % 6–12 % 3 % 3 % 15 % bis 45 % 20 % 0 0 5 % bis 15 % 0 0 0 0 0 0 Kanton Schaffhausen: Erbschafts- und Schenkungssteuer 0 2–8 % 4–16 % bis 40 % wie Andere 0 0 0 0 0 so.ch: 0 + 8–17 Promille Taxe 2–5 % + 8–17 Promille Taxe 4–10 % + 8–17 Promille Taxe bis 30 % + 8–17 Promille Taxe wie Andere + 8–17 Promille Taxe steuern.sg.ch: Kanton St. Gallen: Schenkungssteuer 0 10 % 20 % bis 30 % wie Andere 0 0 5,95–15,5 % bis 41 % wie Andere steuerverwaltung.tg.ch: 0 2–7 % 4–14 % bis 28 % wie Andere 0 0 4–10 % bis 30 % wie Andere 2,26–3,5 % 2,64 – 7,5 % 5,28–12,5 % bis 25 % wie Andere 0 0 10 % bis 25 % wie Andere Kanton Zug: Erbschaft 0 0 4–8 % bis 20 % 0 Merkblatt zur Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer 0 2–6 % 6–18 % bis 36 % 0
Steuersätze der Gemeinden In den Kantonen Freiburg, Graubünden, Luzern und Waadt können auch die Gemeinden eine Gemeindesteuer auf Erbschaften und (ausser Luzern) auf Schenkungen erheben. Dies geschieht wie folgt: Graubünden: Der elterliche Stamm und der Konkubinatspartner bis zu 5 %, alle übrigen Begünstigen bis zu 25 %. Luzern: Proportionaler Satz bis zu 1 %, dazu ein Zuschlag je nach Höhe des Vermögensanfalls wie bei der Steuer des Kantons vorgesehen. Freiburg und Waadt: Die Gemeinden dürfen bis zur Höhe der kantonalen Steuer centimes additionnels erheben.
Freibeträge Von Freibeträgen wird in den Erbschaftssteuersystemen der Kantone nur sehr uneinheitlich Gebrauch gemacht, wie auch dabei die Gruppen sehr unterschiedlich behandelt werden. Ein Überblick kann der nachfolgenden Tabelle Erbschaftssteuerliche Freibeträge in den Kantonen der Schweiz entnommen werden.
+Erbschaftsteuerliche Freibeträge (in Schweizer Franken) in den Schweizer KantonenAuf der Grundlage von: Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12)Credit Suisse: Übersicht über die Erbschafts- und Schenkungsteuer, Stand 1. Jan. 2016 Kanton Abkömmlinge(Kinder, Enkel) Eltern Geschwister Dritte Lebenspartner – 0 0 0 0 – – 5'000 5'000 10'000 300'000 20'000 5'000 5'000 wie Dritte – 0 0 0 0 – 2'000 2'000 2'000 2'000 – 12'000 12'000 0 12'000 – – 5'000 5'000 5'000 – – 500 500 500 – 50'000 10'000 0 10'000 – 100'000 7'000 7'000 7'000 – 0 0 0 0 – 0 0 0 2'000 50'000 50'000 10'000 10'000 10'000 – 20'000 20'000 0 20'000 – – – 5'000 – – 30'000 10'000 10'000 10'000 – – – – – – 0 0 0 0 – 25'000 10'000 10'000 10'000 – – 0 0 0 – 20'000 0 0 0 – – 0 0 0 250'000 10'000 10'000 10'000 10'000 – – 10'000 10'000 10'000 – – 5'000 0 – – 200'000 15'000 0 50'000
Zusätzlich sind in den Kantonen verschiedentlich noch weitere sachbezogene Freibeträge vorgesehen wie für unterstützungsbedürftige Personen, Angestellte und Bedienstete, bei Vermächtnissen und üblichen Gelegenheitsgeschenken sowie für das Heiratsgut.
Der Hausrat ist in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit, nicht jedoch in den Kantonen Aargau, Bern, Genf, Jura, Tessin, Waadt und Zürich.
Unternehmensnachfolge In verschiedenen europäischen Ländern wie in Frankreich, in Italien, im Vereinigten Königreich oder in Deutschland wurden in den letzten Jahren Vergünstigungen bei der Betriebsnachfolge eingeführt, um den Bestand des Betriebes und der Arbeitsplätze infolge erbschafts- oder schenkungssteuerlicher Lasten nicht zu gefährden. Neben anderenAppel, Jost/Appel, Urte, International Vererben – Deutschland, Österreich, Schweiz, 2011, S. 178 hat der Kanton Zürich eine entsprechende erbschaftssteuerrechtliche Regelung eingeführt. Dort wird von der Steuer ein bis zu 80-prozentiger Abschlag gewährt, wenn das Betriebsvermögen vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Erwerbers dient und dieser den Betrieb noch mindestens zehn Jahre fortführt.
Bewertung Für die Steuerberechnung ist grundsätzlich der Verkehrswert massgebend, wobei einige Kantone aber auch eigene Bewertungsregeln aufstellen. Für an den Börsen gehandelte Wertpapiere ist der Kurswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs, bei anderen Wertpapieren der Schätzwert massgebend, wobei die Kantone sich zur Herstellung einer einheitlichen Bewertungspraxis verständigen. Grundstücke werden überwiegend nach dem Verkehrswert oder dem Ertragswert oder in einer Kombination beider Wertfindungen bewertet. Zumeist übernehmen die Kantone dabei die in der Vermögenssteuererklärung angegebenen Werte, einige Kantone wenden auch andere Bewertungsmasstäbe an.
Schuldenabzug