Bei Beweisverboten handelt es sich um prozessuale Regelungen, die der Gewinnung und Verwertung von Beweisen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Grenzen setzen. Sie sollen in erster Linie sicherstellen, dass Verfahren den subjektiven Rechten der Verfahrensbeteiligten angemessen Rechnung tragen. Im Grundsatz sind Gerichte und Behörden dazu angehalten, sämtliche verfügbaren Beweismittel auszuschöpfen, um dem zu beurteilenden Sachverhalt möglichst zuverlässig zu rekonstruieren. Eine entsprechende Anordnung trifft etwa Abs. 2 StPO für das deutsche Strafprozessrecht. Allerdings kann das Ziel der Wahrheitsfindung in Konflikt mit den Rechten eines Verfahrensbeteiligten geraten, etwa dem Persönlichkeitsrecht oder der Menschenwürde. So verhält es sich etwa, wenn der Beweis mithilfe illegal angefertigter Bild- oder Tonaufnahmen geführt werden soll. Die Verwendung solcher Beweismittel kann die Rechte des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen. Um dies zu verhindern, wurden Beweisverbote entwickelt, die unter bestimmten Voraussetzungen untersagen, Beweise zu erheben oder im Prozess zu verwerten.
Über die Notwendigkeit von Beweisverboten besteht in zahlreichen Rechtsordnungen Einigkeit. Große Uneinigkeit herrscht demgegenüber darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Beweisverbot anzuerkennen ist. Zu dieser Uneinigkeit trägt bei, dass die Gesetzgebung vieler Staaten die Entwicklung von Beweisverboten weitgehend der Rechtspraxis überlassen haben. So verhält es sich etwa im Rechtskreis des common law, in dem das Recht traditionell in wesentlichen Teilen durch die Rechtsprechung entwickelt wird. Doch auch in Deutschland existieren kaum Regelungen zu Beweisverboten, weshalb auch dort Beweisverbote in weiten Teilen seitens der Rechtspraxis im Wege der Rechtsfortbildung gewonnen werden.
Beweisfragen stellen sich in nahezu allen gerichtlichen Verfahren. Vor allem im Strafrecht nehmen sie meist eine zentrale Rolle ein. Deswegen besitzen Beweisverbote eine hohe praktische Relevanz. Ihre praktische Bedeutung hat mit der fortschreitenden technischen Entwicklung erheblich zugenommen. Moderne strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen ermöglichen den Zugriff auf große Mengen personenbezogener Daten, etwa durch die Auswertung digitaler Endgeräte, die Telekommunikationsüberwachung oder die Videoüberwachung öffentlicher und privater Räume. Dadurch gewinnen Fragen nach der Zulässigkeit und Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Informationen zunehmend an Bedeutung (jüngst etwa im Fall EncroChat). Auch im Zivil- und Arbeitsrecht führen Digitalisierung und Datenschutzrecht zu neuen Konflikten, etwa bei der Verwertung elektronischer Kommunikationsdaten oder heimlicher Bild- und Tonaufnahmen. Neue technische Möglichkeiten der Informationsgewinnung führen fortlaufend zu neuen Fallgestaltungen und tragen dazu bei, dass die Voraussetzungen und Grenzen von Beweisverboten weiterhin zu den umstrittensten Fragen des Prozessrechts gehören.
Zwecke von Beweisverboten Beweisverboten kommen mehrere Funktionen zu. Primär dienen sie dem Schutz der subjektiven Rechte der Verfahrensbeteiligten. Nach allgemeiner Auffassung sollen sie verhindern, dass Beweise durch Verletzung von Grundrechten oder anderen rechtlich geschützten Interessen erlangt werden.. Joachim Herrmann: Aufgaben und Grenzen der Beweisverwertungsverbote. Rechtsvergleichende überlegungen zum deutschen und amerikanischen Recht, S. 1291 (1292). In: Mapp v. Ohio, 367 U.S. 643 (1961). Ferner sichern Beweisverbote die rechtsstaatliche Integrität des Verfahrens, indem sie dazu beitragen, dass sich die Beweisgewinnung in dem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen bewegt.Mapp v. Ohio, 367 U.S. 643 (1961).
Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung sollen Beweisverbote zusätzlich die Qualität der Wahrheitsfindung steigern. Nach dieser Auffassung verhindern Beweisverbote, dass Beweismittel Berücksichtigung finden, deren Aussagekraft aufgrund der Art ihrer Gewinnung zweifelhaft sei. So sei etwa der Wahrheitsgehalt einer Aussage unter Folter derart gering, dass sie sich als Beweismittel nicht eigne.
Umstritten ist, inwiefern Beweisverwertungsverbote überdies dazu bestimmt sind, Strafverfolgungsbehörden von Rechtsverletzungen abzuhalten. Jedenfalls können sie hierzu beitragen, da sie verhindern, dass derjenige, der einen Beweis in rechtswidriger Weise gewonnen hat, hieraus einen Vorteil ziehen kann. Im anglo-amerikanischen common law bildet diese Überlegung die primäre Rechtfertigung von Beweisverboten. Der Supreme Court bezeichnete den Disziplinierungszweck sogar in einer frühen Entscheidung als einzige Funktion der Beweisverbote.Tehan v. Shott, 382 U.S. 406 (1966). In Deutschland wird der Disziplinierungszweck hingegen weitgehend abgelehnt. Nur vereinzelt wird dort Beweisverboten ein Disziplinierungszweck zugeschrieben. Überwiegend sieht man hierin lediglich einen Nebeneffekt von Beweisverboten, da Rechtsverstöße von Ermittlungsbeamten vorrangig durch das deutsche Beamten- und das Strafrecht sanktioniert würden.
Entstehungsgeschichte
Beweisverbote im römischen Recht Ansätze von Beweisverboten lassen sich bereits im römischen Recht finden. Regelungen zur Vorlage von Beweismitteln im Prozess finden sich bereits im Zwölftafelgesetz.Beispielhafte Regelung in Tafel VIII: Qui se sierit testarier libripensve fuerit, ni testimonium fatiatur, inprobus intestabilisque esto.; „Wer sich herbeigelassen hat, als Zeuge aufzutreten, [oder bei einem Kauf- oder Schenkungsakt] Waagehalter gewesen ist, der soll, wenn er nicht [auf Verlangen] Zeugnis ablegt, ehrlos und zeugnisunfähig sein“. Schranken der Beweiserhebung bildeten sich vor allem für Strafverfahren heraus. Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. bildeten sich zunehmend feste Strukturen des Strafverfahrens heraus. Der öffentliche römische Strafprozess diente der geordneten Aufklärung des Tatgeschehens mittels Beweiserhebung. Bestandteil des Prozessrechts waren Beweisregeln. So verbot etwa Kaiser Trajan in der Kaiserzeit bestimmte Formen der suggestiven Befragung im Strafprozess. Der Schwerpunkt in der Entwicklung des römischen Beweisrechts lag jedoch auf der Regulierung der Folter. Zur Zeit der Republik war die Folter zur Beweisgewinnung gegenüber römischen Bürgern grundsätzlich ausgeschlossen.
In der Kaiserzeit wurde dieses Verbot durch die Rechtspraxis schrittweise aufgeweicht. Kaiser Augustus trat dieser Entwicklung noch mit einem Edikt entgegen, wonach es unzulässig war, eine Straftat durch rechtswidrige Beweisgewinnung nachzuweisen; auch von Folter sollte zu diesem Zweck nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Nachfolgende Kaiser ließen die Folter demgegenüber phasenweise und in unterschiedlichem Umfang zu, ohne dass ein klares Regelungssystem zu erkennen war. Wieder begrenzt wurde die Beweisgewinnung durch Folter unter Kaiser Septimius Severus.
Beweisverbote im mittelalterlichen Strafprozess Im Frühmittelalter veränderte sich das Prozessrecht erheblich. Das fränkische Recht fasste Zivil- und Strafverfahren zusammen, methodisch ein Rückkehrprozess zum Standard des altzivilen Rechts Roms.Vgl. zur Ausgliederung des Strafrechts aus dem Zivilrecht im römischen Recht, Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. Rn. 133 (Strafrecht und Strafprozess), S. 169–174, hier S. 170. Statt der Aufklärung des Tatgeschehens die persönliche Integrität der Parteien in den Mittelpunkt des Prozesses. Es oblag den Parteien, möglichst viele Leumundszeugen zu benennen, die die Glaubwürdigkeit und den sozialen Ruf ihrer Partei bestätigen sollten. Ausschlaggebend war häufig die Fähigkeit einer Partei, eine ausreichende Zahl von Leumundszeugen beziehungsweise Eideshelfern aufzubieten. Ergänzt wurde das Prozessrecht durch religiöse Rituale, darunter die Feuerprobe, die Wasserprobe und die Bahrprobe. Diese kamen allerdings nur selten zur Anwendung. Aufgrund der spezifischen Ausrichtung des fränkischen Prozessrechts besaß die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln dort nur eine untergeordnete Rolle.
Im 12. Jahrhundert führte die Entwicklung des kanonischen Rechts zu einer erneuten Trennung von Zivil- und Strafverfahren. Zudem rückte das kanonische Prozessrecht die Tataufklärung stärker in den Mittelpunkt. Da die Rechtspraxis strenge Anforderungen an den Tatnachweis anlegte, entwickelte sich das Geständnis des Beschuldigten zum wichtigsten Beweismittel. Zu dessen Gewinnung wurde Folter zunehmend als legitimes Mittel anerkannt. Die durch Folter erzwungenen Geständnisse erlangten daher erhebliche praktische Bedeutung. Angesichts der weitreichenden Möglichkeiten zur Beweisgewinnung entwickelten sich in dieser Epoche keine Beweisverbote im modernen Sinne.
Entstehung moderner Beweisverbote mit der Reform des Strafverfahrens Mit der zunehmenden Rezeption des römischen Rechts setzte eine neue Entwicklung ein. Diese führte auch im Prozessrecht zu einer stärkeren Orientierung an römisch-rechtlichen Vorbildern. Zu den durch die Rezeption beeinflussten Gesetzeswerken zählte die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532. Diese beschränkte die Folter, indem sie deren Anwendung lediglich bei Vorliegen entsprechender Tatindizien gestattete. Art. 20 CCC sicherte diese Beschränkung ab, indem er es untersagte, Geständnisse zu verwerten, die durch eine trotz fehlender Tatindizien angeordnete Folter erlangt worden waren. Auch die Verwertung rechtswidrig erlangter Zeugenaussagen war grundsätzlich verboten.
In der Phase der Aufklärung wurde das mittelalterliche Strafverfahrensrecht grundlegend reformiert. Als Maßstab für eine Verurteilung setzte sich zunehmend die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten durch. Dies spiegelte sich etwa in der 1877 in Kraft getretenen deutschen StPO wider, deren § 261 die freie richterliche Beweiswürdigung anordnete. Die freie Beweiswürdigung stärkte die Aufgabe des Gerichts, das Tatgeschehen eigenständig von Amts wegen aufzuklären. Das Geständnis des Beschuldigten konnte hierzu einen wichtigen Beitrag leisten, allerdings konnten Verurteilungen zunehmend auch auf andere Beweismittel gestützt werden.
Entwicklung einer Beweisverbotslehre in Deutschland