Ein Standgericht ist ein Ausnahmegericht bei Unterdrückung von Aufständen und inneren Unruhen.

Die Urteile kann der in einem Ort oder Lager anwesende oberste Befehlshaber sofort bestätigen und vollziehen lassen. Das Standrecht proklamieren heißt, der Einwohnerschaft und den Soldaten kundgeben, dass solche Ausnahmegerichte eingesetzt sind. Die Gerichtsbarkeit bezieht sich auf alle, also Militärs und Zivilisten. Die Rechtmäßigkeit von Standgerichtsurteilen, die während der Zeit des Nationalsozialismus in der Endphase des Zweiten Weltkrieges ergingen, war in Deutschland bis zum ersten Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege von 1998 umstritten. In Deutschland sind Ausnahmegerichte – also auch Standgerichte – seit 1949 verfassungswidrig.

Deutschland

Ursprünge Über die Tätigkeit von Standgerichten im Mittelalter gibt es aus Deutschland insgesamt nur wenige Überlieferungen. Ein Fall behandelt ein Standgericht des Herzogs Heinrich I. von Braunschweig und Lüneburg in der Lüneburger Heide. Er hatte 1388 die Nachfolge seines Vaters als Herzog angetreten. Im Verlauf einer Reise nahm er einem Pferd das Halfter vom Kopf und ließ damit den ihn begleitenden Vogt von Celle an einen Baum hängen, weil dieser einem Bauern den Mantel weggenommen hatte.Matthias Blazek: Herzog Heinrichs Standgericht in der Heide – Eine lüneburgische Begebenheit aus dem Leben Herzog Heinrichs von der Haide. In: Braunschweiger Kalender 2010. Joh. Heinr. Meyer Verlag, Braunschweig 2010, S. 99 ff.

Im deutschsprachigen Raum gab es nach Reichsrecht außer ordentlichen Militärgerichten auch Standgerichte, die in dringenden Fällen „stehenden Fußes“ Urteile fällen konnten, die sogleich vollzogen wurden.Peter Kalmbach: Fliegende Standgerichte. In: VfZ 69 (2021), H. 2, S. 213.

Standgerichte bis 1918 Nach der preußischen Militärgerichtsordnung von 1845 hatte die Standgerichtsbarkeit die Bedeutung einer Schnelljustiz für geringwertige Verfehlungen von Soldaten des Mannschaftsstands. Das bayerische Militärrecht des 19. Jahrhunderts hingegen griff auf die traditionelle Bedeutung zurück im Sinne eines Standrechts für Ausnahmesituationen. Dabei sollten Rechtsverstöße von Zivilisten und Soldaten durch sofort zusammentretende Gerichte abgeurteilt werden. Als Urteil kamen nur Freispruch oder Tod in Frage.Peter Kalmbach: Fliegende Standgerichte. In: VfZ 69 (2021), H. 2, S. 213.

Nach der Deutschen Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 waren Militär-Standgerichte zuständig für die Strafsachen der niederen Gerichtsbarkeit und durften nur auf Einziehung, Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und Geldstrafe bis 150 Mark erkennen. Sie bestanden aus einem Stabsoffizier als Vorsitzendem und einem Hauptmann und einem Oberleutnant als Beisitzern. Diese wurden zusammen mit ihren Stellvertretern alljährlich vor Beginn des Gerichtsjahres auf dessen Dauer ein für alle Mal bestellt und bei Antritt des Richteramts vereidigt.

In Kriegszeiten wurden Feldstandgerichte und an Bord von Marineschiffen Bordstandgerichte aufgestellt, um Einzelfälle zu untersuchen. In diesen Fällen betrugen die Höchststrafen Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis zu 300 Mark. Daneben konnten Feld- und Bordstandgerichte auch auf die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkennen.

Zeit des Nationalsozialismus Allgemeine Kriegsstrafverfahren und Standgerichte mini|Das Bochnia-Massaker als Beispiel für Todesurteile nach Standgericht. Innerhalb der NS-Militärgerichtsbarkeit sah die Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) vom 17. August 1938,Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung KStVO) vom 17. August 1938, RGBl. 1939 Teil I, S. 1457 ff. die erst 1939 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde, im § 13 den „Notgerichtsstand“ vor. Danach wurde für „eine der Krieggerichtsbarkeit unterworfene Person im Operationsgebiet“, die auf „frischer Tat (z. B. bei Fahnenflucht)“ gestellt worden war, der nächst erreichbare Gerichtsherr zuständig. Im Gefechtsgebiet konnte das Verfahren gegen Beschuldigte, die der Spionage, der Freischärlerei, einer Zuwiderhandlung eines Befehlshabers im besetzten ausländischen Gebiet, der Zersetzung der Wehrkraft oder der Wehrmittelbeschädigung verdächtigt waren, auch vom nächst erreichbaren Kommandeur eines Regiments wahrgenommen werden.

Am 4. November 1939 wurde die Kriegsstrafverfahrensordnung um einen § 13a ergänzt,Vierte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 4. November 1939, RGBl. 1939 Teil I, S. 2132 f. der den Begriff „Standgerichte“ in der Überschrift verwendet: § 13 Abs. 1: „Der nächsterreichbare Kommandeur eines Regiments oder ein mit derselben Disziplinarstrafgewalt versehener Truppenbefehlshaber kann die Befugnisse des Gerichtsherrn ausüben, wenn 1. die Aburteilung aus zwingenden militärischen Gründen keinen Aufschub duldet, 2. ein Gerichtsherr nicht auf der Stelle erreicht werden kann und 3. die Zeugen oder andere Beweismittel sofort zur Verfügung stehen.“ Der Absatz 2 des § 13 schränkte diese Bestimmung jedoch ein. Das Standgericht hatte zunächst keine Zuständigkeit bei Straftatbeständen, für die nach § 14 weiterhin allein das Reichskriegsgericht zuständig bleiben sollte. Dies betraf unter anderem Landesverrat, Hochverrat, Kriegsverrat, Wehrkraftzersetzung und nunmehr auch Spionage. Die Kompetenzen des Standgerichts wurden später erheblich ausgebaut.

Beim Einmarsch der deutschen Truppen in Polen 1939 wurden Standgerichte als „Notstandgerichtsbarkeit“ tätig,Peter Kalmbach: Fliegende Standgerichte. In: VfZ, 2021, 9, Heft 2, S. 217. die polnische Zivilisten als der Freischärlerei verdächtig zum Tode verurteilten und erschießen ließen.Jochen Böhler: Auftakt zum Vernichtungskrieg. Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-596-16307-2, S. 117. Bei diesen Zivilisten wurde die Todesstrafe sofort vollstreckt, ohne dass zuvor eine Prüfung und Bestätigung des Urteils durch einen höheren Offizier erfolgt war.

Standgerichtliche Urteile der Wehrmacht ergingen im Westen zunächst nur im Zuge von Kampfhandlungen; ab Juni 1940 gab es kaum noch Sofortverfahren gegen eigene Soldaten. Bei verstärkten zivilen Widerstandshandlungen in Belgien und Nordfrankreich wurden im Juli 1941 Regiments-Standgerichte eingesetzt. Auf Kreta fällten im August 1941 drei Standgerichte der 5. Gebirgsdivision 119 Todesurteile. Ansonsten terrorisierten SS-Standgerichte des jeweiligen Höheren SS- und Polizeiführers die besetzten Gebiete.Peter Kalmbach: Fliegende Standgerichte. In: VfZ, 2021, 69, Heft 2, S. 218–220.

Sonder-Standgericht der Wehrmacht Adolf Hitler ordnete am 20. Februar 1943 an, „unbedingt Ordnung zu schaffen“; ausgewählte Offiziere wurden daraufhin ermächtigt, „fliegende Kriegsgerichte“ zu bilden.Peter Kalmbach: Fliegende Standgerichte. In: VfZ 69 (2021), H. 2, S. 221. Am 21. Juni 1943 unterzeichnete Hitler im Führerhauptquartier einen Befehl zur „Bildung eines zentralen Sonder-Standgerichts für die Wehrmacht.“Dok. 255 in: Martin Moll (Hrsg.): „Führer-Erlasse“ 1939–1945. Stuttgart 1997, ISBN 3-515-06873-2, S. 342 f. Es sollte im Schnellverfahren politische Straftaten aburteilen, die „sich gegen das Vertrauen in die politische und militärische Führung richten und bei Auslegung des gebotenen scharfen Maßstabes eine Todes- oder Zuchthausstrafe erwarten“ ließen. Zuständig war dieses Sonder-Standgericht für alle Angehörigen der Wehrmacht, die sich im Heimatkriegsgebiet aufhielten. Gerichtsherr war Hitler; die laufenden Geschäfte des Gerichtsherren sollte der Präsident des Reichskriegsgerichts wahrnehmen.

Das Sonder-Standgericht wurde als besonderer Senat dem Reichskriegsgericht angegliedert. Dem Gericht war auf Anforderung ein Flugzeug zur Verfügung zu stellen.

Nach dem Attentat vom 20. Juli 1944 wurde der Befehl von 1943 förmlich aufgehoben und ersetzt durch einen „Erlass des Führers über die Verfolgung politischer Straftaten“ vom 20. September 1944.Dok. 364 in: Martin Moll (Hrsg.): „Führer-Erlasse“ 1939–1945. Stuttgart 1997, ISBN 3-515-06873-2, S. 458. Bis dahin wurden „politische Straftaten“ der Militärpersonen vom Reichskriegsgericht oder dem dort gebildeten Sonder-Standgericht abgeurteilt; nunmehr wurde diesen die Zuständigkeit entzogen. Für alle Angehörige von Wehrmacht, Waffen-SS und Polizei wurden – wie bei Zivilpersonen – der Volksgerichtshof und Sondergerichte zuständig für die Aburteilung politischer Straftaten.

Ein weiteres bekanntes Beispiel für die Einsetzung eines Standgerichts war die Verurteilung der deutschen Soldaten, die für die nicht rechtzeitig erfolgte Sprengung der Brücke von Remagen verantwortlich gemacht wurden.

Ausweitung auf Zivilisten mini|VO über Standgerichte (15. Februar 1945) mini|Formular zur Vereinfachung von Standgerichtsurteilen Am 15. Februar 1945 wurde eine vom Reichsminister der Justiz Otto Thierack unterzeichnete „Verordnung über die Errichtung von Standgerichten“ erlassen. In allen „feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken“ sollten Standgerichte geschaffen werden. In Wien z. B. erfolgte die Einführung von Standgerichten Ende März 1945 durch Baldur von Schirach in seiner Eigenschaft als Reichsverteidigungskommissar für Wien. Zuständig waren die Standgerichte für alle Straftaten, „durch die die deutsche Kampfkraft und Kampfentschlossenheit gefährdet“ wurde. Damit waren nicht mehr allein Militärpersonen, sondern auch alle Zivilisten dem Urteil des Standgerichtes unterworfen.

Der örtlich zuständige Reichsverteidigungskommissar ernannte die drei Mitglieder des Gerichts und den zuständigen Staatsanwalt; als Vorsitzender musste ein Strafrichter ernannt werden, die beiden weiteren Mitglieder des Gerichts waren je ein politischer Leiter oder Gliederungsführer der NSDAP und ein Offizier der Wehrmacht, der Waffen-SS oder der Polizei. Auf das Verfahren fanden die ordentlichen Prozessvorschriften lediglich „sinngemäß“ Anwendung. Als Urteile kamen nur in Frage Todesstrafe, Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Strafgericht. Das Urteil bedurfte der Bestätigung des zuständigen Reichsverteidigungskommissars, der auch über die Vollstreckung bestimmte, an seiner Stelle vertretungsweise der Ankläger beim Gericht.

Die Verordnung trat mit ihrer Verkündung durch den Rundfunk in Kraft. In Zeitungen, welche die Verordnung im Ganzen zitierten, finden sich Abweichungen vom Gesetzestext; so ist u. a. von einem Inkrafttreten durch Verkündung in Presse und Rundfunk die Rede.

Wesentliche Bestimmungen widersprechen der Rechtsstaatlichkeit: So sind Zuständigkeitsordnung und anwendbare Strafnormen so ungenau umschrieben, dass sie jeglicher Willkür Raum geben konnten. Als Richter amtierte nur ein einziger Jurist neben einem politischen und einem militärischen oder polizeilichen Funktionär. Eine richterliche Strafzumessung konnte kaum mehr vorgenommen werden, da als Strafen nur Todesstrafe und Freisprechung als extreme Gegenpole zugelassen waren; die Überweisung an ein ordentliches Strafgericht, das auch Strafen zwischen diesen Extremen aussprechen konnte, bildete für diesen Mangel nur einen unzureichenden Ausgleich.

Fliegendes Standgericht Der Begriff „fliegendes Standgericht“ wurde mindestens schon Ende der 1920er Jahre verwendet (z. B. als Übersetzung eines polnischen Gerichts). Für deutsche Gerichte wurde er vermutlich ab Frühjahr 1944 gebräuchlich, als sonderpolizeiliche Einheiten mit der Bezeichnung OKW-Feldjäger aufgestellt wurden, die nach Direktive der obersten Militärführung abseits militärischer Hierarchien und Zuständigkeiten der Feldgendarmerie ermächtigt wurden, an Ort und Stelle mittels eigens beigegebener mobiler Standgerichte Urteile zu fällen und sofort vollstrecken zu lassen.Peter Lutz Kalmbach: Feldjäger, Sicherheitsdienst, Sonderkommandos. Polizeiorgane und Standgerichtsbarkeit in der Endphase des Zweiten Weltkriegs. In: Kriminalistik. 2014, S. 454–458, 454 f.