mini|300px|Der Palast der Nation, Sitz des föderalen Parlamentes Das Gesetzgebungsverfahren nimmt in Belgien verschiedene Formen an, abhängig davon ob es sich um ein „Gesetz“ des föderalen Parlamentes oder um ein „Dekret“ der Gemeinschaften und Regionen bzw. um eine „Ordonnanz“ der Region Brüssel-Hauptstadt handelt. Wird ein Gesetz vom föderalen Parlament, das heißt von der Abgeordnetenkammer und gegebenenfalls dem Senat, verabschiedet, sind drei verschiedene Gesetzgebungsverfahren möglich. Alle Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen unterliegen der Verfassungskontrolle des Verfassungsgerichtshofes.
Föderale Gesetzgebungsverfahren Allgemeines
Die legislativen Rechtstexte des föderalen Parlamentes werden „Gesetze“ genannt. Betrachtet man die Anwesenheits- und Mehrheitsbedingungen („Quorum“), muss zwischen zwei Arten föderalen Gesetzen unterschieden werden: gewöhnliche Gesetze: Dies sind die Gesetze, die vom föderalen Parlament mit einer absoluten Mehrheit (50 % +1) der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit der Mehrheit der Parlamentarier (50 % + 1, das heißt 76 Abgeordnete oder 38 Senatoren) verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit ist der behandelte Vorschlag abgelehnt.Art. 53 der Verfassung In welcher Kammer diese Bedingungen erfüllt werden müssen, hängt vom parlamentarischen Verfahren ab (siehe unten). Sondergesetze: Dies sind Gesetze, die die föderale Struktur des belgischen Staates im Verfassungsrahmen organisieren. Über Sondergesetze wird nur abgestimmt, wenn die Verfassung es vorsieht. Da diese Sondergesetze das sensible Gleichgewicht zwischen Flamen und Wallonen verändern können, werden besonders strenge Mehrheitsbedingungen gestellt: Bei einem Sondergesetz muss, neben einer Anwesenheit der Mehrheit der beiden Sprachgruppen, eine Zweidrittelmehrheit insgesamt und eine absolute Mehrheit in diesen beiden Sprachgruppen in beiden Kammern erreicht werden.Art. 4, letzter Absatz der Verfassung
Handelt das föderale Parlament in seiner Funktion als Verfassungsgeber und will es die Verfassung abändern oder neu nummerieren, gelten ebenfalls besondere Regeln.Art. 195 der Verfassung
Je nachdem, wie man ein Gesetz einreichen will, macht man folgenden Unterschied: Gesetzesentwurf: Dieser wird von der Regierung in einer der beiden Kammern eingereicht. Dem Entwurf geht ein Vorentwurf voran, der von der Regierung ausgearbeitet wurde und für den ein nicht bindendes Gutachten der gesetzgebenden Abteilung des Staatsrates eingeholt wurde. Aufgrund dieses Gutachtens wird der Vorentwurf gegebenenfalls angepasst. Gesetzesvorschlag: Dieser wird von einem Parlamentarier in einer der beiden Kammern eingereicht. Hierfür wird nicht zwingend ein Gutachten des Staatsrates gefordert, doch kann der Präsident der Kammer (Abgeordnetenkammer oder Senat) ein solches Gutachten zu jeder Zeit der parlamentarischen Prozedur anfragen. Der Präsident ist verpflichtet dieses Gutachten anzufragen, wenn ein Drittel der Parlamentarier oder die Mehrheit einer Sprachgruppe dies verlangt.Art. 98 u. 99 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer Wurde ein Gesetzesvorschlag bei einer Zweikammer-Prozedur von der ersten Kammer gutgeheißen, wird er auch zu einem Gesetzesentwurf.
Die Gesetzgebungsverfahren im föderalen Parlament sind – bis auf das Einkammerverfahren – für die Abgeordnetenkammer und den Senat die gleiche. Die Verfassung sieht genau vor, in welchen Fällen dieses oder jenes Verfahren benutzt werden muss. Jeder Gesetzesentwurf oder -vorschlag erwähnt in seinem ersten Artikel, welches Verfahren anwendbar ist.Art. 83 der Verfassung und Art. 71 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer Es ist aber auch möglich, dass es zu sogenannten „gemischten Verfahren“ kommt, da ein Gesetzesentwurf oder -vorschlag Artikel enthält, die mittels verschiedener Verfahren verabschiedet werden müssen. Diese Texte werden dann in zwei Entwürfen eingereicht.
Das Einkammerverfahren
Das Einkammerverfahren ist allein in der Abgeordnetenkammer möglich. Der Senat wird nicht in die Prozedur einbezogen. Es ist das einfachste parlamentarische Verfahren.
Dieses Verfahren kann nur in den Fällen verwendet werden, die in Artikel 74 der Verfassung erschöpfend aufgelistet sind: die Verleihung von Einbürgerungen;Art. 121 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer Gesetze über die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ministern; der Staatshaushalt, mit Ausnahme der Dotation an den Senat (sie wird hierbei durch den Rechnungshof unterstützt);Art. 106 ff. der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer die Festlegung des Armeekontingentes.
Die Prozedur läuft wie folgt ab: Initiative: Die Gesetzesinitiative kann nur seitens der Regierung (Gesetzesentwurf) oder seitens eines Abgeordneten (Gesetzesvorschlag) erfolgen (siehe oben). Hinterlegung: Der Gesetzesentwurf oder -vorschlag wird in der Abgeordnetenkammer hinterlegt. Bei einem Gesetzesentwurf wird ebenfalls eine allgemeine Begründung und ein Kommentar zu den Artikeln, sowie eine Kopie des nicht bindenden Gutachtens der gesetzgebenden Abteilung des Staatsrates eingereicht. Alle Texte werden in niederländischer und französischer Sprache gedruckt und verteilt.Art. 74 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer und Art. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und Verordnungstexten Die Hinterlegung eines Gesetzesentwurfs geschieht beim Präsidenten der Kammer.Art. 75 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer Für die Hinterlegung eines Gesetzesvorschlags muss der Abgeordnete, der den Text einreicht, erst die Abgeordnetenkammer bitten, den Vorschlag in Erwägung zu ziehen; hierzu kann es unter Umständen schon zu einer Abstimmung kommen. Beratung (Ausschuss): Zuerst befasst sich der zuständige Ausschuss mit dem Text.Art. 77 ff. der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer Der Ausschuss ist verhältnismäßig mit Abgeordneten der Mehrheit und der Opposition besetzt. Handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, gibt im Ausschuss der zuständige Minister, eventuell in Begleitung eines Kabinettsmitarbeiters oder eines Beamten, Erläuterungen zum Entwurf. Danach werden dieser Entwurf zuerst allgemeine und dann artikelweise von den Ausschussmitgliedern besprochen. Gegebenenfalls werden Abänderungen seitens der Regierung oder der Parlamentarier eingereicht. Am Ende stimmt der Ausschuss über den Entwurf oder Vorschlag ab. Diese Ausschusssitzungen sind in der Regel öffentlich. Für jede Ausschusssitzung wird ein Bericht von einem Abgeordneten verfasst, dem als Berichterstatter das Vertrauen seiner Kollegen ausgesprochen wurde. Dieser Bericht wird nach der Abstimmung allen Abgeordneten zugeschickt. Beratung (Plenum): Nach dem Ausschuss wird der Text vom „Plenum“ beraten.Art. 85 ff. der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer Als Ausgangspunkt gilt der Bericht aus dem Ausschuss. Es findet zuerst eine allgemeine, dann eine artikelweise Diskussion statt. Auch hier können wieder Abänderungsvorschläge eingehen. Am Ende stimmt das Plenum zuerst über jeden einzelnen Artikel und dann über den ganzen Text ab. Diese Abstimmung erfolgt seit 1955 elektronisch. König: Der König „sanktioniert“ zuerst das Gesetz, das heißt, dass er sich – als Teil der legislativen Macht – damit einverstanden zeigt. Hierfür gibt es keine Frist. In der Regel handelt es sich hier nur um eine Formalität, doch wenn sich der König weigert den Text zu unterschreiben, geschieht dies unter der Verantwortung der Regierung. Dann wird das Gesetz durch den König „ausgefertigt“, das heißt, dass er – als Teil der exekutiven Macht – das Bestehen dieses Gesetzes zur Kenntnis nimmt und die Ausführung befiehlt. Beide Etappen geschehen gleichzeitig, indem der König und mindestens einer seiner Minister ihre Unterschrift unter den von beiden Kammern verabschiedeten Text setzen.Art. 109 u. 106 der Verfassung Staatsblatt: Das Gesetz wird im „Belgischen Staatsblatt“ in niederländischer und französischer Sprache veröffentlicht.Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und VerordnungstextenDas Staatsblatt erscheint an allen Werktagen und kann auf der Website des FÖD Justiz eingelesen werden. Gelegentlich werden auch föderale Gesetze in deutscher Sprache veröffentlicht. Insofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (etwa durch eine verzögernde oder rückwirkende Bestimmung), tritt das Gesetz am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Das verpflichtende Zweikammerverfahren
Beim verpflichtenden Zweikammerverfahren muss ein Gesetzesentwurf oder -vorschlag sowohl von der Abgeordnetenkammer als auch vom Senat verabschiedet werden.
Vor der Staatsreform von 1993 wurden alle Gesetze so verabschiedet, doch heute gilt diese Prozedur nur für die in Artikel 77 der Verfassung vorgesehenen Fälle: die Erklärung zur Revision der Verfassung wie auch die Revision der Verfassung selbst; die Sondergesetze (siehe oben), die die Staatsstruktur und -funktionsweise betreffen; die gewöhnlichen und Sondergesetze, die das Verhältnis zwischen Föderalstaat, Gemeinschaften und Regionen betreffen; die Organisation der Gerichte und Gerichtshöfe, des Staatsrates und des Verfassungsgerichtshofs; die Gesetze zur Zustimmung von internationalen Verträgen.
Die Prozedur zur Verabschiedung eines Gesetzes im verpflichtenden Zweikammerverfahren kann in acht Schritte zusammengefasst werden (genauere Details für die ersten drei und die letzten zwei Punkte werden im Abschnitt zum Einkammerverfahren beschrieben): Initiative: Die Gesetzesinitiative kann seitens der Regierung (Gesetzesentwurf), seitens eines Abgeordneten oder seitens eines Senators (beides Gesetzesvorschlag) erfolgen. Hinterlegung: Der Gesetzesentwurf oder -vorschlag wird entweder in der Abgeordnetenkammer oder im Senat hinterlegt. Betrifft dieser Entwurf oder Vorschlag jedoch eine Zustimmung zu einem internationalen Verträgen, wird er automatisch im Senat hinterlegt.Art. 75, Abs. 3 der Verfassung Beratung (erste Kammer): Der Entwurf oder Vorschlag wird in der Kammer, in der er eingereicht wurde (Abgeordnetenkammer oder Senat), beraten. Zuerst befasst sich der zuständige Ausschuss mit dem Text und schlägt gegebenenfalls Abänderungen vor; daraufhin stimmt der Ausschuss über den Entwurf oder Vorschlag ab. Danach wird der Text im Plenum beraten. Auch hier können Abänderungsvorschläge eingehen. Am Ende stimmt das Plenum über den Text ab. Weiterleitung: Wurde der Text in der ersten Kammer „verabschiedet“ (das heißt erfüllt er die nötigen Anwesenheits- und Mehrheitsbedingungen), wird er an die zweite Kammer (Senat oder Abgeordnetenkammer) weitergeleitet. Handelte es sich um einen Gesetzesvorschlag, wird dieser ab jetzt auch „Gesetzesentwurf“ genannt. Beratung (zweite Kammer): Der Entwurf wird in der zweiten Kammer beraten. Zuerst befasst sich der zuständige Ausschuss mit dem Text und schlägt gegebenenfalls Abänderungen vor; daraufhin stimmt der Ausschuss über den Entwurf ab. Danach wird der Text im Plenum beraten. Auch hier können Abänderungsvorschläge eingehen. Am Ende stimmt das Plenum über den Text ab. Rücksendung (evtl.): Dieser Schritt ist optional. Hat die zweite Kammer den von der ersten Kammer übermittelten Text abgeändert, wird er zur ersten Kammer zurückgeschickt. Die erste Kammer kann dann entweder die Abänderungen gutheißen und erneut über den Text abstimmen oder die Abänderungen ablehnen oder andere Abänderungen vorschlagen. In diesem letzten Fall werden dann die Schritte 3 bis 5 so lange wiederholt, bis beide Kammern den gleichen Text verabschiedet haben. König: Der König „sanktioniert das Gesetz“ und „fertigt es aus“, indem er und mindestens einer seiner Minister ihre Unterschrift unter den von beiden Kammern verabschiedeten Text setzen.