Nach türkischem Recht ist die gerichtliche Ehescheidung () sowohl aus Verschuldens- als auch Zerrüttungsgründen möglich.
Geschichte mini|hochkant=1.5|Latife Hanım (Uşşaki) und Mustafa Kemal Pascha (Atatürk), deren Ehe 1925 noch durch Verstoßung beendet wurde Bei der Schaffung des osmanischen Zivilgesetzbuches (Mecelle) ausdrücklich unberücksichtigt geblieben, wurde das Familienrecht erstmals Anfang des 20. Jahrhunderts teilweise kodifiziert.Siehe dazu Mehmet Ünal: Medenî Kanunun Kabulünden Önce Türk Aile Hukukuna İlişkin Düzenlemeler ve Özellikle 1917 Tarihli Hukuk-i Aile Kararnamesi. In: Ankara Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi. Band 34, Nr. 1–4, 1977, S. 195–231. Die kurzlebige Verordnung über das Familienrecht; Notverordnung mit Gesetzeskraft vom 25. Oktober 1917, Taḳvīm-i Veḳāyiʿ Nr. 3046 vom 31. Oktober 1917. Außer Kraft gesetzt durch Notverordnung mit Gesetzeskraft vom 19. Juni 1919. regelte in den Art. 102 ff. neben der Scheidung der islamischen Ehe auch das Scheidungsrecht nichtmuslimischer Minderheiten.
Das Ende des Ersten Weltkriegs brachte auch das Ende des Osmanischen Reiches. Nach dem aus türkischer Sicht erfolgreich geführten „Befreiungskrieg“ verpflichtete sich die Türkei im Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 1923 als Gegenleistung für die Aufhebung der Kapitulationen völkerrechtlich zur Neuordnung ihres Rechts- und Justizwesens.Arzu Oğuz: Türk Medenî Hukuku’nun Gelişim Çizgisi ve Karşılaştırmalı Hukukun Rolü. In: Ankara Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi. Band 55, Nr. 1, 2006, S. 195–206 (200).Hans Schlosser: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext. 10. Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2005, S. 214.Ernst E. Hirsch: Rezeption als sozialer Prozeß. Erläutert am Beispiel der Türkei. Duncker & Humblot, Berlin 1981, S. 30 ff. Zunächst war hierfür auf dem Gebiet des Zivilrechts zwar ausdrücklich eine Integration islamischen Rechts in das neue Rechtssystem geplant, doch die Regierung verwarf letztlich das Vorhaben zugunsten einer umfassenden Rezeption europäischen Rechts.Gottfried Plagemann: Von Allahs Gesetz zur Modernisierung per Gesetz. Gesetz und Gesetzgebung im Osmanischen Reich und der Republik Türkei. Lit Verlag, Berlin/Münster 2009, ISBN 978-3-8258-0114-4, S. 168 ff. Am 4. April 1926 wurde die Übersetzung des amtlichen französischen Textes des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (chZGB) mit geringen Änderungen als Türkisches Zivilgesetzbuch; Gesetz Nr. 743 vom 17. Februar 1926, RG Nr. 339 vom 4. April 1926. (tZGB) im Amtsblatt veröffentlicht. Gemeinsam mit dem neuen Obligationengesetzbuch; Gesetz Nr. 818 vom 22. April 1926, RG Nr. 366 vom 8. Mai 1926. trat das tZGB am 4. Oktober 1926 in Kraft.
Zum 1. Januar 2002 trat eine NeufassungGesetz Nr. 4721 vom 22. November 2001, RG Nr. 24607 vom 8. Dezember 2001. des tZGB in Kraft, die hinsichtlich der Scheidungsgründe keine inhaltlichen Änderungen enthält.
Vorbemerkung Das türkische Scheidungsrecht ist in den Art. 161 ff. tZGB normiert. Die Art. 161 bis 166 tZGB enthalten einen abschließenden Katalog an Scheidungsgründen (boşanma sebepleri), bei denen eine Unterscheidung zwischen absoluten (mutlak) und relativen (nisbî) Scheidungsgründen zu treffen ist.Christian Rumpf: Einführung in das türkische Recht., 2. Aufl., München 2016, § 12, Rn. 75 f. Im Gegensatz zu relativen Scheidungsgründen, die eine Prüfung der Zumutbarkeit der Ehefortführung und Feststellung einer tatsächlichen tiefen Zerrüttung der Ehe erfordern, begründet die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines absoluten Scheidungsgrundes eine unwiderlegbare Vermutung für eine tiefe Zerrüttung der Ehe.Erhan Temel: Ehescheidung nach türkischem Recht, unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Kassationshofs. In: StAZ. 56. Jahrgang, Nr. 11, 2003, S. 325 f.Akıntürk/Karaman: Aile Hukuku. S. 243 f.
Zudem findet nach türkischer Doktrin eine Unterscheidung zwischen besonderen (özel) und allgemeinen (genel) Scheidungsgründen statt. Während die besonderen Scheidungsgründe der Art. 161 bis 165 tZGB bestimmte einzelne Scheidungstatbestände umfassen, sind die auf dem Zerrüttungsprinzip basierenden allgemeinen Scheidungsgründe des Art. 166 tZGB ohne Umschreibung konkreter Situationen gefasst.Vgl. Bühler/Spühler: Berner Kommentar. Einleitung, Rn. 49.
Scheidungsklagen können auf mehrere Scheidungsgründe gestützt werden, wobei die besonderen Scheidungsgründe als leges speciales Vorrang genießen.
Nach weitestgehender Einigkeit kann der Richter zur Klärung von Zweifelsfällen auch auf schweizerische Literatur und Rechtsprechung zurückgreifen, sofern diese mit türkischem Recht verträglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass seit der im Jahr 2000 in Kraft getretenen Revision des chZGB zwischen türkischem und schweizerischem Ehescheidungsrecht keine Gemeinsamkeiten mehr bestehen.Kasım Özen: Die Scheidungsgründe im türkischen Zivilgesetzbuch. Peter Lang, Frankfurt am Main 2010, S. 26 ff.Erhan Temel: Ehescheidung nach türkischem Recht, unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Kassationshofs. In: StAZ. 56. Jahrgang, Nr. 11, 2003, S. 324 f.
Besondere Scheidungsgründe
Ehebruch Der Ehebruch (zina) im Sinne des Art. 161 tZGB ist ein besonderer, verschuldensabhängiger und absoluter Scheidungsgrund, der als die mit freiem Willen vorgenommene geschlechtliche Vereinigung eines Ehegatten mit einer dritten Person anderen Geschlechts definiert wird.İbrahim Ercan: Richter und Parteien im Scheidungsverfahren. Eine rechtsvergleichende Studie zum deutschen, schweizerischen und türkischen Recht. Herbert Utz Verlag, München 2000, S. 14 f.Kasım Özen: Die Scheidungsgründe im türkischen Zivilgesetzbuch. Peter Lang, Frankfurt am Main 2010, S. 37 m.w.N.Erhan Temel: Ehescheidung nach türkischem Recht, unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Kassationshofs. In: StAZ. 56. Jahrgang, Nr. 11, 2003, S. 328. Gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr sowie der sexuelle Kontakt zu Tieren stellen dementsprechend zwar keinen Ehebruch dar, es kommen dann jedoch andere Scheidungsgründe in Betracht.
Die von Amts wegen zu beachtende FristBei den Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (hak düşümü süresi); siehe Bühler/Spühler: Berner Kommentar. Einleitung, Rn. 61 ff; Akıntürk/Karaman: Aile Hukuku. S. 248 m.w.N. zur Klageerhebung beträgt nach Art. 161 Abs. 2 tZGB sechs Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der zur Klage berechtigte Ehegatte von der Ehebruchshandlung Kenntnis erlangt hat (relative Frist) oder unabhängig von der Kenntnis fünf Jahre von dem Zeitpunkt an, in dem der Ehebruch begangen wurde (absolute Frist). Handelt es sich um wiederholte Ehebrüche, so läuft die Frist erst von dem Tag der letzten Ehebruchshandlung an.Kasım Özen: Die Scheidungsgründe im türkischen Zivilgesetzbuch. Peter Lang, Frankfurt am Main 2010, S. 48 f.
Eine Verzeihung (af) beseitigt gemäß Art. 161 Abs. 3 tZGB das Klagerecht. Im Unterschied zu früherem schweizerischem Recht (vgl. Art. 137 Abs. 3 a.F. chZGB) findet sich die Zustimmung zum Ehebruch bewusst nicht im Wortlaut wieder. Nach herrschender Meinung ist die vorherige Zustimmung aufgrund von Sittenwidrigkeit (ahlâka aykırılık) hinsichtlich des Klagerechts unbeachtlich.Akıntürk/Karaman: Aile Hukuku. S. 247 f. m.w.N. Eigener Ehebruch schließt die Klage grundsätzlich nicht aus.
Der Begriff zina stammt ursprünglich aus dem islamischen Recht, welches im Osmanischen Reich Anwendung fand. In der heutigen Rechtspraxis hat Zina jedoch den Bezug zum islamischen Recht verloren und ist nur mittelbar mit Zina im Islam in Verbindung zu bringen.
Lebensnachstellung, Misshandlung oder Ehrenkränkung In Art. 162 tZGB sind nach unterschiedlichen Literaturmeinungen zwei beziehungsweise drei Scheidungsgründe normiert.Vgl. Kasım Özen: Die Scheidungsgründe im türkischen Zivilgesetzbuch. Peter Lang, Frankfurt am Main 2010, S. 55 m.w.N. Da der Streit letztlich unerheblich ist, wird im Folgenden von drei Scheidungsgründen ausgegangen.
Die Nachstellung nach dem Leben (hayata kast) im Sinne des Art. 162 Abs. 1 Alternative 1 tZGB ist ein besonderer, verschuldensabhängiger und absoluter Scheidungsgrund, der ein mit Tötungsvorsatz gegen das Leben des anderen Ehegatten gerichtetes Handeln voraussetzt; bloße Drohungen genügen nicht.Vgl. Bühler/Spühler: Berner Kommentar. Art. 138, Rn. 3. Unerheblich ist dabei, ob der Angriff auf das Leben durch Tun oder Unterlassen erfolgt ist.Akıntürk/Karaman: Aile Hukuku. S. 249.
Die schwere Misshandlung (pek kötü davranış) ist ebenfalls ein besonderer, verschuldensabhängiger und absoluter Scheidungsgrund. Eine schwere Misshandlung im Sinne des Art. 162 Abs. 1 Alternative 2 tZGB ist jede vorsätzliche Handlung, die geeignet ist, die körperliche oder psychische Integrität des anderen Ehegatten in schwerer Art und Weise zu beeinträchtigen.Kasım Özen: Die Scheidungsgründe im türkischen Zivilgesetzbuch. Peter Lang, Frankfurt am Main 2010, S. 58.
Auch beim schwerwiegend ehrkränkenden Verhalten (ağır derecede onur kırıcı davranış) handelt es sich um einen besonderen, verschuldensabhängigen und nach herrschender Meinung einen absolutenZur Misshandlung als relativem Scheidungsgrund siehe Bilge Öztan: Aile Hukuku. Turhan Kitabevi, Ankara 2004, S. 384. Scheidungsgrund. Unter dem Begriff der Ehre (onur), die hier unmittelbares und ausschließliches Angriffsobjekt ist,Vgl. Bühler/Spühler: Berner Kommentar. Art. 138, Rn. 17. ist nach herrschender Meinung die Achtung vor sich selbst („innere Ehre“) und insbesondere die Wertschätzung der Person in der Gesellschaft („äußere Ehre“) zu verstehen.
Entsprechend dem Scheidungsgrund des Ehebruchs ist die Klage innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des klageberechtigten Ehegatten vom Scheidungsgrund (relative Frist), spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Scheidungsgrundes (absolute Frist) zu erheben, Art. 162 Abs. 2 tZGB. Bei Verzeihung ist das Klagerecht gemäß Art. 162 Abs. 3 tZGB ausgeschlossen.
Straftat und Lebenswandel Art. 163 tZGB enthält zwei eigenständige Verschuldenstatbestände. Sowohl das Begehen einer ehrenrührigen Straftat (küçük düşürücü bir suç işleme) als auch der unehrenhafte Lebenswandel (haysiyetsiz hayat sürme) stellen besondere und relative Scheidungsgründe dar.
Ehrenrührige Straftaten sind im Gesetz nicht definiert. Nach herrschender Meinung können unter anderem etwa Unterschlagung, Veruntreuung, Vorteilsannahme, Bestechung, Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung (vgl. Art. 76 der Verfassung) einen Scheidungsgrund im Sinne des Art. 163 Alternative 1 tZGB darstellen.
Ein unehrenhafter Lebenswandel ist gegeben, wenn ein über eine gewisse Zeit andauerndes Verhalten den Ehegatten in seinem Lebenskreis nach allgemeiner Anschauung in der Ehre herabmindert und in den Augen des Ehepartners verächtlich macht.Bühler/Spühler: Berner Kommentar. Art. 139, Rn. 11.
Zur Erhebung der Klage ist keine Frist vorgesehen.
Böswilliges Verlassen Falls ein Ehepartner die gemeinsame eheliche Wohnung mit der Absicht, die ehelichen Pflichten nicht zu erfüllen, oder ohne anderen wichtigen Grund verlässt, hat der verlassene Partner das Recht eine Scheidungsklage zu erheben (Art. 164 tZGB).
Doch zunächst muss der verlassene Partner einen Antrag zur gerichtlichen Aufforderung zur Rückkehr (ihtar) stellen, welcher aber erst nach mindestens vier Monaten seit dem Verlassen gestellt werden kann. Sollten nach dieser Aufforderung zur Rückkehr weitere zwei Monate erfolglos vergangen sein, kann Scheidungsklage erhoben werden.
Geisteskrankheit Als letzten besonderen und relativen Scheidungsgrund erfasst Art. 165 tZGB die Geisteskrankheit (akıl hastalığı). Falls ein Ehepartner an einer Geisteskrankheit erkrankt, kann der andere Partner die Scheidung begehren. Damit die Geisteskrankheit jedoch einen Scheidungsgrund darstellt, muss sie unheilbar sein, was durch medizinische Gutachter zu attestieren ist.