mini|Syrischer Geflüchteter wird im Kreishaus in Soest eingebürgert (2022) mini|Deutsche Naturalisations-Urkunde von 1902 mini|Einbürgerungsurkunde des späteren Bundeskanzlers Willy Brandt vom 1. Juli 1948 mini|Die Einbürgerungsurkunde eines donauschwäbischen Flüchtlings aus dem Banat (Jugoslawien) von 1957
Unter einer Einbürgerung, auch Naturalisation, wird der Erwerb einer Staatsbürgerschaft durch einen Exekutivakt verstanden, d. h. auf Antrag des Bewerbers bei der in dem jeweiligen Land zuständigen Behörde.
Begriffsabgrenzung Die Einbürgerung ist zu unterscheiden von dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt, was an den Geburtsort (Geburtsortsprinzip) oder Abstammung (Abstammungsprinzip) anknüpfen kann. In diesen Fällen wird die Staatsbürgerschaft nicht auf Antrag, sondern automatisch verliehen. dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Adoption oder durch Heirat, der Ehrenbürgerschaft. Diese wird nicht auf Antrag des Betroffenen gewährt, sondern um ihn auszuzeichnen; oft handelt es sich um eine rein symbolische Auszeichnung, mit der keine Bürgerrechte und -pflichten verbunden sind.
Regelungen in einzelnen Ländern Deutschland Voraussetzungen
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt ( Abs. 1 Nr. 5, §§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG), außerdem in des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im BundesgebietGesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951, für heimatlose Ausländer und in Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der StaatenlosigkeitAusführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29. Juni 1977, für seit Geburt Staatenlose. Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit mit der Möglichkeit von Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger wurde zum 15. Dezember 2010 aufgehoben. Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge werden nach Abs. 2 GG, StAG auf Antrag wieder eingebürgert.
Die Einbürgerung setzt einen Antrag voraus. Der Antragsteller muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht geschäftsunfähig sein. Antragsteller unter 16 Jahre müssen gesetzlich vertreten werden ( Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 StAG).
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach StAG besteht für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Einbürgerung in Deutschland. 19. Juli 2023.Kay Hailbronner, Marcel Kau, Thomas Gnatzy, Ferdinand Weber: Staatsangehörigkeitsrecht. Kommentar. 7., neu bearbeitete Auflage, München 2022, ISBN 978-3-406-74876-9. unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, eine Blaue Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann bestandener Einbürgerungstest (Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland) fünf Jahre gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann bei besonderen Integrationsleistungen und der Erfüllung der Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf drei Jahre verkürzt werden) eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Bürgergeld ausreichende Deutschkenntnisse keine Verurteilung wegen einer Straftat, Ausnahmen: StAG Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ( Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, StAG) bis zum 26. Juni 2024: grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit, Ausnahme: StAG. Seit dem 27. Juni 2024 steht jedem Einbürgerungswilligen die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland offen. Wichtig ist hierbei jedoch, dass neben der Rechtslage in Deutschland immer auch das Staatsangehörigkeitsrecht des Heimatlandes beachtet werden muss. Erlaubt das Heimatland keine doppelte Staatsbürgerschaft, so ist diese dann in Deutschland nicht möglich. mini|hochkant=1.2|Moderne deutsche Einbürgerungsurkunde In Art. 18 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf eine Staatsangehörigkeit an, indem sie unter anderem gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird. Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt ( Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Nr. 7 StAG). Davon macht Abs. 6 StAG eine Ausnahme, wenn der Ausländer diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen. Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland. Vom Bundeskabinett beschlossen am 3. August 2011. S. 43.
Reform 2024 Der deutsche Bundestag hat am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen, welches am 2. Februar 2024 auch den Bundesrat passierte. Darin sind unter anderem folgende Reformen vorgesehen:
Die Dauer des erforderlichen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland wird von acht auf fünf Jahre reduziert. Eine Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit ist nicht mehr nötig. Deutschland lässt generell Mehrstaatlichkeit zu. Das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung wird um ein Bekenntnis „zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges“ erweitert. Wer die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet oder in einer Mehrehe lebt, kann sich nicht einbürgern lassen. Wegfall der Beibehaltungsgenehmigung: deutsche Staatsbürger müssen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr beantragen, wenn sie eine weitere Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung annehmen möchten. Die generelle Mehrstaatigkeit wird damit auch deutschen Staatsbürgern erlaubt. Erleichterter Ius-soli-Erwerb (Wegfall der Optionsregelung): In Deutschland geborene Kinder mit ausländischen Eltern erhalten vorbehaltlos die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern sie mindestens einen Elternteil haben, der seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern können sie behalten. Die Einbürgerungsurkunde soll in einer Einbürgerungsfeier überreicht werden; solche Feiern gab es zuvor schon, wenn z. B. Städte sie organisiert haben. Sie waren aber nicht obligatorisch.
Das Gesetz trat am 27. Juni 2024, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
Rechtsfolgen Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde und ist insofern ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Die Urkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden. Vor der Aushändigung ist gem. Satz 2 StAG folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben:
Eingebürgerte Personen haben alle Rechte und Pflichten als Staatsbürger wie insbesondere das Wahlrecht und die Freizügigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, außerdem erwerben sie die sog. Deutschengrundrechte wie die Versammlungs-, Vereinigungs- und Berufsfreiheit.Bundesministerium des Innern und für Heimat: Einbürgerung. Abgerufen am 22. Juli 2023. Als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union erlangen sie auch die Unionsbürgerschaft nach AEUV.
Statistik 2024 wurden 291.955 Menschen in Deutschland eingebürgert. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Deutschland zum Zeitpunkt der Einbürgerung lag bei 11,8 Jahren. Etwa sieben Prozent der Einbürgerungen erfolgten mit einer aufgrund „besonderer Integrationsleistungen“ verkürzten Wartefrist. 2023 waren rund 200.100 aus 157 Staatsangehörigkeiten eingebürgert worden. Es war der bis dahin höchste Wert seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2000.
Detaillierte Einbürgerungszahlen über die bisherige Staatsangehörigkeit, Familienstand, Alter und Geschlecht sowie Aufenthaltsdauer und den Rechtsgrund der Einbürgerung sind in der Datenbank GENESIS verfügbar.Statistisches Bundesamt: Migration und Integration: Einbürgerungen von Personen. Abgerufen am 22. Juli 2023.
Österreich
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Personen, die sie nicht besitzen („Fremde“), ist im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt (§§ 10 bis 24, 2 Nr. 4, 6 Z 2 StBG).Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG) RIS, abgerufen am 24. Juli 2023.Vgl. Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen. oesterreich.gv.at, abgerufen am 24. Juli 2023. Über den entsprechenden Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden.Vgl. Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft, Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), Muster. RIS, abgerufen am 24. Juli 2023. „Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird“ (§ 21 Z 1 StBG).
Schweiz
Die Schweiz kennt drei Arten für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss.Wie werde ich Schweizerin oder Schweizer? Staatssekretariat für Migration (SEM), letzte Änderung 20. Juli 2023. Sie sind im Bürgerrechtsgesetz (BüG) geregelt.Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019).Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM: Handbuch Bürgerrecht. Aktualisiert im Februar 2015. Online-Version. Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt das Staatssekretariat für Migration (SEM), es stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu. Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 13, 14 BüG).Frank Oliver Salzgeber: Das feierliche Ende des langen Weges zum Schweizerpass. Freiburger Nachrichten, 1. September 2022. Die ordentliche Einbürgerung (Art. 9 ff. BüG) steht ausländischen Staatsbürgern offen, die mindestens 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben, davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs, und eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung (Art. 19 BüG).