Der Vizekanzler, offiziell der Stellvertreter des Bundeskanzlers, ist nach dem Bundeskanzler der zweithöchste Amtsträger der Bundesregierung Deutschlands. Die Bezeichnung Vizekanzler ist – anders als in Österreich – inoffiziell und erscheint in keiner der (historischen) deutschen Verfassungen. Das Grundgesetz spricht von einem Stellvertreter, den der Kanzler ernennt und der ein Bundesminister sein muss.
Ein Bundeskanzler hat viele Aufgaben, bei denen er sich von anderen Menschen vertreten lassen kann. Das Grundgesetz meint hier allerdings nur die besonderen Befugnisse, die zum Amt des Bundeskanzlers gehören. In der Literatur ist es strittig, wann genau der Vertretungsfall eintritt. Strittig ist auch, ob der Stellvertreter im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundeskanzlers wahrnehmen kann, etwa, ob er die Vertrauensfrage stellen darf. Wenn der Bundeskanzler selbst noch handlungsfähig ist, sind die Möglichkeiten des Vizekanzlers ohnehin sehr begrenzt. Bisher ist es allerdings noch nicht zu einer Gesamtvertretung gekommen, die notwendig geworden wäre, weil der Bundeskanzler längerfristig schwer erkrankt oder unerreichbar war.
Der Stellvertreter ist nicht der Nachfolger des Bundeskanzlers, wenn dessen Amt endet, ohne dass ein Nachfolger ernannt ist (beispielsweise durch Rücktritt). Der Bundeskanzler ist verpflichtet, das Amt geschäftsführend weiterzuführen, wenn der Bundespräsident ihn darum ersucht. Sollte der Bundeskanzler beispielsweise verstorben sein oder andere Gründe gegen die Geschäftsführung sprechen, kann der Bundespräsident auch den Vizekanzler oder einen anderen Minister bitten. Möglichst bald sollte aber der Deutsche Bundestag zusammenkommen und einen neuen Bundeskanzler wählen.
Vizekanzler ist seit dem 6. Mai 2025 Lars Klingbeil (SPD).
Gegenwart Das Grundgesetz von 1949 sieht, im Gegensatz zu den früheren Verfassungen, ausdrücklich einen Stellvertreter des Bundeskanzlers vor. Viele Menschen sprechen vom „Vizekanzler“, auch wenn das Grundgesetz selbst diese Bezeichnung nicht verwendet. Der Vizekanzler vertritt im Bedarfsfall nicht das Amt des Bundeskanzlers, sondern nur dessen Funktion.Georg Hermes, in: Horst Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 69, Rn. 7. Die Rechtswissenschaftlerin Ute Mager dazu: „Der Stellvertreter handelt nicht aufgrund einer Vollmacht des BKanzlers, in dessen Namen und mit Wirkung für diesen. Der sog. Vizekanzler nimmt vielmehr im Stellvertretungsfall kraft seines Amtes die Kompetenzen des BKanzlers in eigener Verantwortung wahr.“Ute Mager, in: von Münch/Kunig: Grundgesetz-Kommentar II, 5. Auflage 2001, Rn. 2 zu Art. 69.
Der seit 1949 unveränderte Artikel des Grundgesetzes lautet:
Eigentlich würde man die Regelung über die Stellvertretung in Art. 64 erwarten, wo es um die Zusammensetzung und das Zustandekommen der Bundesregierung geht.Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 2. Außerdem fehlt eine Regelung für die Stellvertretung von Bundesministern. Es ist auch unklar, wen der Bundespräsident zur Weiterführung der Geschäfte des Bundeskanzlers ersuchen soll, wenn der bisherige Amtsträger nicht mehr zur Verfügung steht.Ute Mager, in: von Münch/Kunig: Grundgesetz-Kommentar II, 5. Auflage 2001, Rn. 31 zu Art. 69.
Die Zusammenlegung dieser drei Inhalte in einem Artikel erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte. Im Entwurf des Herrenchiemsee-Konvents (1948) folgte im damaligen Art. 91 auf die Bestellung des Stellvertreters die Bestimmung, dass der Stellvertreter nach dem Amtsende des Bundeskanzlers vorläufig die Geschäfte führt. Im Parlamentarischen Rat dann wollte man die Bindung der Regierung an den Bundestag betonen; darum verdeutlichte man, dass das Amt von Bundeskanzler und Bundesministern mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endet. So kam die Erwähnung des Amtsendes an diese Stelle nach der Regelung der Stellvertretung.Georg Hermes, in: Horst Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 69, Rn. 2.
Ernennung Der Bundeskanzler muss einen ständigen Stellvertreter ernennen, sowohl bei der Berufung seines Kabinetts als auch später, wenn das Amt eines Stellvertreters endet.Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 3. Die Ernennung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 10. Die Entscheidung trifft der Bundeskanzler allein, ohne Mitwirkung des Bundespräsidenten. Das ist ein Unterschied zur Berufung von Bundesministern allgemein: Wenn jemand Bundesminister werden soll, schlägt der Bundeskanzler ihn vor und der Bundespräsident ernennt ihn.Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 5.
Eine bestimmte Form der Ernennung ist nicht geregelt, sie sollte allerdings öffentlich geschehen.Georg Hermes, in: Horst Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 69, Rn. 5. Ansonsten könnte es passieren, dass im Vertretungsfall niemand diese Befugnis akzeptieren würde. Eine besondere Urkunde ist unnötig, wenngleich zulässig. Die Entscheidung des Bundeskanzlers kann aber auch mündlich in einer Kabinettssitzung verkündet werden.Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 11.
Ernannt wird nur ein einziger Stellvertreter. Allerdings schließt der Wortlaut im Grundgesetz nicht aus, dass für den Fall, dass der erste verhindert sein sollte, ein zweiter Vertreter ernannt werden könnteGeorg Hermes, in: Horst Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 69, Rn. 5., denn für die Situation, dass sowohl Bundeskanzler als auch Vizekanzler allgemein verhindert sind, gibt es keine ausdrückliche Regelung. Die Geschäftsordnung der Bundesregierung (§§ 8 und 22) sieht nur Regeln für die Leitung der Kabinettssitzungen vor; dies müsste im Bedarfsfall dann verallgemeinert werden. Demnach hat die Vertretung derjenige Bundesminister inne, den der Vizekanzler dazu ausgewählt hat. Fehlt eine solche Entscheidung des Vizekanzlers, dann kommt derjenige zum Zuge, der der Bundesregierung am längsten ununterbrochen angehört. Trifft dies auf mehrere Bundesminister zu, entscheidet das Lebensalter.Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 19.
Bei der Auswahl des Stellvertreters unter den Bundesministern ist der Bundeskanzler verfassungsrechtlich frei, es gibt also keinen Bundesminister, den er nicht ernennen könnte. Unwichtig ist beispielsweise, ob der Bundesminister ein Bundesministerium führt oder ein Minister ohne Geschäftsbereich ist. Durch seine starke grundgesetzliche Stellung hat der Bundeskanzler gegenüber den Ministern stets das letzte Wort, sodass kein Minister durch das Stellvertretungsamt eine eigene Machtposition aufbauen könnte.Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 9.
Stellvertreter kann nur ein Bundesminister sein, kein geschäftsführender Bundesminister. Allerdings ist es möglich, dass ein geschäftsführender Bundeskanzler den bisherigen Vizekanzler bittet, weiterhin geschäftsführend Vizekanzler zu sein. Die Befugnisse sind dann aber eingeschränkt.Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 13. Sollte der bisherige Bundeskanzler das Amt nicht geschäftsführend ausüben können, etwa wegen Tod, so kann dem Grundgesetz-Kommentator Roman Herzog zufolge der Bundespräsident den bisherigen Vizekanzler zum geschäftsführenden Vizekanzler machen.Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 59.
Ende der Vizekanzlerschaft Das Amt des Stellvertreters kann auf mehrere Weisen enden. Der Bundeskanzler hat das alleinige Recht, dem Bundesminister das Amt wieder zu entziehen. Dabei muss er weder den Bundespräsidenten noch die Bundesminister oder den Deutschen Bundestag um Erlaubnis fragen. Anders wäre es, wenn der Bundeskanzler dem Vizekanzler sein Ministeramt entziehen will: Dies geht nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten.Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 12.
Dies bedeutet aber, dass im Falle einer länger dauernden Vertretung niemand dem Vizekanzler das Amt nehmen kann. Der Bundestag kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 Grundgesetz nur den Bundeskanzler und damit die gesamte Bundesregierung stürzen. Damit endet die Amtszeit aller Minister, auch des Stellvertreters. Herzog: „Dass das für einen Bundeskanzler, der sich etwa in Gefangenschaft befindet, eine Härte sein kann, steht auf einem anderen Blatt.“Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 12.
Ein konstruktives Misstrauensvotum kann allerdings nicht gegen den Vizekanzler direkt gerichtet sein, denn dadurch wäre der Bundeskanzler zur Ernennung eines anderen Stellvertreters gezwungen.Georg Hermes, in: Horst Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 69, Rn. 11. Die Ernennung des Stellvertreters liegt laut Art. 69 Absatz 1 aber nur im Ermessen des Bundeskanzlers.
Vertretungsfall Das Grundgesetz schweigt sich darüber aus, in welchen Fällen der Vizekanzler den Bundeskanzler vertritt. Das Amtsende des Bundeskanzlers kann jedenfalls nicht zur Vertretung führen. Gibt es keinen Bundeskanzler mehr, so würde es sich nämlich nicht mehr um eine Stellvertretung, sondern um eine Nachfolge handeln.Georg Hermes, in: Horst Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 69, Rn. 7. Endet das Amt des Bundeskanzlers, muss der Bundespräsident für eine geschäftsführende Regierung sorgen.Georg Hermes, in: Horst Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 69, Rn. 17–19. Mager zufolge hat das Grundgesetz eine Lücke gelassen, da anders als im Herrenchiemsee-Entwurf vorgesehen der Vizekanzler nicht automatisch geschäftsführender Bundeskanzler wird. Nur ein Rückgriff auf den Stellvertreter könne diese Lücke schließen und dabei dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Bundespräsident nur die vorherigen Amtsträger zur Wahrnehmung der Geschäftsführung verpflichten kann (Art. 69 Absatz 3).Ute Mager, in: von Münch/Kunig: Grundgesetz-Kommentar II, 5. Auflage 2001, Rn. 23 zu Art. 69.
Der Vertretungsfall tritt also nur ein, wenn der Kanzler vorübergehend daran gehindert ist, seine Funktion auszuüben. Die Feststellung trifft der Bundeskanzler selbst. Das Grundgesetz sagt nichts zu der Möglichkeit, dass der Bundeskanzler die Feststellung nicht selbst treffen kann. In der Praxis könnte angemessenerweise, so Hermes, das Kabinett die Entscheidung fällen.Georg Hermes, in: Horst Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 69, Rn. 7, 9. Die Literatur schlägt außer dem Kabinett den Vizekanzler selbst sowie das Bundesverfassungsgericht vor; politisch sinnvoll ist Mager zufolge die Anwendung von Art. 67 (also eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag).Ute Mager, in: von Münch/Kunig: Grundgesetz-Kommentar II, 5. Auflage 2001, Rn. 10 zu Art. 69.
Die Geschäftsordnung der Bundesregierung (§ 8) unterscheidet zwischen einer allgemeinen Behinderung und anderen Fällen. Eine allgemeine Behinderung liegt etwa vor, wenn der Kanzler schwer erkrankt oder langandauernd unerreichbar ist. Die Vertretung ist dann eine Ersatzvertretung (auch: Gesamt- oder Vollvertretung).Ute Mager, in: von Münch/Kunig: Grundgesetz-Kommentar II, 5. Auflage 2001, Rn. 7 zu Art. 69. Bei einer Ergänzungsvertretung (auch: Einzel- oder Nebenvertretung),Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Kommentar zum Grundgesetz, 2008, Art. 69, Rn. 14. etwa „wegen leichter Erkrankung oder Arbeitsüberlastung“ (Mager),Ute Mager, in: von Münch/Kunig: Grundgesetz-Kommentar II, 5. Auflage 2001, Rn. 7 zu Art. 69. ist der Bundeskanzler noch selbst in der Lage zu bestimmen, in welchem Umfang er vertreten wird.Georg Hermes, in: Horst Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 69, Rn. 8.
Umfang der Vertretungsbefugnis