Die 50+1-Regel (manchmal auch 50+1-Regelung) ist eine Vorschrift in den Statuten der Deutschen Fußball Liga. Nach dieser Vorschrift ist es Kapitalanlegern nicht möglich, die Stimmenmehrheit bei Kapitalgesellschaften zu übernehmen, in die Fußballvereine ihre Profimannschaften ausgegliedert haben. Erlaubt ist hingegen, dass sich die Mehrheit des Kapitals im Eigentum privater Investoren befindet. So hält der Ballspielverein Borussia 09 e. V. Dortmund lediglich 5,53 Prozent der börsennotierten Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, aber vollständig die zur Geschäftsführung berechtigte Komplementärin, die Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH. Fangruppen protestieren immer wieder gegen ein Aufweichen oder gar Kippen der 50+1-Regel und gegen die Kommerzialisierung im deutschen Profifußball.Mehr als 1000 Fangruppen bestehen auf 50+1. In: sueddeutsche.de, 14. März 2018.
In der österreichischen Bundesliga gilt eine ähnliche Regelung.
Entwicklung und Hintergrund Die 50+1-Regel wurde vom DFB am 24. Oktober 1998 eingeführt. Damit sollte für Lizenzvereine ein Rahmen geschaffen werden, ihre Profifußball-Mannschaften in Kapitalgesellschaften umwandeln zu können und gleichzeitig die Macht von Geldgebern zu begrenzen.
Die Kontrolle über die Profimannschaften musste beim Verein bleiben. Zum Schutz des Wettbewerbs in den Profiabteilungen der deutschen Fußballligen legte der DFB in seiner Satzung im § 16c Abs. 3 fest, dass eine Kapitalgesellschaft nur eine Lizenz erhalten kann, wenn der „Mutterverein“ mindestens „50 Prozent zuzüglich (...) eines weiteren Stimmanteils in der Versammlung der Anteilseigner“ innehat.Satzung des Deutschen Fußball-Bundes (PDF; 233 kB) Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. Diese Regelung wurde wörtlich in die Satzung des Ligaverbandes (§ 8 Nr. 3 Abs. 2) übernommen.Satzung des Ligaverbandes (PDF; 142 kB)
Hintergrund dieser Regelung ist, dass verhindert werden soll, dass Großunternehmen oder andere Kapitalgeber die vollständige Kontrolle über die Profimannschaften von Vereinen übernehmen, wie dies vielfach in England in der Premier League und in der Football League praktiziert wird. So sollen die sportlichen Interessen der Vereine vor den wirtschaftlichen Interessen der Investoren gewahrt werden.
Allerdings gibt es viele wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in Deutschland, und auch in Deutschland lässt der Ligaverband in seiner Satzung Ausnahmen zu:
Diese Bestimmung war in ihrer ursprünglichen, etwas anders formulierten Form nur auf Bayer 04 Leverkusen anwendbar, weshalb sie auch als „Lex Leverkusen“ bezeichnet wurde.50+1-Regel bleibt, „Lex Leverkusen“ nicht. kicker.de, 30. August 2011, abgerufen am 18. April 2013. 2001 beantragte Volkswagen, eine derartige Ausnahme auch für den VfL Wolfsburg anwenden zu dürfen. Daraufhin wurde dieser Paragraf allgemeiner formuliert und Volkswagen die Anwendung gestattet. 2015 fand die Regel auch bei der TSG 1899 Hoffenheim Anwendung, wo Dietmar Hopp die Mehrheit in der Fußball-Spielbetriebs-GmbH übernahm.TSG-Mitglieder einstimmig: Hopp übernimmt Mehrheit. kicker.de, 9. Februar 2015, abgerufen am 9. Februar 2015. Der zunächst vorgeschriebene Stichtag des 1. Januar 1999 wurde Ende August 2011 auf Antrag des Hannover-96-Präsidenten Martin Kind gestrichen.
Am 26. März 2015 beschloss die Mitgliederversammlung der DFL eine Beschränkung von Mehrfachbeteiligungen. Ein Investor darf sich maximal an drei Betreibergesellschaften beteiligen, davon bei zwei mit höchstens 10 Prozent. Die Beteiligungen der Volkswagen AG stehen unter Bestandsschutz.Die nächste Lex Volkswagen. In: Zeit online. 27. März 2015, abgerufen am 1. April 2015.
Nachdem Hannover 96 und Martin Kind im August 2017 einen Antrag gestellt hatten, auch für sie diese Ausnahme geltend zu machen, schien es Anfang Februar 2018 so, als würde die DFL diesen Antrag ablehnen. Daraufhin gab Martin Kind am 5. Februar 2018 bekannt, den Antrag vorerst ruhen lassen zu wollen und somit zunächst nicht die Stimmenmehrheit im Verein zu übernehmen. Die DFL kündigte eine Grundsatzdiskussion über eine Satzungsänderung an, in der die 50+1-Regel komplett neu definiert werden sollte. Am 18. Juni 2018 lehnte die DFL den Antrag von Kind endgültig ab, da das Kriterium der „erheblichen Förderung“ nicht erfüllt sei.Keine Sondergenehmigung für Kind bei Hannover 96. In: Spiegel Online. 16. Juli 2018.
Auf der Mitgliederversammlung der DFL am 22. März 2018 in Frankfurt sollte zunächst lediglich der Verfahrensverlauf für diese Diskussion festgelegt werden. Für viele Medienvertreter überraschend nahm die Versammlung dort einen Antrag des FC St. Pauli für einen „Prozess zur Verbesserung der Rechtssicherheit sowie weitere Überlegungen hinsichtlich geänderter Rahmenbedingungen unter Beibehaltung der 50+1-Regel“ an. Für die Beibehaltung der Regel stimmten 18 der 34 stimmberechtigten Clubs. Vier Clubs votierten gegen den eingebrachten Antrag.50+1-Regel im Profifußball bleibt bestehen. Spiegel Online, 22. März 2018.DFL-Mitgliederversammlung spricht sich für Grundsatzdebatte unter Beibehaltung der 50+1-Regel aus. DFL, 22. März 2018, abgerufen am 22. März 2018.
Seit Ende November 2023 ist die TSG 1899 Hoffenheim wieder ein 50+1-„Regelklub“, nachdem Dietmar Hopp seine Stimmrechtsmehrheit freiwillig an den e. V. zurückgegeben hatte.
Kritik Kritisiert wird vielfach, dass die Regelung gegen EU-Recht verstoße. Ebenso bemängeln einige deutsche Vereinsmanager, dass die Bundesliga im internationalen Vergleich zu anderen Profiligen in finanziellen Rückstand gerate und sportlich auf internationaler Ebene nicht mithalten könne. Folglich gibt es seit dem Jahr 2007 einige Forderungen aus den Führungsabteilungen von Profifußballmannschaften in Deutschland, diese Regelung abzuschaffen, um das Interesse von weiteren Investoren zu wecken.Zukunft der 50+1-Regel offen. In: kicker.de, 5. März 2008. Die Regelung wurde bisher beibehalten, steht aber weiter in der Diskussion.Kind kämpft weiter um 50+1-Regel-Abschaffung. In: spox.com. 30. Januar 2017.
Hannover 96 hat auf der Mitgliederversammlung des Ligaverbandes am 10. November 2009 einen Antrag zur Änderung der 50+1-Regel eingebracht, der dort aber mit großer Mehrheit abgelehnt wurde. Ebenso wurde ein Antrag vom damaligen Zweitligisten FSV Frankfurt abgelehnt, in dem die DFL damit beauftragt werden sollte, ein neues Modell zu erarbeiten, welches Investoren mehr Möglichkeiten bietet, aber dennoch eine vollständige Übernahme verhindern sollte. Danach reichte Hannover eine Klage beim Ständigen Schiedsgericht ein,Kein Scheich, kein Gasmillionär. In: taz.de, 19. April 2011, abgerufen am 18. April 2013. das für Streitigkeiten zwischen den Vereinen/Kapitalgesellschaften einerseits sowie dem Ligaverband, der DFL und dem DFB andererseits eingerichtet ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wurde am 30. August 2011 veröffentlicht. In dem Urteil weicht das Gericht die 50+1-Regel insofern auf, als für eine Ausnahme diesbezüglich die Einschränkung wegfällt, dass ein Investor den entsprechenden Verein nicht nur bereits mehr als 20 Jahre, sondern schon vor dem 1. Januar 1999 unterstützt haben muss.
Andererseits wird die 50+1-Regel als „stumpfes Schwert“ kritisiert, weil durch die Möglichkeit, dass ein Unternehmen die Mehrheit des Kapitals stellen kann, eine „extreme wirtschaftliche Abhängigkeit“ entstehe. Als Beispiel dafür wurde die Betreibergesellschaft der TSG 1899 Hoffenheim genannt, deren Kapital zu 96 Prozent von Dietmar Hopp gestellt wurde, obwohl sein Stimmrecht auf 49 Prozent beschränkt war. Auch im Falle von RB Leipzig, wo (ähnlich wie beim FC Red Bull Salzburg) nur sieben Red Bull nahestehende Gründungsmitglieder ein Stimmrecht im Verein haben, fürchtete DFB-Vizepräsident Rainer Koch 2013, dass die 50+1-Regel „unterlaufen“ wird. Das Kartellamt hat 2023 dargelegt, dass RBL nicht gegen die 50+1 Regel verstoße, es sehe aber einen „Umgehungstatbestand“. Weiter erklärte der Präsident des Kartellamts, Andreas Mundt: „Natürlich muss man da auch die Frage stellen, ob das [hier: das sinnhafte Ausleben der 50+1-Regel] denn deckungsgleich ist mit dem, was in Leipzig durch eine findige Auslegung des Vereinsrechts praktiziert wird. Das sollte meines Erachtens jetzt mitdiskutiert werden.“
Die Ausnahmeregelung für langjährige Förderer steht ebenfalls in der Kritik, weil sie „ungleichen Wettbewerb“ fördere. Auch das Bundeskartellamt monierte 2021 diese „Förder-Ausnahmen“, wobei RB Leipzig nicht einbezogen wurde. Die DFL sicherte 2023 zu, zukünftig keine Ausnahmen mehr zuzulassen.
Im Juni 2017 kündigte Hasan Ismaik, jordanischer Investor beim TSV 1860 München, eine Klage gegen die 50+1-Regel an,Ismaik will gegen 50+1-Regel klagen. In: sueddeutsche.de, 3. Juni 2017. setzte diese Ankündigung aber nicht um.Wegen Löwen-Investor Ismaik: DFL-Abstimmung zu 50+1 verschoben. In: br.de, 28. September 2023.
Erneut zur Diskussion steht die Regel nach Bewertung des Bundeskartellamtes im Juni 2024. Das Amt hat erklärt, dass der Mehrwert der 50+1-Regel im Hinblick auf die Stabilität des sportlichen Wettbewerbs nicht ersichtlich sei, insbesondere neben dem Lizenzierungsverfahren der DFL. Laut den Wettbewerbshütern ist es Aufgabe der Sportverbände, die Gleichbehandlung der Klubs sicherzustellen, auch ohne zusätzliche Regel. Die DFL hat angekündigt, dem Kartellamt erneut darzulegen, wie die Regel in der Praxis konsistent angewendet wird. Auch der DFB betont, dass eine sachgerechte Ausgestaltung der Regel im ständigen Bemühen des Verbandes liegt, unabhängig vom Bundeskartellamt.
Rechtsformen der Lizenzspielerabteilungen (1. und 2. Bundesliga) Von den 36 Vereinen Bundesliga und 2. Bundesliga haben 24 ihre Lizenzspielerabteilung in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Dabei ist die am häufigsten verwendete Rechtsform die GmbH & Co. KGaA. Dabei handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren Komplementärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Die Komplementär-GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin des Unternehmens (Vollhafter) und ist zur Geschäftsführung berechtigt. Dagegen haften die Kommanditaktionäre nur beschränkt (Teilhafter). Der Vorteil dieser Rechtsform ist, dass die Anteile der KGaA komplett an Investoren abgegeben werden können. Solange die Anteile der Komplementär-GmbH, die die Geschäftsführung übernimmt, mehrheitlich vom Verein gehalten werden, wird die 50+1-Regel nicht verletzt. Innerhalb der GmbH führt die Geschäftsführung die Geschäfte nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung, womit dem Verein ein erheblicher Einfluss zukommt. Der Borussia Dortmund e. V. hält beispielsweise nur rund 5 Prozent an der KGaA, hat als einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH jedoch die vollständige Kontrolle über die Bestellung der Geschäftsführung und das operative Geschäft.
Am zweithäufigsten ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Da die Geschäftsführung die Geschäfte nach den Weisungen der Gesellschafter führt, kommt diesen ein erheblicher Einfluss zu. Diese Rechtsform wird von allen Clubs verwendet, die aufgrund der Sondergenehmigung von der 50+1-Regel befreit sind (Hoffenheim (2015–2023), Leverkusen, Wolfsburg). Die 50+1-Regel ist gewahrt, solange der Verein, unabhängig von den Kapitalanteilen, die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung innehat.