Kinderschutz ist ein Sammelbegriff für rechtliche Regelungen sowie für Maßnahmen von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen, die dem Schutz von Kindern vor Schäden und Beeinträchtigungen dienen sollen. In der Kinder- und Jugendhilfe und im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff auch in einer engeren Definition verstanden, im Sinne des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung.

Kinderschutz ist nicht zu verwechseln mit Jugendschutz, bei dem es auch um den Schutz junger Menschen „vor sich selbst“ geht. Im Bereich des Jugendarbeitsschutzes überschneiden sich beide Schutzgedanken.

Geschichtliche Entwicklung Anfänge um einen Kinderschutz entstanden im 19. Jahrhundert. Historisch gesehen führte der Kinderschutz zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen, da er einerseits Ausdruck zeitgenössischer Zwangspädagogik war, andererseits damit die Fürsorge für das Kind zur gesellschaftlichen Frage erhoben wurde. Im Zuge der Reformpädagogik entstand in den 1960er-Jahren eine Diskussion um den Kinderschutz, die zusammen mit dem Gedanken der Kinderrechte dazu führte, dass sich das Konzept des „Neuen Kinderschutzes“ durchsetzte (entwickelt auf der Grundlage von Studien von Helfer, Kempebeginnend mit C. Henry Kempes Studie „The Battered-Child Syndrome“ 1962. Vgl. Geschichte des medizinischen Kinderschutzes pdf S. 14). Die Idee des „Neuen Kinderschutzes“ markiert eine Wende der Kinder- und Jugendhilfe. An die Stelle von Maßnahmen und Kontrolle soll der Aufbau eines demokratischen, an Solidarität und Verständnis orientierten Hilfeangebots treten, das sich an Kinder und an Eltern wendet. Die Qualität des Hilfesystems, der Zugang zur Klientel und beraterische Probleme der Hilfe rücken in den Mittelpunkt der Hilfediskussion, aber auch das Scheitern am „unfreiwilligen Klienten“. Die Jugendhilfe erfuhr seit dem Paradigmenwechsel hin zum „Neuen Kinderschutz“ eine weitgehende Professionalisierung, Differenzierung der Angebote und Qualifizierung beratender Kompetenzen.

Auf UN-Ebene wurde 1989 die Kinderrechtskonvention verabschiedet. Deutschland ratifizierte diese Konvention nur unter dem Vorbehalt des Fortbestehens der Einschränkungen der Kinderrechte durch das Familien- und Ausländerrecht.

Kinderschutzauftrag des Staates Im Prinzip sind weltweit die Staaten dafür verantwortlich, dass die Idee des Kinderschutzes in ihrem Machtbereich verwirklicht wird. Das setzt allerdings voraus, dass den Staatsorganen die Existenz eines Kindes offiziell bekannt ist. Tatsächlich gibt es (vor allem in Afrika und Südasien) Länder, in denen auf weniger als die Hälfte der unter fünf Jahre alten Kinder eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde. (PDF; 1,0 MB) 50 Millionen Kinder ohne Geburtsurkunde weltweit existieren offiziell gar nicht. Dasselbe gilt für Kinder illegal Zugewanderter. Gesetze gegen Kinderarbeit oder -prostitution sind aber nur dann durchzusetzen, wenn Herkunft und Alter des Kindes eindeutig festgestellt werden können.Fehlende Geburtsurkunde. 50 Millionen Kinder verschwinden im Nirgendwo. spiegel-online. 4. Juni 2002

Deutschland In Deutschland regeln die §§ 8a, 8b und 42 SGB VIII die Zuständigkeiten des Staates in Sachen Kinderschutz. Örtlich zuständige Jugendämter sind für alle Fälle (auch vermuteter) Gefährdungen und Verletzungen des Kindswohls zuständig. Verantwortlich ist als Vermittlungsperson die Insoweit erfahrene Fachkraft. Diese kooperiert mit der Sozialpädagogischen Familienhilfe und der Erziehungs- und Familienberatung, aber auch mit Kinderärzten und mit der Schule. In schwierigen Fällen wird eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten veranlasst.

Das Jugendamt wird nicht in jedem Fall selbst aktiv. Es kann niedrigschwellige Hilfsangebote in Einrichtungen wie Kindertagesstätten organisieren, z. B. durch die Vermittlung von Weiterbildungsangeboten für Erzieher.. S. 17 f. Am 1. Januar 2012 trat in Deutschland das Artikelgesetz Bundeskinderschutzgesetz in Kraft.

In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag 2022 zum Abschluss der Legislaturperiode das ergänzende Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen (Landeskinderschutzgesetz NRW) verabschiedet.Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509)

Österreich , stellt das österreichische Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend fest.

Schweiz Im Jahre 1907 wurde das vorher kantonale Vormundschaftswesen vom Bund im Zivilgesetzbuch im eidgenössischen Familienrecht geregelt. Seit 2013 regelt ein moderneres Kindes- und Erwachsenenschutzrecht den Kinderschutz. Seither wurden auch in ländlichen Regionen Laien durch Fachpersonal ersetzt. Im Parlament war die Reform unbestritten, jedoch löst die Durchführung in der Praxis durchaus Kontroversen aus und eine Volksinitiative wurde lanciert.Kindes- und Erwachsenenschutz, Bundesamt für Sozialversicherungen, 2016-12Die Kesb soll entmachtet werden, NZZ, 2018-05-15.

Aufgaben von Kinderschutz-Organisationen Neben dem Jugendamt und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, gibt es weitere Kinderschutz-Organisationen. Sie setzen sich dafür ein, dass Kinder in sozialer Sicherheit aufwachsen, vor Gewalt und Kindesmisshandlung geschützt sind sowie einen kompetenten Umgang mit den Medien lernen. Dies sind beispielsweise der Kinderschutzbund oder die Kinderschutzzentren.

Kinderschutz in Institutionen und Organisationen Organisationen und Institutionen, die mit Kindern arbeiten, entwickeln besonders in den letzten Jahren Kinderschutzkonzepte für ihre Arbeit. Diese werden meist Kinderschutzrichtlinie, -konzept oder -policy oder auch Safeguarding-Policy genannt. Sie sind Systeme von spezifischen Maßnahmen, die für den besseren Schutz vor Gewalt von Kindern und Jugendlichen in einer Institution sorgen. Bei der Erstellung und Implementation einer Kinderschutzrichtlinie werden in der Regel präventive Maßnahmen sowie ein Fallmanagement-System festgelegt.

Kinderschutzrichtlinien sind ein Qualitätsmerkmal für mit Kindern arbeitende Organisationen, das mitunter auch von Geldgebern eingefordert wird. Nach Ansicht von Wolfgang Mazal könnte der Gesetzgeber auf Basis zahlreicher Kompetenzen (des österreichischen Bundes) eine Verpflichtung zur Entwicklung und Umsetzung von Kinderschutzkonzepten implementieren. Dies ist bislang allerdings nicht passiert.

Schutz vor sexuellem Missbrauch Der Schutz vor sexuellem Missbrauch gehört zu den insbesondere von Eltern als besonders wichtig wahrgenommenen Bereichen des Kinderschutzes.

Prävention Bei der Prävention werden die primäre (Verhinderung einer Tat), die sekundäre (Früherkennung/frühes Einschreiten) und die tertiäre Prävention (Verhindern einer Wiederholung) unterschieden.

Primäre Prävention Eine unspezifische, aber wichtige Vorbedingung für die Prävention von Kindesmissbrauch ist ein ausgeglichenes familiäres Klima, welches Raum schafft für Selbstbewusstsein und emotionale Eigenständigkeit. Ermutigung zu einem gesunden Selbstvertrauen hilft Kindern dabei, eigene Belange besser wahrnehmen zu können. Dadurch erhöht sich die Chance, dass ungute oder quälende Gefühle im Ernstfall vom Kind eher verbalisiert werden und ggf. zu Abgrenzungshandlungen führen. Eltern sollten sich ferner bemühen, sich über ihr sexuelles und Beziehungsverhalten klarer zu werden, da Kinder spüren, bei welchen Themen Eltern sich in Wirklichkeit unwohl und unsicher fühlen, und sie schlimmstenfalls als Ansprechpartner nicht in Betracht ziehen.

Nach Finkelhors Modell des sexuellen Missbrauchs von Kindern (1984) müssen vier Vorbedingungen erfüllt sein, bevor ein Missbrauch möglich ist: Der Täter muss motiviert sein, ein Kind zu missbrauchen. Der Täter muss innere Hindernisse überwinden. Der Täter muss äußere Hindernisse überwinden. Der Täter muss den Widerstand des Kindes überwinden.

Eine Tat kommt nicht zustande, wenn die Motivation des Täters zu klein ist im Vergleich zu den Hindernissen (Krivacska, 1989).

Missbrauchsvorbeugeprogramme an Schulen sollen Kinder aufklären und sie dazu ermutigen, Missbrauchsfälle zu melden. Die Veröffentlichung dieser Maßnahmen schreckt potenzielle Täter ab, weil sie daraufhin ihr Entdeckungsrisiko höher einschätzen. Aufklärungsveranstaltungen für Eltern über mögliche Folgen von Missbrauch erhöhen bei anwesenden potenziellen Tätern ebenfalls die innere Hemmschwelle. Anzeigekampagnen, die an potenzielle Täter gerichtet sind, sollen die Gefahren herausstellen und potenziellen Tätern nahelegen, vertrauliche therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch pubertierende Schüler, die sich vielleicht gerade über ihre sexuelle Neigung zu Kindern klar werden, sollen erreicht werden.

Äußere Hindernisse zielen vor allem darauf ab, dass potenzielle Täter nicht mit Kindern alleine sind. Gebäude, in denen Kinder untergebracht sind, sollten daher nicht über fensterlose und von innen abschließbare Zimmer verfügen. Organisatorische Vorschriften sollten in bestimmten Situationen die Anwesenheit eines weiteren Erwachsenen sicherstellen. Auf diese Weise werden auch falsche Anschuldigungen vermieden. In einigen Ländern dürfen Schulen und Kindergärten Bewerber auf einschlägige Vorstrafen prüfen.

Krivacska (1989) rechnet diejenigen Programme, die Kindern Selbstbewusstsein und -sicherheit vermitteln und ihre emotionale Stabilität erhöhen, noch zur primären Prävention, da solche Kinder seltener einem sexuellen Missbrauch zum Opfer fallen.

Sekundäre Prävention Programme zur sekundären Prävention wollen Kinder in die Lage versetzen, Missbrauchssituationen zu erkennen, zu stoppen und zu melden (siehe auch: Artikel „Sexualisierte Gewalt“, Abschnitt „Prävention“). Kinder, die bereits sexuell missbraucht worden sind, sollen dazu bewegt werden, dies zu melden. Es gibt eine Studie von Toal (1985), die Kritik an der Wirksamkeit eines solchen Programms übt.

Die Niederlande und Belgien stellen in einem Programm bei sexuellem Missbrauch die Vertraulichkeit der Therapie von Opfer und Täter sicher. Nur selten ist eine Intervention notwendig. Man erhofft sich, dass einige Kinder eher bereit sind, über sexuellen Missbrauch zu reden, wenn es vertrauliche Behandlungsangebote gibt, und ihnen und den Tätern die Konsequenzen einer Strafverfolgung erspart bleiben.

Die Inhalte von Präventionsprogrammen in den USA können Kinder laut Krivacska (1991) leicht missverstehen. Beispielsweise werde kindliche Sexualität (z. B. Doktorspiele, Masturbation, vgl. auch Infantile Sexualität nach Freud) und oft auch das Thema Sexualität überhaupt ausgeklammert. Krivacska glaubt, dass sonst einerseits insbesondere in den USA mit dem Widerstand von Eltern gegen das Programm zu rechnen wäre und andererseits eine Tendenz bestünde sexuellen Missbrauch als Mittel des Täters Macht auszuüben zu interpretieren, was aber nicht durch die Fakten abgedeckt sei.

Selbst wenn die Kinder in der Lage wären, mit hoher Sicherheit (80 %) missbräuchliche Situationen von nicht-missbräuchlichen zu unterscheiden, meint Krivacska abschätzen zu können, dass Kinder nach solchen Programmen sich in der Mehrzahl der Fälle irren, wenn sie glauben einem Missbrauch ausgesetzt zu sein. Offenbar melde nur ein geringer Anteil der Kinder den vermeintlichen oder echten Missbrauch weiter. Die Erwachsenen, die davon erfahren, wirken laut Krivacska als zweite Filter, wenn sie einen Irrtum des Kindes erkennen.

Schutz vor Missbrauch mit dem Missbrauch