Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kreditinstitute sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Grundlage der Geschäftsverbindung zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden bilden (so genannter allgemeiner Bankvertrag). Auch wenn grundsätzlich jedes Kreditinstitut eigene AGB formulieren darf, so halten sich die Banken in Deutschland an die AGB-Vorschläge der einzelnen Bankengruppen. Die AGB der Sparkassen (AGB-Sparkassen) bestehen aus 28, die der privaten Banken und der Genossenschaftsbanken (AGB-Banken) aus 20 Ziffern.
Allgemeines Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind weit verbreitet und erfüllen in vielen Wirtschaftsbereichen die wichtige Funktion, für unterschiedlichste Geschäftsvorfälle eine verlässliche rechtliche Grundlage zu schaffen und für einheitliche Regeln zu sorgen. Um die Kunden vieler Wirtschaftsbereiche vor Missbrauch durch unangemessene Benachteiligungen durch AGB zu schützen, ist zunächst am 1. April 1977 ein eigenständiges AGB-Gesetz in Kraft getreten, das im Wesentlichen seit dem 1. Januar 2002 in die § ff. BGB übernommen wurde. Die gesetzlichen Bestimmungen dienen dem rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz des Verbrauchers bei Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zu Unternehmen, die vorformulierte oder vorgegebene Klauseln bei typisierten Verträgen mit ihren Kunden anwenden (sogenanntes „Kleingedrucktes“). Das Gesetz soll insbesondere den rechtlich und wirtschaftlich unterlegenen Kunden vor Überrumpelung durch die fachlich überlegenen Verwender schützen. Es greift nur dort in die Privatautonomie ein, wo offensichtlich ein Missbrauch der Markt- oder Verhandlungsmacht vorliegt.
Wichtiges Anwendungsgebiet ist auch das Kreditwesen. Ergänzt werden hier die allgemein gehaltenen AGB durch zahlreiche Sonderbedingungen, die nur für bestimmte Geschäftsarten oder ganz spezielle Geschäftsbereiche gültig sind, etwa Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern, Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Rechtsanwälten, Notaren usw., Bedingungen für die Annahme von Verwahrstücken, für die Benutzung des Tag- und Nacht-Tresors, für den beleglosen Datenaustausch, für den Scheckverkehr, Sonderbedingungen für den EC-Service, Sonderbedingungen für Auslandsgeschäfte in Wertpapieren usw. Nachdem 1990 erstmals die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft einen einheitlichen „Rahmenvertrag für Swapgeschäfte“ erarbeiteten, folgte 1994 der „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ (für Caps, Floors, Collars, Forward Rate Agreements, Devisentermingeschäfte, Optionsgeschäfte und Zinsterminkontrakte).
Die AGB der Kreditinstitute sind, wie die obige Definition zeigt, keineswegs identisch. Jeder Bankenverband hat für die ihm angeschlossenen Kreditinstitute eigenständige AGB empfohlen, sodass es AGB der Sparkassen, Privatbanken oder Genossenschaftsbanken gibt, die sich in Detailfragen voneinander unterscheiden.
Inhalt Die inhaltlich nicht identischen AGB der einzelnen Institutsverbände sehen allgemeine Regelungen für die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde vor. Diese Bestimmungen müssen bei einem konkreten Bankgeschäft oder einem Bankvertrag nicht im Einzelnen wiederholt werden, sondern gelten durch den deutlich sichtbaren Hinweis, dass die AGB zum Vertragsbestandteil erhoben und vom Kunden anerkannt werden. Abgeleitet aus der Generalnorm des Abs. 1 BGB handelt es sich bei den AGB der Kreditinstitute um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von unterschiedlichen Bankverträgen durch die Banken den Bankkunden bei Abschluss eines Bankvertrages gestellt werden.
In den AGB (allgemeiner Bankvertrag) werden folgende Themenkreise behandelt: Grundlagen: Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde mit Hinweis auf Bankgeheimnis, Hinweis auf allgemeine und besondere Bedingungen; Bankauskünfte, Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse (Kontovollmacht), Legitimationsurkunden; Rechtswahl/Gerichtsstand/Erfüllungsort; Kontokorrentkonten/Korrekturbuchungen/Rechnungsabschluss, Gutschriften und Einlösungen von Einzugspapieren, Einlagengeschäft; Entgelte/Kosten/Auslagen; Pflichten und Haftung zwischen Bank und Kunde, Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden; AGB-Pfandrecht/Nachbesicherung/Sicherheitenfreigabe; Auflösung der Geschäftsbeziehung/Kündigungsrechte; Hinweis auf Einlagensicherung.
Diese generellen Regelungen werden ergänzt durch die spezifischen Vereinbarungen, die bei einzelnen Bankverträgen getroffen werden müssen. Auch diese spezifischen Bankverträge (z. B. Girovertrag, Depotvertrag, Kreditvertrag, Bestellung von Kreditsicherheiten) sind AGB, sofern sie nicht im Einzelnen mit dem Bankkunden ausgehandelt wurden. Der rechtliche Begriff der AGB ist deshalb weiter gefasst als der umgangssprachliche, der meist auf das „Kleingedruckte“ eingeengt ist.
Anpassung der AGB der Kreditinstitute an die Rechtsprechung Wie in allen anderen Branchen hat der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Urteilen bereits vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes einzelne Passagen der AGB-Banken kritisiert oder gar für unwirksam erklärt. Seit dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes im Jahr 1977 stieg die Zahl der gerichtlichen Überprüfungen der AGB stark an. Die Bankinstitute haben ihre AGB dementsprechend an die jeweilige Rechtslage angepasst. Die letzte Revision der AGB stammt vom 1. Januar 2002. Im Folgenden wird für wesentliche Regelungsbereiche der AGB versucht, die geltende Rechtsprechung zu den AGB zu systematisieren.
Geltungsbereich Vertragsinhalt Im Streitfall unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute sämtliche Bankvordrucke sämtliche normierten, standardisierten spezifischen Bankverträge (etwa Darlehens- oder Kreditverträge) der Kreditinstitute, auch wenn sie mit PC geschrieben bzw. ausgefüllt sind.
Selbst wenn sämtliche Vertragsbedingungen (etwa Kreditvertrag einschließlich Sicherheitenbestellung) zwischen Bank und Kreditnehmer einzeln ausgehandelt wurden, greifen die gesetzlichen Bestimmungen, weil die übrigen AGB der Banken regelmäßig zum Vertragsbestandteil erhoben werden.
Personenkreis Der vom Gesetz geschützte Personenkreis umfasst überwiegend Nichtkaufleute (also Privatpersonen) und Personenhandelsgesellschaften. In Teilbereichen ( und BGB, vor allem bei unangemessener Benachteiligung) schützt das Gesetz auch alle Firmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Selbst wenn ein Bankvertrag notariell beurkundet wurde, unterliegen die mitbeurkundeten Formularverträge der richterlichen Inhaltskontrolle. Dies bedeutet, dass die einer notariellen Beurkundung zugrunde liegenden Grundschuldbestellungsurkunden oder Abtretungen/Verpfändungen von Gesellschafteranteilen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen müssen, obwohl der Notar zur Beratung und Aufklärung verpflichtet ist (§ ff. BeurkG).
Kritische Bestimmungen für Kreditinstitute Spezifische Bankverträge wie etwa Kredit- und Sicherungsverträge sind ganz oder teilweise unwirksam, insbesondere wenn
ein ausdrücklicher Hinweis auf Einbeziehung der AGB unterblieben ist oder ein deutlich sichtbarer Aushang in den Kassenräumen fehlt oder der Kunde mit der Geltung nicht einverstanden ist ( Abs. 2 BGB); die Formulierungen für den aufmerksamen Durchschnittskunden unverständlich sind oder deren Tragweite nur der Jurist versteht; überraschende Klauseln vorhanden sind ( BGB); für den Bankkunden günstigere individuelle Vertragsabreden (auch mündliche) getroffen wurden und diese den AGB widersprechen (Vorrang der Individualabrede nach BGB); einzelne Passagen oder das gesamte Vertragswerk den Kunden unangemessen benachteiligen ( BGB).
Formulierungen von Kredit- und Sicherungsverträgen:
Die Institute verwenden rechtlich abgesicherte Standardformulierungen, die an den konkreten Einzelfall angepasst werden. Vordrucke, insbesondere Vordrucke über Kreditsicherheiten, werden ausnahmslos angewandt und müssen die individuellen Merkmale des Einzelfalls berücksichtigen. Insgesamt müssen die Verträge die in den Vorgesprächen mit den Kreditnehmern geweckten Erwartungen erfüllen und einer möglichen richterlichen Inhaltskontrolle standhalten. Allgemein sind die AGB-Banken und Bankvordrucke nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Bankkunde sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Bankkunden ohne bankrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf sein Interesse an.Analog zu BGHZ 123, 83; Versicherungs-AGB.
Gerichtliche Auslegung von Bankverträgen Die Rechtsprechung des BGH verlangt von den Instanzgerichten bei der Auslegung von Bankverträgen die Prüfung folgender Kriterien: Wortlaut des Vertragstextes,BGH WM 1997, 131 typische Interessen der beiden Parteien,BGH NJW 1991, 102 systematische Stellung der umstrittenen Klausel im Vertragswerk,BGH NJW 1992, 1097 wirtschaftlicher Sinn und Zweck des Vertragsinhaltes.
Detailfragen im Bankverkehr Die umfangreiche und teilweise sehr medienwirksame Rechtsprechung insbesondere zu den und BGB hat folgende in der bankrechtlichen Praxis vorkommende Problemkreise identifiziert:
Vertragsvorverhandlungen Bevor Bankverträge schriftlich formuliert werden, werden häufig Vorverhandlungen mit Bankkunden geführt, deren Ergebnis die Grundlage der Verträge bilden soll. Diese Vorverhandlungen können eine bestimmte Erwartungshaltung des Bankkunden begründen, zu der der BGH wie folgt Stellung genommen hat: „Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zu ersteren zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages. Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, auch nicht auf das Verständnis eines Fachmanns, insbesondere eines Juristen, der sich eingehend mit den betreffenden allgemeinen Geschäftsbedingungen beschäftigt hat. Maßgebend sind vielmehr die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden.“BGH NJW 1995, 2637
In diesen Vorverhandlungen dürfen die Banken insbesondere bei Nichtkaufleuten nicht den Eindruck hinterlassen, dass die Hereinnahme von Kreditsicherheiten ohnehin nur aus formellen Gründen notwendig sei. Eine verbale Verharmlosung der Sicherheitenbestellung oder der Mithaftung ist nicht statthaft. Die Banken dürfen bei konkreten Kundenfragen auch keine das Bürgschafts-/Mithaftungsrisiko verharmlosenden Auskünfte geben oder den künftigen Bürgen/Mithaftenden über die mögliche Haftungsgefahr täuschen. Ferner müssen sich die in den Verhandlungen mit dem Sicherungsgeber erzielten Resultate später in den Verträgen tatsächlich wiederfinden (ansonsten Überrumpelungseffekt nach BGB;BGH WM 1989, 1926). Zwischen den vor Vertragsabschluss erweckten Erwartungen und dem späteren tatsächlichen Vertragsinhalt darf also kein Widerspruch bestehen.
Überraschung und Unklarheit