Ein Alibi ist in der Kriminalistik der Beweis darüber, dass ein Beschuldigter oder Verdächtiger sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat und somit als Täter nicht in Frage kommt.
Etymologie Das Wort Alibi setzt sich aus dem Adverb für „ein anderer“ () und aus „da, dort“ () zusammen, bedeutet also „anderswo, an einem anderen Ort“.Gerhard Köbler, Etymologisches Wörterbuch, 1995, S. 12 Es tauchte ersichtlich erstmals im Jahre 1784 bei Georg Jacob Friedrich Meister im deutschen Strafrecht auf, als er „beim Angeklagten die Unerweislichkeit des Alibi“ erkannte.Georg Jacob Friedrich Meister, Rechtliche Erkenntnisse und Gutachten in peinlichen Fällen, Teil 3, 1783, S. 75 Wegen des lateinischen Wortursprungs wird es auch in den meisten neolateinischen Sprachenbis auf das Spanische coartada und vielen weiteren Fremdsprachen (etwa Englisch, Polnisch, Russisch, Ungarisch) „Alibi“ genannt.
Allgemeines Wer zur Tatzeit einen Zeitraum nachweisen kann, während dem er sich nicht am Tatort befunden haben kann, besitzt ein „wasserdichtes“ Alibi. Alibi ist also die Abwesenheit vom Tatort zur Tatzeit.Hans Schulz/Otto Basler/Gerhard Strauss, Deutsches Fremdwörterbuch, Band 1, 1995, S. 362 ff. Bei einer Alibi-Behauptung macht der Beschuldigte geltend, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein. Es handelt sich dabei um ein qualifiziertes Bestreiten. Es besteht ein logischer Zusammenhang zwischen der Bestimmung der Tatzeit und der Alibi-Behauptung: Je größer die Zeitspanne der möglichen Tatzeit ist, umso geringer ist die Aussicht, einen schlüssigen Alibi-Beweis zustande zu bringen.Hinrich de Vries, Einführung in die Kriminalistik für die Strafrechtspraxis, 2015, Rn. 266
Rechtsfragen Die Alibi-Überprüfung ist eine Unterform der VernehmungKlaus Habschick, Erfolgreich Vernehmen, 2016, S. 193 gemäß Abs. 2 StPO. Die Beweislast für ein sicheres oder fehlendes Alibi liegt gemäß Abs. 2 StPO und StPO bei den Strafverfolgungsbehörden. Der Alibi-Beweis beruht auf dem sicheren Erfahrungssatz, dass niemand gleichzeitig an zwei verschiedenen Orten sein kann, und der Annahme, dass niemand der Täter sein kann, der nicht zur Tatzeit am Tatort war.Mark Schweizer, Beweiswürdigung und Beweismaß: Rationalität und Intuition, 2015, S. 225 Die letztere Annahme ist jedoch probabilistisch, da sich jemand zufällig am Tatort aufhalten kann, aber mit der Tat nichts zu tun hat oder jemand die Tat begangen haben kann, der sich nicht am Tatort befand (etwa durch Fernsteuerung). Denn ein Alibi bedeutet, dass die betreffende Person als unmittelbar am Tatort handelnder Täter ausscheidet, nicht jedoch als mittelbarer Täter, Anstifter oder Gehilfe des Täters.Ingo Wirth (Hrsg.), Kriminalistik-Lexikon, 2011, S. 17 Der Anstifter kann ein Alibi besitzen, weil er bei der Tat weder am Tatort gewesen sein muss noch zur Tatzeit anwesend war.
Hat ein Verdächtiger kein Alibi oder hat sich eine Alibi-Behauptung als falsch erwiesen, so ist dies kein Beweisindiz für die Täterschaft. Das Scheitern des Alibi-Beweises darf nicht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet werden., 159 Ein vorgetäuschtes Alibi ist zulässiges Verteidigungsverhalten, das nicht strafschärfend gewertet werden darf.BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012, Az.: 5 StR 453/12 Schenkt der Tatrichter mithin dem Alibi-Zeugen keinen Glauben, so ist damit zwar eine Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten gescheitert. Dieser Fehlschlag kann aber für sich allein, das heißt ohne Rücksicht auf seine Gründe und Begleitumstände, kein Beweisanzeichen für die Täterschaft abgeben.
Falsche Alibis können im deutschen Strafrecht beim „Alibi-Zeugen“ ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung, falscher uneidlicher Aussage sowie Meineid nach sich ziehen; im angloamerikanischen Recht liegt Strafvereitelung () vor.
Arten Unterschieden wird zwischen dem technischen und dem personellen Alibi. Das technische Alibi berücksichtigt, dass der Verdächtige anhand von z. B. Eintrittskarten, Fahrkarten, datierten Fotos oder Videos beweisen kann, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort war. Das personelle Alibi erfordert Zeugen, die bestätigen können, dass sich der Verdächtige während der Tat an einem anderen Ort aufhielt (Alibi-Zeuge). Sowohl das technische als auch das personelle Alibi unterliegt der Alibi-Prüfung durch die Strafverfolgungsbehörden. Das technische Alibi kann durch das personelle Alibi untermauert werden, wenn beispielsweise ein Zeuge mit seiner Eintrittskarte in der Oper von anderen Zuschauern gesehen worden ist.
Sonstiges Umgangssprachlich wird Alibi auch für andere, nicht räumliche Umstände benutzt, die Verbrechen oder moralisches Fehlverhalten entschuldigen oder relativieren sollen, hier jedoch meist in abschätziger Auffassung als Schutzbehauptung.
International Die Kriminalistik bedient sich der Erkenntnisse der Biologie, Chemie, Logik, Physik oder Technik, so dass international die gleichen Bedingungen auch für das Alibi gelten.
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Kategorie:Kriminalistik Kategorie:Strafrecht