Als Fard (, religiöse Pflicht im Islam, sowie mit dem Plural )Diese Pluralform bezeichnet auch die Pflichtanteile im islamischen Erbrecht. Siehe: Joseph Schacht: An Introduction to Islamic Law. Oxford 1971. S. 170–174; The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 2, S. 783; Gelehrte, die sich auf die Berechnung dieser Pflichtanteile spezialisiert haben, nennen die islamischen Biographen al-fāriḍ und al-faraḍī, wie z. B. Nuʿaim ibn Hammād gelten im Islam solche Verpflichtungen, die der Muslim im Ritualleben bedingungslos zu erfüllen hat. Es ist eine der fünf Verpflichtungskategorien. Das zugehörige Verb ist faraḍa bzw. iftaraḍa und kommt entsprechend in der Bedeutung von: „jemandem etwas als (religiöse) Pflicht auferlegen“, „verordnen“, „für verbindlich erklären“ sowohl im Koran als auch im Hadith vor.
Fard im Koran und Hadith
In den kanonischen HadithsammlungenSiehe A. J. Wensinck, J. P. Mensing (hrsg.): Concordance et Indices de la Tradition Musulmane. Brill, Leiden 1965. Bd. 5, S. 111–117 wird das Verb ebenfalls in diesem Sinne verwendet: Außer Gott tritt auch der Prophet Mohammed im Hadith als Bestimmer pflichtmäßiger Handlungen auf: Und im gleichen Zusammenhang:
Fard in der Jurisprudenz Farḍ ist die erste der „fünf Kategorien“: Al-ahkam al-chamsa () in der islamischen Rechtswissenschaft, die alle Lebensverhältnisse und Handlungen des Menschen unter religiösen Gesichtspunkten werten.Otto Spies und Erwin Pritsch: Klassisches Islamisches Recht. In: Bertold Spuler (Hrsg.): Handbuch der Orientalistik. Erste Abt. Der Nahe und der Mittlere Osten. Ergänzungsband III. Orientalisches Recht. Brill, Leiden 1964. S. 222 Die Beachtung und Ausführung pflichtmäßiger Handlungen werden belohnt, ihre Unterlassung wird nach den Regeln der Scharia bestraft.Ignaz Goldziher: Die Ẓāhiriten. Ihr Lehrsystem und ihre Geschichte. Ein Beitrag zur Geschichte der muhammedanischen Theologie. Leipzig 1884. S. 66; Miklós Murányi: Fiqh. In: Helmut Gätje: Grundriß der Arabischen Philologie. Bd. II: Literaturwissenschaft. Dr. Ludwig Reichert Verlag, Wiesbaden 1987. S. 299
Ein Synonym für Farḍ ist Wādschib () in der juristischen Bedeutung von „geboten, das Gebotene“;Otto Spies und Erwin Pritsch: Klassisches Islamisches Recht. In: Bertold Spuler (Hrsg.): Handbuch der Orientalistik. Erste Abt. Der Nahe und der Mittlere Osten. Ergänzungsband III. Orientalisches Recht. Brill, Leiden 1964. S. 222 Beide Begriffe werden in den islamischen Rechtsschulen in gleicher Bedeutung verwendet – mit Ausnahme der Pilgerfahrt,Al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 95 deren Pflichtcharakter im Koran durch Sure 3, Vers 97 „… Und die Menschen sind Gott gegenüber verpflichtet, die Wallfahrt nach dem Haus zu machen – soweit sie dazu eine Möglichkeit finden …“ eingeschränkt wird.
Nur die hanafitische Rechtsschule macht einen Bedeutungsunterschied zwischen den beiden Begriffen; pflichtmäßige Handlungen finden ihre juristische Bestätigung durch ein zwingendes Argument ()Ignaz Goldziher, op. cit. 66. Anm. 1 im Koran, in der Sunna – überliefert durch allgemein bekannte und akzeptierte Hadithe („ḥadīṯ mutawātir“) – Al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 96 oder im Idschma, dem Konsens der Rechtsgelehrten.The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. II, S. 809 Eine solche pflichtmäßige Handlung ist die Verrichtung der täglichen fünf Gebete. Als geboten bzw. als Pflicht (wādschib) gelten bei Abū Hanīfa z. B. die über die fünf Gebete hinausgehenden Gebetsarten, wie das Nachtgebet (salat al-witr)The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 11, S. 213 und andere Handlungen, die die Rechtsgelehrten anderer Rechtsschulen nur aus Wahrscheinlichkeitsgründen ()Ignaz Goldziher, op. cit. 66. Anm. 1 für Pflicht halten.A. J. Wensinck und J. H. Kramers: Handwörterbuch des Islam. Brill, Leiden 1941. S. 127; Al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 96
Die Hanafiten bezeichnen den Unterlasser pflichtmäßiger Handlungen als Kāfir, nicht aber denjenigen, der lediglich die gebotenen Handlungen ignoriert oder absichtlich unterlässt.Al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 96
Arten des Fard Die Rechtslehre definiert zwei Arten von farḍ als religiöse Verpflichtung: die persönlichen Pflichten (), denen jeder Muslim nachkommen muss, wie die täglichen fünf Gebete, das Fasten im Monat Ramadan und die Teilnahme am öffentlichen Freitagsgebet.Eugen Mittwoch: Zur Entstehungsgeschichte des islamischen Gebets und Kultus. Abhandlungen der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-historische Classe. Jahrgang 1913. Berlin 1913. S. 27–28 Letztere Verpflichtung ist – wie die fünf Gebete und das Fasten – schon im Koran verankert:
die gemeinschaftlichen Pflichten (), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt, wie z. B. Totengebet, Dschihad, das Studium von Hadith, Tafsīr und anderen Wissenschaftsdisziplinen.Al-mausūʿa al-fiqhiyya. (Enzyklopädie des islamischen Rechts). Kuwait 1995. Bd. 32, S. 96–97 Die Verrichtung der täglichen fünf Gebete - als farḍ al-ʿayn - muss nicht in der Gemeinschaft erfolgen; dies ist nur farḍ al-kifāya.Eugen Mittwoch: Zur Entstehungsgeschichte des islamischen Gebets und Kultus. Abhandlungen der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-historische Classe. Jahrgang 1913. Berlin 1913. S. 21
Die koranische Rechtsnorm das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten findet in der Rechtslehre in beiden Arten des Farḍ Beachtung: sie kann sowohl eine von der Gemeinschaft – z. B. Dschihad – als auch von einer Einzelperson zu erfüllende Verpflichtung darstellen. Zum letzteren zählt z. B. die Rechtslehre über die Ermahnung der Ehefrau oder der Kinder durch den Ehemann „das Verwerfliche“ im privaten Bereich, zu dem die Allgemeinheit keinen Zugang hat, zu unterlassen.Al-mausūʿa al-fiqhiyya. (Enzyklopädie des islamischen Rechts). Kuwait 1995. Bd. 6, S. 248 Gemäß der schi'itischen Lehre kann jedoch die religiöse Pflicht des Dschihad als farḍ al-ʿayn, eine persönliche Verpflichtung, verstanden werden, wenn die Gemeinschaft großen Bedrohungen gegenübersteht.Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (ZDMG) 126 (1976), S. 68 mit Quellenangaben aus der schi'itischen Literatur
Derjenige, der die persönlichen Pflichten unterlässt, wird zu ihrer Erfüllung islamrechtlich gezwungen (uǧbira ʿalaihi).Al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 97 Die anderen vier Kategorien über die islamrechtliche Zuordnung menschlichen Handelns finden sich unter Fiqh mit weiteren Literaturangaben.
Literatur Otto Spies und Erwin Pritsch: Klassisches Islamisches Recht. In: Bertold Spuler (hrsg.): Handbuch der Orientalistik. Erste Abt. Der Nahe und der Mittlere Osten. Ergänzungsband III. Orientalisches Recht. Brill, Leiden 1964. S. 220ff. A. J. Wensinck, J. P. Mensing (Hrsg.): Concordance et Indices de la Tradition Musulmane. Brill, Leiden 1965. Bd. 5. (farḍ; faraḍa; iftaraḍa) A. J. Wensinck und J. H. Kramers: Handwörterbuch des Islam. Brill, Leiden 1941. S. 127 The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. II, S. 809 Al-mausūʿa al-fiqhiyya. (Enzyklopädie des islamischen Rechts). 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 95–97
Einzelnachweise
Kategorie:Islamisches Recht