Unter bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit oder Bauartgeschwindigkeit versteht man eine Fahrgeschwindigkeit, die bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht überschritten werden soll oder kann.
Grundlagen Innerhalb der Fahrzeugtechnik wird für ein einzelnes Fahrzeug oder einen bestimmten Fahrzeugtyp eine bauartbedingte zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt, die nicht überschritten werden darf, um Schäden am Fahrzeug oder Schädigungen durch dieses zu vermeiden.
Teils werden die Geschwindigkeitswerte vom Hersteller vorgegeben, insbesondere beispielsweise für Triebfahrzeuge des Schienenverkehrs, teils von staatlichen bzw. amtlichen Organen wie in der Kraftfahrzeugtechnik. Der Begriff dient dazu, Kraftfahrzeuge zu typisieren, deren Benutzung ggf. einzuschränken und von gesetzlich bestimmten Auflagen und Anforderungen abhängig zu machen.
Die tatsächliche und reguläre Ausnutzung einer fahrzeugtechnisch bedingten Höchstgeschwindigkeit kann auch abhängig sein von der für den jeweiligen Fahrwegs-Abschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Rechtliches im Straßenverkehr Deutschland In Deutschland definiert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in StVZO eine als In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) findet sich in diesem Zusammenhang der Begriff bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (siehe FZV).
In diesem Sinne differenziert die deutsche Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Fahrzeuge nach deren durch die Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit und verbindet deren Fahrerlaubnis mit Fahrerlaubnisklassen. Auch Gestattungen können daran geknüpft sein, so dürfen beispielsweise nach deutscher Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, ( StVO). Diese Bestimmung sagt jedoch nichts über eine angeordnete Mindestgeschwindigkeit, sondern besagt, dass die betreffenden Straßen mit bauartbedingt langsameren Fahrzeugen wie Mopeds, Mofas, Tretrollern oder Traktoren nicht befahren werden dürfen.Mindestgeschwindigkeit auf Autobahn und Co. bußgeldkatalog.de, abgerufen am 18. Mai 2021.
Österreich In Österreich wird dieser Begriff auch als Bauartgeschwindigkeit bezeichnet. Das Kraftfahrgesetz 1967 definiert ihn in § 2 Abs. 1 Z. 37a als
Einzelnachweise
Kategorie:Straßenverkehrszulassungsrecht (Deutschland) Kategorie:Straßenverkehrszulassungsrecht (Österreich) Kategorie:Fahrerlaubnisrecht Kategorie:Fahrzeugtechnik