mini|Allgemeines Verkehrszeichen zur Warnung vor Bahnübergängen in Deutschland (seit 1992) mini|hochkant=1.5|Durchfahrt eines Regionalzuges am Bahnübergang Hamburg-Wandsbek
Ein Bahnübergang (Abkürzung: BÜ), früher Weg(e)übergang (WÜ), ist sowohl gemäß Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) eine höhengleiche Kreuzung von Eisenbahnschienen, wie auch nach der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eine Kreuzung eines besonderen oder unabhängigen Bahnkörpers mit Straßen, Wegen und Plätzen auf rechtlich-öffentlichen Verkehrsgrund. Reisendenübergänge sowie Übergänge auf Anlagen nach EBO, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, gelten nicht als Bahnübergänge.
In Deutschland gab es um 2008 im Bereich der Eisenbahn rund 45.000 Bahnübergänge, davon rund 20.400 im Bereich der Deutschen Bahn AG. Die Deutsche Bahn bezifferte die Zahl der Bahnübergänge 2020 im DB-Netz (incl. DB RegioNetz Infrastruktur GmbH (RNI)) auf 13.626, mit fallender Tendenz. Ihr Ziel ist es, die Anzahl der Bahnübergänge kontinuierlich zu reduzieren.
Bei den Eisenbahnen des Bundes gab es am 1. Juli 2020 insgesamt 15.391 Bahnübergänge. Für ihre Inspektion, Wartung, Instandhaltung sowie Störungsbeseitigung wurden 2019 insgesamt 101 Millionen Euro aufgewendet. Der Wiederbeschaffungswert sämtlicher Bahnübergänge der DB InfraGO wurde im Jahr 2024 mit 10,3 Mrd. Euro angegeben, die durchschnittliche Zustandsnote mit 3,58.
Geschichte der Bezeichnungen Der Begriff Bahnübergang hatte historisch eine völlig andere Bedeutung, als er heute besitzt. Er wurde 1849 im ersten Vereinsreglement des Vereines Deutscher Eisenbahnverwaltungen, das 1850 in Kraft trat, für den Übergang von Güterwagen einer Bahnverwaltung auf eine andere erstmals öffentlich verwendet. Wörtlich heißt es im § 2:
Auch bei dem Betrieb von Gemeinschaftsstationen von zwei Länderbahnverwaltungen verwendet Cauer Bahnübergang für den Übergang von Wagen oder Zügen von einer Länderbahn auf eine andere.Cauer, S. 197 f. Mit der weiteren Verstaatlichung und weiteren und zahlreichen internationalen Regelungen zum Wagenübergang, Personalübergang usw. kam der Begriff in diesem Sinne schließlich in den 1920er-Jahren gänzlich außer Gebrauch.
Für die höhengleiche Kreuzung von Straßen und Wegen mit einer Eisenbahnstrecke wurden bei den Länderbahnen unterschiedliche Bezeichnungen verwendet, wie Wegkreuzung, Planübergang, Überweg und Niveauübergang. Durchgesetzt hat sich die von den Preußischen Staatseisenbahnen verwendete Bezeichnung Wegeübergang, die so in die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (§ 4 Abs. 6) und in die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (§ 21 Abs. 2 und 4) einging und in die sie ersetzende Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) ab 1904 übernommen wurde. Der in der „Enzyklopädie des Eisenbahnwesens“ von Röll 1912 verwendete Begriff Bahnübersetzung fand keinen Eingang in Recht und Praxis.
Mit der Zunahme des motorisierten Straßenverkehrs und der damit verbundenen Verabschiedung von Regelwerken für den Straßenverkehr ergab sich eine neue Begriffsentwicklung. Aufgrund des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 erließ der Bundesrat des Deutschen Reiches am 3. Februar 1910 die Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (RGBl. 1910, S. 389). Darin wurde in § 18 bestimmt: „… bei der Anfahrt an Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe … muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug sofort zum Halten gebracht werden kann.“ (Hervorhebung nicht im Original, es wurde aber zwischen Bahnübergang und Eisenbahnübergang unterschieden).
Aus der weiteren Entwicklung des Begriffes ist schließlich nach 1920 die Übernahme dieser Bezeichnung in die Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung vom 29. Mai 1934 (RGBl. I 1934, Nr. 59, S. 457) zentral. Aus der Geschichte der technischen Sicherheitseinrichtungen entwickelte sich spätestens ab diesem Zeitpunkt eine andere Sicht des Bahnübergangs (da der historische inzwischen vergessen war), konkret in den Ausführungsbestimmungen zur Reichs-Straßenverkehrsordnung (RGBl. I, Nr. 112, S. 869, dort „zu § 25“) nunmehr endgültig für die Kreuzung von Wegen und Straßen mit Eisenbahnen verwendet wurde. Am 24. September des folgenden Jahres wurde darauf basierend die Verordnung über die Kennzeichnung von Eisenbahnübergängen erlassen, so dass der Begriff im Straßenverkehrsrecht sich endgültig etablierte.
Gleichwohl hielt selbst noch 1943 die letzte Bearbeitung der BO vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges am Begriff des Wegeübergangs aus Sicht der Eisenbahn fest, während es aus Sicht des Straßenverkehrsrechts bei Eisenbahnübergang verblieb.
Nach 1945 zeichnete sich in der Terminologie des Eisenbahnwesens wiederum ab, dass zu den Worten Eisenbahnüberführung und Eisenbahnunterführung ein Analogon geschaffen werden musste: Dafür wurde nunmehr die inzwischen durch das Straßenverkehrsrecht etablierte Bezeichnung Eisenbahnübergang übernommen, ab jetzt kurz Bahnübergang genannt. In dieser Form fand sie in der Bundesrepublik Deutschland am 28. Mai 1967 Eingang in die grundlegend überarbeitete und nunmehr Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) genannte Verordnung. Bei der Deutschen Reichsbahn in der DDR blieb die BO in der Fassung vom 23. Juli 1943 bis zur Deutschen Wiedervereinigung in Kraft, somit blieb es hier bis 1990 bei der ursprünglichen Bezeichnung Wegübergang.
Bei der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, BOStrab) vom 31. August 1965 wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein vollständig überarbeitetes Regelwerk gegenüber der BOStrab von 1938 neu geschaffen. Hier findet die Bezeichnung Bahnübergang für die bis dahin so bezeichneten Wegübergänge erstmals Anwendung (§ 20 BOStrab 1965).
Bei der ähnlich gelagerten kompletten Neubearbeitung der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, BOStrab) vom 25. März 1969 in der DDR, die die BOStrab von 1959 ersetzte, wird die Bezeichnung Bahnübergang ebenfalls eingeführt. Da jedoch im Eisenbahnbereich die BO von 1943 galt, wählte man in § 20 die Formulierung Kreuzung mit anderen Verkehrswegen und führte die Bezeichnung Bahnübergang über den Umweg der Straßenverkehrs-Ordnung (von 1964) wie auch in einer Anlage 2 ein.
Rechtliche Grundlagen Eisenbahn
Grundlegende Vorschriften zu Bahnübergängen finden sich einerseits in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Neben grundlegenden Definitionen enthält die EBO Angaben zu Sicherungsarten und zulässigen Geschwindigkeiten.
Im Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) ist unter anderem festgelegt, dass keine neuen Bahnübergänge für den Kraftfahrzeugverkehr errichtet werden dürfen; Ausnahmen sind jedoch zulässig. Bestehende Anlagen sollen möglichst durch höhenfreie Überführungen ersetzt werden (oder ersatzlos geschlossen werden). Darüber hinaus gibt das EKrG Auskunft zur Kostenteilung zwischen den Baulastträgern beim Bau und bei der Unterhaltung von Bahnübergängen.
Diese grundlegenden Gesetze und Verordnungen werden im Bereich der Deutschen Bahn AG (und anderer Eisenbahninfrastrukturbetreiber, auf denen das betriebliche Regelwerk der Deutschen Bahn AG ebenfalls gilt) durch Richtlinien konkretisiert. Für das betriebliche Personal der Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hier insbesondere die Richtlinien 408 Fahrdienstvorschrift sowie 301 Signalbuch relevant. Für Straßenverkehrsteilnehmer ist das Verhalten in der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Straßenbahn mini|hochkant|Beschrankter Bahnübergang mit Querungshilfe für Sehbehinderte Vorschriften im Zusammenhang mit Straßenbahn- und oberirdisch geführten U-Bahn-Strecken sind im Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung zu finden. Viele Straßenbahnsysteme weisen eine immer größer werdende Ähnlichkeit zur Eisenbahn auf, was dazu geführt hat, dass im Jahr 2016 eine Novellierung der BOStrab stattgefunden hat. In diesem Zuge wurde der § 20 an die Anforderungen moderner Straßenbahninfrastruktur angepasst und trägt dem steigenden Individualverkehr Rechnung.
Während zuvor ein Bahnübergang nur als solcher bezeichnet werden durfte, wenn sich dort Andreaskreuze wiederfinden, wird nun nach der Trassierung unterschieden. Alle höhengleichen Kreuzungen von besonderen und unabhängigen Bahnkörpern mit Straßen, Wegen und Plätzen gelten als Bahnübergang, unabhängig davon, ob straßenseitig Andreaskreuze vorhanden sind. Der Vorrang wiederum ergibt sich aus der StVO. Zu beachten ist, dass sich im § 19 der StVO der Vorrang auf das Vorhandensein eines Andreaskreuzes bezieht, während die dazugehörige Verwaltungsvorschrift besagt, dass das Aufstellen bei besonderen Bahnkörpern, die im Verkehrsraum einer Straße liegen, entfallen kann, wenn abbiegende oder kreuzende Fahrzeugführer zweifelsfrei optisch erkennen können, dass der Schienenverkehr zum Verkehr auf der Straße mit Vorfahrt gehört.
Da Straßenbahnzüge auf straßenbündigem Bahnkörper am Straßenverkehr teilnehmen, gelten deren Kreuzungen mit Straßen, Wegen und Plätzen nicht als Bahnübergänge, sofern sich dort keine Andreaskreuze befinden.
Die Sicherung der Bahnübergänge unterteilt sich ebenfalls in die unterschiedliche Trassierung. Während bei straßenbündigen und besonderen Bahnkörpern die technische Sicherung entfallen kann und eine allgemeine Sicherung über „Sicht“ gewährleistet wird, so gibt es bei unabhängigen Bahnkörpern eine Abstufung nach Verkehrsaufkommen und Geschwindigkeit der kreuzenden Straße. An Bahnübergängen auf Streckenabschnitten, auf denen die Straßenbahnzüge mit Zugsicherung verkehren oder die von mehr als 100 Kraftfahrzeugen pro Tag oder einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf der kreuzenden Straße befahren werden, ist eine technische Sicherung vorgeschrieben.
Straßenbahnzüge nehmen auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern mit technisch gesicherten Bahnübergängen nicht am Straßenverkehr teil.
Technische Sicherung
Auf Eisenbahnstrecken in Deutschland mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge unzulässig. Auf Grund der geringeren Haftreibung und der größeren bewegten Masse benötigt ein Schienenfahrzeug einen bedeutend längeren Bremsweg als ein Straßenfahrzeug. Das führt dazu, dass der Eisenbahnverkehr am Bahnübergang Vorrang vor dem Straßenverkehr hat. Dieser in Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) rechtlich verbriefte Vorrang wird beiderseits des Bahnüberganges mit dem Andreaskreuz (StVO-Zeichen 201) angezeigt. Straßenverkehrsteilnehmer müssen bei gesichertem Bahnübergang vor dem Andreaskreuz halten. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung verlangt für Feld- und Waldwege, Fußwege und Privatwege nicht die Aufstellung von Andreaskreuzen. Das gilt auch für Straßen und Wege über Nebengleise, wenn der Bahnübergang für das Befahren mit Eisenbahnfahrzeugen durch Posten gesichert wird (siehe weiter unten). Vor Bahnübergängen müssen auch Einsatzfahrzeuge anhalten, wenn dies für andere Straßenverkehrsteilnehmer vorgeschrieben ist.