Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) werden vom HGB Fachausschuss, ehemals Deutschen Standardisierungsrat (DSR), des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees (DRSC) entwickelt.
Auf der Grundlage des HGB hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit Vertrag vom 3. September 1998 das DRSC als privates Rechnungslegungsgremium anerkannt. Es hat das DRSC u. a. mit der Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung beauftragt. Unter dem Dach des DRSC nimmt der Deutsche Standardisierungsrat diese Aufgabe durch die Herausgabe der deutschen Rechnungslegungsstandards wahr.
Wenn die durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemachten Standards bei der Rechnungslegung angewendet wurden, wird gemäß § 342q Abs. 2 HGB die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Rechtscharakter und Verbindlichkeit Die DRS adressieren ausschließlich Konzernabschlüsse, die nach deutschem Handelsrecht aufgestellt werden. Ihr Verpflichtungsgrad und ihr Rechtscharakter ist umstritten.Pellens, Fülbier, Gassen, Sellhorn: Internationale Rechnungslegung. 7. Auflage. Stuttgart 2008, S. 48 So wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass der Bilanzierende die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einhält, wenn er die DRS beachtet. Es ergäben sich jedoch keine Konsequenzen für den Bilanzierenden bei Nichtbeachten der DRS.Küting, Weber: Der Konzernabschluss. 11. Auflage. Stuttgart 2008, S. 6 Insbesondere hätten die Normen des Gesetzes Vorrang vor den DRS.Küting, Weber: Der Konzernabschluss. 11. Auflage. Stuttgart 2008, S. 7 Übt der Bilanzierende ein gesetzliches Wahlrecht anders aus als es in den DRS empfohlen wird, so soll der Konzernabschlussprüfer nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. keine Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung haben (PS 450). Der Abschlussprüfer habe jedoch im Prüfungsbericht auf eine solche Abweichung hinzuweisen.
Prozess der Entwicklung der Standards Die Entwicklung der Standards erfolgt in einem formellen Standardsetzungsverfahren (Due Process), indem interessierte Organisationen und Personen zu den Standardentwürfen Stellung nehmen können.
Aktuelle Standards DRS-Nr. ThemaDRS 3Segmentberichterstattung Besonderheiten für Kreditinstitute (DRS 3-10) und Versicherungsunternehmen (DRS 3-20)DRS 4Unternehmenserwerbe im KonzernabschlussDRS 9Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im KonzernabschlussDRS 13Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von FehlernDRS 16Zwischenberichterstattung DRS 17Berichterstattung über die Vergütung der OrganmitgliederDRS 18Latente SteuernDRS 19Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des KonsolidierungskreisesDRS 20Konzernlagebericht DRS 21Kapitalflussrechnung DRS 22Konzerneigenkapital DRS 23Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) DRS 24Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss DRS 25Währungsumrechnung im Konzernabschluss DRS 26Assoziierte Unternehmen DRS 27Anteilmäßige Konsolidierung DRS 28Segmentberichterstattung
Siehe auch Chancenmanagement
Weblinks Liste der DRS auf der Webseite des DRSC
Einzelnachweise
Kategorie:Rechnungswesen Kategorie:Standard