mini|hochkant=2.2|Die 10 Reichskreise Mitte des 16. Jahrhunderts: Die Reichskreise waren übergeordnete territoriale Einheiten des Heiligen Römischen Reiches, die mehrere Landesherrschaften umfassten – zunächst mit Ausnahme der Kurfürstentümer und der habsburgischen Erblande. Sie wurden ab 1500 im Zuge der Reichsreform Maximilians I. geschaffen, um die Verwaltung des Reichs durch das Reichsregiment zu verbessern, und bestanden bis 1806. Die Reichskreise waren eine Institution der Reichsverfassung und Selbstverwaltungskörper mit Satzungsrecht. Marco Jorio: Reichskreise In: Historisches Lexikon der Schweiz Online Version vom: 20. August 2010

Entstehung mini|Maximilian I. bei der Einteilung der Reichskreise (Titelbild zu Tromsdorffs Geographie von ganz Teutschland, 1711) Das Heilige Römische Reich als Ganzes hatte weder eine zentrale Verwaltung noch eine militärische Exekutive, es bildete im Lauf der Frühen Neuzeit weder eine zentrale Bürokratie noch ein stehendes Heer aus, also das, was moderne Staaten kennzeichnet. Zur Durchführung von Maßnahmen, für die das Reich als Ganzes zu groß und einzelne Reichsstände zu klein waren, wurden stattdessen seit 1495 bzw. 1521 die so genannten Reichskreise geschaffen, d. h. das Gebiet des Reiches wurde in geographische Kreise eingeteilt, die aus Territorien mehrerer Reichsglieder bestanden und für die regionale Durchführung reichspolitischer Entscheidungen zuständig waren (Besetzung des Reichskammergerichts, Exekution von Reichsgerichtsurteilen, Landfriedenswahrung, Verteidigung nach außen). Barbara Stollberg-Rilinger: Einführung in die Frühe Neuzeit Abschnitt: Heiliges Römisches Reich deutscher Nation. Online-Veröffentlichung der Universität Münster

König Sigismund unterbreitete 1415 in Konstanz einen Kreisentwurf, der vier Bezirke (Rheinland, Schwaben, Franken sowie Mitteldeutschland) mit je einem Kreishauptmann und gegenseitiger Beistandspflicht vorsah.Gerhard Nüske: Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800. (PDF; 1,7 MB) In: Historischer Atlas von Baden-Württemberg, Erläuterungen Beiwort zur Karte 6,9

Auf dem Augsburger Reichstag von 1500 wurde zur Durchführung der Reichsexekution gegen Landfriedensbrecher wie auch zur Vollstreckung der Reichskammergerichtsurteile eine Reichsexekutionsordnung geschaffen. Das Reich wurde dazu in sechs Kreise (ohne die Territorien der Kurfürsten) eingeteilt als Wahlbezirke für ein Drittel der Assessoren (Richter) am Reichskammergericht. Auf dem Reichstag 1512 in Trier wurden die sechs Kreise als Mittel des Reichsregiments errichtet. Auf dem Reichstag zu Worms 1521 wurde das Reichsregiment erneut bestätigt und auch die Territorien der Kurfürsten wurden als Reichskreise benannt (II § 1 bis 10 der Erklärung des Landfriedens).

Einteilung Die Kreise wurden ursprünglich nur mit Nummern versehen. Später erhielten sie Bezeichnungen, die ihrer geographischen Einteilung entsprachen. Die ersten sechs, im Jahr 1500 gebildeten Kreise waren: der Bayerische Reichskreis (ursprünglich Nummer 2Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Band 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 7, S. 299) der Fränkische Reichskreis (ursprünglich Nummer 1Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Band 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 6, S. 299) der Oberrheinische Reichskreis (ursprünglich Nummer 4Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Band 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 9, S. 299) der Sächsische Reichskreis (ursprünglich Nummer 6Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Band 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 11, S. 300) der Schwäbische Reichskreis (ursprünglich Nummer 3Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Band 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 8, S. 299) der Niederrheinisch-Westfälische Reichskreis (ursprünglich Nummer 5Vgl. Maximilian I.: Nr. 177. (152). Regiments-Ordnung Maximilians I. (Augsburger Reichstag). – 1500, Juli 2. In: Karl Zeumer (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (= Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Band 2). 2. vermehrte Auflage. J. C. B. Mohr, Tübingen 1913, S. 297–307, hier: § 10, S. 300)

1512 kamen drei weitere dazu: der Burgundische Reichskreis der Kurrheinische Reichskreis der Österreichische Reichskreis

1512 wurde zudem der Sächsische Reichskreis aufgeteilt in: den Niedersächsischen Reichskreis den Obersächsischen Reichskreis

Außerdem existierten: Nicht eingekreiste zum Heiligen Römischen Reich zugehörige Territorien und Stände

Mit der Schaffung der vier zusätzlichen Reichskreise im Jahre 1512 wurden nun auch die habsburgischen Erblande (Burgundischer und Österreichischer Reichskreis) und die Kurfürstentümer (Kurrheinischer und Obersächsischer Reichskreis) in die Kreisverfassung eingebunden. Der bisherige Sächsische Reichskreis trat einige Reichsstände an den neuen Obersächsischen Reichskreis ab und wurde hierdurch zum Niedersächsischen Reichskreis. Außerhalb der Kreiseinteilung blieben bis zum Ende des Reiches das Königreich und Kurfürstentum Böhmen mit den zugehörigen Gebieten Schlesien, Lausitz und Mähren. Ebenso nicht eingebunden wurden die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Reichsritterschaft, die Lehensgebiete in Reichsitalien und einige Reichsherrschaften, wie z. B. Jever und die Bauernrepublik Dithmarschen.

Zwei Reichskreise waren kaiserlich-habsburgisch dominiert (Österreich, Burgund), zwei weitere kurfürstlich (Kurrhein, Obersachsen), während die übrigen sechs einen vielständig-genossenschaftlichen Charakter besaßen.Bernd Marquardt: Reichskreise (Stand: 31. Dezember 2011) In: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein Online

Zusammensetzung der Kreise Die einzelnen Kreise waren zu keiner Zeit hinsichtlich ihrer Größe, ihrer politischen Bedeutung oder wirtschaftlichen Macht homogene Gebilde. Dies ergab sich aus ihrer Zusammensetzung.

Jeder Kreis bestand aus einer anderen Zahl von Reichsständen, die selbst wiederum unterschiedliche Größen und damit Bedeutung hatten. So bestand 1532 zum Beispiel das Gebiet des Burgundischen Reichskreises aus drei voneinander zum Teil weit getrennten Räumen, aber vor allem aus dem Reichsstand „Herzogtum Burgund“ neben nur vier kleineren Grafschaften; im Österreichischen Kreis waren neben dem beherrschenden Erzherzogtum Österreich noch vier Bistümer (Hochstifte), zwei Balleien und vier kleinere Grafschaften zusammengefasst. Das Gegenstück bildeten der Fränkische Reichskreis mit drei Hochstiften, dem Deutschmeister des Deutschen Ordens, zwei Prälaten (Klöstern), 12 Grafen und Herren sowie fünf Reichsstädten und der Schwäbische Reichskreis mit dem Herzogtum Württemberg, drei Hochstiften, 36 Prälaten, 27 Grafen und Herren sowie 35 Reichsstädten.

Auch die politische Entwicklung bis 1806 machte sich bemerkbar. So verlor der Oberrheinische Kreis durch die französische Expansionspolitik immer mehr Gebiete und Stände im Westen. In anderen Kreisen übernahmen mächtige Stände die Gebiete und Rechte kleinerer Herrschaften und waren oft in mehreren Kreisen gleichzeitig vertreten, so die Hohenzollern gleichzeitig im Obersächsischen Kreis mit der Mark Brandenburg, im Niedersächsischen und im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis mit dem Herzogtum Kleve.

Mit dem König von Dänemark als Herzog von Holstein im Niedersächsischen Kreis war von Anfang an ein nichtdeutscher Fürst in einem Reichskreis vertreten. Nach dem Dreißigjährigen Krieg kam auch der König von Schweden mit Schwedisch-Pommern im Obersächsischen Kreis und mit dem Herzogtum Bremen im Niedersächsischen Kreis hinzu.

Funktion der Kreise Die ursprünglichen sechs Reichskreise dienten zuerst als Wahlbezirk für das Reichsregiment. Später kamen die Aufgaben hinzu, die Urteile des Reichskammergerichts zu vollstrecken, die Aufsicht über das MünzwesenDer Fränkische und Obersächsische Reichskreis hatten dazu entsprechende Kreismünzen ausgegeben. Vgl. Helmut Kahnt, Bernd Knorr: Alte Maße, Münzen und Gewichte. Ein Lexikon. Bibliographisches Institut, Leipzig 1986, Lizenzausgabe Mannheim/Wien/Zürich 1987, ISBN 3-411-02148-9, S. 386. zu führen sowie vor allem die Kontingente für die Reichsarmee aufzustellen und zu unterhalten. Da für diese neuen Aufgaben das Reich flächendeckend in Kreisen erfasst werden musste, wurden die vier neuen Reichskreise geschaffen. Vorher war es nicht notwendig gewesen, die Kurfürstentümer und die habsburgischen Besitzungen einem Kreis zuzuordnen, da sowohl die Kurfürsten als auch der stets habsburgische Kaiser immer im Reichsregiment vertreten waren.

Diese Aufgaben vermochten die sechs bzw. später zehn Reichskreise aber erst allmählich zu erfüllen. So wurde auf dem Reichstag von Worms im Jahre 1521 eine Landfriedensordnung verabschiedet, die mit einer 1522 verabschiedeten Exekutionsordnung des Reichsregiments die Reichskreise veranlasste, die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrung des Landfriedens zu erfüllen. Hierzu zählten insbesondere Koordinierungs- und Leitungsfunktionen im Heiligen Römischen Reich bei der Umsetzung der „guten Policey“, die seit dem Ende des 15. Jahrhunderts zunehmenden Einfluss auf die Territorialpolitik der Kreisstände hatte.

Durch die allmähliche Zunahme der Aufgabenbereiche der Reichskreise waren diese ab Mitte des 16. Jahrhunderts für die Grenzsicherung und durch mehrere Reichstagsbeschlüsse 1681 und 1682 für die Gestellung von Kontingenten zur Reichsarmee zuständig. So wurden die Reichskreise quasi zur vorher nicht existenten Reichsexekutive, da sie für die Durchsetzung und Kontrolle der von den Reichsorganen getroffenen Entscheidungen zuständig waren, und fungierten als Selbstverwaltung der Kreisstände unabhängig vom Kaiser. Nach Ansicht „zeitgenössischer Politikwissenschaftler“ waren die Hauptfunktionen des Kreisesnach Martin Zeiller: Vorrede. In: Ders.: Tractatvs De X. Circulis Imperii Romano-Germanici. 1660; auch Johannes Althusius: Politica methodicè digesta. 1614, S. 736 f: „Unicuique circulo demandata est in regione suo I. cura et defensio pacisb publicae, II. executio justitiae, III. cura monetae publicae, IV. contributionum moderatio V. inquisitio de vectigalibus … Hae quinque curae circulis singulis demandata sunt cum suis annexis. Quibus adduntur negotia publica regionis cujusque.“ Hinzu kommt noch als VI. die „nominatio adsessoris cameralis“ nach Storm, S. 57 f.