Das deutsche Passgesetz (PassG) regelt die Passpflicht für Deutsche, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder in sie einreisen wollen. Es gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Abs. 1 GG und schränkt die Reisefreiheit zulässig ein.BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 = BVerfGE 6, 32 - Elfes, Rdnr. 26 ff.
Inhalt Das Passgesetz unterscheidet je nach Zweck oder Einsatzgebiet zwischen. Reisepass, vorläufigem Reisepass, amtlichem Pass a) Dienstpass, b) Diplomatenpass, c) vorläufigem Dienstpass, d) vorläufigem Diplomatenpass.
Der Diplomatenpass oder der Dienstpass enthält zusätzlich noch Angaben zum Dienstort und Einsatzgebiet, zum Beispiel: „Moskau, Konsul“.
bestimmt, dass Pässe nach einheitlichen Mustern auszustellen sind. Jeder Pass enthält neben einer Seriennummer folgende Informationen über den Passinhaber: Fotografie (Passbild) Unterschrift Familienname und ggf. Geburtsname Vornamen Doktorgrad Tag und Ort der Geburt Geschlecht Körpergröße Augenfarbe Wohnort Staatsangehörigkeit seit 1. November 2010 durch Art. 2 G vom 18. Juni 2009 (). wieder: ggf. Ordens- und Künstlername
Gemäß werden in Reisepässen, Dienstpässen und Diplomatenpässen die Fotografie, die Fingerabdrücke und weitere Angaben über den Inhaber elektronisch gespeichert.
Das Passgesetz wird durch die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) ergänzt. Zudem hat die Bundesregierung ergänzend zum PassG und zur PassV eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)Text der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) erlassen.
Trivia Durch eine fehlerhafte Änderung des § 25 Abs. 4 PassG durch Art. 2 G vom 18. Juni 2009 (). war vom 1. November 2010 bis zum 1. August 2013 das nicht unverzügliche Anzeigen des Verlustes oder Wiederauffinden des eigenen Reisepasses mit einer Geldbuße bis 30.000 Euro bedroht. Das unberechtigte Auslesen personenbezogener Daten, wofür die hohe Bußgeldandrohung vom Gesetzgeber eigentlich geplant war, war dadurch nur mit bis zu 5.000 Euro zu ahndenDIP-Informationen über Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung zum G vom 18. Juni 2009 ()..
Mit der Änderung des § 4 PassG vom 18. Juni 2009 wurde mit 11. die Seriennummer in die Liste der Angaben über den Passinhaber zusätzlich aufgenommen, obwohl die Seriennummer kein Merkmal einer Person ist und zudem bereits in der Einleitung von § 1 PassG vermerkt ist: Pässe ... erhalten eine Seriennummer.
Siehe auch Passverordnung (PassV) Personalausweisgesetz (PAuswG)
Literatur Gerrit Hornung, Jan Möller: PassG. PAuswG. Kommentar, 1. Auflage, München 2011, Verlag: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-61579-5. Anika D. Luch, Anne Neidert, Sönke Ernst Schulz: Kommentar zum Personalausweis- und Passgesetz. Praxisgrundlagen für Verwaltung und Behörden, 2. Auflage, Regensburg 2025, Verlag: Walhalla, ISBN 978-3-8029-5921-9.
Weblinks
Text und Historie des Passgesetzes (PassG) Reisepass, Informationen zum geschichtlichen Hintergrund, zur Beantragung von Reisepässen, Gültigkeit und Kosten, FAQ, sowie weiteren Links ua. auf die rechtlichen Grundlagen, auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern (BMI) (Abruf: 25. September 2026) Reisepässe und Personalausweise, Informationen auf den Seiten des Auswärtigen Amtes (AA) (Stand: 12. September 2024) (Abruf: 7. Februar 2026)
Einzelnachweise
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