Unter dem Begriff des rechtmäßigen Alternativverhaltens werden in der Rechtswissenschaft Fälle verstanden, bei denen zwar unrechtmäßig gehandelt wurde und hierdurch ein Schaden eingetreten ist, der Schaden aber auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre oder hätte eintreten können. Die Frage nach dem rechtmäßigen Alternativverhalten stellt sich als Relevanzkriterium einer Pflichtverletzung des Täters für den tatbestandlichen Erfolgseintritt und damit im Zusammenhang mit der sogenannten objektiven Zurechnung der Tat. Im Strafrecht wird es aus dem Grundsatz in dubio pro reo hergeleitet.
Vielzitiertes Beispiel ist der Radfahrer-Fall: Ein Lkw-Fahrer hatte zu einem angetrunkenen Fahrradfahrer nicht ausreichend Abstand gehalten und der Fahrradfahrer wurde überfahren. Der Unfall wäre allerdings auch passiert, wenn der Abstand eingehalten worden wäre.K. Grechenig & A. Stremitzer, Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens - Rechtsvergleich, Ökonomische Analyse und Implikationen für die Proportionalhaftung, Rabels Zeitschrift für Ausländisches und Internationales Privatrecht (RabelsZ) 2009, 336–371. (link)BGH, Beschluss vom 27. September 1957, Az. 4 StR 354/57, Volltext = BGHSt 11, 1 - Radfahrer.
Strafrecht Rechtmäßiges Alternativverhalten bedeutet im Strafrecht im Bereich der objektiven Zurechnung eine Konstellation, bei der sich das durch das pflichtwidrige Täterverhalten begründete Risiko deshalb nicht im konkreten tatbestandlichen Erfolg niederschlägt, weil auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Täters der Erfolg gleichwohl oder jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Liegt ein Fall des rechtmäßigen Alternativverhaltens vor, so entfällt eine Strafbarkeit mangels objektiver Zurechnung. Hierfür erforderlich ist, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert. Da bei einem pflichtgemäßen Täterverhalten der Erfolg ebenfalls eingetreten wäre, kann dem Täter der Erfolg als solcher nicht angelastet werden. Demnach hat sich auch nicht zwangsläufig das pflichtwidrige Verhalten, d. h. die rechtlich missbilligte Gefahr im konkreten Erfolg niedergeschlagen.
A fährt seinen PKW mit erhöhter Geschwindigkeit durch eine geschlossene Ortschaft. Plötzlich taumelt ihm der betrunkene B vor das Fahrzeug. B kommt durch den Unfall zu Tode. A hätte auch bei Einhaltung der richtigen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig bremsen können. Da sich das Risiko des zu schnellen Fahrens nicht im Erfolg niedergeschlagen hat, kann A nicht nach StGB bestraft werden.
Anwendung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes Die herrschende Meinung wendet in Fällen des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch den Grundsatz in dubio pro reo an. Dies bedeutet, dass wenn bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es bei pflichtgemäßen Verhalten möglicherweise zum gleichen Erfolg gekommen wäre, eine Strafbarkeit zu Gunsten des Täters entfällt.
Diesen Grundsatz wandte auch der Bundesgerichtshof im folgenden Fall an:
Der Radfahrer R kommt zu Tode, als ihn der LKW-Fahrer L mit zu geringem Seitenabstand überholt. Da R (für L nicht erkennbar) erheblich angetrunken war, besteht Grund zu Annahme, dass er auch dann unter den Anhänger geraten wäre, wenn L den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Auf Grund der verbleibenden Zweifel am Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist L der Tod des R nicht zuzurechnen.
Bedeutung bei Fahrlässigkeitsdelikten Bedeutung hat die Figur des rechtmäßigen Alternativverhaltens vor allem bei Fahrlässigkeitsdelikten im Rahmen des so genannten Pflichtwidrigkeitszusammenhangs. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang bezieht sich dabei nicht allein auf die Kausalität der Pflichtwidrigkeit des Täters für den Erfolgseintritt; bei einem Fahrlässigkeitsdelikt ist stets erforderlich, dass sich zwischen dem pflichtwidrigen Täterverhalten einerseits und dem Taterfolg andererseits gerade diejenige rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht hat, die durch die Sorgfaltspflichtverletzung des Täters geschaffen worden ist. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten ebenso eingetreten wäre.Vgl. Johannes Wessels/Werner Beulke: Strafrecht Allgemeiner Teil, 37. Auflage, C.F. Müller Verlag, 2007 Heidelberg, Rn. 675 f.
Problem der unterschiedlichen Maßstäbe In bestimmten Fällen ist fraglich, auf welches konkrete Alternativverhalten für die Vermeidbarkeit beziehungsweise Unvermeidbarkeit des Erfolges abzustellen ist. Es können unterschiedliche Maßstäbe herangezogen werden, an welchen sich das rechtmäßige Alternativverhalten bemisst, wodurch dementsprechend unterschiedliche Ergebnisse entstehen. Dies wird an folgendem Beispiel deutlich:
A fährt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Ein Kind springt vor das Fahrzeug, weshalb es zu einem Unfall kommt und dieses tödlich verletzt wird. Ein Sachverständigengutachten ergibt, dass A zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ aufwies. Zwar hätte A bei der Geschwindigkeit von 50 km/h das Geschehen auch im nüchternen Zustand nicht verhindern können. Jedoch wäre der Unfall nicht passiert, wenn er mit der für seinen Trunkenheitsgrad angemessenen Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren wäre.
Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, das maßgebende Alternativverhalten bestehe im Fahren im alkoholisierten Zustand mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit.BGH, Beschluss vom 26. November 1970, Az. 4 StR 26/70, Volltext = BGHSt 24, 31, 34. Demnach ist darauf abzustellen, ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Fahrer seine Geschwindigkeit seinem trunkenen Zustand mit der damit verbundenen verminderten Reaktionsfähigkeit entsprechend verringert hätte. Da A im Beispielsfall nicht entsprechend langsamer gefahren ist, wie es von ihm zu verlangen gewesen wäre, kann ihm der Tod des Kindes zugerechnet werden. Als Argument wird vor allem Abs. 1 StVO herangezogen, wonach ein Fahrer eben nur so schnell fahren darf, als er sein Fahrzeug beherrscht.
Allerdings steht dem das normierte Fahrverbot gemäß StGB und StVG entgegen. Es wäre in sich widersprüchlich in diesem Falle eine angepasste Geschwindigkeit für einen betrunkenen Fahrer aufzustellen und damit einen anderen Maßstab für das Alternativverhalten anzulegen, denn ein Betrunkener darf gar nicht fahren, auch nicht mit angepasster Geschwindigkeit. Dementsprechend stellt die herrschende Literaturmeinung darauf ab, ob der Unfall in der konkreten Situation vermeidbar gewesen wäre. Ausgangspunkt ist damit eine Fahrt in nüchternem Zustand. Nach diesem Maßstab wäre der Unfall und der Tod des Kindes auch bei pflichtgemäßem Handeln, d. h. bei rechtmäßigem Alternativverhalten (Fahren ohne Alkohol) nicht verhindert worden. Daraus folgt, dass der Pflichtwidrigkeitszusammenhang und damit auch die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (gemäß StGB) entfällt.Eisele, Jörg, JA 2003, 40 ff.
Zivilrecht Im Zivilrecht spielt das rechtmäßige Alternativverhalten bei der Haftung in Schadensersatzfällen eine Rolle. Rechtmäßiges Alternativverhalten wird dabei einem Schadensersatzanspruch entgegengehalten. Es kann dabei in jedem Haftungsprozess aufgegriffen werden, besondere praktische Bedeutung hat die Figur des rechtmäßigen Alternativverhaltens in den Fällen der Arzt- und der Amtshaftung.
Dogmatischer Ansatz Rechtmäßiges Alternativverhalten als Problem der Kausalität Teile der Literatur sehen den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens als Problem der Kausalität. Nach diesem Ansatz umfasst der Kausalitätsbegriff auch ideelle und normative Gegebenheiten wie die Pflichtwidrigkeit und beschränkt sich nicht auf eine Verursachung durch reale Kräfte im Sinne einer naturwissenschaftlichen Verursachung (sogenannter „normativer Kausalitätsbegriff“).Hanau, Peter: Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, Göttingen 1971, ISBN 3-509-00546-5, S. 23/24. Die wohl heute herrschende Ansicht geht jedoch von einem naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriff aus.Dirk Looschelders: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Düsseldorf 2007, ISBN 3-452-25973-0, Rn. 895.Palandt/Heinrichs: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, ISBN 3-406-56591-3, vor § 249 BGB Rn. 57 m.w.N. Hauptargument ist, dass ein normativer Kausalitätsbegriff ohne eine bestehende Notwendigkeit verschiedene Kategorien vermengt, die in beweisrechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln sind.Helmut Weber: Der Kausalitätsbweis im Zivilprozeß, Tübingen 1997, ISBN 3-16-146745-0, S. 87, 107. Die naturwissenschaftliche Herbeiführung im Sinne einer realen Verursachung des Schadens durch das Verhalten des Täters steht jedoch beim rechtmäßigen Alternativverhalten außer Frage.
Wichtig zu beachten ist, dass die „Condicio-sine-qua-non-Formel“, welche besagt, dass eine Bedingung nur dann ursächlich ist, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele in Fällen des rechtmäßigen Alternativverhaltens an ihre Grenze stößt. Legt man diese dem Wortlaut nach zu Grunde, so käme man zu dem Ergebnis, dass das rechtswidrige Verhalten schon nicht ursächlich war, da gerade dieses, dadurch, dass der Erfolg auch bei rechtmäßigen Verhalten eingetreten wäre, gerade keine notwendige Bedingung („condicio sine qua non“) für den Erfolg war. So erklärt diese die reale Kausalität nicht, sondern setzt sie voraus.Werner Beulke/Gregor Bachmann: Die „Lederspray-Entscheidung“ – BGHSt 37, 106, in: JuS 1992, 738.BGH, Urteil vom 6. Juli 1990, Az. 2 StR 549/89, Volltext = BGHSt 37, 106. Nach ihr entfiele die Kausalität im Haftungssinn bereits dann, wenn trotz realer Kausalität zwischen Handlung und Erfolg dieser auch anders eingetreten wäre.
Rechtmäßiges Alternativverhalten als Problem der Schadenszurechnung Die Fachliteratur ist uneinheitlich, unter welchen grundsätzlichen Gesichtspunkten das rechtmäßige Alternativverhalten im Rahmen der wertenden Schadenszurechnung zu behandeln sein soll. Teilweise wird vertreten, dass es eine Frage der hypothetischen Kausalität sei,Oetker: Münchner Kommentar, Band 2 (Schuldrecht Allgemeiner Teil), Verlag C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-54842-0, § 249 Rn. 211. teilweise als Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs behandelt, teilweise auch als Frage des Schutzzwecks der verletzten RechtsnormMedicus, Dieter: Bürgerliches Recht, 21. Aufl., Carl Heymanns Verlag, Köln/Berlin/München, 2007, ISBN 978-3-452-26430-5, Rn. 852. betrachtet. Auch die Rechtsprechung ist bezüglich des rechtsdogmatischen Ansatzes uneinheitlich.Vgl. die Übersicht bei Lange/Schiemann: Schadensersatz, 3. Aufl., Mohr-Siebeck, Tübingen 2003, ISBN 3-16-147984-X, § 4 XII 3.
Gegen die Einordnung des rechtmäßigen Alternativverhaltens als Problem der hypothetischen Kausalität wird u. a. eingewandt, dass dieses von einer anderen Person als dem Täter gesetzt wird, wohingegen sich das rechtmäßige Alternativverhalten auf ein hypothetisches Verhalten desjenigen bezieht, der real gehandelt hat.Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris: Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage, 1987, ISBN 3-406-36534-5, § 30 I, S. 528. Darüber hinaus handelt es sich bei der hypothetischen Kausalität um eine Reserveursache, die tatsächlich stattgefunden hat und bloß nicht mehr zum Erfolg führen konnte, wohingegen sich der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens auf eine völlige Hypothese stützt.Erwin Deutsch: Allgemeines Haftungsrecht, 2. Auflage, Köln, München 1995, ISBN 3-452-22692-1, Rn. 186.