Eine Investmentgesellschaft ist eine Finanzinstitution in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft, die liquide Mittel von Anlegern sammelt, um diese Mittel nach vorgegebenen Anlagestrategien in diverse Anlageklassen (wie beispielsweise Wertpapiere, Immobilien oder Rohstoffe) zu investieren. Den Anlegern wird dies in Form von Investmentzertifikaten bescheinigt. Die Hauptaufgabe von Investmentgesellschaften besteht darin, Kapital im Auftrag ihrer Kunden anzulegen, die dann proportional an Gewinnen sowie Verlusten partizipieren.

Allgemeines Grundsätzlich darf eine Investmentgesellschaft keine beliebige Rechtsform aufweisen. In den meisten Ländern sieht das Gesetz Rechtsformen vor, die auf Investmentgesellschaften zugeschnitten sind. Ein Beispiel hierfür ist die in Europa verbreitete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (, abgekürzt SICAV).

In den Vereinigten Staaten stehen diese Unternehmen unter der Aufsicht der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) und sind verpflichtet, sich gemäß dem Investment Company Act von 1940 zu registrieren.

Der Investmentclub ist keine Investmentgesellschaft, sondern oft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Deutschland bzw. einer einfachen Gesellschaft in der Schweiz organisiert.

Diese Unternehmen sind auf langfristige Kapitalanlagen ausgerichtet und nicht für den kurzfristigen Handel gedacht. Zu den Investmentgesellschaften zählen explizit keine Maklerfirmen, Versicherungsgesellschaften oder Banken.

Während geschlossene Fonds ein vorgegebenes Investitionsvolumen haben, können Investmentgesellschaften mit variablem Kapital durch Ausgabe neuer Anteile beliebig wachsen. Der Wert des einzelnen Anteils entspricht stets dem aktuellen Fondsvermögen geteilt durch die Zahl der ausgegebenen Anteile. Das durch die Ausgabe von Anteilen aufgenommene Geld wird zum Kauf eines Portfolios aus Wertpapieren (z. B. Aktien und Anleihen), Immobilien, Geldmarktpapieren oder anderen Vermögensgegenständen verwendet. Steigt der Wert des Portfolios, so profitiert der Anleger, denn auch sein Anteil nimmt an Wert zu; sinkt der Wert hingegen, so trägt er die Verluste. Je nach Rechtsform gehört das Fondsvermögen direkt dem Anleger (zum Beispiel im Fall des Investmentclubs) oder aber der Fondsgesellschaft (zum Beispiel im Fall einer Aktiengesellschaft), an welcher der Anleger seinen Anteil hält. Bei einer nach dem Transparenzprinzip besteuerten Investmentgesellschaft wird das Fondsvermögen steuerlich aber in jedem Fall wie eine Direktanlage des Anlegers behandelt.

Besitzt der Anleger das Anlagevermögen nur indirekt, trägt er zusätzlich zum Anlagerisiko noch das Emittentenrisiko. Das Anlagerisiko besteht darin, dass der Wert der Anlage sinkt; das Emittentenrisiko besteht darin, dass die Investmentgesellschaft zahlungsunfähig wird. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn eine Investmentgesellschaft mehrere Fonds verwaltet, weitere Geschäftstätigkeiten verfolgt oder sonstige Verbindlichkeiten eingeht. Im Fall von Kapitalanlagegesellschaften (KAG) (eine im deutschen Recht speziell geregelte GmbH oder AG, die Anteile an von ihr gegründeten Fonds an Anleger gegen Geld ausgibt) wird der Anleger durch das rechtliche Konzept des Sondervermögens geschützt, welches das separate Betrachten der verschiedenen emittierten Anlageinstrumente vorschreibt und damit das Emittentenrisiko minimiert.

In Deutschland wie in vielen anderen Ländern auch bedürfen Investmentgesellschaften oft staatlicher Genehmigungen, ehe sie ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen dürfen, und werden von der jeweiligen Finanzaufsichtsbehörde überwacht. Bei Neuauflage eines Fonds muss auch dieser genehmigt werden, außerdem müssen die aktuellen Preise der Anteile regelmäßig veröffentlicht werden.

Investmentgesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Ländern sind häufig in einer Unternehmensgruppe zusammengefasst. Europäische Gruppen bestehen oft aus einer Investmentgesellschaft im Heimatland des Mutterunternehmens und einer weiteren in Luxemburg und/oder Irland. In solchen Gruppen können auch Gesellschaften vorhanden sein, die selbst keine Fonds auflegen, aber damit zusammenhängende Tätigkeiten erbringen (siehe unten „Geschäftsabläufe einer Investmentgesellschaft“). Manchmal wird die ganze Unternehmensgruppe als Investmentgesellschaft bezeichnet. Auch die Holding-Gesellschaft, die an der Spitze einer solchen Gruppe steht und selbst kein operatives Geschäft betreibt, wird manchmal als Investmentgesellschaft bezeichnet.

Das amerikanische Wertpapierrecht unterscheidet mindestens drei Haupttypen von Investmentgesellschaften:

Offene Investmentgesellschaften (Open-End Funds, besser bekannt als Investmentfonds) Nominalwert-Zertifikatsgesellschaften: sehr selten Verwaltungsgesellschaften Geschlossene Investmentgesellschaften (Closed-End Funds, geschlossene Fonds) Unit Investment Trusts (UITs), die ausschließlich rückzahlbare Anteile ausgeben Börsengehandelte Fonds (ETFs) Jede dieser Investmentgesellschaften muss sich gemäß dem Securities Act von 1933 und dem Investment Company Act von 1940 registrieren lassen.Lemke, Lins and Smith, Regulation of Investment Companies, §4.01 (Matthew Bender, 2016 ed.). Eine vierte und weniger bekannte Art von Investmentgesellschaft gemäß dem Investment Company Act von 1940 ist eine Face-Amount Certificate Company.

Ein wesentlicher Unterschied besteht zu digitalen Anlageplattformen wie eToro, Robinhood, Fidelity und E-Trade, die technologische Dienstleistungen anbieten, mit denen Anleger Zugang zu und Kontrolle über verschiedene Finanzinstrumente haben. Diese reichen von Aktien und Anleihen über Fonds bis zu Kryptowährungen und Immobilien.

Nicht zu den nach dem Investment Company Act von 1940 regulierten Gesellschaften zählen private Investmentgesellschaften, die in Aktien oder Anleihen investieren, jedoch auf weniger als 250 Anleger beschränkt sind und nicht von der SEC überwacht werden. Solche Fonds bestehen oft aus sehr vermögenden Investoren.

Investmentgesellschaften, die sich regulieren lassen, bieten ihren Anlegern durch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben Schutz und Überwachung. Regulierte Fonds unterliegen bestimmten Investitionsbeschränkungen; so dürfen sie beispielsweise nur in börsennotierte Wertpapiere investieren und nicht mehr als 5 % ihres Vermögens in ein einzelnes Wertpapier anlegen.

Geschichte Die Wurzeln der Investmentgesellschaften lassen sich bis ins späte 18. Jahrhundert in Europa zurückverfolgen. Zu dieser Zeit gründete ein niederländischer Kaufmann eine der ersten solchen Gesellschaften, die es Privatanlegern ermöglichte, ihr Kapital zu bündeln und breiter zu streuen. Im 19. Jahrhundert entwickelte sich in England das Konzept des „Investment Pooling“ mit Trusts, die in ihrer Struktur den heutigen Investmentfonds ähnlich waren. Der 1868 in London ins Leben gerufene „Foreign and Colonial Investment Trust“ bot erstmals auch Privatanlegern die Möglichkeit der Diversifikation, die bis dahin nur vermögenden Anlegern vorbehalten war.

Der „Scottish American Investment Trust“, der 1873 gegründet wurde, gehörte zu den ersten Fonds, die in amerikanische Wertpapiere investierten und damit zur Finanzierung der US-amerikanischen Wirtschaft nach dem Bürgerkrieg beitrugen. Dies stellte eine frühe Verknüpfung zwischen britischen Fondsmodellen und dem US-Markt her. Der erste offene Investmentfonds wurde 1924 von der Massachusetts Investors Trust in Boston aufgelegt. Dieser Fonds brachte bedeutende Innovationen wie kontinuierliche Anteilsemissionen, die Rücknahme von Anteilen und eine transparente Anlagestrategie mit sich.

Der Börsencrash von 1929 und die darauffolgende Weltwirtschaftskrise bremsten die Entwicklung der Investmentfonds zunächst ab. Durch neue gesetzliche Regelungen in den 1930er-Jahren, wie das Wertpapiergesetz von 1933, wurde jedoch das Vertrauen der Investoren wiederhergestellt. Weitere Innovationen führten im Laufe der Jahrzehnte zu einem kontinuierlichen Wachstum des Vermögens und der Kundenkonten von Investmentgesellschaften.

Rechtsfragen Der Rechtsbegriff „Investmentgesellschaft“ ist in Abs. 11 bis 13 KAGB legaldefiniert und nach Abs. 1 KAGB gesetzlich geschützt. Er darf nur von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) im Sinne des KAGB geführt werden. Sondervermögen sind nach KAGB die Investmentvermögen von Anlegern, die getrennt von den Geldern der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwahrt werden müssen. Dadurch sind die Kundengelder im Falle einer Insolvenz der KVG kein Teil der Insolvenzmasse der KVG und bleiben erhalten.

Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital darf gemäß KAGB nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Ihre Aktien sind als Stückaktien zu begeben ( KAGB), Kapitalerhöhungen sind nach KAGB, Kapitalherabsetzungen nach KAGB statthaft. Eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital muss gemäß KAGB den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnungen enthalten.

Aufsichtsbehörden LandDeutschlandÖsterreichSchweizLiechtensteinAufsichtsbehördeBundesanstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (BaFin)Finanzmarktauf­sichtsbehörde (FMA)Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)GesetzestextKapitalanlagegesetzbuch (KAGB) – bis 22. Juni 2013: Investmentgesetz (InvG)

Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht ()Finanzmarktaufsichts­behördengesetz (FMABG)Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; PDF; 235 kB)Finanzmarktaufsichts­gesetz (FMAG) Gesetz

Gesetz über Investment­unternehmen (IUG) Gesetz

Verordnung über Investment­unternehmen (IUV) VerordnungInteressenvertretungBVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.Vereinigung Österreichischer Investmentgesellschaften (VÖIG)Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA) Liechtensteinischer Anlagefondsverband (LAFV)Anzahl Kapitalan­lagegesellschaften76 23VÖIG/OeKB; Stand: 05/200544EBK; Stand: 3. Jun. 200527FMA; Stand: 12/2006Gesamtanzahl/ -volumen Fonds~1.329 Mrd. €BVI, Stand: 31. Sep. 20082.061 Fonds / 137.463,46 Mio. €350+ Fonds / 25+ Mrd. CHF

Ausländische Investmentverbände weltweit sind beim deutschen Fondsverband BVI abrufbar. Eine Auflistung von staatlichen Aufsichtsinstitutionen findet sich unter Liste von Finanzaufsichtsbehörden.

Staatliche Kontrolle Die staatliche Kontrolle einer Investmentgesellschaft richtet sich nach dem Land, in dem die Gesellschaft ansässig ist. Denn sie muss die in dem jeweiligen Land gültigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Die Auflagen z. B. der Securities and Exchange Commission (SEC) in den USA sind in vieler Hinsicht lockerer im Vergleich zu den Auflagen des KAGB in Deutschland. So war es z. B. bis 2004 in Deutschland unzulässig, Hedgefonds aufzulegen. In den USA war dieser Fondstyp schon viel früher erlaubt. Noch weniger oder überhaupt keine Auflagen hat eine Investmentgesellschaft zu erfüllen, die ihren Sitz in einem sogenannten Offshore-Finanzplatz hat, z. B. auf den Kaimaninseln. Hier unterliegt eine Investmentgesellschaft überhaupt keiner externen Kontrolle, wie sie das Geld ihrer Anleger verwaltet.

In Europa sind Mindestanforderungen an die staatliche Überwachung von Investmentgesellschaften in der Richtlinie 85/611/EWG festgelegt. Allerdings erfasst diese Richtlinie nicht alle Arten von Investmentgesellschaften und Fonds.

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