Die Falsche Namensangabe stellt gemäß OWiG eine Ordnungswidrigkeit nach dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht dar. Sie zählt systematisch zu den Verstößen gegen staatliche Anordnungen und ist einschlägig, wenn jemand einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen und weitere Daten, die seiner Identifizierung dienen, eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Eine Begehung der Ordnungswidrigkeit gegenüber Privatpersonen ist nicht möglich.
Geschichte und geschütztes Rechtsgut Der § 111 OWiG ist an die Stelle des gestrichenen § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB in der alten Fassung getreten. Der Tatbestand an sich ist historisch gewachsen und ergibt sich aus dem staatlichen Interesse an ausreichender Kenntnis hinsichtlich der Identität einer Person, um staatliche Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können.Celle VRS 53, 458, 460; Rogall, Karlsruher Kommentar, Nr. 15 zu § 111 OWiG Umstritten ist hierbei die Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es im VolkszählungsurteilBVerfGE 65, 1, 42ff des Bundesverfassungsgerichtes entwickelt wurde. Dort wird insbesondere klargestellt, dass zwar ein gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der Angabe von Personendaten durch Einzelne besteht, dieses jedoch kein Recht zur willkürlichen Erfragung von Personenangaben beinhaltet. Personenangaben dürfen nur im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben gefordert werden. Diesem Umstand wurde bei der Umstellung des alten Übertretungstatbestandes in eine Ordnungswidrigkeit durch den Gesetzgeber Rechnung getragen, indem dieser die Zuständigkeit der Behörde als Tatbestandsvoraussetzung in den Wortlaut des § 111 OWiG aufgenommen hat.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 1 und 2 zu § 111 OWiG
Tatbestand Wer gegenüber einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr unrichtige Angaben zu Vorname Familienname Geburtsname Ort und Datum der Geburt Familienstand Beruf Wohnort oder Wohnung oder Staatsangehörigkeit oder die Auskunft verweigert, handelt ordnungswidrig.
Ebenso handelt gemäß § 111 Absatz 2 OWiG ordnungswidrig, wer in fahrlässiger Unkenntnis der Zuständigkeit der Behörde, des Amtsträgers oder des Soldaten handelt.
Diese Ordnungswidrigkeit kann nur gegenüber einer zuständigen Behörde oder deren Amtsträgern begangen werden. Eine Begehung im privaten Verkehr ist nicht möglich.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 3 zu § 111 OWiG
Sind der Behörde die richtigen Angaben zur Person bereits bekannt, ist eine spätere Falschangabe nicht ahndbar. Auch ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn nach den Umständen des Falls die Identität einer Person bereits zweifelsfrei feststeht.Düsseldorf OLGSt. S 1 zu § 360 I Nr. 8 StGB; Hamm NJW 88 Will ein Polizeibeamter die Personalien ohne Grund feststellen, so ist der § 111 OWiG ebenfalls nicht anwendbar.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 3 zu § 111 OWiG
Der Umfang der zu fordernden Angaben richtet sich laut Rechtsprechung nach der Art und der Schwere des zu ermittelnden Einzelfalles. So wird die Forderung nach der Angabe des Familienstandes und des Berufes im Rahmen der Ermittlungen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit (meist Verkehrs-OWi) regelmäßig als unverhältnismäßig und die Ahndung von Falsch- oder Nichtangaben gemäß § 111 OWiG abgelehnt.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 4 zu § 111 OWiG
Aus dem § 111 OWiG selbst erwächst keine Auskunftspflicht, sondern er regelt nur Verstöße gegen Auskunftspflichten aus anderen Gesetzen. Weiterhin muss die Aufforderung zur Angabe von Personendaten hinreichend genau formuliert sein. Wird der Betroffene lediglich nach „Personalien“ gefragt, so kann nur eine völlige Verweigerung von Angaben geahndet werden.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 10 zu § 111 OWiG
Vorname Die Nennung des Rufnamens ist ausreichend, wenn nicht explizit nach allen Vornamen gefragt wird.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 11 zu § 111 OWiG
Familienname Der dem Familien- oder Ehenamen vorangestellte Begleitname Abs. 4 Satz 1 BGB ist nicht Teil des Namens, jedoch gehört dieser im Rechtsleben zum vollen Namen, auf den es zur Identitätsfeststellung ankommt.Diedrichsen NJW 76, 1172; 94, 1091 Daher muss auch dieser angegeben werden. Nach einem Namenswechsel ist der geänderte Name anzugeben.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 11 zu § 111 OWiG
Geburtsname Die Angabe des Geburtsnamens ist erforderlich, wenn er für die Personenstandsfeststellung erheblich ist. Die Anredeform (z. B. „Frau“) ist nicht Teil des Namens.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 11 zu § 111 OWiG
Sonderfall Künstlername Ein gewohnheitsrechtlich gestatteter Künstlername kann statt des richtigen Namens angegeben werden, wenn seine Angabe zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung und für das Ziel der Ermittlungen ausreichend ist.Rogall, Karlsruher Kommentar, Rz. 41 zu § 111 OWiG; abweichend jedoch Senge Rz. 14, stets auch der richtige Name
Geburtstag und -ort Die Forderung nach Geburtstag und -ort ist nur zulässig, wenn ein ausreichender Grund für die Erfragung besteht und er für die Identitätsfeststellung notwendig ist.Rogall, Karlsruher Kommentar, Rz. 44 zu § 111 OWiG In einem Bußgeldverfahren wegen einer Bauordnungswidrigkeit ist diese Angabe nicht von Bedeutung.Brandenburg. JMBL. BB 98, 97Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 12 zu § 111 OWiG
Familienstand Dieser ist anzugeben, wenn er für amtliche Feststellungen (z. B. im Besteuerungsverfahren) von Bedeutung ist. Der Name der Eltern ist nicht Teil des Familienstandes.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 13 zu § 111 OWiG
Beruf Hier ist der tatsächlich zum Erwerb des Lebensunterhaltes ausgeübte Beruf, und nicht der erlernte Beruf, anzugeben. Es ist nicht ausreichend, eine Nebentätigkeit anzugeben und den Hauptberuf zu verschweigen.Hamm OLGSt zu § 111 OWiG Im Falle der Arbeitslosigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf anzugeben.LG Lübeck MDR 51, 244Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 14 zu § 111 OWiG
Wohnort und Wohnung Maßgeblich ist hier der tatsächliche Lebensmittelpunkt und welcher Wohnort konkret erfragt wird. Bei mehreren Wohnorten ist die Erfragung aller Wohnorte zulässig. Ein lediglich vorübergehender Aufenthaltsort muss nicht angegeben werden. Wohnung bedeutet in diesem Zusammenhang die Adresse. Ist kein Wohnsitz vorhanden, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort anzugeben. Bei Soldaten gilt die Ausnahme, dass diese ihren Standort anzugeben haben.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 14a zu § 111 OWiG
Staatsangehörigkeit Die Abfrage der Staatsangehörigkeit ist insbesondere bei Anhaltspunkten für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz von Belang und soll nur abgefragt werden, wenn die Angabe erforderlich ist.Oberlandesgericht Düsseldorf, 28. März 1985, Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 14/85 - 48/85 I, VRS 69, 235
Normadressaten Die Norm richtet sich grundsätzlich an alle natürlichen Personen im Geltungsbereich des Gesetzes (Jedermannparagraph). Der Kreis der Adressaten der Handlung dieser natürlichen Personen ist jedoch eingeschränkt.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 5 und 6 zu § 111 OWiG
Behörde Behörde im Sinne des § 111 OWiG sind nicht nur Behörden im organisatorischen, sondern auch im funktionellen Sinne. Somit gelten alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Abs. 4 VwVfG als Behörden im Sinne des § 111 OWiG. Auch Gerichte werden nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch als Behörden bezeichnet. Abs. 1 Nr. 7 StGBGöhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 7 zu § 111 OWiG
Amtsträger Dazu zählen alle Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Behörde im obigen Sinne betraut sind. Abs. 1 Nr. 2 StGB
Soldaten der Bundeswehr Diese haben im Rahmen von Wach- und Sicherungsaufgaben das Recht zur Personenüberprüfung. und UZwGBw Dies gilt gemäß § 4 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes auch für Soldaten oder Beamte der NATO im Geltungsbereich des Gesetzes.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 9 zu § 111 OWiG
Zuständigkeit Die Zuständigkeit im Sinne des § 111 OWiG ist nicht auf die allgemeine Zuständigkeit der Behörde oder des Amtsträgers beschränkt, sondern umfasst auch die konkrete Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens.Celle VRS 53, 458;Rogall, Karlsruher Kommentar, Rz. 20f zu § 111 OWiG; und andere Diese auf den Einzelfall bezogene Zuständigkeitsregelung und das im Absatz 1 implizit vorhandene Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit waren in der Vergangenheit in der Literatur umstritten. Durch die Einführung des § 111 Absatz 2 OWiG wurde diese Problematik jedoch entschärft.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 15 zu § 111 OWiG
Aussageverweigerungsrecht Das Aussageverweigerungsrecht erstreckt sich nicht auf Angaben, welche zur Identitätsfeststellung zwingend notwendig sind. Der Betroffene kann sich also nicht auf seine verfahrensrechtliche Stellung berufen.herrschende Meinung Belastete sich ein Betroffener bereits durch die Angabe seiner Identität, so muss hier gegen weitere – in der Regel einschneidendere – Maßnahmen zur Identitätsfeststellung abgewogen werden. Hier wird in der Literatur der raschen Identitätsfeststellung der Vorrang eingeräumt. Im Fall der Kennzeichenabfrage wird regelmäßig nicht die Gefahr einer Selbstbelastung gesehen.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 17 zu § 111 OWiG
Form Die Form der unrichtigen Angaben ist unerheblich. Diese können schriftlich oder mündlich gegeben werden. Auch unvollständige Angaben können unrichtig sein (Weglassen eines Teils eines Doppelnamens) und der Name muss richtig geschrieben werden. Die Angabe des Namens einer anderen Person ist auch mit deren Zustimmung unzulässig.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 18 zu § 111 OWiG
Die Verweigerung von Angaben kann durch aktives Tun oder im Unterlassen durch Schweigen liegen. Aufsässiges oder aggressives Verhalten werden nicht vorausgesetzt. Auch der höfliche Hinweis, keine Angaben machen zu wollen, ist eine Verweigerung von Angaben.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 19 zu § 111 OWiG
Werden die unrichtigen oder verweigerten Angaben während der Vernehmung durch einen Dritten abgegeben und dies durch den Befragten gebilligt, so liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.Zweibrücken bei Göhler, NStZ 81, 57 Wenn der Befragte während der Vernehmung solche Schwierigkeiten macht, dass eine weitere Befragung nicht zumutbar ist, so gilt dies als Verweigerung.KG DStrR 39, 180 Wurde die Befragung abgebrochen und durch den Amtsträger Zwangsmaßnahmen zur Identitätsfeststellung getroffen, ist der Verstoß nicht mehr durch nachträgliche Angaben heilbar.Karlsruhe VRS 66,461; RRH 38 Die Angabe von Personendaten zur Identitätsfeststellung darf nicht mit Forderungen durch den Befragten verknüpft werden. Die Weigerung zur Angabe von Personendaten bis zur Erfüllung der Bedingung erfüllt bereits den Tatbestand des § 111 OWiG.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 19 zu § 111 OWiG
Ahndungsvoraussetzungen Relevanz der Angaben Die falsch oder nicht gemachten Angaben müssen für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden von Belang sein. Die Nicht- oder Falschangabe von für die Behörde unerheblichen Personendaten erfüllt nicht den Tatbestand des § 111 OWiG.Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rz. 19 zu § 111 OWiG
Vorsatz