Haftunfähigkeit ist eine Verfassung des Beschuldigten, die es im Hinblick auf seine Würde, Persönlichkeit und Gesundheit verbietet, ihn in einer regulären Justizvollzugsanstalt zu inhaftieren.
Je nach Art und Schwere der Erkrankung kann die Haftunfähigkeit sowohl zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls (Haftverschonung gem. StPO) Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, § 112, Rdnr. 68 als auch zur Unterbrechung der Strafhaft (Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit gem. StPO) führen.
Verfassungsrechtliche Bedeutung Die Sicherung des Rechtsfriedens in Gestalt der Strafrechtspflege ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung obliegen den Organen der Strafrechtspflege, die zu diesem Zweck unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen sowie erkannte Strafen zu vollstrecken haben.BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979 - 2 BvR 1060/78 Rdnr. 65 Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Das bedeutet auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind.BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 1083/11 Rdnr. 8
Dieses Gebot findet seine Grenzen im Grundrecht des Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Abs. 2 Satz 1 GG). Bei Gesundheitsgefährdungen eines Strafgefangenen entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte ein Spannungsverhältnis. Dieser Konflikt ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen. Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird.BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 1083/11 Rdnr. 9
Strafaufschub Geisteskrankheit (§ 455 Abs. 1 StPO) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt. Der Begriff der Geisteskrankheit in § 455 Abs. 1 StPO ist zwar nicht in dem engen Sinn einer hirnorganischen oder organischen Erkrankung zu verstehen, wie er der Schuldunfähigkeit gem. StGB zugrunde liegt. KK-Appl, 7. Aufl. § 455 Rn. 6a Die psychische Erkrankung muss aber einen solchen Grad erreicht haben, dass der Verurteilte für die Zwecke der Strafvollstreckung nicht mehr ansprechbar ist, etwa wegen einer schweren Demenz.Elisabeth Quendler, N. Konrad: Alzheimer-Demenz im Justizvollzug NeuroGeriatrie 2008, S. 31–33 Bei einer Geisteskrankheit geringeren Grades kann die Einweisung in eine Vollzugsanstalt mit entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten erfolgen.OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2012 - Az. 2 Ws 522/12 Rdnr. 19 ff.
Nahe Lebensgefahr für den Verurteilten (§ 455 Abs. 2 StPO) § 455 Abs. 2 StPO verbietet einen Vollzug, von dem eine nahe Lebensgefahr oder eine schwere Gesundheitsgefahr droht. Allerdings muss bei einer solchen Gefahr nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden, denn vom Vollzug droht die Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereithält. Solche Mittel sind nicht nur die in Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in einem Haftkrankenhaus, sondern auch diejenigen in einer externen Klinik, die ebenfalls ohne Unterbrechung des Vollzugs vonstattengehen können. Dies gilt aber nur, soweit die Behandlung noch als adäquat angesehen werden kann.BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 Rdnr. 27
An die Besorgnis einer nahen Lebensgefahr, die krankheitsbedingt im Fall einer Vollstreckung droht, sind strenge Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus muss die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für diese Gefahr auch ursächlich sein. vgl. Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., Bd. 9 § 455 Rn. 10; OLG Düsseldorf, 1 Ws 866/90 vom 16. Oktober 1990 - NStZ 1991, 151
Selbstmordgefahr ist grundsätzlich kein Grund, die Strafvollstreckung aufzuschieben, auch dann nicht, wenn sie ernsthaft geäußert wird. Denn in der Regel kann dieser Gefahr durch entsprechende Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug wirksam begegnet werden. Darüber hinaus darf es der rechtskräftig Verurteilte nicht in der Hand haben, sich durch Suiziddrohungen der Strafvollstreckung zu entziehen. Von einem Täter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt ist, muss daher grundsätzlich erwartet werden, dass er sich den mit der strafrechtlichen Sanktion verbundenen negativen Folgen seiner Taten stellt.Detlef Burhoff: Strafvollstreckung, Aufschub, Selbstmordgefahr. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 Ws 122/15
Körperlicher Zustand, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist (§ 455 Abs. 3 StPO) Der Begriff der Strafanstalt im Sinne des § 455 Abs. 3 StPO umfasst als Oberbegriff den Begriff der Vollzugsanstalt und den des Anstaltskrankenhauses.OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 Ws 392/15 Nach anderer Ansicht ist ein Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus nicht vorgesehen, weshalb mit einer Strafanstalt im Sinne des § 455 Abs. 3 StPO nur eine Vollzugsanstalt gemeint sei.OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 1 Ws 387/03 OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 Ws 424/11
§ 455 Abs. 3 StPO folgt dem Gedanken, dass es sowohl im Interesse der Strafanstalt als auch im Interesse des Verurteilten liegen kann, wenn nur Personen die Verbüßung von Freiheitsstrafen antreten, die entweder körperlich gesund sind oder deren körperliche Erkrankungen mit denen einer Strafanstalt zur Verfügung stehenden Mitteln Rechnung getragen werden kann. Eine Unverträglichkeit sofortiger Vollstreckung kann danach nur dann vorliegen, wenn die notwendige Gesundheitsfürsorge oder Pflege des Verurteilten in der Anstalt nicht möglich ist und auch durch Abweichungen vom Vollstreckungsplan nicht gewährleistet werden kann.BGHSt 19, 150 Im Fall der Schwangerschaft einer Verurteilten obliegt der Vollstreckungsbehörde eine Ermessensentscheidung. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 Ws 122/15
Eine Ladung zum Strafantritt in ein Justizvollzugskrankenhaus ist deshalb auch in Fällen einer chronischen Erkrankung des Verurteilten möglich. Der grundsätzliche Ausschluss ließe ein zu weitgehendes Zurücktreten des staatlichen Vollstreckungsanspruchs besorgen.OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 Ws 392/15
Ein Strafaufschub kommt erst bei physischen oder psychischen Erkrankungen in Betracht, die zur Herbeiführung oder zur Aufrechterhaltung der Vollzugstauglichkeit eine vorangehende Krankenhausbehandlung erfordern, beispielsweise zur Behandlung der Folgen eines Unfalls.
Strafunterbrechung, § 455 Abs. 4 StPO Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten. Mit der Würde des Menschen wäre es unvereinbar, die vom Bundesverfassungsgericht auch bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe geforderte konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dem Interesse des Gefangenen an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit ein Gewicht zukommen, welches das der Gründe für einen weiteren, ununterbrochenen Vollzug zu übertreffen vermag.BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 Rdnr. 26
Eine Freiheitsstrafe kann daher gem. § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO unterbrochen werden, wenn der Verurteilte schwer erkrankt und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird und nicht in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus erkannt oder behandelt werden kann.
Eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO wird von den Fachgerichten insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn der Strafgefangene todkrank ist und von ihm nur noch eine sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht. vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 2. Mai 2006, 1 Ws 59/06, NStZ-RR 2006, S. 285; vgl. auch Appl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 455 Rn. 17; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 65 Rn. 4; Zeitler, Rpfleger 2009, S. 205, 207 Erwogen wird auch eine analoge Anwendung von § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO, wenn ein schwer kranker Gefangener zwar haftfähig ist, aber langfristig erfolgreich nur außerhalb des Strafvollzugs behandelt werden kann.
Für die Zeit der Strafunterbrechung begibt sich der Verurteilte eigenständig und ohne Mitwirkung der Vollstreckungsbehörde in stationäre Krankenhausbehandlung. Zugleich gibt die Vollstreckungsbehörde die Verfügungsgewalt über den Verurteilten vollständig auf mit der Folge, dass er während der Unterbrechung kein Strafgefangener im Rechtssinne ist.OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2008 - Az. 3 Ws 65/08 Rdnr. 13Alois Wagner: Strafvollstreckung. Lehrbuch für Studium und Praxis. 2. Aufl., München 2009. VI. Strafunterbrechung – § 455 Abs. 4 StPO, §§ 45, 46 StVollstrO, S. 116–117 Für die während der Unterbrechung erfolgte Krankenbehandlung kommt daher auch nicht der Justizfiskus auf, sondern die Krankenversicherung.Merkblatt über die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Gefangenen Justizbehörden Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. April 2014
Nach Wiedereintritt der Vollzugstauglichkeit muss die Vollstreckungsbehörde dafür sorgen, dass der Strafvollzug fortgesetzt wird (§ 46 Abs. 5 StVollzO), gegebenenfalls durch Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls.
Verfahren Über einen Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung der Haft entscheidet die Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als Strafvollstreckungsbehörde ( StPO). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger ( Abs. 2 Satz 1 RPflG). Einwendungen gegen die ablehnende Entscheidung können zur Strafvollstreckungskammer des Landgerichts erhoben werden ( Abs. 2 StPO). Diese entscheidet als sog. kleine Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter ( Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich ( Abs. 3 StPO), das grundsätzlich in der Sache selbst entscheidet, ohne an das Landgericht zurückzuverweisen ( StPO).vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 2. August 2012 - Az. 2 Ws 523/12 Rdnr. 13–16, 19 ff.
Die Vollstreckungsbehörde muss Einzelheiten zum Gesundheitszustand, der Lebenserwartung und der Gefährlichkeit des Verurteilten aufklären, insbesondere amtsärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 45 StrVollstrO). Wird ein Strafarrest oder eine Freiheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr vollzogen, gilt für die Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall Art. 6 Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz (WStrGEG).Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957, BGBl. III, Gliederungsnummer 452-1, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 393