mini|Detail der Vertragsurkunde mit der Unterschrift und dem Siegel Kaiser Ferdinands I. mini|hochkant|Augsburg: Die beiden Türme der evangelischen (im Vordergrund) und der katholischen Ulrichskirche stehen für den Religionsfrieden in der Stadt.
Als Augsburger Reichs- und Religionsfrieden (oft kurz Augsburger Religionsfrieden) wird ein Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reichs bezeichnet, das den Anhängern der Confessio Augustana (eines Bekenntnistextes der lutherischen Reichsstände) dauerhaft ihre Besitzstände und freie Religionsausübung zugestand. Das Gesetz wurde am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V. vertrat, und den Reichsständen geschlossen.
Der Augsburger Reichsabschied setzt sich aus zwei großen Teilen zusammen: den Regelungen, die ausschließlich das Verhältnis der Konfessionen bestimmten (Augsburger Religionsfrieden, §§ 7–30), und denjenigen, die allgemeinere politische Beschlüsse festsetzten (Reichsexekutionsordnung, §§ 31–103).Der Große Ploetz. Die Enzyklopädie der Weltgeschichte, 35., völlig neu bearbeitete Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008, ISBN 978-3-525-32008-2, S. 888 f.
Mit dem Augsburger Friedenswerk wurden erstmals durch reichsrechtliche Beschlüsse die grundlegenden Bedingungen für eine friedliche und dauerhafte Koexistenz von Luthertum und Katholizismus im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation festgesetzt.Georg Schmidt: Der Dreißigjährige Krieg. Beck, München 2003, S. 17.Helmut Neuhaus: Der Augsburger Religionsfrieden und die Folgen: Reich und Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 8, S. 214: „Mit ihm wurde reichsrechtlich auf Dauer das Nebeneinander beider Konfessionen […] geregelt […]“ Dazu zählten einerseits eine weitgehende Verwirklichung der Parität der Konfessionen durch den Gleichheitsgrundsatz, andererseits die implizite Verkündung eines Landfriedens, denn „in währender Spaltung der Religion ein ergäntzte Tractation und Handlung des Friedens in beeden, der Religion, prophan und weltlichen Sachen, nicht fürgenommen wird“ (§ 13 des Reichsabschiedes). Außerdem verdrängte der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden die Idee des universalen christlichen Kaisertums, wobei die Vorstellung einer eventuellen späteren Wiedervereinigung der beiden Konfessionen nicht ausgeschlossen wurde.Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 8, S. 203: „[…] die Utopie einer Wiedervereinigung der Konfessionen wurde nicht preisgegeben, aber für den Moment doch hintangestellt.“ Im Allgemeinen wird der Augsburger Religionsfrieden als vorläufiger Abschluss des Reformationszeitalters in Deutschland angesehen, das 1517 durch Martin Luther initiiert worden war.Johannes Arndt: Der Dreißigjährige Krieg 1618–1648. Reclam Sachbuch, Stuttgart 2009, S. 30: „Der Augsburger Religionsfriede schloss das Zeitalter der Reformation ab, […].“
Nach langwierigen Verhandlungen einigte man sich auf das ius reformandi: Vermittels der (nachträglich eingeführten) Formel Cuius regio, eius religio ermächtigte der Augsburger Religionsfrieden den jeweiligen Landesherrn dazu, die Religion seiner Untertanen zu bestimmen; letzteren hingegen wurde mit dem ius emigrandi das Recht eingeräumt, ihr Land zu verlassen. Neben diesen einfachen und leicht verständlichen Grundregelungen befanden sich bei näherer Betrachtung jedoch auch komplizierte Sonder- und Ausnahmeregelungen im Kontrakt, die nicht selten in sich widersprüchlich waren und den Religionsfrieden dadurch zu einem verwirrenden und komplizierten Vertragswerk machten. Daraus resultierten in der Folgezeit zahlreiche theologische Kontroversen, die insbesondere im Zuge der zunehmenden Verschärfung der Konfliktlage ab den 1570er Jahren ihren Höhepunkt erreichten.Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 8, S. 203: „Der Religionsfrieden ist ein sehr schwieriger Text, viele diffizile Auslegungsfragen haben später das Verhältnis der Konfessionen zueinander belastet. […] Die Grundgedanken des Religionsfriedens sind, wie gesagt, einfach und klar. Der Teufel steckte im Detail. Aber das sollten erst spätere Generationen schmerzlich erfahren.“
Bezüglich der langfristigen Folgen des Augsburger Religionsfriedens lässt sich daher feststellen, dass er zwar einerseits in manchen konfessionellen und politischen Sachverhalten rechtliche Klarheit schuf, wodurch er eine der längsten Friedensperioden im Reich (von 1555 bis 1618) einläutete; andererseits bestanden jedoch einige Probleme unterschwellig fort, andere wiederum wurden sogar erst durch Unklarheiten, Widersprüche und Komplikationen neu geschaffen. Zusammen trugen diese zur Vergrößerung des konfessionellen Konfliktpotenzials bei, das 1618 gemeinsam mit den latenten politischen Ursachen zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges führen sollte.Johannes Arndt: Der Dreißigjährige Krieg 1618–1648. Reclam Sachbuch, Stuttgart 2009, S. 30: „[…], indem er bestimmte politische und konfessionelle Probleme löste. Andere Probleme bestanden fort und trugen zu Ausbruch und Verlauf des Dreißigjährigen Krieges bei.“
Eine späte Würdigung erhielt der Augsburger Religionsfrieden indirekt durch das Augsburger Hohe Friedensfest, ursprünglich gedacht als Dankesfest der Protestanten nach dem Westfälischen Frieden, seit 1984 auch von Katholiken mitgefeiert als Versöhnung der Konfessionen. 2005 wurde der Augsburger Feiertag mit den Feiern zum 450. Jahrestag des Augsburger Reichs- und Religionsfriedens von 1555 verbunden.
Vorgeschichte mini|Kaiser Karl V. nach der Schlacht bei Mühlberg, Gemälde Tizians von 1548 Zu Beginn der 1530er-Jahre breitete sich die Reformation in vielen Territorien und Reichsstädten des Heiligen Römischen Reiches aus. Damit stellte sich die Frage nach der rechtlichen Stellung des Protestantismus, dessen Lehren offiziell als Häresie galten. In den Augen vieler Katholiken musste der römisch-deutsche Kaiser der Verbreitung solcher „Irrlehren“ entgegentreten. Infolge des Augsburger Reichstages von 1530 änderte sich nichts an der reichsrechtlichen Stellung des Protestantismus, zumal die Confessio Augustana, eine grundlegende Bekenntnisschrift des Luthertums, vom Kaiser und den katholischen Ständen nicht angenommen wurde (siehe auch Confutatio Augustana). Um eine mögliche militärische Rekatholisierung protestantischer Gebiete zu verhindern, gründeten die protestantischen Reichsstände daraufhin am 27. Februar 1531 den Schmalkaldischen Bund. In den folgenden Jahren fanden mehrere Religionsgespräche statt, um die Einheit der Kirche wiederherzustellen. Als diese – auch wegen politischer Motive – scheiterten, beschloss Kaiser Karl V., militärisch gegen den Bund vorzugehen, und besiegte ihn im Schmalkaldischen Krieg 1547.
Auf dem „geharnischten“ Augsburger Reichstag von 1548 (der so genannt wurde, da Karls Truppen noch im Reich standen) versuchte der Kaiser, seinen militärischen Sieg bei Mühlberg auch politisch zu nutzen: Er zwang die protestantischen Reichsstände, das Augsburger Interim anzunehmen. Das Interim sollte die kirchlichen Verhältnisse regeln, bis ein allgemeines Konzil über die Wiedereingliederung der Protestanten in die katholische Kirche endgültig entscheiden würde.Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 8, S. 198: „[…] sollte bis zur endgültigen Beilegung des Konfessionsstreits auf einem Reformkonzil […]“ Die von Karl erlassenen, weitgehend prokatholischen Bestimmungen wurden aber außer in der direkten Reichweite der kaiserlichen Macht im Süden des Reiches und in den Reichsstädten nicht oder nur halbherzig durchgesetzt.
Gleichzeitig stellte sich die Frage, wer die Nachfolge Karls V. im Reich antreten sollte.Olaf Mörke: Die Reformation: Voraussetzungen und Durchsetzung (= Enzyklopädie deutscher Geschichte. Band 74). Oldenbourg, München 2005, ISBN 3-486-55027-6, S. 61. Auch diese Problematik trug zur Verschärfung des bestehenden Konflikts zwischen Ständen und Kaiser bei: Der Kaiser selbst versuchte seinen Plan der sogenannten Spanischen Sukzession, das heißt die Übertragung der römisch-deutschen Kaiserwürde auf seinen Sohn Philipp II. von Spanien zu Lebzeiten, im Reich durchzusetzen. Sein Bruder Ferdinand I., der bereits 1531 zum römischen König gewählt worden war, wollte hingegen die Kaiserkrone für sich und seine Nachfahren in Anspruch nehmen. Die Mehrheit der Reichsstände war in dieser Angelegenheit eher der Position Ferdinands zugeneigt. Sie befürchteten, dass ein Nachfolger aus der spanischen Linie ein erster Schritt zu einer erblichen, habsburgischen Universalmonarchie wäre. Hinzu kam, dass dadurch gleichzeitig ihre teutsche Libertät, ihre ständischen Freiheiten, erheblich begrenzt würde.
Moritz von Sachsen hatte trotz seines protestantischen Glaubens den Kaiser im Schmalkaldischen Krieg unterstützt und erhielt dafür 1547 die sächsische Kurwürde. Danach befand sich Moritz in einer schwierigen Lage: Er war innerhalb des protestantischen Lagers isoliert, war sich aber im Klaren, dass die starke Position des Kaisers nicht von Dauer sein konnte. Deshalb setzte er sich an die Spitze einer gegen die Spanische Sukzession aufbegehrenden Fürstenrebellion. Wegen dieses Seitenwechsels wurde Moritz von den Katholiken als Judas von Meißen und von den Protestanten als Retter der Reformation bezeichnet. Der folgende Fürstenkrieg traf Karl 1552 völlig unvorbereitet und zwang ihn zur Flucht. Auf den Verhandlungen, die in Passau zur Beilegung des Konflikts stattfanden, war der Kaiser nicht anwesend. Ferdinand I. trat als Vermittler auf und verhandelte mit den Fürsten.
Generell kam im Reich nach den zahlreichen Unruhen und Konfessionskriegen der Reformationszeit allmählich die Sehnsucht nach Frieden auf. Unmittelbar auf den Fürstenkrieg folgte der Zweite Markgrafenkrieg (1552–1555), ausgelöst durch die territorialen Ansprüche Albrecht Alcibiades’, des Markgrafen von Brandenburg-Kulmbach. Das militärische und politische Patt zwischen Lutheranern und Katholiken verringerte die Hoffnung, das eigene Einflussgebiet weiter ausdehnen zu können. Dies begünstigte Friedensneigungen – beide Seiten waren bereit, für eine umfassende Friedensregelung Zugeständnisse zu machen.
Ferdinand I., Bruder des amtierenden Kaisers Karl V., war wohl durch den Schmalkaldischen Krieg und den darauf folgenden Fürstenaufstand zu der Einsicht gekommen, dass sich der Protestantismus nicht mit militärischen Mitteln niederringen ließe. Er berief daraufhin 1552 einen Reichstag in Passau ein, um mit Fürsten und Ständen einer nun vergleichsweise kompromissbereiten Generation über das Verhältnis der beiden Konfessionen zu verhandeln. Der daraufhin entstandene Passauer Vertrag, dessen Regelungen zeitlich befristet waren, war aber lediglich eine religionspolitische „Übergangslösung“, ein „Waffenstillstand“Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 8, S. 200.. Grund dafür war die Weigerung Karls, einen Vertrag zu unterzeichnen, der den Protestanten dauerhafte Konzessionen machte. Dennoch war der Passauer Vertrag ein Schritt zu einem dauerhaften Frieden, der drei Jahre später in Augsburg geschlossen werden sollte.