mini|hochkant=1.2|Der Fürst von Wied-Neuwied übte das Amt des evangelischen Direktors aus Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, auch westfälische Grafenbank genannt, war der korporative Zusammenschluss der niederrheinisch-westfälischen Reichsgrafen und Herren zur Wahrung ihrer Interessen auf den Reichstagen und insbesondere im Reichsfürstenrat. Es bestand von 1653 bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806.

Entstehung und Struktur Erste Ansätze um die Bewerbung um eine Kuriatstimme der westfälisch-niederrheinischen Grafen und Herren stammten aus dem zweiten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts. Ein entsprechender Antrag folgte 1653/1654. Dem stimmten Kaiser und Reichsfürstenrat zu. Ein Teil der Mitglieder hatte zuvor zum Wetterauischen Reichsgrafenkollegium gehört. In der ersten Zeit bis 1692 wurde die Stimmführung einem abwechselnd dafür bestimmten Gesandten übertragen. Dieser übte das Stimmrecht für einen Monat aus, bis der nächste Vertreter dran war. In der Aufrufordnung des Reichsfürstenrats nahm die Westfälische Grafenbank den letzten Rang (Platz 100) ein. Bis 1706 entstand eine stärkere innere Struktur. Ein Direktorium verwaltete nun die Stimmabgabe. Seit 1698 gab es jeweils einen Direktor für den linksrheinischen und einen für den rechtsrheinischen Bereich. Die Direktoren mussten eine altgräfliche Abstammung aufweisen und über eine genügende Kanzlei verfügen, um die zusätzlichen Aufgaben zu bewältigen. Aufgabe war unter anderem die Vorbereitung der Grafentage. Daneben gab es den gemeinsamen Reichstagsgesandten, einen Syndikus, einen Kassierer und einen Kanzlisten. Sitz des Syndikus war Köln. Jedes Jahr fand ein Grafentag in Köln meist im Zusammenhang mit dem Kreistag des niederrheinisch-westfälischen Reichskreises statt.

Entwicklung Anfangs stand das gemeinsame Interesse gegenüber der vordringenden Macht der Fürsten im Vordergrund. Um innere Konflikte zu vermeiden, achtete das Kollegium auf konfessionelle Parität. Ein Problem war von Anfang an, dass große Territorialstaaten wie Preußen, Hannover, Dänemark-Oldenburg und andere dadurch, dass sie auch den Besitz und Titel von niederrheinisch-westfälischen Grafen innehatten, die Institution immer stärker beeinflussten. Der Versuch der Grafen, die Fürsten von der Stimmabgabe im Kollegium auszuschließen, scheiterte mehrfach.

Trotz der angestrebten konfessionellen Parität lag die Mehrheit im protestantischen Lager. Spätestens mit dem österreichischen Erbfolgekrieg geriet die Politik des konfessionellen Ausgleichs an ihre Grenzen. Die katholischen Grafen standen tendenziell auf Seiten Habsburgs, während auf protestantischer Seite die Interessen der großen Fürsten dominierten. Dies führte dazu, dass 1747 einer der Direktoren des Kollegiums dieses stilllegte. Um weiter gemeinsam Politik machen zu können, gründete die protestantische Seite einen „engeren Korrespondenzverein.“ Diesem wurde von katholischer Seite die Anerkennung verweigert. Diese Auseinandersetzungen bedeuteten das faktische Ende des politischen Einflusses. Die Reichstagsstimme wurde von der protestantischen Seite weitergeführt. Es entstanden zwei konfessionell getrennte Unterkollegien, denen aber die beiden Direktoren vorstanden. Der Versuch der katholischen Seite, eine Reichstagsstimme zu erhalten, führte 1805, also kurz vor dem Ende des Reiches, zur Entstehung eines schwäbisch-westfälischen Grafenkollegs.

Die Mitglieder des Westfälischen Reichsgrafenkollegiums 1792 1. Markgraf von Brandenburg-Ansbach wegen Grafschaft Sayn-Altenkirchen (1792 an Preußen), 2. Burggraf von Kirchberg wegen Grafschaft Sayn-Hachenburg (1799 an Nassau-Weilburg), 3. König von Preußen wegen Grafschaft Tecklenburg, 4. Fürst zu Wied-Runkel wegen der oberen Grafschaft Wied, 5. Fürst zu Wied-Neuwied wegen der unteren Grafschaft Wied, 6. Graf von Schaumburg-Lippe wegen Anteils an der Grafschaft Schaumburg, 7. Landgraf von Hessen-Kassel wegen Anteils an der Grafschaft Schaumburg, 8. Herzog von Oldenburg wegen Herzogtum Oldenburg (bis 1776 Grafschaft Oldenburg), 9. Herzog von Oldenburg wegen Grafschaft Delmenhorst, 10. Fürst zur Lippe wegen Grafschaft Lippe-Detmold (seit 1789), 11. Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg wegen Grafschaft Bentheim (die Stimme ruhte wegen hannoverschen Pfandbesitzes), 12. Graf von Bentheim und Steinfurt wegen Grafschaft Steinfurt, 13. Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg wegen Grafschaft Hoya, 14. Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg wegen Grafschaft Diepholz, 15. Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg wegen Grafschaft Spiegelberg, 16. Graf von Löwenstein-Wertheim wegen Grafschaft Virneburg, 17. Fürst Kaunitz wegen Grafschaft Rietberg, 18. Fürst von Waldeck wegen Grafschaft Pyrmont, 19. Graf von Törring-Jettenbach wegen Gronsfeld, 20. Graf von Aspremont-Lynden wegen Grafschaft Reckheim, 21. Fürst von Salm-Salm wegen Herrschaft Anholt, 22. Graf von Metternich wegen Herrschaft Winneburg und Beilstein, 23. Fürst von Anhalt-Bernburg-Schaumburg-Hoym wegen Grafschaft Holzappel, 24. Graf von Sternberg wegen der Grafschaften Blankenheim und Gerolstein (seit 1781), 25. Graf von Plettenberg wegen der Herrschaft Wittem, Eyß und Schlenacken, 26. Graf von Limburg-Styrum-Bömelberg wegen Herrschaft Gemen, 27. Graf von Wallmoden-Gimborn wegen der Reichsherrschaft Gimborn und Neustadt (seit 1788), 28. Graf von Quadt wegen Herrschaft Wickrath und Schwanenberg, 29. Graf von Ostein wegen Herrschaft Myllendonk, 30. Reichsgraf von Nesselrode wegen Herrschaft Reichenstein, 31. Graf von der Mark wegen Grafschaft Schleiden, 32. Graf Schaesberg wegen Grafschaft Kerpen und Lommersum, 33. Graf von Salm-Reifferscheidt wegen Reichsherrschaft Dyck, 34. Herzog von Arenberg wegen Herrschaft Saffenburg, 35. Graf von Platen wegen Grafschaft Hallermund (Hallermund war ohne Gebiet), 36. Graf Sinzendorf wegen Burggrafschaft Rheineck, 37. Fürst von Bretzenheim wegen Bretzenheim und Winzenheim (seit 1794), 38. Fürst von Ligne wegen Grafschaft Fagnolle (seit 1786), 39. Graf Waldbott von Bassenheim wegen Herrschaft Olbrück (seit 1788), 40. Herzog von Braunschweig-Lüneburg wegen Grafschaft Blankenburg (die Stimme ruhte wegen braunschweigischen Pfandbesitzes), --. Graf von Manderscheid (1461 Reichsgrafen, 1780 erloschen) --. Graf von Rantzau (1650 Grafen, 1653/1654 Reichsgrafen bis 1734 – Tod des 4. und letzten Reichsgrafen – dann erloschen) --. Graf von Velen (1641 Reichsgrafen, 1756 erloschen)

Von den 40 auf der Grafenbank vertretenen Territorien wurden gleich zehn von Reichsfürsten mit Virilstimmen im Reichsfürstenrat geführt: Markgraf von Brandenburg und König von Preußen (Sayn-Altenkirchen und Tecklenburg) Landgraf von Hessen-Kassel und 1720–1751 König von Schweden (Schaumburg) Herzog von Oldenburg und bis 1773 König von DänemarkBis 1773 wurde die Virilstimme des Herzogtums Holstein-Gottorf vom Königreich Dänemark geführt; Oldenburg war Nebenhof von Kopenhagen. 1773/77 wurde Oldenburg zum Herzogtum erhoben und führte ab 1778 die ehemals Gottorfsche Stimme als Herzogtum Holstein-Oldenburg. Als Lehensinhaber der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst besaßen die Herzöge von Holstein-Gottorf-Oldenburg neben ihrem Sitz als Herzöge von Oldenburg zwei Sitze im Westfälischen Reichsgrafenkollegium und im Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis. (Oldenburg und Delmenhorst) Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg und König von England (Bentheim, Hoya, Diepholz) Herzog von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel (Blankenburg) Fürst von Nassau-Diez-Oranien und Erbstatthalter der Republik der Sieben Vereinigten Provinzen (Spiegelberg)

Wappen

Die Auflösung des Westfälischen Reichsgrafenkollegiums Der Friede von Lunéville vom 9. Februar 1801 und die Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich brachten das faktische Ende des Westfälischen Reichsgrafenkollegiums: 16 der Territorien fielen im Friedensvertrag 1801 an Frankreich: Virneburg kam zum Département Rhin-et-Moselle, Gronsfeld kam zum Département Meuse-Inférieure, Reckheim kam zum Département Meuse-Inférieure, Winneburg und Beilstein kamen zum Département Rhin-et-Moselle, Blankenheim und Gerolstein kamen zum Département Sarre, 1812 Département Roer, Wittem, Eyß und Schlenacken kamen zum Département Ourthe, Wickrath und Schwanenberg kamen zum Département Roer, Myllendonk kam zum Département Roer, Schleiden kam zum Département Ourthe, 1812 Département Roer, Kerpen und Lommersum kamen zum Département Roer, Dyck kam zum Département Roer, Saffenburg kam zum Département Rhin-et-Moselle, Rheineck kam zum Département Rhin-et-Moselle, Bretzenheim und Winzenheim kamen zum Département Mont-Tonnerre, Fagnolle kam zum Département Ardennes, Olbrück kam zum Département Rhin-et-Moselle.

Der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 brachte einschneidende Veränderungen in den Bestand des Westfälischen Reichsgrafenkollegiums: Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel erhielt in § 32 eine Virilstimme für Blankenburg im Reichsfürstenrat und schied damit aus dem Westfälischen Reichsgrafenkollegium aus. Blankenburg fiel 1807 an das Königreich Westphalen. Der Fürst Kaunitz erhielt in § 32 eine Virilstimme im Reichsfürstenrat und schied damit aus dem Westfälischen Reichsgrafenkollegium aus. Rietberg fiel 1807 an das Königreich Westphalen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss verloren weitere Territorien ihre Selbständigkeit und wurden mediatisiert Sayn-Altenkirchen fiel gemäß § 12 an Nassau-Usingen, „mit dem Beding, sich in Ansehung der Schadloshaltung des Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche auf die Grafschaft Sayn und Zugehörden erloschen bleiben, nach der darüber getroffenen Übereinkunft zu benehmen.“ Wied-Runkel wurde in § 21 noch um die kurkölnischen Ämter Neuerburg und Altenwied und die Kellerei Vilmar vergrößert, fiel jedoch 1806 an Nassau-Usingen, Runkel rechts der Lahn zum Großherzogtum Berg, Wied-Neuwied wurde 1805 auf Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg verteilt, auch Holzappel und Reichenstein wurden 1805 auf Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg verteilt, Hoya fiel in § 4 an Hannover, 1807 zu Frankreich, Département Bouches-du-Weser, Diepholz fiel in § 4 an Hannover, 1807 zu Frankreich, Département Ems-Supérieur, Spiegelberg gehörte seit 1631 den Fürsten von Nassau-Diez-Oranien, 1819 an Hannover verkauft, Pyrmont gehörte seit dem Erbvertrag von 1625 zu Waldeck, Erhebung zum Fürstentum Waldeck und Pyrmont 1712, Der Herzog von Arenberg als Graf von der Mark erhielt in § 3 das dem Hochstift Münster gehörende Amt Meppen mit der ehemals kurkölnischen Grafschaft Recklinghausen zur Entschädigung. 1800 sollte die Herrschaft Anholt der Batavischen Republik zugeschlagen werden, sie blieb jedoch bei Konstantin zu Salm-Salm. Durch Untergang des Alten Reichs im Jahr 1806 ging die Herrschaft Anholt im Fürstentum Salm auf. 15 westfälische Grafen, deren Territorien im Lunéviller Frieden Frankreich zugeschlagen wurden, erhielten im Reichsdeputationshauptschluss säkularisiertes Klostergut in Oberschwaben als Entschädigung. Damit wurden die westfälischen Grafen in den Südwesten des Reiches verpflanzt. Ihre 1803 gewonnene Souveränität ging allerdings bereits 1806 verloren, als sämtliche neugeschaffenen Fürstentümer mediatisiert wurden. Der Graf von Löwenstein-Wertheim erhielt in § 13 das Amt Freudenberg, die Kartause Grünau, das Kloster Triefenstein und 4 Dörfer im Würzburgischen zur Entschädigung; 1806 zu Baden. Der Graf von Törring-Jettenbach erhielt in § 24 die Zisterzienserfrauenabtei Gutenzell zur Entschädigung; 1806 zu Württemberg. Der Graf von Aspremont-Lynden erhielt in § 24 das Stift Baindt zur Entschädigung (darüber hinaus jährlich 850 Gulden von Graf Metternich); 1806 zu Württemberg.