Die Notstandsgesetze reglen im Grundgesetz die Einschränkung bestimmter, abschließend festgelegter Grundrechte vorranging im Verteidigungsfall. Parlamentarisches Notorgan ist der Gemeinsame Ausschuss. Vorangegangen waren nicht nur langjährige Debatten im Deutschen Bundestag und Bundesrat, sondern auch zum Teil gewalttätige Proteste der Außerparlamentarischen Opposition.

Die Notstandsgesetze sind im Juni 1968 in Kraft getreten (Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes). Bestehende Bestimmungen zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor inneren Gefahren, also ohne Krieg von außen, wurden ergänzt insbesondere um Normen für Naturkatastrophen oder besonders schwere Unglücke. Von den Notstandsgesetzen wurde eine Reihe anwendungsbezogener Regeln abgeleitet, dazu gehört das Wirtschaftssicherstellungsgesetz.

Der Begriff Notstandsgesetze, auch Notstandsverfassung, ist die zusammenfassende, nicht amtliche Bezeichnung.

Materieller Inhalt Während im Gesetzentwurf von 1960 zwar noch von „Ausnahmezustand“Deutscher Bundestag. 3. Wahlperiode. Drucksache 1800 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/03/018/0301800.pdf), S. 2. – unter anderem als Überschrift eines neu einzufügenden Abschnittes X.a – die Rede war,Gemäß dem Entwurf von 1963 sollten dann stattdessen drei Abschnitte X a. bis X. c. mit den Überschriften „Zustand der äußeren Gefahr“, „Zustand der inneren Gefahr“ und „Katastrophenzustand“ eingeführt werden (Bundestags-Drucksache IV/891 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/008/0400891.pdf>, S. 2, 3 und 4).

Den Ausdruck „Zustand der äußeren Gefahr“ behielt auch der Entwurf von 1965 bei (Bundestags-Drucksache IV/3494 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/034/0403494.pdf>, S. 4). Für den sog. ‚inneren Notstand‘ blieb es dagegen bei der Formulierung in Artikel 91. (Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 3). kamen das Wort „Notstand“ – und Komposita mit „Notstand‑“ – in diesem und den späteren Entwürfen immer nur in den erläuternden und begründenden Ausführungen, aber nie im vorgeschlagenen Gesetzestext vor.Von „Notgesetz“ (nicht: „Notstandsgesetz“) war allerdings in den Entwürfen von 1963 und 1965 für Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses (der im Entwurf von 1963 noch keinen speziellen Namen hatte) die Rede: „Der Bundestag kann den Ausschuß nach Artikel 115 a Abs. 2 ermächtigen, Gesetze einschließlich solcher gemäß Artikel 115 b Abs. 1 und 2 zu erlassen (Notgesetze).“ (Bundestags-Drucksache IV/891 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/008/0400891.pdf>, S. 2 [Artikel 115c]) „Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates den Gemeinsamen Ausschuß ermächtigen, Gesetze einschließlich solcher gemäß Artikel 115 d Abs. 1 und 2 zu erlassen (Notgesetze).“ (Bundestags-Drucksache IV/3494 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/034/0403494.pdf>, S. 5 [Artikel 115e]). Auch der Ausdruck „Notgesetz“ wurde später aber nicht beibehalten. Auch in der schließlich verabschiedeten Fassung kam das Wort nicht vor.Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 ( + ). Auch in der heutigen Fassung des Grundgesetzes kommt „Notstand“ bzw. ein Kompositum mit „-notstand-“ nur in zwei Artikeln vor, die beide aber nichts mit den Notstandsgesetzen zu tun haben.In Artikel 81 Absatz 1 war schon in der ursprünglich Fassung des Grundgesetzes von „Gesetzgebungsnotstand“ die Rede, siehe Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 1 vom 23. Mai 1949, S. 1–19 [] ; unveränderte heutige Fassung:

Ferner wird im 1957 eingefügten Artikel 135a Absatz 1, Ziffer 3 der „Notstand“ erwähnt, siehe Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das GG, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 58 vom 26. Oktober 1957, S. 1745 [] ; heutige Fassung: .

Überblick nach Fallgruppen Die im Siebzehnte[n] Gesetz zur Ergänzung des GrundgesetzesBundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968 (), S. Tz 709–714 beschlossenen Änderungen lassen sich insgesamt fünf Fallgruppen zuordnen. Die ersten drei Fallgruppen regeln insgesamt vier Notstandslagen in absteigender Schärfe. Die beiden letzten Teile umfassen ergänzende Motive und weitere Einschränkungen von Grundrechten im Zuge der deutschen Notstandsgesetzgebung im Jahre 1968. Diese damals festgeschriebenen Stufen des Notstandes entsprechen der Erkenntnislage dieser Zeit und lauten in Deutschland bis heute wie folgt:

Äußerer Notstand Er ist der Oberbegriff für seine zwei AusprägungenVgl. Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 6)., den Spannungsfall, einmal für die Grenze des Friedens zum Krieg oder schlussendlich eskaliert den Verteidigungsfall als die Umschreibung des Kriegszustandes mit dem eigens dafür geschaffenen Notparlament, dem Gemeinsamen Ausschuss.Bundestags-Drucksache V/2873, digitale Referenz: <PDF>, Seite 2 mit Erläuterungen des Rechtsausschusses des Bundestages zum Gesetzestext

Innerer Notstand Er ist die Bezeichnung für die gefährdete oder gestörte verfassungsmäßige Ordnung im Land (ugs. Unruhe oder Aufruhr). In dieser Stufe des Notstandes gibt es keinen drohenden oder tatsächlichen Krieg gegen fremde Mächte.Vgl. zum Terminus: „Artikel 91 Abs. 1 betrifft dabei den Fall des regionalen inneren Notstandes, Artikel 91 Abs. 2 umfasst den überregionalen Notstand“ (Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 22 f.) Katastrophennotstand Er bezeichnet die Gefährdungs- und Gefahrenlage im Land durch ein Schadenereignis oder Schadensrisiko. Neben den klassischen Ursachen wie natürliche oder technische Unglücke kommen auch negative gesellschaftliche wie politische Ereignisse in Frage, ohne dass ein Krieg im Raume steht. Siehe im Detail: Typologie der Ursachen. Während der COVID-19-Pandemie ab 2020 wurden die Notstandsgesetze nicht aktiviert, eine Debatte hierzu fand in Ansätzen statt.

Die beiden letzten Fallgruppen umfassen:

Grundrechtseinschränkungen Sie gelten teilweise auch im tiefen Frieden und nicht nur in Notstandslagen sowie

Korrektive im Grundgesetz Sie dienen zur Besänftigung der Kritik an den Notstandsgesetzen. Das sind Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG in Form des Schutzes von Arbeitskämpfen gegen Maßnahmen des Notstands, ferner der Art. 20 Abs. 4 GG als Widerstandsrecht. Es kann als ein voreingestelltes Widerstandsrecht für das Volk gegen Putschisten oder den autoritär gewordenen Staatsapparat in Bund oder einem Land verstanden werden (ugs. Lizenz zum Aufruhr)Vgl. die Darstellung der Gesetzgebungsgeschichte des Widerstandsrecht in Artikel 20 Absatz 4 durch Jürgen Seifert, Verfassungsnormen und Verschleierungsnormen. In: Kritische Justiz. 1968, 11–21 [13 f.]., also als das Korrektiv gegen die Ausweitung der Befugnisse des Staates im Notstand.

Wesen des äußeren Notstands „Verteidigungsfall“ und „Spannungsfall“ Die meisten der 28 Grundgesetzänderungen vom 24. Juni 1968 betreffen den sogenannten äußeren Notstand im Verteidigungsfall und im Spannungsfall. Der Verteidigungsfall ist in elf Artikeln des 1968 neu eingefügten und gleichnamigen Abschnittes Xa geregelt, Artikel 115aArtikel 115a im Wortlaut: …daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird…(Verteidigungsfall), Quelle: Bundesamt der Justiz, Digitale Referenz: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_115a.html mit näheren Bestimmungen zu seiner Feststellung im Abschnitt 4 dieses Artikels.

Der Spannungsfall ist ohne Tatbestandsvoraussetzungen im Grundgesetz in Artikel 80a referenziert und dient vorrangig der Herstellung einer erhöhten Verteidigungsbereitschaft.Bundestags-Drucksache V/2873, Zitat aus der Gesetzesbegründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wie folgt: "Mit ihr [mit der Bestimmung des Artikel 80a] soll der Begriff des ‚Spannungsfalls‘ in die Verfassung eingefügt werden. Unter Spannungsfall wird eine Zeit erhöhter internationaler Spannungen verstanden, die die Herstellung erhöhter Verteidigungsbereitschaft erforderlich macht.", Digitale Referenzhttps://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf, Seite 11; Zu seiner Ausrufung ist ausschließlich der Bundestag befugt.

Gemeinsamer Ausschuss Er besteht nach Artikel 53a GG Abs. 1 Satz 1( / https://lexetius.de/GG/53a,1;) zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages und zu einem Drittel aus solchen des Bundesrates. Er stellt nach Artikel 115e GG Absatz 1( / https://lexetius.de/GG/115e,1;) die fehlende Arbeitsfähigkeit der beiden legislativen Staatsorgane selbst fest. Der Gemeinsame Ausschuss tritt nach Artikel 115e GG nur im äußeren Notstand zusammen, er tagt also nicht schon im Spannungsfall. Das folgt aus seiner ausschließlichen Verankerung im Abschnitt Xa des Grundgesetzes (Ausnahme: Artikel 53a GG) und ist vom Gesetzgeber auch ausdrücklich so gewollt. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinsamen Ausschuss für den äußeren Notstand folgt aus der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf. Das Zitat hierzu lautet: "Die ordentlichen parlamentarischen Organe des Bundes, der Bundestag und der Bundesrat, behalten in allen Notstandslagen alle Rechte, insbesondere das zur Gesetzgebung und zur parlamentarischen Kontrolle. Nur wenn und solange der Bundestag durch äußere Umstände arbeitsunfähig werden sollte, soll ein aus Abgeordneten des Bundestages und Mitgliedern des Bundesrates zusammengesetztes besonderes Verfassungsorgan, der Gemeinsame Ausschuss, anstelle von Bundestag und Bundesrat deren Aufgaben wahrnehmen." Quelle: Bundestags-Drucksache V/1879, siehe auch https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf, Seite 15 f.

Der Gemeinsame Ausschuss kann das Grundgesetz nicht ändern.( / https://lexetius.de/GG/115e,2;)

Feststellung des Verteidigungsfalls Der 1956 eingefügte Artikel 59a Grundgesetz zur Feststellung des Verteidigungsfalls wurde durch Artikel 115a / https://lexetius.de/GG/115a Grundgesetz abgelöst. Er definiert die Tatbestandsvoraussetzung („das Bundesgebiet [wird] mit Waffengewalt angegriffen“), wer ihn beantragt (Bundesregierung) sowie feststellt (Bundestag, Bundesrat stimmt zu) verbunden mit den notwendigen Mehrheiten (jeweils zwei Dritteln). Artikel 115b / https://lexetius.de/GG/115b Grundgesetz zur Kommandogewalt ersetzt den früheren Artikel 65a Absatz II GG und gibt dem Bundeskanzler den Oberbefehl über die Bundeswehr im Verteidigungsfall.

Schutz ziviler Einrichtungen Die Aufgabe ist geregelt im 1968 neu ins Grundgesetz eingefügten Artikel 87a, Absatz 3. Er gibt der Bundeswehr die gesetzliche Grundlage, zivile Einrichtungen (jur.: Objekte) zu sichern, bei Bedarf den Verkehr zu regeln sowie die Polizei zu unterstützen. Der Artikel im GG umfasst beide Stufen des Notstandes, den Verteidigungsfall oder den Spannungsfall.Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 () (711; § 1 Nr. 14).

Bereich des inneren Notstandes

Er ist in Artikel 91 sowie Artikel 87a Absatz 4 Grundgesetz geregelt. Dabei betrifft Artikel 91 den (landes- und/oder bundes)polizeilich zu bewältigenden ‚inneren Notstand‘ sowie Artikel 87a Absatz 4 den qualifizierten Fall des ‚inneren Notstandes‘, dass „die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen“ / https://lexetius.de/GG/91,2..

Der einfache innere Notstand (Artikel 91) Artikel 91 GG wurde dahingehend ergänzt, dass nunmehr

den Ländern nicht nur möglich ist, die Polizeikräfte anderer Länder, sondern auch den Bundesgrenzschutz (heute: Bundespolizei) anzufordern (Ergänzung in Absatz 1), und zugleich